{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2009-08-18","aktenzeichen":"1 StR 107/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 107/09 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n18. August 2009 \n\nin dem Strafverfahren \n\ngegen \n\nwegen Verdachts des schweren Raubes u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. August \n\n2009, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund der Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Graf, \n\nProf. Dr. Jäger, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts München II vom 12. September 2008 mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben, soweit es den Angeklagten betrifft. \n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine ande-\n\nre Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nAm 16. November 2007 wurde der damals 70 Jahre alte K. in \n\nseiner Wohnung in Holzkirchen von zwei Tätern überfallen und gefesselt. Die \n\nTäter entwendeten Uhren und Schmuck im Wert von über 10.000,-- €. K. \n\nwurde erst nach Stunden befreit. Anklage und Eröffnungsbeschluss gingen da-\n\nvon aus, dass der Angeklagte einer der Täter war, bei dem anderen Täter soll \n\nes sich um den gegenwärtig in Jordanien aufhältlichen gesondert verfolgten \n\nS. handeln. Die Strafkammer konnte sich nach dem Ergebnis der Haupt-\n\nverhandlung nicht von der Täterschaft des Angeklagten überzeugen und hat ihn \n\nfreigesprochen. \n\nHiergegen wendet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der \n\nStaatsanwaltschaft. Das auch vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmit-\n\ntel hat Erfolg, da die Beweiswürdigung der Strafkammer rechtlicher Überprü-\n\nfung nicht standhält. \n\n1. Dem Tatverdacht gegen den Angeklagten liegen, ohne dass an dieser \n\nStelle die Urteilsgründe vollständig nachzuzeichnen wären, nicht zuletzt folgen-\n\nde Beweisanzeichen zu Grunde: \n\na) Der Angeklagte wird von den beiden Mitangeklagten A. \n\n und B. (hinsichtlich derer die Staatsanwaltschaft keine Re-\n\nvision eingelegt hat) als Täter bezeichnet. Die Mitangeklagten waren an der \n\nPlanung und Vorbereitung der Tat als Einbruch beteiligt. Die Gewalttätigkeiten \n\nwaren nach der Beweiswürdigung der Strafkammer ein den Mitangeklagten \n\nnicht zurechenbarer Exzess. Sie wurden nach der Tat, wie sie angeben, vom \n\nAngeklagten und S. , über den Tatablauf im Detail informiert; die Beute \n\nwurde noch am gleichen Tag von A. verkauft. \n\nb) Auf der Außenseite eines Teilstücks des Klebebandes, mit dem der \n\nGeschädigte gefesselt worden war, wurde eine Mischspur mit DNA-Merkmalen \n\ndes Angeklagten gefunden. \n\nc) In der Wohnung des Angeklagten wurden drei Schmuckschatullen ge-\n\nfunden, die aus der Tat stammen. \n\nd) Zwischen dem Angeklagten und A. fanden am \n\nTattag innerhalb von etwa zwei Stunden vier Telefongespräche statt. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\ne) Eine unbeteiligte, zufällige Zeugin (Frau Br. ) hat am Tattag in der \n\nNähe des Tatorts zwei Männer beobachtet. In der Hauptverhandlung war sie \n\n„zu 80%“ sicher, dass es sich bei einem dieser Männer aus näher dargelegten \n\nGründen (z. B. wegen der Nase, der hohen Stirn, der Statur) um den Angeklag-\n\nten handelt. \n\n9 \n\n2. Die Strafkammer hat diesen Erkenntnissen letztlich kein entscheiden-\n\ndes Gewicht beigemessen. Ohne dass auch insoweit die Urteilsgründe hier \n\nvollumfänglich nachzuzeichnen wären, hält sie die genannten Anhaltspunkte im \n\nKern aus folgenden Gründen nicht für hinreichend tragfähig: \n\n10 \n\na) Es sprächen „starke“ Anhaltspunkte für eine Täterschaft von S. . \n\nDie entsprechenden Angaben der Mitangeklagten würden durch näher darge-\n\nlegte objektive Beweismittel gestützt. Daraus folge jedoch nicht „zwangsläufig“, \n\ndass auch die Angaben der Mitangeklagten zur Tatbeteiligung des Angeklagten \n\nrichtig seien. \n\n11 \n\nb) Hinsichtlich der DNA-Spuren hat der Angeklagte angegeben, zwar am \n\nTattag mit seinem Pkw und A. nach Holzkirchen gefahren \n\nzu sein, jedoch um ein Regal zu transportieren. Dort sei man zunächst zusam-\n\nmen in ein Cafe gegangen, dann habe ihn A. mit anderen, \n\nUnbekannten verlassen. Später sei er wieder gekommen und habe gesagt, mit \n\ndem Regal klappe es nicht. Dann sei man gemeinsam nach München zurück-\n\ngefahren. Das Klebeband habe A. auf der Fahrt nach \n\nHolzkirchen auf der Mittelkonsole des Pkws abgelegt. Die Bedienung der Gang-\n\nschaltung sei dadurch ausgeschlossen gewesen, weshalb er, H. , das Kle-\n\nbeband weggelegt habe. Dadurch müsse die DNA-Spur entstanden sein. Die-\n\nses Vorbringen, so die Strafkammer, sei nicht zu widerlegen. \n\n12 \n\nc) Die Schmuckkassetten habe ihm A. im Rahmen \n\neines Geschäfts über einen (aus der Tat stammenden) Ring überlassen, wel-\n\nches ihm A. angeboten habe, um den Ärger des Ange-\n\nklagten über den nicht stattgefunden Transport des Regals zu besänftigen. Für \n\ndiese Version, so die Strafkammer, spreche, dass ein Freund des Angeklagten \n\nsie bestätigt habe. Dieser Freund sei unmittelbar, nachdem der Angeklagte die \n\nentsprechende Aussage gemacht habe, in die Hauptverhandlung gerufen wor-\n\nden. Eine Absprache sei daher ausgeschlossen. Dass die Mutter des Angeklag-\n\nten im Rahmen einer Hausdurchsuchung, bei der die Schatullen gefunden wur-\n\nden, den Angeklagten mit der Lüge zu entlasten versucht hatte, die Schatullen \n\ngehörten ihr, ändere nichts. \n\n13 \n\nd) Hinsichtlich der Telefongespräche am Tattag gibt der Angeklagte an, \n\nes sei dabei immer nur um Benzingeld für die Fahrt wegen des (letztlich ge-\n\nscheiterten) Regaltransports gegangen. Dies bewertet die Strafkammer als \n\nnicht „vollkommen wirklichkeitsfremd“. \n\n14 \n\ne) Die Strafkammer geht davon aus, dass es sich bei den von Frau \n\nBr. gesehenen Männern um die Täter handelt. Gegen ihre Annahme, bei \n\neinem dieser Männer habe es sich mit erheblicher - wenn auch nicht letzter - \n\nSicherheit um den Angeklagten gehandelt, spreche, dass sie bei der Polizei \n\ngesagt habe, die Männer seien 30 bis 40 Jahre alt gewesen, eher 40 Jahre, \n\nwährend sie den Angeklagten in der Hauptverhandlung für 30 Jahre alt ge-\n\nschätzt habe. Ebenso spreche gegen die Zuverlässigkeit der Wiedererkennung, \n\ndass sie angegeben habe, der in Rede stehende Mann habe ausgewaschene \n\nblaue Jeans getragen; dies sei unvereinbar mit der Angabe A. s \n\n , wonach der Angeklagte bei der Tat dunkelblaue Jeans getragen habe. \n\n15 \n\n3. Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner \n\nTäterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist das durch das Revisionsgericht \n\nin der Regel hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Es \n\nkommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse an-\n\nders gewürdigt oder Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten überwunden \n\nhätte. Das Revisionsgericht prüft nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdi-\n\ngung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Be-\n\nweiswürdigung von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, etwa hin-\n\nsichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes, wenn sie lücken-\n\nhaft, widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte \n\nErfahrungssätze verstößt, oder wenn, im Falle eines Freispruchs, an das Maß \n\nder zur Verurteilung erforderlichen Gewissheit überspannte Anforderungen ge-\n\nstellt werden (st. Rspr., vgl. zuletzt zusammenfassend BGH, Urt. vom 18. März \n\n2009 - 1 StR 549/08 m.w.N.). \n\na) Die genannten Erwägungen der Strafkammer werden schon jeweils \n\nfür sich genommen diesen Maßstäben nicht in vollem Umfang gerecht: \n\n(1) Die Strafkammer hält die Angaben der Mitangeklagten hinsichtlich \n\nS. für glaubhaft, hinsichtlich des Angeklagten letztlich nicht. Der Tatrichter \n\nist allerdings nicht gehindert, einer Auskunftsperson teilweise zu glauben und \n\nteilweise nicht. Dies verlangt jedoch eine nachvollziehbare Begründung, die sich \n\nmit allen wesentlichen Gesichtspunkten auseinandersetzt (st. Rspr., vgl. d. \n\nNachw. bei Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 261 Rdn. 83, \n\nFußn. 358, 359). Daran fehlt es hier. Es wäre erkennbar in die Erwägungen \n\neinzubeziehen gewesen, dass die Angaben A. s insoweit \n\nvom Angeklagten bestätigt werden, als auch er angibt, am Tattag mit diesem \n\nnach Holzkirchen gefahren zu sein. A. wusste nach den \n\n16 \n\n17 \n\nFeststellungen, dass an diesem Tag dort die von ihm (mit) geplante und vorbe-\n\nreitete Tat durchgeführt werden sollte. Es wäre zu erörtern gewesen, ob und \n\nwarum davon auszugehen ist, dass er in Holzkirchen zugleich ein Regal holen \n\nwollte und zu diesem Zweck sich der Hilfe eines nicht an der Tat Beteiligten be-\n\ndiente. Ebenso wäre zu erörtern gewesen, ob es ein nachvollziehbares Motiv \n\nfür A. und den anderen Mitangeklagten gibt, hinsicht-\n\nlich der nämlichen, von zwei Personen begangenen Tat bezüglich eines Mittä-\n\nters (S. ) die Wahrheit zu sagen und eine andere Person als Mittäter frei zu \n\nerfinden und zudem den ihnen bekannten Angeklagten zu Unrecht zu belasten. \n\nOhne die Erörterung dieser Gesichtspunkte beruht die - nicht notwendig ausge-\n\nschlossene - Erwägung der Strafkammer zur nur teilweisen Glaubhaftigkeit der \n\nAngaben über die beiden Täter auf lückenhafter Grundlage. \n\n18 \n\n(2) Diese Lücken gelten in gleicher Weise für die Angaben hinsichtlich \n\ndes Klebebandes und den Zweck der Fahrt, bei der nach Angaben des Ange-\n\nklagten die in Rede stehende Spur entstanden ist. Hinzu kommt, dass es sich \n\njedenfalls ohne genaue Beschreibung des Klebebandes keinesfalls von selbst \n\nversteht, dass das Klebeband auf der Mittelkonsole die Bedienung der Gang-\n\nschaltung ausgeschlossen (der Angeklagte habe nach seiner - nach Auffassung \n\nder Strafkammer nicht zu widerlegenden - Aussage wegen des Klebebandes \n\n„nicht schalten gekonnt“) oder jedenfalls nachhaltig erschwert hätte. Im Übrigen \n\nführt der Generalbundesanwalt (unter zutreffendem Hinweis auf die ständige \n\nRechtsprechung, z.B. BGHSt 34, 29, 34; BGH NStZ-RR 2003, 371) zutreffend \n\naus, dass Einlassungen des Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtig-\n\nkeit es keine objektiven Anhaltspunkte gibt, nicht ohne weiteres als „unwider-\n\nlegbar“ hinzunehmen und den Feststellungen zu Grunde zu legen sind. Der Tat-\n\nrichter hat vielmehr auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses dar-\n\nüber zu entscheiden, ob derartige Angaben geeignet sind, seine Überzeu-\n\ngungsbildung zu beeinflussen. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz \n\nnoch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten Geschehensabläufe zu un-\n\nterstellen, für deren Vorliegen es außer der nicht widerlegbaren, aber auch \n\ndurch nichts gestützten Angaben des Angeklagten keine Anhaltspunkte beste-\n\nhen. \n\n19 \n\n(3) Auch hinsichtlich der Schmuckschatullen ist die Beweiswürdigung lü-\n\nckenhaft. Die Würdigung der Strafkammer stützt sich im Kern darauf, dass eine \n\nAbsprache mit dem Zeugen nicht möglich gewesen wäre. Dies wäre nur dann \n\nohne weitere Begründung tragfähig, wenn der Angeklagte in der Hauptverhand-\n\nlung, in der er die von seinem Freund dann bestätigten Angaben gemacht hat, \n\nerstmals erkannt hätte, dass die Frage nach den Schatullen Bedeutung haben \n\nkann. Dies wäre zu erörtern gewesen. Die Schatullen waren bei der Haus-\n\ndurchsuchung gefunden worden, die Brisanz dieses Fundes war, ohne dass \n\nauch dies nachvollziehbar gewürdigt wäre, von der Mutter des Angeklagten of-\n\nfenbar sofort erkannt worden. Unter diesen Umständen versteht es sich nicht \n\nvon selbst, dass dem Angeklagten der Fund der Schatullen unbekannt war oder \n\ndass er ihn für irrelevant gehalten hätte. Dann aber ist bei der Frage, ob die \n\nMöglichkeit einer Absprache mit seinem Freund bestand, nicht allein auf den \n\nZeitraum zwischen der Angabe des Angeklagten in der Hauptverhandlung zu \n\nden Schatullen und der Vernehmung des Freundes hierzu in der Hauptverhand-\n\nlung abzustellen. \n\n20 \n\n(4) Hinsichtlich der Telefongespräche fehlt es an der Erörterung der nahe \n\nliegenden Frage, warum über das doch eher einfach strukturierte Thema des \n\nBenzingeldes - nach Angaben des Angeklagten soll es um 20,-- € gegangen \n\nsein - kurz hintereinander gleich vier Gespräche erforderlich waren und warum \n\ndies nicht auf der gemeinsamen Rückfahrt besprochen worden ist. \n\n21 \n\n(5) Die Beweiswürdigung hinsichtlich der Zeugin Br. ist unklar. Die \n\nZeugin beschreibt einen Mann, der am Tatort und nach Bewertung der Straf-\n\nkammer ein Täter war. Die Aussage von A. , dass der An-\n\ngeklagte am Tatort war, hält die Strafkammer im Ergebnis für falsch. Unter die-\n\nsen Umständen wird nicht deutlich, warum gerade die Aussage A. s \n\n zum Farbton der Hose, die der Angeklagte „bei Begehung der Tat“ ge-\n\ntragen habe, geeignet ist, die Würdigung der Aussage von Frau Br. zu be-\n\neinflussen. \n\n22 \n\nb) Sind aber schon eine Reihe von Erwägungen der Strafkammer zu ein-\n\nzelnen Beweisanzeichen für sich genommen nicht tragfähig begründet, kann \n\nauch das auf einer - hier ohnehin etwas pauschalen - Gesamtwürdigung aller \n\nErkenntnisse beruhende Ergebnis keinen Bestand haben. In diesem Zusam-\n\nmenhang weist der Senat auf Folgendes hin: Wie auch die Strafkammer nicht \n\nverkennt, deuten „gewichtige Gesichtspunkte“ auf den Angeklagten als Täter. \n\nAllein daraus, dass ein bestimmtes Ergebnis deshalb nicht fern oder sogar nahe \n\nliegt, folgt jedoch nicht, dass der Tatrichter im Einzelfall nicht auch rechtsfehler-\n\nfrei zu einem anderen Ergebnis kommen kann (BGH NStZ-RR 2009, 248, 249; \n\nNStZ 2009, 264). Verwirft er jedoch die nahe liegenden Deutungsmöglichkeiten \n\nund führt zur Begründung seiner Zweifel an der Täterschaft eines Angeklagten \n\nnur Schlussfolgerungen an, für die es nach der Beweisaufnahme entweder kei-\n\nne tatsächlichen Anhaltspunkte gibt, oder die (zwar nicht als denknotwendig \n\nausgeschlossen, aber doch) als eher fern liegend zu betrachten sind, so muss \n\nim Rahmen der Gesamtwürdigung erkennbar werden, dass sich der Tatrichter \n\ndieser besonderen Konstellation bewusst ist. Andernfalls besteht nämlich die \n\nBesorgnis, dass er überspannte Anforderungen an seine Überzeugungsbildung \n\ngestellt hat (BGH NStZ–RR 2009, 248, 249). \n\n23 \n\nDie Sache bedarf nach alledem neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nohne dass es noch auf Weiteres ankäme. \n\nNack Wahl Elf \n\n Graf Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-18/1-str-107-09-2","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-18/1-str-107-09-2","retrieved":"2026-07-10 19:48:09.137506+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-08-18/1-str-107-09-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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