{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-08-06","aktenzeichen":"3 StR 319/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 319/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. August 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Bankrotts u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 6. August 2009 gemäß \n\n§ 46 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: \n\n1. Der Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der \n\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach \n\nvom 26. Mai 2009 wird auf ihre Kosten verworfen. \n\n2. Die Revision der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil \n\nwird verworfen. \n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Wiedereinsetzungsgesuch und die Revision der Beschwerdeführerin \n\nsind unzulässig. \n\nHierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt: \n\n\"1. Das Wiedereinsetzungsgesuch hat keinen Erfolg. Es ist be-\nreits unzulässig, weil die Beschwerdeführerin keine Tatsa-\nchen behauptet hat, die sie - ohne ihr Verschulden - an \nder Wahrnehmung der Revisionseinlegungsfrist gehindert \nhaben können. Die Angeklagte beruft sich lediglich darauf, \ndass Rechtsanwalt B. keine Revision ein-gelegt \nhabe, obwohl sie ihn noch vor der Hauptverhandlung be-\nauftragt habe, Rechtsmittel gegen das Urteil des Landge-\nrichts Mönchengladbach einzulegen, falls sie zu einer \nFreiheitsstrafe verurteilt werde. Die Angeklagte behauptet \n\nindes nicht, dass Rechtsanwalt B. ihr die Einlegung \ndes Rechtsmittels auch zugesagt hat. Insofern konnte die \nAngeklagte schon nicht darauf vertrauen, dass ihr Vertei-\ndiger Revision einlegen würde, zumal er nach der Urteils-\nverkündung - wie die Beschwerdeführerin selbst vorträgt - \nkeine Rücksprache mehr mit ihr gehalten hat (vgl. BGHR \nStPO § 44 Verschulden 8; § 44 Satz 1 Verhinderung 2, 6). \n\nIm Übrigen sind die Tatsachen zur Begründung des Wie-\ndereinsetzungsantrags nicht glaubhaft gemacht worden \n(§ 45 Abs. 2 StPO). Eine eidesstattliche oder anwaltliche \nVersicherung ihres Verteidigers hat die Angeklagte zur \nGlaubhaftmachung ihres Vortrags nicht vorgelegt, nicht \neinmal angeboten. Gegen die Richtigkeit der Angaben \nspricht zudem das Hauptverhandlungsprotokoll vom \n26. Mai 2009, wonach der Verteidiger der Angeklagten die \nVerurteilung zu einer - dreimonatigen - Gesamtfrei-\nheitsstrafe zur Bewährung beantragte und die Angeklagte \nim letzten Wort äußerte, sie sei einverstanden (SA Bl. 39). \n\n2. Da die Angeklagte ihre Revision erst am 10. Juni 2009 \neingelegt hat, ist das Rechtsmittel durch das Revisionsge-\nricht als unzulässig - weil verfristet - zu verwerfen (§ 341 \nAbs. 1, § 349 Abs. 1 StPO; vgl. Kuckein in KK StPO \n6. Aufl. § 346 Rdn. 30; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. \n§ 346 Rdn. 17).\" \n\n3 \n\nDem stimmt der Senat zu. \n\nBecker Pfister RiBGH von Lienen \n befindet sich im \n Urlaub und ist daher \n gehindert zu \n unterschreiben. \n\n Becker \n\n Hubert Mayer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-06/3-str-319-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-06/3-str-319-09","retrieved":"2026-07-10 19:48:27.340971+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-08-06/3-str-319-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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