{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-08-26","aktenzeichen":"2 StR 223/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 223/09 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n26. August 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht \n\n geringer Menge \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. August \n\n2009, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund der Richter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Fischer, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nCierniak, \n\nProf. Dr. Schmitt, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des \n\nLandgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 2009, soweit es \n\nihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Beihilfe zum un-\n\nerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer \n\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet \n\nsich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge und mit einer Verfahrens-\n\nrüge. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte sich der Angeklagte \n\nmit dem jüngeren Mitangeklagten K. angefreundet. Am 9. September 2008 \n\nwurde K. , der mit einem gestohlenen Fahrrad unterwegs war, von dem Poli-\n\nzeibeamten F. überprüft. Es gelang ihm zu fliehen. Als er mit einem Taxi zum \n\nBahnhof fuhr, bemerkte ihn der Polizeibeamte F. und K. floh erneut, wobei \n\ner seine Tasche im Taxi zurück ließ, in der sich u. a. 5.654,4 g Haschisch mit \n\neinem Wirkstoffgehalt von 4,7 % THC befanden. Das Haschisch hatte sich \n\n3 \n\n4 \n\nK. zum gewinnbringenden Verkauf beschafft. K. rief ab 12.14 Uhr mehr-\n\nfach sowohl bei der Taxizentrale an, wo er bat, der Fahrer möge die von ihm \n\nvergessene Tasche dorthin bringen, als auch beim Angeklagten, den er bat, sie \n\ndort abzuholen. Tatsächlich hatte F. die Tasche sofort sichergestellt und das \n\nHaschisch bemerkt. Um 12.30 Uhr wurde K. festgenommen. Der Angeklag-\n\nte begab sich unterdessen zur Taxizentrale, bezahlte den Fahrpreis für K. und \n\nfragte nach der Tasche, woraufhin ihm die Sicherstellung mitgeteilt wurde. \n\n2. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung \n\ndes angefochtenen Urteils, soweit es ihn betrifft. \n\nDie Beweiswürdigung, aufgrund derer das Landgericht davon ausgegan-\n\ngen ist, der Angeklagte habe billigend in Kauf genommen, dass sich in der Ta-\n\nsche eine größere, zum Handeltreiben bestimmte Menge Rauschgift befand, \n\nhält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar ist der Tatrichter in seiner \n\nBeweiswürdigung frei. Seine Überzeugung muss aber eine Grundlage in den \n\nvon ihm getroffenen Feststellungen haben. Seine Feststellungen müssen auch \n\ndann ausreichend mit Tatsachen abgesichert sein, wenn sie aus äußeren Um-\n\nständen des Geschehensablaufs abgeleitet werden und dürfen sich nicht so \n\nsehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, dass sie letztlich bloße \n\nVermutungen sind, die nicht mehr als einen, sei es auch schwerwiegenden, \n\nVerdacht begründen. So liegt der Fall hier. \n\n5 \n\nNach den Urteilsfeststellungen wusste der Angeklagte, dass sich K. \n\nillegal in Deutschland aufhielt und keiner regulären Arbeit nachging. Er wusste \n\nauch, dass K. Zigaretten und Haschisch konsumierte, über verschiedene \n\nMobiltelefone verfügte und laufend seine Mobilfunknummern wechselte. Der \n\nSchluss der Strafkammer, dass der Angeklagte erkannt hatte, dass K. sein \n\nGeld durch Handeltreiben mit Haschisch verdiente, ist deshalb nicht zu bean-\n\nstanden. Keine ausreichende Tatsachengrundlage findet sich jedoch für die \n\nAnnahme des Landgerichts, der Angeklagte habe für möglich gehalten, dass \n\nK. in besagter Tasche einen größeren Haschischvorrat mit sich führte. \n\nZwar könnte der Umstand, dass K. mehrfach innerhalb kurzer Zeit beim An-\n\ngeklagten und der Taxizentrale anrief, durchaus dafür sprechen, dass der Inhalt \n\nder Tasche von besonderer Bedeutung für ihn war. Andererseits hatte er nach \n\nder Einlassung des Angeklagten auch nach seiner Überprüfung wegen des ge-\n\nstohlenen Fahrrads mehrfach aufgeregt bei ihm angerufen. Das Landgericht \n\nhätte sich deshalb auch mit nahe liegenden alternativen Gründen für das Ver-\n\nhalten des K. , etwa dass sich Geld, Personalpapiere oder beispielsweise \n\nwertvolles Diebesgut in der Tasche befanden, auseinandersetzen müssen. \n\nDarüber hinaus fehlt es an tatsächlichen Umständen, die eine Kenntnis des An-\n\ngeklagten von einem größeren Haschischvorrat des K. in S. belegen \n\nkönnten. \n\n6 \n\n3. Sollte der neue Tatrichter wiederum zu der Überzeugung gelangen, \n\ndass der Angeklagte ernsthaft für möglich hielt, dass sich ein größerer, zum \n\nVerkauf bestimmter Haschischvorrat in der Tasche befinden könnte, wird er \n\neingehender als bisher darzulegen haben, durch welche Handlung der Ange-\n\nklagte das Handeltreiben des K. tatsächlich erleichtert oder gefördert hat. \n\nDas Haschisch war zum Zeitpunkt der an den Angeklagten gerichteten Bitte \n\nbereits sichergestellt, was K. , wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist, \n\nallerdings nicht wusste. Zwar konnte der Umsatz des Betäubungsmittel objektiv \n\nnicht mehr gefördert werden, wohl aber die unverändert darauf gerichteten Be-\n\nmühungen K. s, der - subjektiv - davon ausging, sich den Besitz des Ha-\n\nschisch wieder beschaffen zu können. Das erfüllt nach der bisherigen Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs noch das Merkmal des Handeltreibens mit \n\nBetäubungsmitteln (vgl. BGHSt 43, 158, 162; BGH StV 2000, 80, 81). Das \n\nLandgericht wird deshalb gegebenenfalls näher darzulegen haben, ob K. \n\nnach seiner Vorstellung außer der Hilfe durch den Angeklagten noch andere \n\nMöglichkeiten hatte, sich das Haschisch wieder zu beschaffen, und hiervon im \n\nHinblick auf die Zusage des Angeklagten absah (vgl. Senatsurteil vom \n\n16. Januar 2008 - 2 StR 535/07, NStZ 2008, 284). \n\nRissing-van Saan Fischer Roggenbuck \n\n Cierniak Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-26/2-str-223-09","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-26/2-str-223-09","retrieved":"2026-07-10 19:48:27.141928+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-08-26/2-str-223-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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