{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-08-04","aktenzeichen":"4 StR 171/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 171/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. August 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schwerer Körperverletzung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. August 2009 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Münster vom 13. Oktober 2008 im Aus-\n\nspruch über den Feststellungsantrag wie folgt geändert \n\nund neu gefasst: \n\nEs wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, \nder Nebenklägerin sämtliche materiellen und immateriel-\nlen Schäden zu ersetzen, die dieser aus den in den Fäl-\nlen II. 1 bis 3 und II. 5 bis 13 der Urteilsgründe festge-\nstellten Verletzungshandlungen künftig noch entstehen, \nsoweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger \nübergegangen sind. \n\nFerner wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass im Üb-\nrigen von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge \nabgesehen wird. \n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-\n\ntels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen \n\nnotwendigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen \n\nwegen schwerer Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung in zehn Fällen \n\nund wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren ver-\n\nurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Fer-\n\nner hat es den Angeklagten verurteilt, an die Nebenklägerin ein Schmerzens-\n\ngeld in Höhe von 100.000 Euro nebst Zinsen zu zahlen und festgestellt, \"dass \n\nder Angeklagte verpflichtet ist, der Nebenklägerin v. H. sämtliche materiel-\n\nlen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dieser aus den unter Ziff. 1 bis \n\n13 der Urteilsfeststellungen näher beschriebenen Verletzungshandlungen künf-\n\ntig noch entstehen\". \n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und ma-\n\nteriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zum Adhäsionsaus-\n\nspruch in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen \n\nist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Zu der Rüge der Verletzung des § 247 StPO bemerkt der Senat er-\n\ngänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts: \n\nDie Rüge ist ungeachtet der Frage, ob das Revisionsvorbringen insoweit \n\nden Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt, jedenfalls unbegrün-\n\ndet. Der Ausschluss des Angeklagten während der Dauer der Vernehmung der \n\n12jährigen Zeugin K. v. H. , der Tochter der Nebenklägerin, hält im \n\nErgebnis rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nZwar reicht nach der Rechtsprechung der bloße Wunsch eines Zeugen, \n\nin Abwesenheit des Angeklagten auszusagen, für dessen vorübergehende Ent-\n\nfernung gemäß § 247 Satz 1 StPO grundsätzlich nicht aus (BGHSt 22, 18, 21). \n\nEtwas anderes gilt dann, wenn zu befürchten ist, dass ein Zeuge in Gegenwart \n\ndes Angeklagten von seinem Zeugnisverweigerungsrecht (vgl. BGHSt aaO; \n\nBGH NStZ 2001, 608) oder von seinem umfassenden Auskunftsverweigerungs-\n\nrecht nach § 55 StPO (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 116) Gebrauch machen werde. \n\nSteht einem Zeugen ein Weigerungsrecht nach den §§ 52 ff. StPO zu, darf sein \n\nZeugnis nicht gemäß § 70 StPO erzwungen werden. Dies gilt aber auch für ei-\n\nnen gemäß § 19 StGB schuldunfähigen kindlichen Zeugen, dem kein umfas-\n\nsendes Weigerungsrecht gemäß §§ 52 ff. StPO zusteht (vgl. Senge in KK-StPO \n\n6. Aufl. § 70 Rdn. 4). Ob demgemäß § 247 Satz 1 StPO den Ausschluss des \n\nAngeklagten auch dann rechtfertigt, wenn ein kindlicher Zeuge, der weder ein \n\nZeugnisverweigerungs- noch ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht \n\nhat, nicht aussagen will, was nahe liegt, bedarf keiner Entscheidung, weil jeden-\n\nfalls auch die Voraussetzungen des § 247 Satz 2 StPO für den Ausschluss des \n\nAngeklagten für die Dauer der Vernehmung der Zeugin vorliegen. Aus den in \n\nder Begründung des Anordnungsbeschlusses angeführten Gründen liegt es auf \n\nder Hand, dass bei der Vernehmung der 12jährigen Zeugin in Gegenwart des \n\nAngeklagten ein erheblicher Nachteil für ihr Wohl zu befürchten war und dass \n\ndas Landgericht den Ausschluss des Angeklagten jedenfalls auch darauf ge-\n\nstützt hat (vgl. BGHR StPO § 247 Satz 2 Begründungserfordernis 1). \n\n6 \n\n7 \n\n2. Der Senat hat auf die Sachrüge den Adhäsionsausspruch wie aus der \n\nBeschlussformel ersichtlich aus folgenden Gründen geändert und ergänzt: \n\na) Soweit das Landgericht festgestellt hat, dass der Angeklagte verpflich-\n\ntet ist, die der Nebenklägerin aus den in den Fällen II. 1 bis 13 der Urteilsgründe \n\nfestgestellten Verletzungshandlungen in Zukunft noch entstehenden Schäden \n\nzu ersetzen, hat es bei der Fassung der Urteilsformel übersehen, dass es den \n\nAngeklagten im Fall II. 4 der Urteilsgründe freigesprochen hat. \n\n8 \n\nb) Zudem hat das Landgericht, obwohl die Nebenklägerin den Feststel-\n\nlungsantrag \"vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs\" gestellt hat, entgegen \n\n§ 308 Abs. 1 ZPO, der auch im Adhäsionsverfahren gilt (BGHR StPO § 404 \n\nAbs. 1 Entscheidung 2), ohne den hier im Hinblick auf § 116 SGB X erforderli-\n\nchen Vorbehalt festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, \"sämtliche\" \n\nkünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen. \n\n9 \n\nc) Das Landgericht hat den hinsichtlich aller angeklagten Taten gestellten \n\nAnträgen auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und auf Fest-\n\nstellung der Verpflichtung des Angeklagten, sämtliche materiellen und immate-\n\nriellen Schäden zu ersetzen, die der Nebenklägerin aus den angeklagten Taten \n\nnoch entstehen werden, nur insoweit stattgegeben, als es den Angeklagten \n\nverurteilt hat. Soweit das Verfahren hinsichtlich der übrigen angeklagten Taten \n\ngemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, hat es demgemäß von einer \n\nEntscheidung abgesehen. Gleiches gilt für die hinsichtlich des Falles II. 4 der \n\nUrteilsgründe, in dem der Angeklagte freigesprochen worden ist, geltend ge-\n\nmachten Ansprüche. Das teilweise Absehen von einer Entscheidung ist im Hin-\n\nblick auf § 406 Abs. 3 Satz 2 StPO zur Verdeutlichung ausdrücklich zu tenorie-\n\nren (vgl. BGHR StPO § 406 Teilentscheidung 1). \n\n10 \n\n3. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht \n\nunbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines \n\nRechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). \n\nTepperwien Athing Solin-Stojanović \n\n Ernemann Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-04/4-str-171-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-04/4-str-171-09","retrieved":"2026-07-10 19:47:57.558393+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-08-04/4-str-171-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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