{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-08-13","aktenzeichen":"I ZR 3/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 3/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n13. August 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 13. August 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 2006 im \n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Be-\n\nklagten erkannt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin \n\nist Transportversicherungsassekuradeurin der S. \n\nGmbH in P. (im Weiteren: Versenderin). Sie nimmt die Beklagte, die einen \n\nPaketbeförderungsdienst betreibt, wegen des Verlusts von Transportgut aus \n\nabgetretenem und übergegangenem Recht der Versenderin auf Schadenser-\n\nsatz in Anspruch. \n\n2 \n\nDie Versenderin übergab der Beklagten in deren sogenanntem EDI-Ver-\n\nfahren am 9. Juni 2004 zwei Standard-Pakete zur Beförderung von P. nach \n\nSpanien. Ein Paket ging während des Transports verloren. Die Beklagte zahlte \n\nfür den Verlust des Pakets eine Entschädigung in Höhe von 510 €. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDie Klägerin hat behauptet, in dem verlorengegangenen Paket habe sich \n\nComputerware im Wert von 31.522,50 € befunden. Sie ist der Auffassung, die \n\nBeklagte hafte für den Verlust in voller Höhe, und hat diese daher auf Zahlung \n\nvon 31.522,50 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. \n\nDie Beklagte hat demgegenüber insbesondere geltend gemacht, die Klä-\n\ngerin müsse sich ein Mitverschulden der Versenderin unter dem Gesichtspunkt \n\nder unterlassenen Wertdeklaration und des unterlassenen Hinweises auf die \n\nGefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens zurechnen lassen. \n\nDas Landgericht hat der Klage unter Berücksichtigung eines Mitver-\n\nschuldens der Versenderin in Höhe von 11.137,56 € nebst Zinsen stattgegeben \n\nund sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Beru-\n\nfungsgericht die Beklagte unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmit-\n\ntels und Abweisung der Klage im Übrigen sowie unter Berücksichtigung eines \n\nMitverschuldens der Versenderin verurteilt, an die Klägerin 23.585,80 € nebst \n\nZinsen zu zahlen. Die Anschlussberufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. \n\n6 \n\nMit der vom Senat beschränkt auf die Frage des Mitverschuldens zuge-\n\nlassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abwei-\n\nsung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuwei-\n\nsen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\n8 \n\nI. Das Berufungsgericht hat zur Frage des Mitverschuldens ausgeführt: \n\nDie Klägerin müsse sich kein Mitverschulden gemäß § 425 Abs. 2 HGB, \n\n§ 254 Abs. 1 BGB wegen unterlassener Wertdeklaration anrechnen lassen, weil \n\ndie Beklagte nicht hinreichend dargetan habe, inwiefern sie Wertpakete im EDI-\n\nVerfahren mit erhöhter Beförderungssicherheit transportiere. Im Übrigen sei der \n\nVerlust in einem Bereich eingetreten, in dem die Beklagte Wertpakete genauso \n\nwie Standardpakete behandele. \n\n9 \n\nDagegen müsse sich die Klägerin ein Mitverschulden gemäß § 425 \n\nAbs. 2 HGB, § 254 Abs. 2 BGB anrechnen lassen, weil die Versenderin es bei \n\nAbschluss des Frachtvertrags unterlassen habe, die Beklagte darauf hinzuwei-\n\nsen, dass ihr für den Fall, dass die Pakete verlorengehen, ein ungewöhnlich \n\nhoher Schaden drohe. Die Gefahr eines besonders hohen Schadens sei anzu-\n\nnehmen, wenn der Wert der Sendung 5.000 € übersteige. Maßgeblich sei der \n\nWert der Sendung, nicht der Wert des einzelnen Pakets. Bei der Haftungsab-\n\nwägung sei neben dem Wert der transportierten Ware zu berücksichtigen, dass \n\ndas einem Versender nach § 254 Abs. 2 BGB anzulastende Verschulden weni-\n\nger schwer wiege als das einem Versender nach § 254 Abs. 1 BGB vorzuwer-\n\nfende Verschulden. Das Mitverschulden könne nach der Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs nicht höher als 50% angesetzt werden. Es sei daher eine \n\nstufenweise Kürzung des Schadensersatzanspruchs geboten. Für die ersten \n\n5.000 € Warenwert bleibe der Anspruch ungekürzt, für einen zwischen \n\n5.000,01 € und 10.000 € liegenden Warenwert sei eine Kürzung um 20% vor-\n\nzunehmen. Bei Warenwerten über 10.000 € sei die Quote für jede angefange-\n\nnen weiteren 5.000 € um einen Prozentpunkt zu erhöhen. \n\n10 \n\nII. Die Revision der Beklagten führt in dem Umfang, in dem das Beru-\n\nfungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat, zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n11 \n\n1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der \n\nMitverschuldenseinwand auch im Rahmen der verschärften Haftung nach \n\nArt. 29 Abs. 1 CMR zu berücksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. \n\n3.7.2008 - I ZR 210/05, TranspR 2008, 406 Tz. 12). \n\n12 \n\n2. Ein Mitverschulden der Versenderin wegen unterlassener Wertdekla-\n\nration nach § 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 1 BGB hat das Berufungsgericht je-\n\ndenfalls im Ergebnis zutreffend wegen des insoweit fehlenden Ursachenzu-\n\nsammenhangs verneint. Nach seinen unangegriffenen Feststellungen hat sich \n\nder Verlust in einem Bereich ereignet, in dem die Beklagte nach ihrem eigenen \n\nVortrag Wertpakete nicht anders als Standardpakete behandelt. \n\n13 \n\n3. Ein Mitverschulden der Versenderin hat das Berufungsgericht dage-\n\ngen mit Recht darin begründet gesehen, dass diese die Beklagte nicht auf den \n\nWert des abhandengekommenen Pakets und den deshalb im Falle seines Ver-\n\nlusts drohenden ungewöhnlich hohen Schaden hingewiesen hat (§ 254 Abs. 2 \n\nSatz 1 BGB). Nicht frei von Rechtsfehlern ist jedoch die vom Berufungsgericht \n\nvorgenommene Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der \n\nVersenderin und der Beklagten. \n\n14 \n\na) Bei der Frage, ob die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens i.S. \n\nvon § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB gedroht hat, hat das Berufungsgericht auf den \n\nWert der Sendung abgestellt, die im Streitfall aus zwei Paketen bestand. Es hat \n\nsich dabei auf Senatsentscheidungen gestützt, in denen in zumindest missver-\n\nständlicher Weise auf den Wert der Sendung (nicht auf den Wert des einzelnen \n\nPakets) abgestellt wurde. Der Senat hat nach Verkündung des Berufungsurteils \n\njedoch klargestellt, dass es insoweit nicht auf den Wert der Sendung, sondern \n\nauf den Wert des einzelnen Pakets ankommt (vgl. nur BGH, Urt. v. 3.7.2008 \n\n- I ZR 183/06, TranspR 2008, 400 Tz. 18 m.w.N.). Nach den Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts lag der Wert der beiden Pakete jeweils weit über 5.000 €, so \n\ndass das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, im Falle eines Verlusts \n\nhabe die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens gedroht. \n\n15 \n\nb) Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass das \n\nUnterlassen eines Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Scha-\n\ndens für den Schadenseintritt zumindest mitursächlich war. Das ist aus Rechts-\n\ngründen nicht zu beanstanden. Die Ursächlichkeit des Mitverschuldens fehlt nur \n\ndann, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlich ho-\n\nhen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergriffen hätte (BGH, Urt. \n\nv. 3.7.2008 - I ZR 205/06, TranspR 2008, 394 Tz. 20 m.w.N.). Dies kann hier \n\nnicht ohne weiteres angenommen werden. Ohne besonderen Sachvortrag des \n\nAnspruchstellers ist im Regelfall davon auszugehen, dass der Frachtführer bei \n\neinem Hinweis auf den ungewöhnlich hohen Wert des Transportgutes entweder \n\nbesondere Sicherungsmaßnahmen ergriffen oder den Transportauftrag abge-\n\nlehnt hätte (BGH TranspR 2008, 394 Tz. 20). Die Parteien haben hierzu bislang \n\nkeinen Vortrag gehalten. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren können sie \n\ndies gegebenenfalls nachholen. \n\n16 \n\nc) Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB ist grundsätzlich Sache des \n\nTatrichters. Sie kann im Revisionsverfahren jedoch darauf hin überprüft werden, \n\nob alle in Betracht zu ziehenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt \n\nund der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden \n\nsind (vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, NJW-RR 2007, 1110 Tz. 28 = \n\nTranspR 2007, 164; BGH TranspR 2008, 394 Tz. 21). Die Abwägung darf ins-\n\nbesondere nicht schematisch erfolgen, sondern muss alle festgestellten Um-\n\nstände des Einzelfalls berücksichtigen (BGH TranspR 2008, 394 Tz. 21 \n\nm.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die vom Berufungsgericht vorgenom-\n\nmene Beurteilung nicht. \n\n17 \n\naa) Wie der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden \n\nhat (siehe nur Urt. v. 3.7.2008 - I ZR 183/06, TranspR 2008, 400 Tz. 24), trifft \n\nschon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts nicht zu, das einem Versen-\n\nder anzulastende Verschulden nach § 254 Abs. 2 BGB wiege grundsätzlich we-\n\nniger schwer als das einem Versender nach § 254 Abs. 1 BGB anzulastende \n\nVerschulden. Die Vorschrift des § 254 Abs. 2 BGB enthält lediglich - klarstel-\n\nlend - besondere Anwendungsfälle des § 254 Abs. 1 BGB (MünchKomm.BGB/\n\nOetker, 5. Aufl., § 254 Rdn. 68; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 254 \n\nRdn. 36; Erman/Ebert, BGB, 12. Aufl., § 254 Rdn. 53; Looschelders, Die Mit-\n\nverantwortlichkeit des Geschädigten im Privatrecht, 1999, S. 163 ff.). Hinsicht-\n\nlich der Rechtsfolgen trifft § 254 Abs. 1 BGB für sämtliche Fälle des Mitver-\n\nschuldens eine einheitliche Regelung. Dementsprechend sind die Verursa-\n\nchungs- und Verschuldensanteile von Schädiger und Geschädigtem im Einzel-\n\nfall gegeneinander abzuwägen (BGH TranspR 2008, 400 Tz. 24). \n\n18 \n\nbb) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der \n\nWert der transportierten Ware bei der Haftungsabwägung von Bedeutung ist (st. \n\nRspr.; vgl. nur BGH TranspR 2008, 400 Tz. 25 m.w.N.). Daneben kann bei ent-\n\nsprechendem Sachvortrag des Frachtführers auch im Rahmen des § 254 \n\nAbs. 2 BGB die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten \n\nBereichs einen für die Bemessung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt \n\ndarstellen (BGH TranspR 2208, 400 Tz. 25). \n\n19 \n\ncc) Die weitere - auf eine entsprechende Bemerkung in einer früheren \n\nSenatsentscheidung (BGH, Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 120/02, TranspR 2006, \n\n161, 165) zurückgehende - Annahme des Berufungsgerichts, dass der dem \n\nVersender anzurechnende Mitverursachungsbeitrag auch bei hohen Werten \n\nnicht höher als mit 50% angesetzt werden darf, trifft dagegen nicht zu. Wie der \n\nSenat inzwischen entschieden hat, kann nach den Umständen des Einzelfalls \n\nauch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% in Betracht kommen. Dies gilt \n\nvor allem in Fällen, in denen das Paket aufgrund der Beförderungsbedingungen \n\ndes Transporteurs von einem Transport ausgeschlossen ist. Ebenso kann eine \n\nhöhere Quote als 50% anzunehmen sein, wenn der Wert des Pakets \n\n- unabhängig vom Überschreiten einer in den Beförderungsbedingungen ge-\n\nsetzten Wertgrenze - ganz erheblich über dem Betrag liegt, ab dem ein Hinweis \n\nauf einen ungewöhnlich hohen Schaden hätte erfolgen müssen (siehe nur BGH, \n\nUrt. v. 20.9.2007 - I ZR 44/05, TranspR 2008, 163 Tz. 58; BGH TranspR 2008, \n\n400 Tz. 26 m.w.N.). \n\n20 \n\ndd) Schließlich muss die Art und Weise der Abwägung der Mitverschul-\n\ndensquote bei geringeren Paketwerten im Blick haben, dass sie bei hohen Wa-\n\nrenwerten nicht zu unangemessenen Ergebnissen führt. Diesem Erfordernis \n\nwird die vom Berufungsgericht vorgenommene stufenweise Kürzung des Scha-\n\ndensersatzanspruchs nicht gerecht. Die Revision weist mit Recht darauf hin, \n\ndass nach der Tabelle des Berufungsgerichts bei Warenwerten, die dem Ge-\n\ngenwert von 50.000 US-Dollar entsprechen, der Schadensersatzanspruch im \n\nErgebnis lediglich um einen Wert gekürzt wird, der unter 25% liegt. Nach der \n\nRechtsprechung des Senats kann in derartigen Fällen - je nach den Umständen \n\ndes Einzelfalls - jedoch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% bis hin zu \n\neinem vollständigen Ausschluss der Haftung in Betracht kommen (siehe nur \n\nBGH TranspR 2008, 400 Tz. 26 m.w.N.). Die in der Tabelle des Berufungsge-\n\nrichts vorgesehenen Quoten werden dem nicht gerecht. \n\n21 \n\nIII. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten im \n\nKostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht zum Nachteil \n\nder Beklagten erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird unter Berücksichtigung der \n\noben unter II 3 c dargestellten Grundsätze eine nochmalige Abwägung der bei-\n\nderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge vorzunehmen haben. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.04.2006 - 31 O 58/04 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.12.2006 - I-18 U 89/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-13/i-zr-3-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":14},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-13/i-zr-3-07","retrieved":"2026-07-10 19:48:50.198314+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-08-13/i-zr-3-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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