{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-08-11","aktenzeichen":"3 StR 175/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 175/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. August 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. August 2009 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 a StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Lübeck vom 9. September 2008 werden \n\nverworfen. \n\n2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines \n\nRechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisions-\n\nverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten jeweils der gefährlichen Körperver-\n\nletzung schuldig gesprochen und gegen den Angeklagten H. eine Frei-\n\nheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten, gegen den Angeklagten N. \n\n eine solche von sechs Jahren verhängt. Hiergegen wenden sich die Ange-\n\nklagten mit ihren auf Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts \n\ngestützten Revisionen. Beide Rechtsmittel sind unbegründet im Sinne von \n\n§ 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts wurden die Angeklagten von \n\ndem rechtskräftig verurteilten früheren Mitangeklagten vor dem Hintergrund ei-\n\nnes Nachbarschaftsstreits dazu angestiftet, den Nebenkläger gemeinsam zu-\n\nsammenzuschlagen und ihn dabei erheblich zu verletzen. In Ausführung dieses \n\nPlanes versteckten sich die Angeklagten am Morgen des Tattages in der Nähe \n\ndes Carports des Nebenklägers hinter einer Hecke und stürmten auf diesen zu, \n\nals er - den beiden Angreifern den Rücken zuwendend - am Kofferraum seines \n\nAutos stand und sich keines Angriffs versah. Die Angeklagten drangen sogleich \n\nmit ihren beiden mitgeführten Schlagwerkzeugen - einer 60 bis 80 cm langen \n\nEisenstange mit vier bis fünf Zentimeter Durchmesser sowie einem einer Stan-\n\nge ähnlichen Schlagwerkzeug aus hartem Material mit etwa gleicher Größe - \n\nauf den völlig überraschten und zu keiner Reaktion mehr fähigen Nebenkläger \n\nein. Die Angeklagten schlugen diesem zunächst beinahe gleichzeitig von bei-\n\nden Seiten kraftvoll gegen den Kopf, so dass der Angegriffene schwer verletzt \n\nzu Boden stürzte. Während der Nebenkläger zu einem Graben robbte, um den \n\nAngeklagten zu entkommen, schlugen diese weiter auf ihn ein. Das Opfer erlitt \n\nlebensgefährliche Verletzungen, u. a. eine Impressionsfraktur des rechten \n\nSchläfenbeines sowie einen Bruch des rechten Jochbeinbogens mit Zerreißung \n\nder harten Hirnhaut und Beschädigung der rechten, im Schädelinneren ober-\n\nhalb der harten Hirnhaut verlaufenden Schlagader. Die Gewalthandlungen der \n\nAngeklagten hatten bleibende physische und psychische Schädigungen des \n\nNebenklägers zur Folge. Das Landgericht hat die Tat der Angeklagten als ge-\n\nfährliche Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und 5 \n\nStGB gewürdigt. \n\n3 \n\n1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen \n\nhat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der \n\nAngeklagten erbracht. Allerdings ist die Annahme des Landgerichts rechtsfeh-\n\nlerhaft, die Angeklagten hätten den Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 \n\nNr. 3 StGB (mittels eines hinterlistigen Überfalls) verwirklicht. Die getroffenen \n\nFeststellungen belegen lediglich einen plötzlichen Angriff von hinten sowie das \n\nbloße Ausnutzen des Überraschungsmomentes durch die Angeklagten. Dies \n\nreicht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für sich al-\n\nlein zur Verwirklichung des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB aber nicht aus (vgl. Fi-\n\nscher, StGB 56. Aufl. § 224 Rdn. 10 m. w. N.). Dieser Rechtsfehler berührt in-\n\ndes den Schuldspruch wegen der rechtlich zutreffend angenommenen Verwirk-\n\nlichung der Tatbestandsalternativen des § 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB nicht. \n\n4 \n\nGleiches gilt allerdings nicht für den Strafausspruch; denn die Strafkam-\n\n5 \n\n6 \n\nmer hat bei ihrer Strafzumessung zu Lasten beider Angeklagten berücksichtigt, \n\ndass sie vier Tatbestandsalternativen des § 224 Abs. 1 StGB verwirklicht hät-\n\nten. Dies führt aus den oben dargelegten Gründen dazu, dass der Strafaus-\n\nspruch bei beiden Angeklagten rechtsfehlerhaft ist. Der Senat kann nicht aus-\n\nschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Beurteilung mildere \n\nFreiheitsstrafen verhängt hätte. Gleichwohl können die vom Landgericht ver-\n\nhängten Strafen bestehen bleiben, weil sie angemessen sind (§ 354 Abs. 1 a \n\nSatz 1 StPO). \n\na) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer kann der Senat von der \n\nAufhebung des Strafausspruchs nach dieser Vorschrift absehen und ist nicht \n\ngehindert, über den Strafausspruch selbst abschließend zu entscheiden. \n\n§ 354 Abs. 1 a StPO wurde mit dem am 1. September 2004 in Kraft ge-\n\ntretenen \"1. Justizmodernisierungsgesetz\" vom 24. August 2004 (BGBl I 2198, \n\n2203) eingeführt. Ziel der - auch einer langjährigen Forderung der richterlichen \n\nPraxis folgenden - gesetzlichen Änderung war es, Zurückverweisungen an die \n\nVorinstanz wegen solcher Fehler zu vermeiden, die ohne neue Tatsachenfest-\n\nstellungen unschwer in der Revisionsinstanz behoben werden können. Die be-\n\nreits durch § 337 Abs. 1 StPO unter bestimmten, engen Voraussetzungen er-\n\nöffnete Möglichkeit, ein (an sich rechtsfehlerhaftes) Urteil nicht aufzuheben, \n\nsollte durch § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO \"behutsam\" dahin erweitert werden, \n\ndass das Revisionsgericht bereits dann von einer Aufhebung absehen kann, \n\nwenn die verhängte Rechtsfolge nach seiner Meinung angemessen ist \n\n(BTDrucks. 15/3482 S. 21 f.; vgl. Kuckein in KK 6. Aufl. § 354 Rdn. 26 a f.). \n\n7 \n\nIn der Folgezeit entwickelte der Bundesgerichtshof eine Rechtsprechung \n\nzu dieser Verfahrensweise, die von einem sehr weiten Anwendungsbereich der \n\nNorm ausging (vgl. Kuckein aaO Rdn. 26 d m. w. N.). Dabei wurde § 354 Abs. 1 \n\na Satz 1 StPO auch bei einer Änderung des Schuldspruchs angewandt (vgl. \n\nBGHSt 49, 371). Diese Rechtsprechung hat der 2. Senat des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts durch seinen Beschluss vom 14. Juni 2007 (BVerfGE 118, 212 = \n\nNStZ 2007, 598) einschränkend korrigiert. Dazu hat er unter anderem ausge-\n\nführt: \n\n8 \n\n§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO verstoße nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 \n\nGG. Die Vorschrift sei im Ergebnis auch nicht wegen Verstoßes gegen den An-\n\nspruch eines Angeklagten auf ein faires Verfahren verfassungswidrig und damit \n\nnichtig, weil sie sich verfassungskonform auslegen und handhaben lasse. Ver-\n\nfassungskonform sei § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO ausgelegt, wenn die Kompe-\n\ntenz der Revisionsgerichte zu eigener Strafzumessung davon abhänge, dass \n\nihnen für die Sachentscheidung ein zutreffend ermittelter (wahrer), vollständiger \n\nund aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung stehe. Unter dieser \n\nVoraussetzung lasse sich die Strafzumessung nach dieser Vorschrift auch in \n\nder Revisionsinstanz verfassungskonform handhaben. Demgegenüber habe \n\ndas Revisionsgericht von einer eigenen Entscheidung abzusehen und die Fest-\n\nsetzung der Rechtsfolgen dem Tatgericht zu überlassen, wenn ihm ein solcher \n\nSachverhalt nicht vorliege oder wenn nicht auszuschließen sei, dass die tat-\n\nsächliche Grundlage der Strafzumessung unzureichend sein könnte. Auf Grund \n\nder Fehleranfälligkeit jeglicher Strafzumessung anhand eines vorinstanzlichen \n\nUrteils könne das Revisionsgericht jedoch nicht ohne weiteres davon ausgehen, \n\ndass ihm ein Sachverhalt zur Verfügung stehe, der für eine fehlerfreie Strafzu-\n\nmessung hinreiche. Von Ausnahmen abgesehen, werde es sich deshalb über \n\ndas Vorliegen einer vollständigen und verlässlichen Entscheidungsgrundlage \n\nGewissheit verschaffen müssen. Dies könne nicht im Wege einer Beweisauf-\n\nnahme geschehen; denn diese habe der Gesetzgeber für das Revisionsverfah-\n\nren aus guten Gründen nicht vorgesehen. Die Möglichkeit, Beweise zu erheben, \n\nlasse sich auch nicht im Wege verfassungskonformer Interpretation in § 354 \n\nAbs. 1 a Satz 1 StPO hineinlesen. \n\n9 \n\nDas Revisionsgericht könne sich aber auf andere Weise als durch eine \n\nförmliche Beweisaufnahme über die tatsächliche Grundlage seiner Strafzumes-\n\nsung ins Bild setzen. Dies könne dadurch geschehen, dass das Gericht dem \n\nAngeklagten die Gelegenheit zur Stellungnahme im Revisionsverfahren ein-\n\nräume. Erhalte ein Angeklagter Kenntnis von einer beabsichtigten Entscheidung \n\nnach § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO, könne er - sofern er Einwände gegen eine \n\nsolche Entscheidung hege - die Möglichkeit ergreifen, gegen diese vorzutragen. \n\nÜber einen möglicherweise unzureichenden oder nicht mehr aktuellen Strafzu-\n\nmessungssachverhalt würde das Revisionsgericht damit informiert. \n\n10 \n\nAus diesem Grund habe das Revisionsgericht den Angeklagten auf die \n\naus seiner Sicht für eine Sachentscheidung nach § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO \n\nsprechenden Gründe hinzuweisen. Eines derartigen Hinweises bedürfe es nur \n\ndann nicht, wenn - etwa wegen eines mit Gründen versehenen Antrags der \n\nStaatsanwaltschaft, auf den das Revisionsgericht seine Entscheidung stützen \n\nwolle - angenommen werden könne, dass der Angeklagte Kenntnis von einer im \n\nRaum stehenden Strafzumessungsentscheidung des Revisionsgerichts erlangt \n\nhabe. \n\n11 \n\nDas Informations- und Anhörungsverfahren müsse kein mündliches sein. \n\nDas Revisionsgericht sei nicht gehalten, eine eigene Rechtsfolgenentscheidung \n\nnur nach Durchführung einer zeitintensiven Revisionshauptverhandlung zu tref-\n\nfen. Hinweis und Anhörung könnten - entsprechend der Möglichkeit des Revisi-\n\nonsgerichts, außerhalb einer Hauptverhandlung im Schriftwege durch Be-\n\nschluss zu entscheiden - schriftlich erfolgen. Allerdings müsse aus dem Hinweis \n\nfür den Angeklagten deutlich werden, warum das Revisionsgericht der Auffas-\n\nsung sei, nach § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO verfahren zu können. \n\n12 \n\nUnerlässlich seien insoweit konkrete Ausführungen zur \"Angemessen-\n\nheit\" der Strafe trotz der im tatrichterlichen Urteil festgestellten Rechtsfolgen-\n\nzumessungsfehler; denn nur dann sei gewährleistet, dass sich der Angeklagte \n\numfassend verteidigen könne. Er könne zum einen rechtliche Gründe gegen \n\neine Strafzumessungsentscheidung des Revisionsgerichts vorbringen, indem er \n\nmit Blick auf den vom Tatgericht begangenen Strafzumessungsfehler die An-\n\ngemessenheit der aufrechtzuerhaltenden Strafe in Abrede stelle. Er könne aber \n\nauch gegen die Strafzumessungsgrundlage vortragen. Einwände, die der An-\n\ngeklagte gegen die Richtigkeit und Aktualität des Strafzumessungssachverhalts \n\nerhebe, habe das Revisionsgericht zu berücksichtigen. \n\n13 \n\nDie Verpflichtung, dem Angeklagten ein konkretes Äußerungsrecht ein-\n\nzuräumen, sei nicht der einzige Aspekt, den die Revisionsgerichte beachten \n\nmüssten, um § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO verfassungsgemäß zu handhaben. \n\nMache das Revisionsgericht von der ihm in der genannten Vorschrift einge-\n\nräumten Strafzumessungskompetenz Gebrauch, müsse es seine Entscheidung \n\njedenfalls dann begründen, wenn sich aus den zu Grunde liegenden Feststel-\n\nlungen und Wertungen der Tatsachengerichte, einer etwaigen Stellungnahme \n\nder Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten sowie eines möglichen Hinweises \n\ndes Revisionsgerichtes selbst die für die Strafzumessung relevanten Umstände \n\nund deren konkretes Gewicht nicht schon in einer Weise ergäben, die es dem \n\nAngeklagten ermögliche, die Gründe für die Strafzumessung und damit die \n\nWahrung des rechtsstaatlichen Gebots schuldangemessenen Strafens nachzu-\n\nvollziehen. \n\n14 \n\nEine Anwendung von § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO sei indes \"nur\" bei ei-\n\nner Gesetzesverletzung anlässlich der Zumessung der Rechtsfolgen zulässig. \n\nDies schließe eine Strafzumessungsentscheidung des Revisionsgerichts aus, \n\nwenn zugleich eine Neuentscheidung über einen - fehlerhaften - Schuldspruch \n\nerfolgen müsse. \n\n15 \n\nb) Die sich danach ergebenden Grundsätze für die (verfassungskonfor-\n\nme) Anwendung des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO des Revisionsgerichts hat der \n\nSenat - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - beachtet. Auch die sons-\n\ntigen Voraussetzungen für eine eigene Strafzumessungsentscheidung des Se-\n\nnats sind gegeben. \n\n16 \n\naa) Mit Schreiben vom 28. Juli 2009 hat der Senat die Beschwerdeführer \n\ndarauf hingewiesen, dass er die Begründung des Strafausspruches des ange-\n\nfochtenen Urteils für rechtsfehlerhaft hält, weil das Landgericht bei der Strafzu-\n\nmessung zu Lasten beider Angeklagter berücksichtigt hat, dass diese (auch) \n\nden Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Tatbegehung mittels \n\neines hinterlistigen Überfalls) verwirklicht habe. Zugleich wurde den Beschwer-\n\ndeführern eröffnet, dass der Senat erwägt, von der Aufhebung des Strafaus-\n\nspruches abzusehen, weil die verhängten Rechtsfolgen angesichts der übrigen \n\nStrafzumessungserwägungen und der sonstigen Feststellungen des Landge-\n\nrichts angemessen sind (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO). Die Beschwerdeführer \n\nhatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Diese haben sie auch genutzt. \n\n17 \n\nbb) Der Angeklagte H. hat vorgetragen, dass der insoweit (ledig-\n\nlich) pauschale Hinweis des Senats - entgegen der verpflichtenden Vorgabe \n\ndes Bundesverfassungsgerichts - den Beschwerdeführer nicht in die Lage ver-\n\nsetze, sein Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG effektiv wahrzunehmen, da er \n\nsich nicht inhaltlich zu denjenigen Erwägungen verhalte, aus denen sich für den \n\nSenat bei vorläufiger Betrachtungsweise die Angemessenheit der tatrichterlich \n\n\"ausgeworfenen\" Strafe ergebe. Im Übrigen ergäben sich Bedenken gegen die \n\nvom Senat beabsichtigte Verfahrensweise - neben der bisherigen Dauer des \n\nRevisionsverfahrens - daraus, dass die Strafzumessung des Tatgerichts vorlie-\n\ngend nicht unwesentlich auch von einer an der Anzahl der verwirklichten Alter-\n\nnativen des § 224 StGB orientierten Abstufung der Strafhöhe hinsichtlich der \n\nMitangeklagten bestimmt gewesen sei und der Tatrichter den Strafrahmen des \n\n§ 224 Abs. 1 StGB recht weitgehend ausgeschöpft habe. Der Wegfall einer Al-\n\nternative des § 224 Abs. 1 StGB sei einer Schuldspruchänderung zumindest \n\nvergleichbar, so dass das Verfahren gemäß § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO dem \n\nRevisionsgericht nicht eröffnet sei. Weiterhin hat der Beschwerdeführer einge-\n\nwandt, dass das Tatgericht unter dem Blickwinkel des § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB \n\nbzw. der besonderen Strafempfindlichkeit des Angeklagten dessen Verhältnis \n\nzu seiner Lebensgefährtin ungewürdigt gelassen habe. Diese kümmere sich als \n\nAlleinerziehende um ihre fünf und acht Jahre alten Kinder, zu denen der Ange-\n\nklagte eine intensive Beziehung als Vaterersatz gehabt habe. Nach den Plänen \n\nder Lebenspartner hätten beide den Bauernhof des deutlich vorgealterten Stief-\n\nvaters und ihrer im Herbst 2008 an einem Mammakarzinom erkrankten und \n\ndeshalb für die Haushaltsführung sowie die bäuerliche Mithilfe ausgefallene \n\nMutter der Lebensgefährtin des Angeklagten übernehmen wollen. Nunmehr \n\nlaste die gesamte Arbeit auf dieser und deren Schwiegervater (richtig wohl: \n\nStiefvater). \n\n18 \n\ncc) Der Angeklagte N. hat mitgeteilt, dass er der Erwägung des Se-\n\nnats, von der Aufhebung des Strafausspruchs abzusehen, weil die verhängte \n\nRechtsfolge angesichts der übrigen Strafzumessungserwägungen und der \n\nsonstigen Feststellungen des Landgerichts angemessen sei, entgegentrete. \n\nEine solche Entscheidung durch das Revisionsgericht sei schon deshalb nicht \n\nunbedenklich, weil eine Entscheidung des Revisionsgerichts gestattet werde, \n\nobwohl nicht auszuschließen sei, dass die rechtsfehlerhafte Erwägung des Tat-\n\nrichters bei der Festsetzung der Rechtsfolge für diesen gerade bestimmend \n\ngewesen sei. Ferner werde die Mitteilung des Senats der durch das Bundesver-\n\nfassungsgericht festgelegten Informationsverpflichtung nicht gerecht, insbeson-\n\ndere sei die Mitteilung zur Angemessenheit der verhängten Strafe unzurei-\n\nchend. Sie versetze den Beschwerdeführer nicht in die Lage, gegen die eige-\n\nnen Strafzumessungserwägungen des Revisionsgerichts gezielt vorzutragen \n\nund sich damit umfassend zu verteidigen. \n\n19 \n\nc) Diese Einwendungen der Beschwerdeführer sind teilweise unzutref-\n\nfend und stehen im Übrigen der Strafzumessungsentscheidung im Revisions-\n\nverfahren nicht entgegen. \n\n20 \n\naa) Sinn und Zweck von § 354 Abs. 1 Satz 1 a StPO ist es, dem Revisi-\n\nonsgericht zu ermöglichen, wegen Rechtsfehlern bei der Zumessung der \n\nRechtsfolgen von der Aufhebung des Urteils abzusehen und eine eigene - die \n\nverhängten Rechtsfolgen als angemessen bewertende - Strafzumessungsent-\n\nscheidung zu treffen. Daraus folgt ohne weiteres, dass eine verhängte Strafe, \n\ndie auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht, auch ohne Berücksichtigung \n\ndieser rechtsfehlerhaften Strafzumessungserwägungen des Tatrichters ange-\n\nmessen sein kann und dem Revisionsgericht die Möglichkeit eröffnet ist, trotz \n\ndes Wegfalls von zu Lasten eines Beschwerdeführers berücksichtigten Straf-\n\nzumessungserwägungen die vom Tatgericht festgesetzte Strafe als angemes-\n\nsen zu bestätigen. \n\n21 \n\nbb) Dem Senat steht ein zutreffend ermittelter, vollständiger und aktueller \n\nStrafzumessungssachverhalt zur Verfügung. Der Senat hat sich über das Vor-\n\nliegen einer vollständigen und verlässlichen Entscheidungsgrundlage Gewiss-\n\nheit dadurch verschafft, dass er den Angeklagten die Gelegenheit zur Stellung-\n\nnahme im Revisionsverfahren eingeräumt hat. Dabei wurden die Beschwerde-\n\nführer in schriftlicher Form auf die aus Sicht des Senats für eine Sachentschei-\n\ndung nach § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO sprechenden Gründe hingewiesen. In-\n\nfolge der Bezugnahme auf die schriftlichen Urteilsgründe war dieser Hinweis \n\nentgegen der Ansicht der Angeklagten hier auch ausreichend konkret und \n\nmachte (weitere) Ausführungen zur \"Angemessenheit\" der verhängten Strafen \n\ntrotz des festgestellten Rechtsfolgenzumessungsfehlers entbehrlich. Da der \n\nSenat nach der ersten Beratung der Sache beabsichtigte, - vorbehaltlich even-\n\ntueller Stellungnahmen der Angeklagten - auf die Angemessenheit der Strafen \n\nallein auf der Grundlage der im Übrigen rechtsfehlerfreien Strafzumessung des \n\nLandgerichts zu erkennen, hätte die Darlegung der bereits im angefochtenen \n\nUrteil enthaltenen, im Rahmen der Strafzumessung durch das Landgericht an-\n\ngestellten Erwägungen lediglich zu deren Wiederholung geführt. Da schon die \n\nBezugnahme auf die Strafzumessung des Landgerichts sowie die entsprechen-\n\nden landgerichtlichen Feststellungen die Beschwerdeführer in ausreichender Art \n\nund Weise in die Lage versetzte, sich gegen die beabsichtigte Strafzumes-\n\nsungsentscheidung des Revisionsgerichts umfassend zu verteidigen, waren \n\nweitere Ausführungen zur Angemessenheit der Strafen hier entbehrlich; denn \n\ndas schriftliche Urteil lag den Angeklagten und ihren Verteidigern seit langem \n\nvor, so dass die in Bezug genommenen Teile des angefochtenen Urteils im De-\n\ntail und konkret bekannt waren. In dieser Situation reichte daher der erteilte \n\nHinweis zur Erfüllung der Anforderungen an eine verfassungskonforme Hand-\n\nhabung der Vorschrift aus. Das Revisionsgericht hat damit nämlich konkret zu \n\nerkennen gegeben, dass es - mit Ausnahme des aufgezeigten und erläuterten \n\nRechtsfehlers - die gesamte Strafzumessung des Landgerichts mit den darin \n\nenthaltenen Wertungen und Gewichtungen ihrer eigenen Strafzumessungsent-\n\nscheidung zu Grunde legen will und dass es unter Berücksichtigung der rechts-\n\nfehlerfreien Feststellungen und Erwägungen des Landgerichts die verhängten \n\nStrafen für angemessen hält. \n\n22 \n\nNur ergänzend bemerkt der Senat daher, dass ein derartiger, vor der ei-\n\ngentlichen Entscheidung vorzunehmender schriftlicher Hinweis auf die - an sich \n\nder endgültigen Beratung vorbehaltenen - Erwägungen zur Strafzumessung \n\neine dem geschriebenen Verfahrensrecht fremde und - soweit ersichtlich - je-\n\ndenfalls den Tatgerichten auch verfassungsrechtlich nicht obliegende Verpflich-\n\ntung darstellt. \n\n23 \n\ncc) Der Umstand, dass der Angeklagte H. nach dem Hinweis \n\nneue Tatsachen vorgebracht hat, die im Rahmen der Strafzumessung zu sei-\n\nnen Gunsten wirken könnten, hindert die eigene Entscheidung des Senats \n\nebenfalls nicht; denn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts \n\nführt die Erhebung von Einwänden des Angeklagten gegen die Richtigkeit oder \n\ndie Aktualität des Strafzumessungssachverhalts nicht dazu, dass das Revisi-\n\nonsgericht keine eigene Entscheidung mehr treffen kann. Vielmehr hat das Re-\n\nvisionsgericht solche Einwände (lediglich) zu berücksichtigen. Dies bedeutet \n\nzugleich - nachdem das Revisionsgericht nach § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO kei-\n\nne neue Strafe festsetzen, sondern nur entscheiden kann, dass die verhängte \n\nRechtsfolge angemessen ist -, dass diese Berücksichtigung neuer, strafmil-\n\ndernder Zumessungsumstände nicht dazu führen muss, dass die im angefoch-\n\ntenen Urteil festgesetzte Strafe schon deshalb ohne weiteres unangemessen \n\n(hoch) sein müsste. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass eine Strafzumes-\n\nsung stets nach der vom Bundesgerichtshof entwickelten Spielraumtheorie zu \n\nerfolgen hat, die - ausgehend vom gesetzlichen Strafrahmen - durch das Ge-\n\nricht innerhalb eines konkreten Schuldrahmens in richterlicher Wertung die \n\nschuldangemessene Strafe für die konkrete Tat unter Berücksichtigung der an-\n\nerkannten Strafzwecke zuzumessen ist (vgl. Fischer aaO § 46 Rdn. 20 \n\nm. w. N.). Der Vortrag neuer, für den Angeklagten günstiger Strafzumessungs-\n\ntatsachen zwingt damit - wie auch der Wegfall einer rechtsfehlerhaften Strafzu-\n\nmessungserwägung - für sich nicht stets zur Aufhebung des Strafausspruchs \n\nund Zurückverweisung der Sache zur Entscheidung durch einen neuen Tatrich-\n\nter. Solches ist nur dann der Fall, wenn der Vortrag des Beschwerdeführers im \n\nRevisionsverfahren eine weitere, nur durch eine gerichtliche Beweisaufnahme \n\nzu bewirkende Sachaufklärung oder die neue Bewertung der gesamten Straf-\n\nzumessungskriterien durch einen Tatrichter unumgänglich macht. So ist es hier \n\nindes nicht. \n\n24 \n\ndd) Auch die bisherige Dauer des Revisionsverfahrens hindert die eigene \n\nEntscheidung des Senats nicht. Insbesondere ist dadurch nicht von vornherein \n\nausgeschlossen, dass die Entscheidung des Senats auf einem aktuellen Straf-\n\nzumessungssachverhalt beruht. Die Beschwerdeführer wurden durch den Hin-\n\nweis des Senats in die Lage versetzt, bis zur Beschlussfassung durch eigenen \n\nVortrag die bis zum Erlass des angefochtenen Urteils vorliegenden Feststellun-\n\ngen um neue Tatsachen zu ergänzen und damit dazu beizutragen, dass das \n\nRevisionsgericht seiner Entscheidung einen aktuellen Strafzumessungssach-\n\nverhalt zu Grunde legt. Dies hat der Angeklagte H. auch getan. Hinsicht-\n\nlich des Angeklagten N. ist aufgrund der abgegebenen Stellungnahme da-\n\nvon auszugehen, dass sich seit der Verkündung des angefochtenen Urteils kei-\n\nne neuen, für die Entscheidung des Senats relevanten Strafzumessungstatsa-\n\nchen ergeben haben. Im Übrigen dauert das Revisionsverfahren noch nicht so \n\nlange an, dass die dadurch bewirkte Verlängerung der Gesamtdauer des Ver-\n\nfahrens ohne weiteres zu niedrigeren Strafen führen und damit zur Aufhebung \n\ndes Urteils und Zurückverweisung der Sache zwingen müsste, zumal diese Ver-\n\nfahrensweise zweifellos einen (noch) späteren Abschluss des Verfahrens zur \n\nFolge hätte. \n\n25 \n\nee) Unzutreffend ist der Einwand des Angeklagten H. , die (rechts-\n\nfehlerhafte) Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten insgesamt vier \n\nQualifikationstatbestände des § 224 Abs. 1 StGB verwirklicht, habe zu der ge-\n\ngebenen Abstufung der beiden verhängten Strafen geführt; denn dieser Um-\n\nstand wurde bei beiden Angeklagten gleichermaßen zu ihren Lasten gewürdigt, \n\nwas dafür spricht, dass der Unterschied der Strafen darauf nicht zurückzuführen \n\nist. Nach den Urteilsgründen waren vielmehr ersichtlich andere Umstände hier-\n\nfür maßgeblich, insbesondere auch, dass der Angeklagte N. in einem ge-\n\nringeren Umfang als der Angeklagte H. (eigenhändig) auf den Nebenklä-\n\nger eingewirkt hat. \n\n26 \n\nDer Wegfall der Tatbestandsalternative des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB be-\n\ndingt keine Schuldspruchänderung und ist einer solchen auch nicht vergleich-\n\nbar. Der Rechtsfehler wirkt sich auf den Schuldspruch vielmehr in keiner Weise \n\naus. Er führt insbesondere nicht dazu, dass der Senat den Schuldspruch än-\n\ndern müsste. Vielmehr ist er vorliegend allein für den Strafausspruch bedeut-\n\nsam, weil das Landgericht die Verwirklichung von vier Tatbestandsalternativen \n\ndes § 224 Abs. 1 StGB ausdrücklich als bestimmenden Zumessungsgrund in \n\nseine Strafzumessung zu Lasten der Angeklagten eingestellt hat. Danach liegt \n\nallein eine Gesetzesverletzung anlässlich der Zumessung der Rechtsfolgen im \n\nSinne von § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO vor, so dass der Anwendung dieser Vor-\n\nschrift und damit einer eigenen Strafzumessungsentscheidung des Senats un-\n\nter den gegebenen Umständen weder der Gesetzeswortlaut noch die Entschei-\n\ndung des Bundesverfassungsgerichts entgegensteht. \n\n27 \n\nff) Auch die Höhe der vom Landgericht verhängten Strafen hindert eine \n\neigene Rechtsfolgenentscheidung des Revisionsgerichts im Sinne von § 354 \n\nAbs. 1 a Satz 1 StPO nicht; denn auch eine - gemessen am gesetzlichen Straf-\n\nrahmen mit Blick auf die Höchststrafe - relativ hohe Strafe kann zweifellos an-\n\ngemessen sein. Dass dies im gegebenen Fall anders zu beurteilen wäre, ist \n\nnicht ersichtlich. \n\n28 \n\n2. Bei seiner Entscheidung, dass die vom Landgericht verhängten Stra-\n\nfen von sechs Jahren und sechs Monaten (H. ) bzw. sechs Jahren (N. \n\n ) angemessen sind, hat der Senat folgende - soweit vor der angefochtenen \n\nEntscheidung schon vorliegend bereits vom Landgericht für die Strafbemes-\n\nsung herangezogene - Umstände berücksichtigt: \n\n29 \n\nAusgehend vom Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB - minder \n\nschwere Fälle im Sinne dieser Vorschrift liegen angesichts der Feststellungen \n\nzur Tat und der Person der beiden Angeklagten, insbesondere mit Blick auf die \n\nIntensität des Unrechts und der Schuld, offensichtlich nicht vor - hat der Senat \n\nzu Gunsten der beiden Angeklagten berücksichtigt, dass die vom Landgericht \n\nzu ihren Lasten angestellte, rechtsfehlerhafte Erwägung, sie hätten vier Tatbe-\n\nstandsalternativen des § 224 Abs. 1 StGB verwirklicht, weggefallen ist. Straf-\n\nmildernd wirkt sich ferner aus, dass die Angeklagten sich in der Hauptverhand-\n\nlung beim Nebenkläger entschuldigt haben und die Dauer des Verfahrens zum \n\nZeitpunkt der Senatsentscheidung länger ist, als sie es beim Erlass des ange-\n\nfochtenen Urteils war. \n\n30 \n\nFür den Angeklagten H. spricht zusätzlich, dass Triebfeder der \n\nTat der frühere Mitangeklagte war, den der Angeklagte bewunderte und als eine \n\nArt Ziehvater ansah. Auch die im Revisionsverfahren vom Angeklagten \n\nH. neu vorgetragenen Umstände zu den Auswirkungen seiner Verurtei-\n\nlung auf seine Lebensplanung und die Lebensverhältnisse seiner Lebensge-\n\nfährtin hat der Senat zu Gunsten dieses Angeklagten berücksichtigt. Dies führt \n\nindes (ebenfalls) nicht dazu, dass die verhängte Strafe unangemessen (hoch) \n\nist, zumal es sich hierbei um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund im \n\nSinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO ohnehin nicht handelt. \n\n31 \n\nZu Gunsten des Angeklagten N. hat der Senat gesondert zusätzlich \n\nberücksichtigt, dass er seine aktive Tatbeteiligung teilweise eingeräumt und er \n\n - ungeachtet der Zurechnung auch der Schläge des Mittäters - in geringerem \n\nUmfang als der Angeklagte H. auf den Nebenkläger eingewirkt hat. \n\n32 \n\nStrafschärfend hat sich bei beiden Angeklagten ausgewirkt, dass es sich \n\num eine über längere Zeit geplante Tat mit drei Anläufen gehandelt hat. Der \n\nNebenkläger sollte von vornherein erhebliche Verletzungen davontragen und \n\nhat tatsächlich zahlreiche Gesundheitsschäden erlitten, darunter auch eine akut \n\nund konkret lebensgefährliche Verletzung. Der Geschädigte leidet bis heute \n\nerheblich unter den physischen und psychischen Folgen der Tat. Die Angeklag-\n\nten haben insgesamt drei Tatbestandsalternativen des § 224 Abs. 1 StGB ver-\n\nwirklicht. Beide Angeklagte sind wegen Körperverletzung vorbestraft. \n\n33 \n\nHinzu kommt beim Angeklagten H. , dass er den Angeklagten \n\nN. in die Tat hinein gezogen hat. Allein zu Lasten des Angeklagten N. \n\nwirkt sich zusätzlich aus, dass er die Tat während des Laufs einer Bewährungs-\n\nzeit begangen hat und sein Motiv für die Tatbegehung Gewinnstreben war, wo-\n\nbei der Senat nicht außer acht gelassen hat, dass sich der Angeklagte \n\n - auch wegen seines Kokainkonsums - in beengten finanziellen Verhältnissen \n\nbefand. \n\nBecker Pfister Sost-Scheible \n\n Hubert Mayer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-11/3-str-175-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":13},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-11/3-str-175-09","retrieved":"2026-07-10 19:47:38.019349+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-08-11/3-str-175-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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