{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2009-08-18","aktenzeichen":"1 StR 351/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. August 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1 StR 351/09 \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen zu 1.: gefährlicher Körperverletzung u.a. \n\nzu 2. und 3.: Geiselnahme \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2009 beschlos-\n\nsen: \n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Stuttgart vom 9. März 2009 werden als unbegründet verwor-\n\nfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-\n\nfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er-\n\ngeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und \n\ndie dadurch der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstande-\n\nnen notwendigen Auslagen zu tragen. \n\nErgänzend bemerkt der Senat: \n\nDer Angeklagte U. G. wurde wegen Körperverletzung sowie wegen Gei-\n\nselnahme in Tateinheit mit Körperverletzung und mit gefährlicher Körperverlet-\n\nzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren sechs Monaten verurteilt, \n\nseine Eltern, die Angeklagten A. und T. G. , wegen Geiselnahme \n\njeweils zu der Freiheitsstrafe von sieben Jahren sechs Monaten. Gegenstand \n\ndes Verfahrens ist der abschließende Höhepunkt der Leidensgeschichte der \n\nGeschädigten Ga. . Sie ist die - nicht angetraute - Frau des Angeklag-\n\nten U. G. , die sich mit diesem im Jahre 2005 im Alter von 16 Jahren ver-\n\nband. \n\nIm Rahmen der Erörterungen zur Strafrahmenbestimmung führt die Strafkam-\n\nmer aus, „auch die Verwurzelung der Angeklagten in einem archaischen Werte-\n\nsystem, welches eine tragende Rolle in der gesamten Beziehung zwischen der \n\nNebenklägerin und der Familie G. spielte, spräche für die Annahme eines \n\nminder schweren Falles“, um dies dann doch abzulehnen, insbesondere, da \n\n„die Angeklagten bereits seit 1992 in der Bundesrepublik Deutschland leben \n\nund genug Zeit gehabt haben, sich mit dem Werte- und Rechtssystem, welches \n\njeglichen Zwang und Gewalt gegenüber Frauen innerhalb einer Beziehung aus-\n\ndrücklich ablehnt, vertraut zu machen“. \n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 29. Juni 2009 \n\n(hinsichtlich des Angeklagten U. G. ) unter Hinweis auf das Urteil des Bun-\n\ndesgerichtshofs vom 7. November 2006 - 1 StR 307/06 -, Rdn. 15 (vgl. auch \n\nBGH, Urteile vom 12. September 1995 - 1 StR 437/95 [BGHR StGB § 46 Abs. 2 \n\nKulturkreis, fremder 1]; und vom 22. August 1996 - 4 StR 280/96 [BGHR StGB \n\n§ 46 Abs. 2 Kulturkreis, fremder 2]) bemerkt, dass die Annahme, die Verwurze-\n\nlung in einem archaischen Wertesystem spräche grundsätzlich für einen minder \n\nschweren Fall, rechtsfehlerhaft - zu Gunsten des Angeklagten - ist. \n\nDem tritt der Senat bei. \n\nDie Angeklagten kommen aus dem früheren Jugoslawien. Auch dort war es \n\nverboten und strafbar, den Kopf eines anderen Menschen mit voller Wucht ge-\n\ngen die Wand zu schleudern, ihn, um ihn gefügig zu machen, zusammen mit \n\nseinem Kind auf offener Straße zu überfallen, ins Auto zu zerren, zu verschlep-\n\npen, tagelang einzusperren und während dieser Zeit körperlich zu misshandeln, \n\nwegen eines Fluchtversuchs brutal mit einem Aluminiumbesenstil zusammen-\n\nzuschlagen, so dass dieser zerbricht, und damit auch noch zuzustechen. Dar-\n\nauf, dass die Angeklagten bereits seit 1992 in Deutschland lebten, kommt es \n\ndaher gar nicht an. Ebenso kann dahinstehen, ob der menschenunwürdige \n\nUmgang der Angeklagten mit der Geschädigten den Vorstellungen der ethni-\n\nschen Gruppe, der die Angeklagten angehören, über das Zusammenleben in \n\neiner Familie entspricht, was allerdings abwegig wäre. Die Angeklagten wuss-\n\nten nämlich sehr genau, dass ihr Vorgehen mit der Rechtsordnung unvereinbar \n\nund strafbar ist. Wenn sie sich gleichwohl „zur Durchsetzung ihrer eigenen \n\negoistischen Interessen“, um die Geschädigte weiterhin „wie eine Sklavin“ be-\n\nhandeln zu können, unter Verletzung der elementarsten Prinzipien des deut-\n\nschen und europäischen Wertesystems selbstherrlich über das Recht hinweg-\n\nsetzten, ist dies zumindest nicht strafmildernd, wie das Landgericht letztlich \n\nauch nicht verkannt hat. \n\nNack Kolz Hebenstreit \n\n Elf Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-18/1-str-351-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-18/1-str-351-09","retrieved":"2026-07-10 19:48:38.489348+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-08-18/1-str-351-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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