{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-08-13","aktenzeichen":"3 StR 228/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":"nur zu I. und II. Veröffentlichung: ja nur zu I. und II. StGB § 86 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 86 Abs. 1 Nr. 2 und 4 1. Der in eine andere Sprache übersetzte Leitspruch einer ehemaligen national- sozialistischen Organisation ist kein Kennzeichen, das der Originalparole im Sinne des § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB zum Verwechseln ähnlich ist. 2. Der Name einer Vereinigung oder Organisation nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB ist als solcher kein Kennzeichen im Sinne des § 86 a Abs. 2 Satz 1 StGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 228/09 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n13. August 2009 \n\nNachschlagewerk: ja nur zu I. und II. \n\nBGHSt: \n\nja nur zu I. und II. \n\nVeröffentlichung: \n\nja nur zu I. und II. \n\n______________________________ \n\nStGB § 86 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 86 Abs. 1 Nr. 2 und 4 \n\n1. \n\nDer in eine andere Sprache übersetzte Leitspruch einer ehemaligen national-\n\nsozialistischen Organisation ist kein Kennzeichen, das der Originalparole im \n\nSinne des § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB zum Verwechseln ähnlich ist. \n\n2. \n\nDer Name einer Vereinigung oder Organisation nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 und 4 \n\nStGB ist als solcher kein Kennzeichen im Sinne des § 86 a Abs. 2 Satz 1 \n\nStGB. \n\nBGH, Urt. vom 13. August 2009 - 3 StR 228/09 - LG Gera \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom \n\n30. Juli 2009 in der Sitzung am 13. August 2009, an denen teilgenommen ha-\n\nben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nBecker, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nPfister, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nSost-Scheible, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nHubert, \n\nMayer \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n- in der Verhandlung vom 30. Juli 2009 - , \n\nOberstaatsanwalt - bei der Verkündung am 13. August 2009 - \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nJustizamtsinspektor \n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Gera vom 12. Dezember 2008 mit den Feststellungen \n\naufgehoben. \n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichne-\n\nte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, so-\n\nweit eine Entscheidung über die Anordnung der Einziehung un-\n\nterblieben ist. \n\n3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Rechtsmittel und die dem Angeklagten \n\ndurch die Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Verwendens von Kennzei-\n\nchen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe von 120 Tages-\n\nsätzen zu je 35 € verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich der Angeklagte \n\nund die Staatsanwaltschaft mit ihren auf die Verletzung sachlichen Rechts ge-\n\nstützten Revisionen. Während der Angeklagte das Urteil insgesamt angreift und \n\nsich insbesondere gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts zur subjekti-\n\nven Tatseite wendet, beanstandet die Staatsanwaltschaft mit ihrer insoweit be-\n\nschränkten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision allein die \n\n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nNichtanordnung der Einziehung der sichergestellten 100 schwarzen T-Shirts, \n\ndie u. a. die Aufschrift \"Blood & Honour\" aufweisen. \n\nBeide Rechtsmittel haben Erfolg. \n\nI. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nDie rechtsextremistische Vereinigung \"Blood & Honour Division Deutsch-\n\nland\" ist aufgrund der Verfügung des Bundesministers des Innern vom \n\n12. September 2000 seit dem 13. Juni 2001 bestandskräftig verboten, da sich \n\ndie Aktivitäten der Vereinigung gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den \n\nGedanken der Völkerverständigung richteten. Der Angeklagte, dem dieses Ver-\n\nbot bekannt war, transportierte am 16. September 2005 in seinem Fahrzeug \n\n100 schwarze T-Shirts in unterschiedlichen Größen, die zum Verbreiten be-\n\nstimmt waren. Die T-Shirts waren wie folgt bedruckt: Die Vorderseite wies den \n\nroten Schriftzug \"Blood & Honour/C18\" auf, ferner in weißer Farbe eine Hand \n\nmit Revolver und darunter wieder in roter Schrift \"support your local section\". \n\nAuf der Rückseite waren die Schriftzüge \"Blood & Honour is our voice Combat \n\n18 is our choice\" aufgedruckt. Dass es sich bei den Worten \"Blood & Honour\" \n\num die englische Übersetzung der Parole \"Blut und Ehre\" der Hitlerjugend han-\n\ndelte, war dem Angeklagten bekannt. Die T-Shirts wurden anlässlich einer Poli-\n\nzeikontrolle sichergestellt. \n\n5 \n\n2. Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, die auf den T-Shirts \n\naufgedruckten Worte \"Blood & Honour\" seien als wortgetreue Übersetzung dem \n\nLeitspruch der Hitlerjugend (\"Blut und Ehre\") zum Verwechseln ähnlich im Sinne \n\ndes § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB. Der Angeklagte habe in Kenntnis dieses Um-\n\nstandes die Gegenstände vorrätig gehalten, indem er sie in seinem Fahrzeug \n\n \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nzum Zwecke des nachfolgenden Verbreitens transportiert habe. Er habe sich \n\ndeshalb gemäß § 86 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 i. V. m. § 86 Abs. 1 Nr. 4 \n\nStGB wegen Verwendens von Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialisti-\n\nschen Organisation strafbar gemacht. \n\nDen in der Anklageschrift erhobenen weitergehenden Vorwurf eines tat-\n\neinheitlich begangenen Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot nach § 85 \n\nAbs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 StGB hat die Strafkammer gemäß § 154 a Abs. 2 \n\nStPO von der Verfolgung ausgenommen. \n\nII. Revision des Angeklagten \n\nDie bisherigen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten \n\nwegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen \n\n(§ 86 a StGB) nicht. \n\n1. Die auf den sichergestellten T-Shirts auf der Vorder- und Rückseite \n\naufgebrachte englische Wortkombination \"Blood & Honour\" ist dem von der Hit-\n\nlerjugend als ehemaliger nationalsozialistischer Organisation (Kontrollratsgesetz \n\nNr. 2 vom 10. Oktober 1945; BGH NStZ-RR 2009, 13) gebrauchten Leitspruch \n\n\"Blut und Ehre\" nicht zum Verwechseln ähnlich im Sinne des § 86 Abs. 2 Satz 2 \n\nStGB (i. V. m. § 86 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB). Die ge-\n\ngenteilige Auffassung der Strafkammer ist mit der Auslegung, die dieses Tatbe-\n\nstandsmerkmal durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Blick auf \n\nden Schutzzweck und die Wortlautgrenze der Norm gefunden hat, nicht verein-\n\nbar. \n\n10 \n\na) § 86 a StGB dient der Abwehr der symbolhaft durch die Verwendung \n\neines Kennzeichens ausgedrückten Wiederbelebung bestimmter verfassungs-\n\nfeindlicher Organisationen. Als abstraktes Gefährdungsdelikt wehrt die Vor-\n\nschrift Gefahren ab, die allein mit dem äußeren Erscheinungsbild solcher Kenn-\n\nzeichen verbunden sind, und verbannt deshalb die von diesen Organisationen \n\nverwendeten Symbole aus dem Bild des politischen Lebens (BGHSt 52, 364, \n\n373; BVerfG, Beschl. vom 18. Mai 2009 - 2 BvR 2202/08). \n\n11 \n\nAn diesem Schutzzweck orientiert sich die Wortauslegung des Begriffs \n\nder \"Ähnlichkeit\" im Sinne des § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB. Danach sind nur sol-\n\nche Parolen, wie auch sonstige Kennzeichen, \"zum Verwechseln ähnlich\", de-\n\nnen ein gesteigerter Grad sinnlich wahrnehmbarer Ähnlichkeit mit dem Original \n\nzukommt. Erforderlich ist hierfür eine objektiv vorhandene Übereinstimmung in \n\nwesentlichen Vergleichspunkten. Es muss nach dem Gesamteindruck eines \n\ndurchschnittlichen Betrachters, Hörers oder Lesers eine Verwechslung mit dem \n\nOriginal möglich sein. Dafür genügt nicht, dass sich lediglich einzelne Merkmale \n\ndes Vorbildes in der Abwandlung wieder finden, ohne dass dadurch einem un-\n\nbefangenen Betrachter, der das Original kennt, der Eindruck des Originalkenn-\n\nzeichens vermittelt wird (BGH NStZ 2003, 31, 32; BGH NJW 2005, 3223 f.; \n\nBVerfG, Beschl. vom 18. Mai 2009 - 2 BvR 2202/08). Erforderlich ist ferner, \n\ndass das Vorbild tatsächlich als Kennzeichen einer verbotenen Organisation \n\nexistiert. Reine Fantasiekennzeichen, die nur den Anschein der Zuordnung zu \n\neiner Organisation erwecken, werden von dem Tatbestand nicht erfasst (BGH \n\nNJW aaO). \n\n12 \n\nb) Eine diesen Maßstäben genügende Ähnlichkeit mit dem Originalleit-\n\nspruch der Hitlerjugend weist die englische Wortkombination \"Blood & Honour\" \n\nnicht auf. Dabei kommt es - anders als beim Gebrauch der Parole \"Ruhm und \n\nEhre der Waffen-SS\" (BGH NJW aaO) - hier nicht entscheidend darauf an, dass \n\ndas Begriffspaar in einen Gesamtkontext eingebettet war. Denn selbst bei sei-\n\nner isolierten Betrachtung ist die Gefahr einer Verwechslung mit der Losung der \n\nHitlerjugend ausgeschlossen. \n\n13 \n\naa) Die Beantwortung der Frage, ob Verwechslungsfähigkeit im Sinne \n\ndes § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB besteht, erfordert nach den oben dargelegten \n\nAuslegungsgrundsätzen einen Gesamtvergleich des ursprünglichen Kennzei-\n\nchens mit dem neu geschaffenen. Zu berücksichtigen sind hierbei alle wesentli-\n\nchen Merkmale, die das Original prägen. Ergibt dieser Vergleich, dass das Vor-\n\nbild infolge der vorgenommenen Veränderungen oder Ergänzungen eine so \n\nstarke Verfremdung erfahren hat, dass sein ursprüngliches Erscheinungsbild in \n\nden Hintergrund tritt oder dass es dadurch sogar seinen Bedeutungsgehalt ver-\n\nliert, besteht die Gefahr einer Verwechslung nicht (BGH NJW aaO; BVerfG \n\naaO; Reuter, Verbotene Symbole S. 147). Dies entspricht der Intention des Ge-\n\nsetzgebers, der durch die Einführung des § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB lediglich \n\ndie Strafbarkeit leicht abgewandelter Symbole nationalsozialistischer Organisa-\n\ntionen sicherstellen wollte (BTDrucks. 12/6853 S. 23). \n\n14 \n\nbb) Einen solchen Gesamtvergleich hat das Landgericht nicht angestellt. \n\nFür eine Verwechslungsgefahr hat es vielmehr als allein ausreichend erachtet, \n\ndass das Begriffspaar \"Blood & Honour\" in der wortgetreuen Übersetzung den \n\ngleichen Sinngehalt aufweist wie die Losung \"Blut und Ehre\" der Hitlerjugend. \n\nDem kann nicht gefolgt werden. \n\n15 \n\nDabei verkennt der Senat nicht, dass der Gebrauch der englischen Spra-\n\nche in weiten Teilen der Bevölkerung geläufig ist und die Erfassbarkeit der Be-\n\ndeutung der Begriffe hier zudem dadurch begünstigt wird, dass das Wort \n\n\"blood\" im Klang- und Schriftbild dem deutschen Wort \"Blut\" durchaus ähnelt \n\nund das englische Wort \"honour\" im deutschen Sprachgebrauch vergleichbare \n\nAnklänge findet, etwa in \"honorig\" im Sinne von ehrenhaft. Der Senat sieht \n\nauch, dass die Parolen metrisch übereinstimmen und die englischen Worte in \n\neinen auch im Übrigen nationalsozialistischen Kontext eingebettet sind. Der \n\nGebrauch der Zahlenfolge 18 ist in rechtsextremistischen Kreisen eine geläufige \n\nVerschlüsselung für die Buchstaben AH (= Adolf Hitler), die an erster und achter \n\nStelle des Alphabets stehen. \n\n16 \n\nDurch diese Umstände wird zwar - fraglos gewollt - ein leicht erkennbarer \n\nZusammenhang zur Losung der Hitlerjugend hergestellt. Dies reicht indes für \n\neine Verwechslungsfähigkeit im Sinne des § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB nicht aus \n\n(ebenso Reuter aaO S. 172). Die englische Übersetzung stellt nicht nur eine \n\nleichte und deshalb verwechselbare Abwandlung des Vorbilds dar, sondern be-\n\nwirkt - was das Landgericht in seine Abwägung nicht einbezogen hat - eine \n\ngrundlegende Umgestaltung des Symbolgehalts des Kennzeichens, das in die-\n\nser neu geschaffenen Form von der Hitlerjugend nie benutzt wurde. Die \n\nÜbereinstimmung beider Kennzeichen erschöpft sich letztlich im identischen \n\nSinngehalt. Dieser hat jedoch den Leitspruch der Hitlerjugend nicht allein ge-\n\nprägt. Vielmehr ist diese Losung, wie alle Parolen ehemaliger nationalsozialisti-\n\nscher Organisationen, untrennbar mit dem Gebrauch der deutschen Sprache \n\nverknüpft, die sämtlichen NS-Leitsprüchen eine unverwechselbare Prägung ver-\n\nliehen hat. Das typische Erscheinungsbild der Parole der Hitlerjugend wird \n\ndurch die Übersetzung in die englische Sprache (oder in andere Sprachen) \n\ndeshalb grundlegend verändert. Sie verliert dadurch den sie prägenden Sym-\n\nbolcharakter. Durch die Übertragung in eine andere Sprache ist deshalb ein \n\nneues Kennzeichen entstanden, das in dem Vorbild keine Entsprechung findet. \n\n17 \n\nDerart umgestaltete Symbole unterfallen jedoch nicht dem Schutzzweck \n\ndes § 86 a StGB. Die Vorschrift dient nicht dazu, jedwedes Bekenntnis zu einer \n\nverfassungsfeindlichen oder nationalsozialistischen Organisation unter Strafe zu \n\nstellen (vgl. Reuter aaO S. 151), sondern tabuisiert lediglich tatsächlich existie-\n\nrende oder diesen zum Verwechseln ähnliche Symbole dieser Organisationen. \n\nDafür reicht es nicht aus, dass das neue Kennzeichen lediglich einen Bezug zu \n\ndem Originalkennzeichen herstellt, aber nicht mehr dessen typischen Symbol-\n\ncharakter vermittelt. Auf der Grundlage der vom Landgericht vertretenen \n\nRechtsauffassung kommt deshalb eine Verurteilung wegen eines Verstoßes \n\ngegen § 86 a StGB nicht in Betracht. \n\n18 \n\n2. Der Angeklagte kann sich jedoch - was im Urteil unerörtert geblieben \n\nist - deshalb wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organi-\n\nsationen strafbar gemacht haben, weil die T-Shirts, die er zum Verbreiten vorrä-\n\ntig hielt, mit dem Namen der im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB in Deutsch-\n\nland unanfechtbar verbotenen Vereinigung \"Blood & Honour\" bedruckt waren. \n\n19 \n\na) Allerdings ist der Name einer Vereinigung als solcher, sofern nicht \n\nweitere Umstände hinzutreten, kein Kennzeichen im Sinne des § 86 a Abs. 2 \n\nSatz 1 StGB (str.; ebenso Fischer, StGB 56. Aufl. § 86 a Rdn. 3 a; aA Steinmetz \n\nin MünchKomm-StGB § 86 a Rdn. 7; Reuter aaO S. 140; bejahend für die Ab-\n\nkürzung NSDAP: OLG Hamm NStZ-RR 2004, 12; Steinmetz NStZ 2004, 444; \n\nStegbauer JR 2002, 186). \n\n20 \n\nDie Rechtsprechung hat zwar mit Blick auf den Schutzzweck der Norm \n\neinen weiten Kennzeichenbegriff entwickelt (BGHSt 52, 364, 371 f.). Kennzei-\n\nchen sind danach alle sicht- und hörbaren Symbole, deren sich die in § 86 Abs. \n\n1 Nr. 1, 2 und 4 StGB aufgeführten Organisationen bedienen und bedient ha-\n\nben, um propagandistisch auf ihre politischen Ziele und die Zusammengehörig-\n\nkeit ihrer Anhänger hinzuweisen. Für die Kennzeicheneigenschaft kommt es \n\ndabei weder darauf an, ob das Symbol einen gewissen Bekanntheitsgrad als \n\nErkennungszeichen einer bestimmten Vereinigung oder Organisation besitzt \n\n(vgl. BGHSt 47, 354), noch ist von Bedeutung, ob das Kennzeichen mehrdeutig \n\nist und deshalb auch in unverfänglichen Zusammenhängen Verwendung findet \n\n(vgl. zum stilisierten Keltenkreuz BGHSt 52, 364). Maßgeblich für die Begrün-\n\ndung der Kennzeicheneigenschaft ist allein, dass sich die Organisation ein be-\n\nstimmtes Kennzeichen durch Übung oder durch einen formalen Autorisierungs-\n\nakt als Symbol zu eigen gemacht hat. \n\n21 \n\nDer Wortlaut des § 86 a Abs. 2 Satz 1 StGB setzt aber mit Blick auf den \n\nverfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der Bestimmtheit der Norm (Art. \n\n103 Abs. 2 GG) der Auslegung des Kennzeichenbegriffs eine äußerste Grenze, \n\ndie nicht überschritten werden darf (BVerfGE 64, 389, 393 f.). Bei der Ausle-\n\ngung darf deshalb nicht außer Acht gelassen werden, dass das Gesetz - wenn-\n\ngleich nicht abschließend, aber dennoch beispielhaft - markante Kennzeichen \n\naufzählt, namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußfor-\n\nmen, die dem Tatbestand unterfallen sollen. Durch diese Aufzählung wird je-\n\ndoch gleichzeitig die Reichweite des Tatbestands bestimmt. Dies bedeutet, \n\ndass von der Vorschrift nur solche körperlichen und nichtkörperlichen Erken-\n\nnungszeichen erfasst werden, die einen den beispielhaft aufgeführten Kennzei-\n\nchen entsprechenden Symbolcharakter aufweisen. Erforderlich ist deshalb, \n\ndass sie einen gedanklich an das äußere Erscheinungsbild gekoppelten, jedoch \n\nüber dessen unmittelbaren Informationsgehalt hinausgehenden Sinn vermitteln \n\n(Stegbauer, Rechtsextremistische Propaganda im Lichte des Strafrechts S. 94). \n\nAnerkannt ist dies etwa für Lieder und Kopfbilder von Personen, die sinnbildhaft \n\nfür eine Organisation oder Vereinigung stehen (vgl. BGH MDR 1965, 923 - für \n\ndas Horst-Wessel-Lied und das Kopfbild Hitlers; BVerfG, Beschl. vom 18. Mai \n\n2009 - 2 BvR 2202/08 - für den Anfang des Horst-Wessel-Liedes; ablehnend \n\nhingegen für das Kopfbild von Rudolph Heß: OLG Rostock NStZ 2002, 320). \n\n22 \n\nJedenfalls der bloßen, nicht abgekürzten Namensbezeichnung einer Ver-\n\neinigung kommt ein solcher über den Informationsgehalt hinausgehender Sym-\n\nbolcharakter nicht zu. Sie erschöpft sich vielmehr darin, die Vereinigung zu be-\n\nnennen, ohne darüber hinaus, vergleichbar mit den im Gesetz aufgeführten \n\nKennzeichen, in symbolhafter Weise zu wirken (vgl. Fischer aaO). \n\n23 \n\nb) Anders verhält es sich freilich dann, wenn sich eine Vereinigung zur \n\nNamensgebung einer Parole oder einer Grußformel bedient, die ihrerseits \n\nSymbol einer anderen verbotenen Organisation ist oder einem solchen Kenn-\n\nzeichen im oben dargestellten Sinn jedenfalls ähnelt. Dadurch, dass ein verbo-\n\ntenes Sinnbild von einer anderen Vereinigung als Name verwendet wird, verliert \n\nes nicht seinen ursprünglichen Kennzeichencharakter. Die Tatbestandsvoraus-\n\nsetzungen des § 86 a StGB sind darüber hinaus auch dann erfüllt, wenn der \n\nName der verbotenen Vereinigung eine bestimmte Formgebung erfahren hat, \n\netwa als Parteiabzeichen gestaltet ist oder in signifikanten Schriftzügen darge-\n\nstellt wird (vgl. etwa für die Sigrunen der SS und des Jungvolks BGH NStZ \n\n1983, 261 und MDR bei Schmidt 1986, 177). Durch eine solche Modifikation \n\nwird dem Namen einer Vereinigung regelmäßig auch der Charakter eines Sinn-\n\nbildes verliehen. \n\n24 \n\nMit der zuletzt genannten Möglichkeit hat sich das Landgericht nicht aus-\n\neinander gesetzt. Ob die Schriftzüge des Namens der verfassungswidrigen Or-\n\nganisation \"Blood & Honour\" auf den T-Shirts gestalterisch hervorgehoben wa-\n\nren und hierdurch einen die Vereinigung kennzeichnenden Symbolcharakter \n\nerfahren haben, kann den Gründen des angefochtenen Urteils nicht entnom-\n\nmen werden. Der Senat vermag deshalb nicht zu beurteilen, ob unter dem Ge-\n\nsichtspunkt einer symbolhaften Namensverwendung eine Strafbarkeit des An-\n\ngeklagten nach § 86 a StGB begründet ist. \n\n25 \n\n3. Der Senat verkennt nicht, dass die oben unter II. 1. und 2. a) gefunde-\n\nnen Ergebnisse zur Konsequenz haben, dass die Verwendung übersetzter NS-\n\nParolen und gestalterisch nicht modifizierter Namen verfassungswidriger Verei-\n\nnigungen oder ehemaliger NS-Organisationen unabhängig von den Gesamtum-\n\nständen ihres Gebrauchs unter dem Aspekt des § 86 a StGB straffrei bleiben. \n\nNicht auszuschließen ist deshalb, dass einschlägige Kreise diesen Umstand für \n\nihre Zwecke missbrauchen. Dies kann es jedoch nicht rechtfertigen, bei der \n\nAuslegung des § 86 a Abs. 2 Satz 1 und 2 StGB unter Verstoß gegen den Be-\n\nstimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG die äußerste Wortlautgrenze der \n\nVorschrift zu überschreiten. Dessen hätte es jedoch bedurft, um für solche Fall-\n\ngestaltungen eine Strafbarkeit nach § 86 a StGB zu begründen. \n\n26 \n\nHinzu kommt zum einen, dass auch das Bedürfnis nach Rechtssicherheit \n\nund Rechtsklarheit gegen eine Ausdehnung des Tatbestands auf den fremd-\n\nsprachigen Gebrauch von NS-Parolen spricht. Die Tatbestandsmäßigkeit hinge \n\nbei diesen Fallgestaltungen entscheidend davon ab, ob die jeweilige Sprache, \n\nin die der Leitspruch übersetzt ist, einen ausreichenden Verbreitungsgrad in der \n\nBevölkerung erfahren hat, um eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 86 a \n\nAbs. 2 Satz 2 StGB begründen zu können. Ob und wann dies der Fall ist, wird \n\nsich jedoch nicht zuverlässig bestimmen lassen, so dass im Einzelfall die Vor-\n\nhersehbarkeit strafbaren Verhaltens nicht mehr hinreichend gewährleistet wäre. \n\n27 \n\nWollte man zum anderen schon den bloßen Namen einer von § 86 Abs. \n\n1 Nr. 2 oder 4 StGB erfassten Organisation dem § 86 a Abs. 2 Satz 1 StGB \n\nsubsumieren, so hätte dies eine ausufernde, mit dem Schutzzweck des § 86 a \n\nStGB kaum mehr zu rechtfertigende Ausdehnung der Strafbarkeit zur Folge. \n\nDenn damit würde beispielsweise schon jede öffentliche Nennung dieses Na-\n\nmens, die nicht der Sozialadäquanzklausel des § 86 a Abs. 3 i. V. m. § 86 \n\nAbs. 3 StGB unterfällt, vom objektiven Tatbestand des § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB \n\nerfasst. \n\n28 \n\nIm Übrigen sind Sachverhalte wie die vorliegenden nicht notwendiger-\n\nweise straffrei. Werden die Namen verfassungswidriger oder ehemaliger natio-\n\nnalsozialistischer Organisationen oder Übersetzungen von NS-Parolen etwa in \n\neinem propagandistischen Zusammenhang gebraucht, kommt eine Strafbarkeit \n\n29 \n\n30 \n\nnach § 86 Abs. 1 Nr. 2 und 4, Abs. 2 StGB in Betracht. Zudem können Verhal-\n\ntensweisen wie die hier zu beurteilenden als Verstoß gegen das Vereinigungs-\n\nverbot dem Tatbestand des § 85 StGB unterfallen (siehe 4.). \n\n4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: \n\nSollte bei Zugrundelegung der unter II. 2. dargelegten Rechtsgrundsätze \n\neine Verurteilung des Angeklagten wegen Verwendens von Kennzeichen ver-\n\nfassungswidriger Organisationen nicht in Betracht kommen, wird zu prüfen sein, \n\nob er sich des Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organi-\n\nsationen nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 und/oder 4 und Abs. 2 StGB schuldig gemacht \n\nhat. In Anbetracht der eindeutig kämpferischen und aggressiven Tendenzen der \n\nAufschrift auf den sichergestellten T-Shirts (Hand mit Pistole; Verwendung des \n\nBegriffs \"Combat\" für Kampf bzw. Schlacht in Verbindung mit der Verschlüsse-\n\nlung \"18\" für die Initialen Adolf Hitlers) erscheint eine Strafbarkeit nach dieser \n\nVorschrift nicht fern liegend. Der neue Tatrichter wird sich daher unter Berück-\n\nsichtigung der Anforderungen, die an die Anwendbarkeit dieses Tatbestands zu \n\nstellen sind, mit dem Aussagegehalt der auf den T-Shirts aufgebrachten Schrif-\n\nten und Abbildungen auseinander zu setzen haben (vgl. BGHSt 8, 245, 247; 12, \n\n174, 175; 23, 64, 72 f.). Schließlich wird zu erwägen sein, die nach § 154 a Abs. \n\n2 StPO ausgeschiedene Gesetzesverletzung des § 85 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 \n\n2. Alt. StGB wieder in das Verfahren einzubeziehen. \n\n31 \n\nSollte der Angeklagte erneut verurteilt und wieder eine Geldstrafe ver-\n\nhängt werden, verweist der Senat zur Frage der Bemessung der Tagessatzhö-\n\nhe auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbun-\n\ndesanwalts. \n\n32 \n\n5. Der Senat erstreckt die Aufhebung auch auf die der Verurteilung \n\nzugrunde liegenden, für sich rechtsfehlerfreien Feststellungen, da das Landge-\n\nricht diese allein mit Blick auf die Verurteilung nach § 86 a StGB getroffen und \n\ndaher den tatsächlichen Umständen keine Aufmerksamkeit zugewendet hat, die \n\nfür eine Aburteilung der Tat als Verbreiten von Propagandamitteln verfas-\n\nsungswidriger Organisationen nach § 86 StGB bzw. als Verstoß gegen ein Ver-\n\neinigungsverbot nach § 85 StGB bedeutsam sein können . \n\n33 \n\n34 \n\nIII. Revision der Staatsanwaltschaft \n\nDas Rechtsmittel ist wirksam auf die unterbliebene Anordnung der Ein-\n\nziehung der sichergestellten T-Shirts beschränkt. Es führt zum Erfolg. Die \n\nT-Shirts hätten auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Landgerichts nach \n\n§§ 92 b, 74, 74 d StGB eingezogen werden können. Die gebotene Ermessens-\n\nentscheidung hat das Landgericht - ersichtlich versehentlich - nicht getroffen. \n\nDies stellt einen durchgreifenden Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten \n\ndar. Zwar erweist sich die Auffassung des Landgerichts rechtsfehlerhaft, so \n\ndass das angefochtene Urteil auf die Revision des Angeklagten aufzuheben ist. \n\nDa jedoch aufgrund neu zu treffender Feststellungen noch eine Verurteilung \n\ndes Angeklagten in Betracht kommt, die eine Einziehung der T-Shirts als weite-\n\nre Rechtsfolge zulässt, muss die Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg haben. \n\nBecker Pfister Sost-Scheible \n\n Hubert Mayer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-13/3-str-228-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":22},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-13/3-str-228-09","retrieved":"2026-07-10 19:46:28.952852+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-08-13/3-str-228-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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