{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2009-08-19","aktenzeichen":"1 StR 206/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"UStG § 6 Die Einhaltung der für Ausfuhrlieferungen im Sinne von § 6 UStG vorge- sehenen Nachweispflichten (§§ 8 ff. UStDV) ist keine materiellrechtliche Voraussetzung der Umsatzsteuerbefreiung (Aufgabe von BGHSt 31, 248).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 206/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. August 2009 \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHSt: nein \nBGHR: ja \nVeröffentlichung: ja \n___________________________ \n\nUStG § 6 \n\nDie Einhaltung der für Ausfuhrlieferungen im Sinne von § 6 UStG vorge-\nsehenen Nachweispflichten (§§ 8 ff. UStDV) ist keine materiellrechtliche \nVoraussetzung der Umsatzsteuerbefreiung (Aufgabe von BGHSt 31, 248). \n\nBGH, Beschl. vom 19. August 2009 - 1 StR 206/09 - LG Mannheim \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen zu 1.: Steuerhinterziehung u.a. \n\nzu 2.: Steuerhinterziehung \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2009 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Mannheim vom 17. November 2008 \n\na) in den Fällen II.C. 15 bis 29 der Urteilsgründe aufgehoben; \n\nb) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass \n\naa) der Angeklagte G. C. der Steuerhinterziehung \n\nin 14 Fällen, der vorsätzlichen Verletzung der Buchfüh-\n\nrungspflicht in 14 Fällen und der vorsätzlichen falschen \n\nVersicherung an Eides Statt sowie \n\nbb) die Angeklagte I. C. der Steuerhinterziehung in \n\n14 Fällen \n\nschuldig sind; \n\nc) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, \n\naa) in den Fällen II.C. 1 bis 8, 11 bis 14 und 30 bis 33 im \n\nAusspruch über die Einzelstrafe, \n\nbb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. \n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts \n\nzurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten G. C. wegen Steuerhin-\n\nterziehung in 33 Fällen, vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht in 14 \n\nFällen und vorsätzlicher falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von drei Jahren und die Angeklagte I. C. wegen Steuer-\n\nhinterziehung in 33 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verur-\n\nteilt. Die Vollstreckung der gegen die Angeklagte I. C. verhängten Stra-\n\nfe wurde zur Bewährung ausgesetzt. \n\n2 \n\nDie Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung formellen \n\nund sachlichen Rechts rügen, haben den aus dem Tenor ersichtlichen Teiler-\n\nfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\nI. \n\n3 \n\n1. Das Landgericht hat die Angeklagten in den Fällen II.C. 15 bis 29 der \n\nUrteilsgründe wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer verurteilt, da in diesen \n\nFällen innergemeinschaftliche Lieferungen bzw. Ausfuhrlieferungen zwar ver-\n\neinbart und durchgeführt wurden, diese Lieferungen jedoch wegen Verschleie-\n\nrungshandlungen nicht eindeutig und leicht nachprüfbar gewesen seien. Die \n\nVoraussetzungen der Steuerbefreiung hätten daher gefehlt. \n\n4 \n\nAufgrund des fehlenden materiell-rechtlichen Charakters der Nachweis-\n\npflichten sind indes sowohl innergemeinschaftliche Lieferungen (vgl. insoweit \n\nBFHE 219, 422 und 469, siehe auch BGHSt 53, 45) als auch Ausfuhrlieferun-\n\ngen im Sinne von § 6 UStG (vgl. insoweit BFH DStR 2009, 1636) trotz Nichter-\n\nfüllung der Nachweispflichten grundsätzlich steuerfrei, wenn aufgrund der ob-\n\njektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen von Ausfuhrlieferun-\n\ngen vorliegen. Danach kann eine Verurteilung wegen Hinterziehung von Um-\n\nsatzsteuer nicht allein darauf gestützt werden, dass der Unternehmer den ihm \n\nobliegenden Nachweispflichten nach §§ 8 ff. UStDV bzw. §§ 17a ff. UStDV nicht \n\nentsprochen hat (vgl. hinsichtlich §§ 17a ff. UStDV bereits BGHSt 53, 45). \n\n5 \n\nSoweit in der bisherigen Rechtsprechung im Anschluss an die damalige \n\nRechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFHE 130, 118; BFH/NV 1996, 184; \n\nBFH BStBl II 1995, 515; BFH/NV 2001, 212) bei Ausfuhrlieferungen im Sinne \n\nvon § 6 UStG auch in steuerstrafrechtlicher Hinsicht von anderen Grundsätzen \n\nausgegangen wurde (BGHSt 31, 248, BGH wistra 1989, 190), hält der Senat in \n\nÜbereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dar-\n\nan nicht mehr fest. \n\n6 \n\n7 \n\nAuch die Tatsache, dass die Zwischenschaltung der ausländischen Do-\n\nmizilgesellschaft einen Gestaltungsmissbrauch darstellte und allein erfolgte, um \n\ninländische Ertragsteuern zu hinterziehen, führt nicht dazu, dass die Umsatz-\n\nsteuerbefreiung zu versagen ist. \n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift insoweit ausge-\n\nführt: \n\n„Ein Ausschluss der Steuerbefreiung in diesen Konstellationen \nwäre bereits mit den Vorgaben der zur Tatzeit geltenden \n\n6. Richtlinie (und nachfolgend der Mehrwertsteuersystemrichtli-\nnie) nicht vereinbar. Die Berücksichtigung umsatzsteuerrechtli-\ncher Begünstigungstatbestände ist nämlich nur dann ausge-\nschlossen, wenn 'die fraglichen Umsätze trotz formaler Anwen-\ndung der Bedingungen der einschlägigen Bestimmungen der … \nRichtlinie und des zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen \nRechts einen Steuervorteil zum Ergebnis haben, dessen Gewäh-\nrung den mit diesen Bestimmungen verfolgten Zielen zuwiderlie-\nfe' (EuGH Urteil vom 21.02.2006 - C-255/02, Halifax; vgl. auch \nSenat Urteil vom 30.04.2009 - 1 StR 342/08). Dies ist nicht der \nFall, wenn allein die Hinterziehung von Ertragsteuern beabsich-\ntigt ist, Veräußerer oder Erwerber also nicht (zumindest auch) \nVorteile hinsichtlich einer Umsatzbesteuerung erzielten, erzielen \nwollten oder auch nur hätten erzielen können und damit jegliche \nGefährdung des Umsatzsteueraufkommens ausgeschlossen war \n(vgl. EuGH Urteil vom 06.07.2006 - C-439/04, Kittel). Die Mehr-\nwertsteuerrichtlinien und das zu ihrer Umsetzung erlassene nati-\nonale Recht dienen ausschließlich der Erhebung der Umsatz-\nsteuer und der Verhinderung ihrer Hinterziehung. Den Schutz na-\ntionaler Ertragsteuern bezwecken sie dagegen nicht. Daher ist \neine sich lediglich auf die Nachweispflichten auswirkende Ver-\nschleierung für sich genommen umsatzsteuerrechtlich ohne Re-\nlevanz (EuGH Urteil vom 27.09.2007 - C-146/05, Collée; Senat \nBeschluss vom 20.11.2008 - 1 StR 354/08 Rn. 13: 'Anderes gilt, \nwenn die Verschleierungsmaßnahme anderen Zwecken dient.')“. \n\nDem schließt sich der Senat an. \n\n2. In den Fällen II.C. 15 bis 29 ist die Verurteilung daher aufzuheben. \n\nDiese Taten haben allein die Hinterziehung von Umsatzsteuer im Zusammen-\n\nhang mit Ausfuhrlieferungen zum Gegenstand. Der Wegfall der Verurteilung \n\nwegen Hinterziehung von Umsatzsteuer führt vorliegend nicht zur Aufhebung \n\nder in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen, da diese auch für \n\ndie Verurteilung wegen Hinterziehung von Ertragssteuern von Bedeutung sind. \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nDie Voraussetzungen für eine eigene Sachentscheidung des Senats \n\nnach § 354 Abs. 1 StPO sind nicht gegeben. Zwar ist eher fern liegend, dass \n\nnoch Feststellungen getroffen werden können, die zum Ausschluss der Um-\n\nsatzsteuerbefreiung führen könnten. Indes kann nicht ausgeschlossen werden, \n\ndass die Umsatzsteuervoranmeldungen im Tatzeitraum, die die Angeklagten für \n\ndie von ihnen geführte Gesellschaft abgaben, aus anderen Gründen unrichtig \n\nwaren. \n\n11 \n\n3. Soweit sich der aufgezeigte Rechtsfehler auch auf die Taten II.C. 12 \n\nund 14 auswirkt, bleibt der Schuldspruch davon unberührt. Denn die Umsatz-\n\nsteuerjahreserklärungen der Jahre 2000 und 2001, die diese Taten zum Ge-\n\ngenstand haben, waren auch deshalb unrichtig, weil dort unberechtigt Vorsteu-\n\nerabzug für privat veranlassten Aufwand der Angeklagten geltend gemacht \n\nwurde. Insoweit sind lediglich die Einzelstrafaussprüche aufzuheben, da der \n\nSchuldumfang unzutreffend bestimmt wurde. \n\nII. \n\n12 \n\nHinsichtlich der Fälle II.C. 1 und 2, 7 und 8, 11 und 12 sowie 13 und 14 \n\nist der Schuldspruch zu ändern. Die Strafkammer hat insoweit jeweils tatmehr-\n\nheitliche Begehung zwischen der Hinterziehung von Körperschaft- und Gewer-\n\nbesteuer sowie Solidaritätszuschlag einerseits und der Hinterziehung von Um-\n\nsatzsteuer andererseits angenommen. Nach den Feststellungen wurden indes \n\nsämtliche Erklärungen, die den identischen Veranlagungszeitraum betrafen, \n\njeweils am selben Tag und daher im Zweifel gleichzeitig beim Finanzamt einge-\n\nreicht. Die jeweiligen Erklärungen waren zudem teilweise inhaltsgleich. Dies \n\nführt hinsichtlich der Fälle II.C. 1 und 2 (Veranlagungszeitraum 1997 betreffend \n\ndie M. P. GmbH), II.C. 7 und 8 (Veranlagungszeitraum 1997 \n\nbetreffend die M. V. GmbH & Co. KG), II.C. 11 und 12 (Veranla-\n\ngungszeitraum 2000 betreffend die M. V. GmbH & Co. KG) sowie \n\nII.C. 13 und 14 (Veranlagungszeitraum 2001 betreffend die M. V. \n\nGmbH & Co. KG) jeweils zur Tateinheit (vgl. BGH wistra 2005, 56 m.w.N.). \n\nIII. \n\n13 \n\nIn den verbleibenden Fällen der Steuerhinterziehung tragen die Feststel-\n\nlungen zwar den Schuldspruch. Die Feststellungen, aus denen sich der Umfang \n\nder verkürzten Steuern ergibt, sind indes lückenhaft. Die Besteuerungsgrundla-\n\ngen werden nur unvollständig mitgeteilt. Dem Senat ist daher nicht möglich, auf \n\nder Grundlage der getroffenen Feststellungen sicher auszuschließen, dass die \n\nSteuerberechnung die Angeklagten in Bezug auf den Schuldumfang beschwert. \n\nDas Urteil beruht somit auch auf den Darstellungsmängeln (vgl. Senat, Urt. vom \n\n12. Mai 2009 - 1 StR 718/08). \n\nIV. \n\n14 \n\nDie Aufhebung der Verurteilung in den Fällen II.C. 15 bis 29 der Urteils-\n\ngründe, die Änderung der Konkurrenzverhältnisse sowie die den Schuldumfang \n\nbetreffenden Darlegungsmängel bedingen die Aufhebung sämtlicher Einzelstra-\n\nfen, die die Strafkammer hinsichtlich der jeweils 14 Fälle der Steuerhinterzie-\n\nhung verhängt hat. Dies führt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Bei der \n\nNeufestsetzung der entfallenen Einzelstrafen wird zu berücksichtigen sein, dass \n\nder Schuldspruch geändert wurde (vgl. oben II.). Insoweit darf die Höhe der \n\nbisherigen Einzelstrafen überschritten werden. Das Verschlechterungsverbot (§ \n\n358 Abs. 2 Satz 1 StPO) steht dem nicht entgegen. Es ist bei dieser Sachlage \n\nlediglich geboten, dass jeweils die Summe der bisherigen Einzelstrafen bei der \n\nBemessung der neu festzusetzenden Einzelstrafe nicht überschritten wird (vgl. \n\nBGH wistra 2008, 217; BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 12). \n\nV. \n\n15 \n\nSoweit der Angeklagte G. C. in den Fällen II.E. 1 bis 14 der Ur-\n\nteilsgründe wegen vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht verurteilt \n\nwurde, tragen die getroffenen Feststellungen die Verurteilung. Insbesondere \n\nbedurfte es keiner weitergehenden Ausführungen zu einem tatsächlichen Zu-\n\nsammenhang zwischen den Pflichtverletzungen und der eingetretenen objekti-\n\nven Bedingung der Strafbarkeit im Sinne von § 283b Abs. 3, § 283 Abs. 6 StGB. \n\nDenn der nach der bisherigen Rechtsprechung erforderliche tatsächliche Zu-\n\nsammenhang (vgl. BGHSt 28, 231; BGH wistra 2007, 463 m.w.N.) ist in der \n\nRegel gegeben. \n\n16 \n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift insoweit ausge-\n\nführt: \n\n„Er (Anm.: der tatsächliche Zusammenhang) fehlt nur in ganz weni-\ngen, atypischen Fallkonstellationen. Einer ausdrücklichen Erörte-\nrung dieses Gesichtspunktes bedarf es daher grundsätzlich nicht. \nAusführungen dazu sind nur veranlasst, wenn greifbare Anhalts-\npunkte dafür bestehen, dass durch die Pflichtverletzung aus-\nnahmsweise keine Gefahr begründet oder gesteigert werden konn-\nte.“ \n\n17 \n\nDer Senat schließt sich dem an und kann daher offenlassen, ob daran \n\nfestzuhalten ist, dass es auch im Rahmen des § 283b StGB eines tatsächlichen \n\nZusammenhangs zwischen der Pflichtverletzungen und der eingetretenen ob-\n\njektiven Bedingung der Strafbarkeit bedarf, wogegen beachtenswerte Argumen-\n\nte sprechen (vgl. Bittmann Insolvenzstrafrecht § 13 Rdn. 7; Schäfer wistra 1990, \n\n81, 86 ff.). \n\n Herr RiBGH Hebenstreit \n befindet sich in Urlaub und \n ist deshalb verhindert zu \n unterschreiben. \n\nNack Wahl Nack \n\n Graf Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-19/1-str-206-09","cited_norms":[{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"UStDV 1980","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"UStDV 1980","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283b","ref_norm":"283b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-19/1-str-206-09","retrieved":"2026-07-10 19:48:06.670092+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-08-19/1-str-206-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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