{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-08-18","aktenzeichen":"5 StR 257/09","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 257/09 \n(alt: 5 StR 197/08) \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 18. August 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2009 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Chemnitz vom 23. Januar 2009 nach § 349 Abs. 4 \n\nStPO dahin abgeändert, dass die Vollstreckung der Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. \n\nSeine weitergehende Revision und die Revision der Neben-\n\nklägerin werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet \n\nverworfen. \n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels \n\nzu tragen. Bei dem Angeklagten wird die Gebühr für das Re-\n\nvisionsverfahren jedoch um ein Viertel ermäßigt; die Staats-\n\nkasse trägt insoweit auch ein Viertel der gerichtlichen und \n\nder notwendigen Auslagen des Angeklagten. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\n1. Nachdem der Senat durch Beschluss vom 21. Mai 2008 sowohl die \n\nVerurteilung des Angeklagten wegen Sexualstraftaten zum Nachteil der Ne-\n\nbenklägerin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten \n\nals auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben hatte, hat \n\nihn das Landgericht nunmehr wegen Verstoßes gegen Weisungen während \n\nder Führungsaufsicht in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem \n\nJahr und neun Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Der \n\nAngeklagte wendet sich mit seinem Rechtsmittel gegen seine Verurteilung, \n\ndie Nebenklägerin mit ihrer Revision gegen den Freispruch des Angeklagten. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n2. Das Rechtsmittel der Nebenklägerin bleibt aus den Gründen der \n\nAntragsschrift des Generalbundesanwalts erfolglos; die Revision des Ange-\n\nklagten hat nur hinsichtlich der Versagung der Strafaussetzung zur Bewäh-\n\nrung Erfolg und ist im Übrigen nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. \n\na) Das Landgericht hat eine günstige Prognose (§ 56 Abs. 1 StGB) be-\n\njaht, eine Strafaussetzung gemäß § 56 Abs. 2 StGB aber mit der Begrün-\n\ndung abgelehnt, es fehlten Milderungsgründe von Gewicht. Diese Wertung \n\nerweist sich – auch eingedenk des nur eingeschränkten revisionsgerichtli-\n\nchen Überprüfungsmaßstabs – als rechtsfehlerhaft. \n\naa) Es fehlt eine hinreichende Berücksichtigung der gewichtigen für \n\nden Angeklagten streitenden Umstände. Das Landgericht begründet seine \n\nnegative Entscheidung damit, dass die erlittene Untersuchungshaft von über \n\neinem Jahr und fünf Monaten nicht als „allein ausschlaggebender Milde-\n\nrungsgrund“ heranzuziehen sei. Andere Milderungsgründe, die bei der Straf-\n\nzumessung angeführt sind, bleiben unerörtert. \n\n5 \n\nDies lässt bereits besorgen, dass das Landgericht von einem zu en-\n\ngen Anwendungsbereich des § 56 Abs. 2 StGB ausgegangen ist und sich \n\nnicht bewusst war, dass schon ein Zusammentreffen durchschnittlicher und \n\neinfacher Milderungsgründe die Bedeutung besonderer Umstände im Sinne \n\ndieser Vorschrift haben kann (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, \n\nunzureichende 2, 7). Bei der gebotenen Gesamtschau (vgl. hierzu BGH \n\nNStZ 1987, 21) sind dabei auch solche Milderungsgründe zu berücksichti-\n\ngen, die bei der Strafzumessung oder der Prognoseentscheidung herange-\n\nzogen worden sind (vgl. BGH NStZ 1987, 21; BGHR StGB § 56 Umstände, \n\nbesondere 3, 8; Fischer, StGB 56. Aufl. § 56 Rdn. 20 m.w.N.), woran es vor-\n\nliegend mangelt. So bleibt das dem Angeklagten zugute gehaltene umfas-\n\nsende Einräumen des äußeren Tatablaufs und die damit verbundene Mitwir-\n\nkung bei der Sachverhaltsaufklärung – nur aufgrund seiner Angaben war ei-\n\nne Konkretisierung der Taten möglich – ebenso unerwähnt wie seine stabilen \n\nsozialen Verhältnisse und der enge zeitliche und situative Zusammenhang \n\nzwischen den Taten. \n\n6 \n\nbb) Vor allem werden die Begleit- und Folgeumstände der erlittenen \n\nUntersuchungshaft nur unzureichend gewürdigt. Aufgrund des Verfahrens-\n\ngangs befand sich der Angeklagte zum Zeitpunkt des tatgerichtlichen Er-\n\nkenntnisses seit fünf Monaten wieder auf freiem Fuße, die Wiedereingliede-\n\nrung ist ihm trotz der erheblichen Länge der Untersuchungshaft nach den \n\nFeststellungen gelungen. Ein durch die Vollstreckung des kurzen Strafrestes \n\nabermaliges Herausreißen aus den sozialen Bindungen wäre mit einer be-\n\nsonderen, vom Landgericht nicht ersichtlich berücksichtigten Härte verbun-\n\nden. In diesem Zusammenhang wäre als mildernder Umstand auch von Be-\n\ndeutung gewesen, dass sich der Angeklagte während der Dauer der Unter-\n\nsuchungshaft schweren, sich letztlich nicht bestätigten Tatvorwürfen und \n\ndeswegen der Sanktion der Sicherungsverwahrung ausgesetzt sah. \n\n7 \n\nInsbesondere wäre aber in Bedacht zu nehmen gewesen, dass der \n\nAngeklagte durch die gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die Strafe anzu-\n\nrechnende Untersuchungshaft nicht nur den für die Reststrafaussetzung ge-\n\nmäß § 57 Abs. 1 StGB maßgeblichen Zweidrittelzeitpunkt erreicht, sondern \n\nvielmehr bereits etwa sechs Siebtel der erkannten Freiheitsstrafe verbüßt hat \n\n(vgl. Fischer aaO Rdn. 24). Die so weitgehende Verbüßung ist aber bei der \n\nim Rahmen des § 56 Abs. 2 StGB gebotenen Beurteilung, ob die Strafaus-\n\nsetzung als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Inte-\n\nressen nicht zuwiderlaufend erscheint (vgl. BGHSt 29, 370, 371), von maß-\n\ngeblicher Bedeutung (BGH StV 1992, 63 und 156). Zudem wäre dem Ange-\n\nklagten der Weg der Reststrafaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB bereits seit \n\neinigen Monaten eröffnet. Für die Aussetzung nach dieser Vorschrift ist im \n\nWesentlichen eine günstige Prognose (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) sach-\n\nliche Voraussetzung. Eine solche ist dem Angeklagten rechtsfehlerfrei im \n\nRahmen des § 56 StGB vom Landgericht gestellt worden. Damit liegt eine \n\ndie Aussetzung anordnende Entscheidung des zwar nicht an die tatgerichtli-\n\nche Prognose, aber an die dieser zugrunde liegenden Feststellungen gebun-\n\ndenen Gerichts keineswegs fern, für den Fall der (derzeitigen) Zuständigkeit \n\ndes Tatgerichts (§ 462a Abs. 2 StPO) sogar sehr nahe. In der durch den Ver-\n\nfahrensgang bedingten bisherigen Versagung dieser Aussetzungsmöglichkeit \n\nist deswegen ebenfalls eine Härte für den Angeklagten zu sehen. \n\n8 \n\ncc) Auch hätte das Landgericht auf die eine Strafaussetzung erleich-\n\nternde Besonderheit eingehen müssen, dass die in die Gesamtstrafe einbe-\n\nzogenen verhältnismäßig niedrigen Einzelstrafen \n\n(Einsatzfreiheitsstrafe \n\nsechs Monate) für sich allein genommen wegen der günstigen Prognose \n\nsämtlich hätten zur Bewährung ausgesetzt werden können (vgl. BGHR StGB \n\n§ 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 7 m.w.N.). \n\n9 \n\nb) Der Senat ändert in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 \n\nStPO (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 5; \n\nBGH NJW 1990, 193; BGH, Beschlüsse vom 17. August 2001 \n\n– 2 StR 297/01 und vom 5. August 2009 – 5 StR 595/08) das angefochtene \n\nUrteil dahin, dass dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung gewährt \n\nwird. Diese Entscheidung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Hier \n\nliegen jedoch die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB erfüllenden Milde-\n\nrungsgründe vor; die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstre-\n\nckung der (Rest-)Strafe nicht. Maßgeblich hierfür ist vor allem, dass der An-\n\ngeklagte durch die erlittene Untersuchungshaft die Strafe bereits fast voll-\n\nständig – etwas über drei Monate Freiheitsstrafe wären noch zu vollstre-\n\ncken – verbüßt hat. \n\n10 \n\nDer Senat schließt im Hinblick auf das Gewicht der Milderungsgründe \n\n– die Möglichkeit weitergehender entgegenstehender Feststellungen ist nicht \n\nersichtlich –, vorliegend aus, dass bei erneuter tatrichterlicher Würdigung \n\n„besondere Umstände\" im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB noch rechtsfehlerfrei \n\nverneint werden könnten; zur Vermeidung einer weiteren Verzögerung trifft er \n\ndaher die allein in Betracht kommende Sachentscheidung selbst. \n\n11 \n\n3. Die Festsetzung der Bewährungszeit (§ 56a StGB), die Erteilung \n\nvon Auflagen oder Weisungen (§§ 56b ff. StGB) sowie die Belehrung des \n\nAngeklagten nach § 268a Abs. 3 StPO bleiben dem Tatgericht vorbehalten. \n\nBrause Raum Schneider \n\nDölp König","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-18/5-str-257-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56a","ref_norm":"56a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56b","ref_norm":"56b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268a","ref_norm":"268a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462a","ref_norm":"462a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-18/5-str-257-09","retrieved":"2026-07-10 19:46:29.196393+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-08-18/5-str-257-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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