{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-08-13","aktenzeichen":"IX ZR 58/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 58/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n13. August 2009 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf das am 15. Juli 2009 ge-\n\nschlossene schriftliche Verfahren durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, \n\ndie Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 1. Februar 2006 insoweit \n\naufgehoben, als das beklagte Land verurteilt worden ist, dem Klä-\n\nger Auskunft darüber zu erteilen, welche Zahlungen auf Vollstre-\n\nckungsdruck die Schuldnerin an das beklagte Land in dem Zeit-\n\nraum vom 1. Januar 2002 bis zum 18. Dezember 2002 wann, in \n\nwelcher Höhe und ob per Barzahlung, per Überweisung oder per \n\nScheck erbracht hat. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Klage abgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens, das beklagte \n\nLand die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der Beschwerde \n\ngegen die Nichtzulassung der Revision zu tragen. Von den außer-\n\ngerichtlichen Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde und den übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt der Klä-\n\nger 2 %, das beklagte Land 98 %. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem am 19. Dezember 2002 eröffneten Insol-\n\nvenzverfahren über das Vermögen der T. GmbH (künftig: Schuldne-\n\nrin). Das Finanzamt K. erhielt von der Schuldnerin zwischen dem 31. Ja-\n\nnuar 2001 und dem 2. November 2001 Zahlungen auf Steuerrückstände in Hö-\n\nhe von insgesamt 55.973,05 €. Im Frühjahr 2002 zahlte die Schuldnerin weitere \n\n6.725,63 €. Der Kläger focht die Zahlungen an, erhielt aber lediglich den Betrag \n\nvon 6.725,63 € erstattet. Er hat deshalb das Land S. auf Rückzah-\n\nlung der übrigen Beträge und Auskunft verklagt, welche Zahlungen die Schuld-\n\nnerin auf Vollstreckungsdruck im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 18. De-\n\nzember 2002 an das beklagte Land erbracht hat, und zwar wann, in welcher \n\nHöhe und ob per Barzahlung, per Überweisung oder per Scheck. Zur Begrün-\n\ndung hat er ausgeführt, die Schuldnerin habe im fraglichen Zeitraum über die \n\nbereits erwähnten 6.725,63 € hinaus weitere anfechtbare Zahlungen erbracht. \n\nDie genauen Zeitpunkte und Beträge könne er aber nicht nennen, weil Ge-\n\nschäftsunterlagen aus dem Jahr 2002 nicht vorhanden und Geschäftsführer wie \n\nGesellschafter zu näheren Angaben nicht in der Lage seien. Die Klage hat in \n\nerster Instanz keinen, in zweiter Instanz vollen Erfolg gehabt. Mit seiner vom \n\nSenat nur insoweit zugelassenen Revision wendet sich das beklagte Land ge-\n\ngen die Verurteilung zur Auskunft. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n2 \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: Nachdem zwischen den Parteien \n\nein Rückgewährschuldverhältnis bestehe, sei auch der Auskunftsanspruch des \n\nKlägers aus § 143 InsO i.V.m. § 242 BGB gegeben. Der Kläger habe dargelegt, \n\ndass in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nweitere Zahlungen erfolgt seien, über deren Höhe und Art und Weise er aber \n\nwegen nicht auffindbarer Geschäftsunterlagen aus dem Jahr 2002 keine Kennt-\n\nnis habe. Die Schuldnerin sei wegen der fehlenden Unterlagen und des Zeitab-\n\nlaufs zur Auskunft nicht in der Lage. Der Kläger sei daher in entschuldbarer \n\nWeise im Ungewissen über den Umfang des Anspruchs. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Die Insolvenzordnung sieht einen Auskunftsanspruch des Insolvenz-\n\nverwalters gegen Gläubiger, die im Wege der Insolvenzanfechtung in Anspruch \n\ngenommen werden sollen, nicht vor (BGH, Beschl. v. 7. Februar 2008 - IX ZB \n\n137/07, ZIP 2008, 565 Rn. 9). \n\n2. Das beklagte Land ist auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) \n\nzur Auskunft verpflichtet. \n\nEine Verpflichtung, Leistungen so zu bewirken, wie Treu und Glauben es \n\nerfordern, gibt es nur im Rahmen bereits bestehender Rechtsbeziehungen. Der \n\nBundesgerichtshof hat einen Auskunftsanspruch des Konkurs- bzw. Insolvenz-\n\nverwalters gegen Gläubiger des Insolvenzschuldners wegen möglicher Anfech-\n\ntungsansprüche deshalb in ständiger Rechtsprechung davon abhängig ge-\n\nmacht, dass ein Anfechtungsanspruch dem Grunde nach feststeht und es nur \n\nnoch um die nähere Bestimmung von Art und Umfang des Anspruchs geht. So-\n\nlange ein Rückgewährschuldverhältnis nicht feststeht, hat sich der Verwalter \n\nwegen aller benötigten Auskünfte an den Schuldner zu halten (BGHZ 74, 379, \n\n381 f; BGH, Urt. v. 18. Januar 1978 - VIII ZR 262/76, NJW 1978, 1002; v. \n\n15. Januar 1987 - IX ZR 4/86, NJW 1987, 1812, 1813; v. 21. Januar 1999 \n\n- IX ZR 429/97, NJW 1999, 1033, 1034; so auch schon RGZ 150, 42, 46). Dies \n\nentspricht der im Schrifttum ganz herrschenden Auffassung (MünchKomm-\n\nInsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 143 Rn. 14; Jaeger/Henckel, InsO § 143 Rn. 165; \n\nHK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 129 Rn. 93; FK-InsO/Dauernheim, 5. Aufl. § 143 \n\nRn. 43; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 143 Rn. 45; Jacoby in Kübler/Prüt-\n\nting/Bork, InsO § 143 Rn. 73; HmbKomm-InsO/Rogge, 3. Aufl. § 143 Rn. 88; \n\nGraf-Schlicker/Huber, InsO § 143 Rn. 4; Zeuner, Die Anfechtung in der Insol-\n\nvenz 2. Aufl. Rn. 355; Gundlach/Frenzel/Schmidt DStR 2002, 1910 f). Im vorlie-\n\ngenden Fall ist diese Voraussetzung nicht gegeben. Für den Zeitraum, auf den \n\nsich das Auskunftsbegehren des Klägers bezieht, sind, abgesehen von der be-\n\nreits erstatteten Zahlung in Höhe von 6.725,63 €, anfechtbare Rechtshandlun-\n\ngen nicht festgestellt. Solche werden vom Kläger nur vermutet. Gegenüber Per-\n\nsonen, die lediglich im Verdacht stehen, sie könnten etwas vom Insolvenz-\n\nschuldner in anfechtbarer Weise erworben haben, besteht jedoch kein An-\n\nspruch auf Auskunft (BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 aaO Seite 1034). Dies gilt \n\nauch dann, wenn sich der Verdacht - wie hier - auf die Feststellung anderer an-\n\nfechtbarer Vermögensverfügungen gründet. Denn jede selbständige anfechtba-\n\nre Rechtshandlung begründet einen besonderen Rückgewähranspruch (BGH, \n\nUrt. v. 15. Januar 1987 aaO). \n\n8 \n\n3. Das am 1. November 2008 in Kraft getretene Informationszugangsge-\n\nsetz Sachsen-Anhalt vom 19. Juni 2008 (GVBl. LSA 2008, 242) gibt auch Drit-\n\nten unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Zugang zu amtlichen In-\n\nformationen. Auf dieses Gesetz kann das Auskunftsbegehren des Klägers aber \n\nschon deshalb nicht gestützt werden, weil das nach § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 3 IZG \n\nLSA vorgeschriebene Verwaltungsverfahren nicht durchgeführt worden ist (vgl. \n\nBGH, Beschl. v. 19. Dezember 1995 - III ZR 190/94, NVwZ-RR 1997, 204, 205; \n\nUrt. v. 16. November 2001 - III ZR 1/00, NJW 2001, 1067, 1068). \n\n9 \n\n4. Der Kläger kann einen Anspruch auf Auskunftserteilung auch nicht aus \n\ndem Rechtsverhältnis herleiten, das zwischen der Insolvenzschuldnerin und \n\ndem Finanzamt besteht. Die Abgabenordnung regelt einen Auskunftsanspruch \n\nnicht. Der Bundesfinanzhof hat zwar unter bestimmten Voraussetzungen einen \n\nAuskunftsanspruch aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit dem Grund-\n\nrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG und dem Prozessgrundrecht des \n\nArt. 19 Abs. 4 GG angenommen (BFHE 215, 32). Ob diese Voraussetzungen \n\nvorliegen, kann jedoch offen bleiben. Denn der Kläger verlangt die Auskunft \n\nnicht, um steuerliche Rechte der Insolvenzschuldnerin zu wahren (§ 80 Abs. 1 \n\nInsO), sondern um zugunsten der Gesamtheit der Gläubiger Zahlungen der \n\nSchuldnerin im Wege der Anfechtung zur Insolvenzmasse zu ziehen. Hierfür ist \n\nallein das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem beklagten Land maßgeblich \n\n(vgl. FG Düsseldorf ZIP 2009, 732). \n\nGanter Raebel Kayser \n\n Pape Grupp \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dessau, Entscheidung vom 21.10.2005 - 6 O 1902/04 - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 01.02.2006 - 5 U 146/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-13/ix-zr-58-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-13/ix-zr-58-06","retrieved":"2026-07-10 19:47:53.138581+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-08-13/ix-zr-58-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2009-08-13","dockets":["IX ZR 58/06"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 13.08.2009 – IX ZR 58/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-13/ix-zr-58-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 1. Februar 2006 insoweit\n\naufgehoben, als das beklagte Land verurteilt worden ist, dem Klä-\n\nger Auskunft darüber zu erteilen, welche Zahlungen auf Vollstre-\n\nckungsdruck die Schuldnerin an das beklagte Land in dem Zeit-\n\nraum vom 1. Januar 2002 bis zum 18. Dezember 2002 wann, in\n\nwelcher Höhe und ob per Barzahlung, per Überweisung oder per\n\nScheck erbracht hat.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens, das beklagte\n\nLand die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der Beschwerde\n\ngegen die Nichtzulassung der Revision zu tragen. Von den außer-\n\ngerichtlichen Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde und den übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt der Klä-\n\nger 2 %, das beklagte Land 98 %.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/242","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"242","label":"§ 242 BGB","mentions":2},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":1},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1},{"id":"InsO/80","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"80","label":"§ 80 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/143","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"143","label":"§ 143 InsO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Dessau","court_id":null,"court_as_stated":"LG Dessau","date":"2005-10-21","docket":"6 O 1902/04","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Naumburg","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Naumburg","date":"2006-02-01","docket":"5 U 146/05","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2009-08-13","docket":"IX ZR 58/06","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":"bgh/2009-08-13/ix-zr-58-06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-13/ix-zr-58-06","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"ZIP 2009, 1823","basis":"cited_by_decisions","votes":4},{"kind":"zeitschrift","cite":"WM 2009, 1942","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:47:53.138581+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}