{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-08-13","aktenzeichen":"I ZR 33/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZR 33/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. August 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2009 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, \n\nDr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion im Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, \n\n5. Zivilsenat, vom 23. Januar 2008 wird auf ihre Kosten zurückge-\n\nwiesen. \n\nStreitwert \n\nfür \n\ndas \n\nNichtzulassungsbeschwerdeverfahren: \n\n19.509,30 €. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nI. Die Beschwerde der Beklagten ist unzulässig. \n\n1. Die Klägerin hat beim Landgericht gegen die ursprüngliche Beklagte, \n\ndie T- AG, wegen \n\nirreführender Werbung einen Unterlas- \n\nsungstitel erstritten. Darüber hinaus hat das Landgericht der Klägerin einen An-\n\nspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 880,10 € \n\nnebst Zinsen zuerkannt. Dagegen hat die jetzige Beklagte, auf die die vormalige \n\nBeklagte nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils verschmolzen worden ist, \n\nBerufung eingelegt. Mit Blick auf die eingetretene Verschmelzung auf Seiten \n\nder Beklagten hat die Klägerin die von ihr geltend gemachten Unterlassungsan-\n\nsprüche einseitig für erledigt erklärt. Soweit die Beklagte ihre Verurteilung zur \n\nZahlung von Abmahnkosten angegriffen hat, hat die Klägerin Zurückweisung \n\ndes Rechtsmittels beantragt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Be-\n\nklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, \"dass festgestellt wird, dass der \n\nRechtsstreit hinsichtlich der geltend gemachten Unterlassungsansprüche (Kla-\n\ngeanträge zu 1a und 1b) in der Hauptsache erledigt ist\". Die Kosten des Beru-\n\nfungsverfahrens hat es der Beklagten auferlegt und die Revision nicht zugelas-\n\nsen. \n\nMit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt die Beklagte die Zulassung \n\nder Revision, mit der sie die Abweisung der Klage erreichen will. \n\n2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da die Beschwer der \n\nBeklagten die Wertgrenze gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO von mehr als 20.000 € \n\nnicht erreicht. \n\na) Den Wert der Beschwer und damit die besondere Zulässigkeitsvor-\n\naussetzung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO hat das \n\nRevisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Nach teilweiser einseitiger Erledi-\n\ngungserklärung bestimmt sich der Wert der Beschwer zum einen nach der \n\nSumme der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung für den erledigten Teil \n\nentstandenen Kosten. Denn mit der einseitigen Erledigungserklärung tritt für \n\nbeide Parteien an die Stelle des Sachinteresses regelmäßig das Kosteninteres-\n\nse (BGH, Beschl. v. 13.7.2005 - XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728 m.w.N.; \n\nBeschl. v. 30.1.2008 - XII ZR 146/06, juris). Dafür, dass im Streitfall etwas an-\n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nderes gilt, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Zum anderen ist die Beklagte \n\ndurch die Verurteilung zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 880,10 € \n\nbeschwert. Dieser Betrag ist zu den Kosten hinzuzurechnen. \n\n6 \n\n7 \n\nb) Bei einem Streitwert von 100.000 €, den das Berufungsgericht in die-\n\nser Höhe für beide Instanzen zutreffend festgesetzt hat, betragen die Gesamt-\n\nkosten des Rechtsstreits 18.629,20 €. \n\nIn erster Instanz sind bei jeder Partei außergerichtliche Kosten von \n\n3.405 €, insgesamt mithin 6.810 €, angefallen. Hinzukommen die Gerichtskos-\n\nten in Höhe von 2.568 €, so dass sich für die erste Instanz ein Gesamtbetrag \n\nvon 9.378 € ergibt. In zweiter Instanz sind an außergerichtlichen Kosten insge-\n\nsamt 5.872,20 € angefallen. Hinzukommen die Gerichtskosten von 3.424 €, so \n\ndass die Kosten zweiter Instanz insgesamt 9.251,20 € betragen. Für den ge-\n\nsamten Rechtsstreit errechnet sich mithin ein Kostenbetrag von 18.629,20 €. \n\n8 \n\nZu dem Kostenbetrag sind die Abmahnkosten in Höhe von 880,10 € hin-\n\nzuzurechnen, so dass sich die Beschwer der Beklagten auf insgesamt \n\n19.509,30 € beläuft. \n\n9 \n\nII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 09.05.2006 - 416 O 141/05 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 23.01.2008 - 5 U 109/06 + 5 W 72/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-13/i-zr-33-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-13/i-zr-33-08","retrieved":"2026-07-10 19:48:55.244441+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-08-13/i-zr-33-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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