{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-08-13","aktenzeichen":"I ZR 76/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 76/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n13. August 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 13. August 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. April 2007 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten \n\nerkannt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin ist Transportversicherer der L. S. GmbH in G. \n\n(im Weiteren: Versenderin). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförde-\n\nrungsdienst betreibt, wegen des Verlusts von Transportgut aus übergegange-\n\nnem Recht der Versenderin auf Schadensersatz in Anspruch. \n\nDie Versenderin übergab der Beklagten am 18. Oktober 2000 eine aus \n\nzwei Paketen bestehende Sendung zur Beförderung in die USA. Das von der \n\nBeklagten übernommene Paket mit der Kontrollnummer 97930 geriet auf dem \n\nTransportweg in Verlust. Die Beklagte zahlte für den Verlust des Pakets eine \n\nEntschädigung in Höhe von 1.000 DM. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie Klägerin hat behauptet, die in dem verlorengegangenen Paket ent-\n\nhaltenen Gegenstände hätten einen Wert von 52.300 US-Dollar gehabt. Sie \n\nhabe die Versenderin wegen des Schadens in Höhe von 118.876,83 DM ent-\n\nschädigt. \n\nDie Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte für den Verlust in vol-\n\nler Höhe, weil das Paket infolge grober Organisationsmängel im Betriebsablauf \n\nder Beklagten verlorengegangen sei. Sie hat die Beklagte daher auf Zahlung \n\nvon 52.300 US-Dollar nebst Zinsen in Anspruch genommen. \n\nDie Beklagte hat demgegenüber insbesondere geltend gemacht, die Klä-\n\ngerin müsse sich ein Mitverschulden der Versenderin zurechnen lassen, da die-\n\nse eine Wertdeklaration unterlassen habe. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte unter Anrechnung der vorprozessual \n\nerbrachten Zahlung in Höhe von 1.000 DM und unter Berücksichtigung des Haf-\n\ntungshöchstbetrags gemäß Art. 22 WA (1955) zur Zahlung von 1.034,22 € ver-\n\nurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. \n\nDas Berufungsgericht hat der Klägerin 52.300 US-Dollar abzüglich vor-\n\nprozessual gezahlter 1.000 DM nebst Zinsen zugesprochen. Dieses Urteil hat \n\nder erkennende Senat auf die Revision der Beklagten aufgehoben und die Sa-\n\nche zur nochmaligen Prüfung der Frage des Mitverschuldens an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen (Urt. v. 29.6.2006 - I ZR 168/03, TranspR 2006, \n\n466). Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht die \n\nBeklagte unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerin \n\nund Abweisung der Klage im Übrigen sowie unter Berücksichtigung eines Mit-\n\nverschuldens der Versenderin verurteilt, an die Klägerin 38.905,97 US-Dollar \n\nabzüglich vorprozessual gezahlter 1.000 DM nebst Zinsen zu zahlen. \n\n8 \n\nMit der vom Senat beschränkt auf die Frage des Mitverschuldens zuge-\n\nlassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanz-\n\nlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\n10 \n\nI. Das Berufungsgericht hat zur Frage des Mitverschuldens ausgeführt: \n\nAufgrund der bindenden Ausführungen im Urteil des Bundesgerichtshofs \n\nvom 29. Juni 2006 sei von einem Mitverschulden der Versenderin wegen unter-\n\nlassenen Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aus-\n\nzugehen. Da die Klägerin nicht behauptet habe, die Beklagte hätte trotz eines \n\nHinweises auf den Wert der Warensendung keine besonderen Sicherungsmaß-\n\nnahmen ergriffen, sei auch der Kausalzusammenhang zwischen der Obliegen-\n\nheitsverletzung der Versenderin und dem eingetretenen Schaden zu bejahen. \n\n11 \n\nDie Gefahr eines besonders hohen Schadens sei gegeben, wenn der \n\nWert der Sendung 5.000 € übersteige. Maßgeblich sei der Wert der Sendung, \n\nnicht der Wert des einzelnen Pakets. Bei der Haftungsabwägung müsse neben \n\ndem Wert der transportierten Ware berücksichtigt werden, dass das einem Ver-\n\nsender nach § 254 Abs. 2 BGB anzulastende Verschulden weniger schwer wie-\n\nge als das einem Versender nach § 254 Abs. 1 BGB vorzuwerfende Verschul-\n\nden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne das Mitver-\n\nschulden bei der im Streitfall gegebenen Fallgestaltung nicht höher als mit 50% \n\nangesetzt werden. Es sei daher eine stufenweise Kürzung des Schadenser-\n\nsatzanspruchs geboten. Für die ersten 5.000 € Warenwert bleibe der Anspruch \n\nungekürzt, für einen zwischen 5.000,01 € und 10.000 € liegenden Warenwert \n\nsei eine Kürzung um 20% vorzunehmen. Bei Warenwerten über 10.000 € sei \n\ndie Quote für jede angefangenen weiteren 5.000 € um einen Prozentpunkt zu \n\nerhöhen. \n\n12 \n\nII. Die gegen das Berufungsurteil gerichtete Revision der Beklagten hat \n\nErfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung \n\nder Sache an das Berufungsgericht, soweit dieses über einen Betrag von \n\n1.034,22 € nebst Zinsen hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. \n\n13 \n\n1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der \n\nMitverschuldenseinwand auch im Falle des qualifizierten Verschuldens i.S. von \n\n§ 435 HGB zu berücksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 3.7.2008 \n\n- I ZR 183/06, TranspR 2008, 400 Tz. 13 m.w.N.). \n\n14 \n\n2. Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe \n\nden Vortrag der Beklagten zum Mitverschulden der Versenderin wegen unter-\n\nlassener Wertdeklaration (§ 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 1 BGB) nicht berück-\n\nsichtigt und damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen. \n\n15 \n\na) Ein Versender kann in einen gemäß § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen \n\nSelbstwiderspruch geraten, wenn er trotz Kenntnis, dass der Spediteur die \n\nSendung bei richtiger Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer \n\nWertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz ver-\n\nlangt. Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass es für ein zu berücksichti-\n\ngendes Mitverschulden ausreichen kann, wenn der Versender die sorgfältigere \n\nBehandlung von Wertpaketen durch den Spediteur hätte kennen müssen. Denn \n\ngemäß § 254 Abs. 1 BGB ist ein Mitverschulden bereits dann anzunehmen, \n\nwenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die ein ordentlicher und ver-\n\nständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt \n\n(BGH, Urt. v. 19.1.2006 - I ZR 80/03, TranspR 2006, 121, 122 f. = VersR 2006, \n\n953 m.w.N.). Von einem Kennenmüssen der Anwendung höherer Sorgfalt bei \n\nkorrekter Wertangabe kann im Allgemeinen ausgegangen werden, wenn sich \n\naus den Beförderungsbedingungen des Transporteurs ergibt, dass er für diesen \n\nFall bei Verlust oder Beschädigung des Gutes höher haften will. Denn zur Ver-\n\nmeidung der versprochenen höheren Haftung werden erfahrungsgemäß höhere \n\nSicherheitsstandards gewählt (BGH TranspR 2006, 121, 123). \n\n16 \n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision musste das Berufungsgericht \n\nauf den Gesichtpunkt des Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdeklarati-\n\non nicht eingehen. Aus dem von der Revision in Bezug genommenen Vortrag \n\nder Beklagten ergibt sich nicht, dass der Versenderin eine sorgfältigere Be-\n\nhandlung von Wertpaketen durch die Beklagte hätte bekannt sein müssen. Die \n\nBeklagte hat zum Mitverschulden der Versenderin wegen unterlassener Wert-\n\ndeklaration lediglich vorgebracht, den Versender müsse ein haftungsausschlie-\n\nßendes Mitverschulden treffen, wenn er eine Ware mit einem angeblichen Wert \n\nvon 52.300 US-Dollar versende, ohne die geringste Wertangabe zu machen. \n\nWäre diese erfolgt, so wäre der Schaden nicht eingetreten. Zur Behandlung von \n\nWertpaketen in den USA werde die Beklagte noch vortragen. Auf dieses Vor-\n\nbringen lässt sich die Annahme, die Versenderin hätte eine sorgfältigere Be-\n\nhandlung von Wertpaketen durch die Beklagte kennen müssen, nicht stützen. \n\nDem Vortrag der Beklagten lässt sich noch nicht einmal entnehmen, dass der \n\nVersenderin die Beförderungsbedingungen der Beklagten bekannt waren oder \n\nhätten zumindest bekannt sein müssen. \n\n17 \n\n3. Ein Mitverschulden der Versenderin hat das Berufungsgericht mit \n\nRecht darin begründet gesehen, dass diese die Beklagte nicht auf den Wert des \n\nabhandengekommenen Pakets und den deshalb im Falle seines Verlusts dro-\n\nhenden ungewöhnlich hohen Schaden hingewiesen hat (§ 254 Abs. 2 Satz 1 \n\nBGB). Nicht frei von Rechtsfehlern ist jedoch die vom Berufungsgericht vorge-\n\nnommene Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der Ver-\n\nsenderin und der Beklagten. \n\n18 \n\na) Bei der Frage, ob die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens i.S. \n\nvon § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB gedroht hat, hat das Berufungsgericht auf den \n\nWert der Sendung abgestellt, die im Streitfall aus zwei Paketen bestand. Nach \n\nVerkündung des Berufungsurteils hat der erkennende Senat jedoch klargestellt, \n\ndass es insoweit nicht auf den Wert der Sendung, sondern auf den Wert des \n\neinzelnen Pakets ankommt (vgl. nur BGH TranspR 2008, 400 Tz. 18 m.w.N.). \n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts im ersten Berufungsurteil, auf \n\ndie im angefochtenen Urteil Bezug genommen wird, hat der Wert der in dem \n\nverlorengegangenen Paket enthaltenen Waren 52.300 US-Dollar betragen, so \n\ndass das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, im Falle eines Verlusts \n\nhabe die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens gedroht. \n\n19 \n\nb) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass das Unterlassen \n\neines Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens für den \n\nSchadenseintritt zumindest mitursächlich war. Das ist aus Rechtsgründen nicht \n\nzu beanstanden. Die Ursächlichkeit des Mitverschuldens fehlt nur dann, wenn \n\nder Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlich hohen Wert des \n\nGutes keine besonderen Maßnahmen ergriffen hätte (BGH, Urt. v. 3.7.2008 \n\n- I ZR 205/06, TranspR 2008, 394 Tz. 20 m.w.N.). Dies kann hier nicht ohne \n\nweiteres angenommen werden. Ohne besonderen Sachvortrag des An-\n\nspruchstellers ist im Regelfall davon auszugehen, dass der Frachtführer bei \n\neinem Hinweis auf den ungewöhnlich hohen Wert des Transportgutes entweder \n\nbesondere Sicherungsmaßnahmen ergriffen oder den Transportauftrag abge-\n\nlehnt hätte (BGH TranspR 2008, 394 Tz. 20). Die Parteien haben hierzu bislang \n\nkeinen Vortrag gehalten. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren können sie \n\ndies gegebenenfalls nachholen. \n\n20 \n\nc) Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB ist grundsätzlich Sache des \n\nTatrichters. Sie kann im Revisionsverfahren jedoch darauf überprüft werden, ob \n\nalle in Betracht zu ziehenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt \n\nund der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden \n\nsind (vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, NJW-RR 2007, 1110 Tz. 28 = \n\nTranspR 2007, 164; BGH TranspR 2008, 394 Tz. 21). Die Abwägung darf ins-\n\nbesondere nicht schematisch erfolgen, sondern muss alle festgestellten Um-\n\nstände des Einzelfalls berücksichtigen (BGH TranspR 2008, 394 Tz. 21 \n\nm.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die vom Berufungsgericht vorgenomme-\n\nne Beurteilung nicht. \n\n21 \n\naa) Wie der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden \n\nhat (siehe nur BGH TranspR 2008, 400 Tz. 24), trifft schon der Ausgangspunkt \n\ndes Berufungsgerichts nicht zu, das einem Versender anzulastende Verschul-\n\nden nach § 254 Abs. 2 BGB wiege grundsätzlich weniger schwer als das einem \n\nVersender nach § 254 Abs. 1 BGB anzulastende Verschulden. Die Vorschrift \n\ndes § 254 Abs. 2 BGB enthält lediglich - klarstellend - besondere Anwendungs-\n\nfälle des § 254 Abs. 1 BGB (MünchKomm.BGB/Oetker, 5. Aufl., § 254 Rdn. 68; \n\nPalandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 254 Rdn. 36; Erman/Ebert, BGB, 12. Aufl., \n\n§ 254 Rdn. 53; Looschelders, Die Mitverantwortlichkeit des Geschädigten im \n\nPrivatrecht, 1999, S. 163 ff.). Hinsichtlich der Rechtsfolgen trifft § 254 Abs. 1 \n\nBGB für sämtliche Fälle des Mitverschuldens eine einheitliche Regelung. Dem-\n\nentsprechend sind die Verursachungs- und Verschuldensanteile von Schädiger \n\nund Geschädigtem im Einzelfall gegeneinander abzuwägen (BGH TranspR \n\n2008, 400 Tz. 24). \n\n22 \n\nbb) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der \n\nWert der transportierten Ware bei der Haftungsabwägung von Bedeutung ist (st. \n\nRspr.; vgl. nur BGH TranspR 2008, 400 Tz. 25 m.w.N.). Daneben kann bei ent-\n\nsprechendem Sachvortrag des Frachtführers auch im Rahmen des § 254 \n\nAbs. 2 BGB die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten \n\nBereichs einen für die Bemessung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt \n\ndarstellen (BGH TranspR 2008, 400 Tz. 25). \n\n23 \n\ncc) Die weitere - auf eine entsprechende Bemerkung in einer früheren \n\nSenatsentscheidung (BGH, Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 120/02, TranspR 2006, \n\n161, 165) zurückgehende - Annahme des Berufungsgerichts, dass der dem \n\nVersender anzurechnende Mitverursachungsbeitrag auch bei hohen Werten \n\nnicht höher als mit 50% angesetzt werden darf, trifft dagegen nicht zu. Wie der \n\nSenat inzwischen entschieden hat, kann nach den Umständen des Einzelfalls \n\nauch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% in Betracht kommen. Dies gilt \n\nvor allem in Fällen, in denen das Paket aufgrund der Beförderungsbedingungen \n\ndes Transporteurs von einem Transport ausgeschlossen ist. Ebenso kann eine \n\nhöhere Quote als 50% anzunehmen sein, wenn der Wert des Pakets \n\n- unabhängig vom Überschreiten einer in den Beförderungsbedingungen ge-\n\nsetzten Wertgrenze - ganz erheblich über dem Betrag liegt, ab dem ein Hinweis \n\nauf einen ungewöhnlich hohen Schaden hätte erfolgen müssen (siehe nur BGH, \n\nUrt. v. 20.9.2007 - I ZR 44/05, TranspR 2008, 163 Tz. 58; BGH TranspR 2008, \n\n400 Tz. 26 m.w.N.). \n\n24 \n\ndd) Schließlich muss die Art und Weise der Abwägung der Mitverschul-\n\ndensquote bei geringeren Paketwerten im Blick haben, dass sie bei hohen Wa-\n\nrenwerten nicht zu unangemessenen Ergebnissen führt. Diesem Erfordernis \n\nwird die vom Berufungsgericht vorgenommene stufenweise Kürzung des Scha-\n\ndensersatzanspruchs nicht gerecht. Die Revision weist mit Recht darauf hin, \n\ndass nach der Tabelle des Berufungsgerichts bei Warenwerten, die dem Ge-\n\ngenwert von 50.000 US-Dollar entsprechen, der Schadensersatzanspruch im \n\nErgebnis lediglich um einen Wert gekürzt wird, der unter 25% liegt. Nach der \n\nRechtsprechung des Senats kann in derartigen Fällen - je nach den Umständen \n\ndes Einzelfalls - jedoch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% bis hin zu \n\neinem vollständigen Ausschluss der Haftung in Betracht kommen (siehe nur \n\nBGH TranspR 2008, 400 Tz. 26 m.w.N.). Die in der Tabelle des Berufungsge-\n\nrichts vorgesehenen Quoten werden dem nicht gerecht. \n\n25 \n\nIII. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten im \n\nKostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht über einen \n\nBetrag von 1.034,22 € nebst Zinsen hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt \n\nhat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückzuverweisen. Dieses wird unter Berücksichtigung der oben unter II 3 c dar-\n\ngestellten Grundsätze eine nochmalige Abwägung der beiderseitigen Verursa-\n\nchungs- und Verschuldensbeiträge vorzunehmen haben. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.03.2002 - 31 O 131/01 - \nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.04.2007 - I-18 U 97/02 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-13/i-zr-76-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":14},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-13/i-zr-76-07","retrieved":"2026-07-10 19:48:45.400214+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-08-13/i-zr-76-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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