{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-08-25","aktenzeichen":"4 ARs 6/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 ARs 6/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. August 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes \n\nhier: Anfragebeschluss des 5. Strafsenats vom 10. März 2009 \n- 5 StR 460/08 - \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2009 beschlos-\n\nsen: \n\nDie beabsichtigte Entscheidung des 5. Strafsenats wider-\n\nspricht der Rechtsprechung des 4. Strafsenats, der an dieser \n\nfesthält. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDer 5. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden: \n\nDie fortdauernde Abwesenheit des nach § 247 StPO während \n\neiner Zeugenvernehmung entfernten Angeklagten bei der \n\nVerhandlung über die Entlassung des Zeugen begründet nicht \n\nden absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nEr hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an ent-\n\ngegenstehender Rechtsprechung festhalten. \n\nDer beabsichtigten Entscheidung des 5. Strafsenats steht Rechtspre-\n\nchung des 4. Strafsenats entgegen (vgl. nur Senatsbeschlüsse NStZ 2007, 352; \n\nNStZ 2000, 440; StV 1991, 451). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. \n\n1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört \n\ndie Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen nicht mehr zur Verneh-\n\nmung, sondern bildet einen selbstständigen Verfahrensabschnitt. Daher ist re-\n\ngelmäßig (zu einer Ausnahme vgl. Senatsbeschluss NStZ 2006, 713) der abso-\n\nlute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben, wenn der Angeklagte bei \n\ndieser Verhandlung als einem wesentlichen Teil der Hauptverhandlung nicht \n\nanwesend ist (vgl. nur BGH NJW 1998, 2541 m.w.N.). Nach Ansicht des Senats \n\nist wegen der Bedeutung des Rechts des Angeklagten auf effektive Ausübung \n\nseines Fragerechts an dieser Rechtsprechung festzuhalten. Er muss die Mög-\n\nlichkeit haben, Fragen an den Zeugen zu stellen oder stellen zu lassen, ehe \n\ndieser entlassen wird und ist nicht darauf angewiesen, zum Zwecke der Befra-\n\ngung einen besonderen Anforderungen genügenden Beweisantrag zu stellen \n\n(vgl. BGH aaO). \n\n5 \n\na) Der Senat hat in seiner Stellungnahme zu dem Anfragebeschluss des \n\n5. Strafsenats im Verfahren 5 StR 460/08 darauf hingewiesen, dass er grund-\n\nsätzliche Bedenken dagegen hat, den Begriff der Vernehmung im Sinne des \n\n§ 247 StPO der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 338 Nr. 6 StPO \n\nanzugleichen. Diese Bedenken bestehen auch im Fall der Verhandlung über die \n\nEntlassung eines Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten. Ungeachtet des \n\nUmstandes, dass der Wortlaut des § 247 StPO der vom 5. Strafsenat beabsich-\n\ntigten weiten Auslegung des Vernehmungsbegriffs nicht entgegensteht, spre-\n\nchen jedenfalls der unterschiedliche Sinn und Zweck der Vorschriften über das \n\nAnwesenheitsrecht des Angeklagten einerseits und das Anwesenheitsrecht der \n\nÖffentlichkeit andererseits gegen eine identische Auslegung. Anders als der \n\nAngeklagte ist die Öffentlichkeit am Verfahren nicht beteiligt. Einschränkungen \n\nihres grundsätzlich bestehenden Anwesenheitsrechts sind daher eher hinzu-\n\nnehmen als Einschränkungen der Rechte des Angeklagten. So verneint der \n\nBundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung einen Anspruch der Sitzungs-\n\nöffentlichkeit darauf, sämtliche Vorgänge während der Hauptverhandlung im \n\nSitzungssaal erkennen und verstehen zu können (vgl. nur BGH NStZ 1991, 122 \n\nfür die Inaugenscheinnahme einer Urkunde). Auch besteht bei Ausschluss der \n\nÖffentlichkeit keine Unterrichtungspflicht, wie sie § 247 Satz 4 StPO für den \n\nAngeklagten vorsieht. \n\n6 \n\nb) Zudem spricht auch § 248 StPO nach seinem Wortlaut (\"die vernom-\n\nmenen Zeugen\") dafür, die Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen \n\nnicht mehr zur Vernehmung zu rechnen, sondern als selbstständigen Verfah-\n\nrensabschnitt anzusehen. Diese Vorschrift enthält eine spezielle Regelung über \n\ndie Entlassung von Zeugen und Sachverständigen. § 248 Satz 2 StPO, wonach \n\nvor deren Entlassung die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte zu hören sind, \n\nist die gesetzgeberische Intention zu entnehmen, eine vorzeitige Entlassung \n\ndes Zeugen zu verhindern und damit das Recht zu dessen Befragung abzusi-\n\nchern (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 248 Rn. 6; Diemer in \n\nKK, StPO, 6. Aufl. § 248 Rn. 4). \n\n7 \n\n2. In den Fällen, in denen die vorschriftswidrige Verhandlung über die \n\nEntlassung des Zeugen (und dessen daraufhin erfolgte Entfernung) in Abwe-\n\nsenheit des Angeklagten vor Beendigung der Hauptverhandlung offenbar wird, \n\nist der Tatrichter nach Auffassung des Senats allerdings nicht gehindert, den \n\nVerfahrensfehler zu heilen. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Angeklagte \n\nauf ausdrückliches Befragen mitteilt, keine Fragen mehr an den bereits entlas-\n\nsenen Zeugen stellen zu wollen. Gibt der Angeklagte im Anschluss an seine \n\nUnterrichtung durch den Vorsitzenden hingegen zu erkennen, er habe noch \n\nFragen an den bereits entlassenen Zeugen, wird dieser erneut herbeizuschaf-\n\nfen sein, um die Befragung durch den Angeklagten zu ermöglichen. Insoweit gilt \n\nweder der einschränkende Maßstab des § 244 Abs. 2 StPO noch ist dem An-\n\ngeklagten eine Bindung an die besonderen Anforderungen eines Beweisantrags \n\nauferlegt (vgl. BGH NJW 1998, 2541). Wird dem Angeklagten die Möglichkeit \n\ndas Fragerecht auszuüben nach der Entlassung des Zeugen nicht eingeräumt, \n\nsei es, weil der Fehler im Verlauf der Hauptverhandlung nicht bemerkt wird, sei \n\nes, weil der Zeuge nicht mehr herbeigeschafft werden kann, obwohl der Ange-\n\nklagte dies verlangt hat, muss es bei dem absoluten Revisionsgrund verbleiben. \n\nDie \"Herabstufung\" zu einem relativen Revisionsgrund mit der Möglichkeit, über \n\ndie Annahme fehlenden Beruhens des Urteils auf dem Verfahrensfehler eine \n\nAufhebung des Urteils zu vermeiden, würde nach Auffassung des Senats dem \n\nfundamentalen Recht des Angeklagten nicht gerecht, nicht ohne übergeordnete \n\nGründe von der Verhandlung über seine Strafsache ausgeschlossen zu wer-\n\nden. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Franke Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-25/4-ars-6-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 248","ref_norm":"248","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-25/4-ars-6-09","retrieved":"2026-07-10 19:48:24.884042+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-08-25/4-ars-6-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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