{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-08-04","aktenzeichen":"3 StR 305/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 305/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. August 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am \n\n4. August 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Wuppertal vom 19. Dezember 2008, soweit es ihn betrifft, \n\na) im Schuldspruch zu Fall II. 3 der Urteilsgründe dahin geändert, \n\ndass der Angeklagte des unerlaubten Besitzes von Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe \n\nzum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge schuldig ist; \n\nb) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine \n\nEntscheidung zur Unterbringung des Angeklagten in einer \n\nEntziehungsanstalt unterblieben ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an \n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen, davon in \n\nsechs Fällen tateinheitlich mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, so-\n\nwie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-\n\nge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 30 Fäl-\n\nlen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt; \n\nes hat ausgesprochen, dass hiervon vier Monate als vollstreckt gelten. Gegen \n\ndie Verurteilung wendet sich die Revision des Angeklagten mit den nicht ausge-\n\nführten Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts. \n\n2 \n\nDie nicht ausgeführte Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 \n\nStPO). Mit der allgemeinen Sachrüge hat das Rechtsmittel den aus der Be-\n\nschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne \n\nvon § 349 Abs. 2 StPO. \n\nI. \n\n3 \n\n4 \n\nZu Fall II. 3 der Urteilsgründe ist der Schuldspruch abzuändern. \n\n1. Nach den Feststellungen erhielt der Angeklagte vom früheren Mitan-\n\ngeklagten Sami E 600 Gramm Marihuana mit mindestens 10,9 % Wirkstoff-\n\ngehalt, das vom Zeugen K. stammte. Davon sollte er 500 Gramm ge-\n\nwinnbringend weiterverkaufen und 100 Gramm für Geschäfte des früheren Mit-\n\nangeklagten Aziz E. aufbewahren. Der Angeklagte verkaufte etwa 300 \n\nGramm und übergab den Erlös dem Zeugen K. . Der Rest des Marihua-\n\nnas wurde in seiner Wohnung sichergestellt. \n\n5 \n\n2. Dies trägt nicht den Schuldspruch wegen täterschaftlichen unerlaubten \n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln. Der Angeklagte ist vielmehr der Beihilfe \n\nzum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit uner-\n\nlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge, schul-\n\ndig. \n\n6 \n\na) Für ein Handeltreiben im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 29 a Abs. 1 \n\nNr. 2 BtMG genügt nicht allein das Bemühen des Täters, den Umsatz von Be-\n\ntäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Der Tatbestand setzt vielmehr \n\nauch voraus, dass der Täter aus Eigennutz handelt; er muss sich von seinem \n\nTun einen persönlichen Vorteil versprechen, durch den er materiell oder imma-\n\nteriell besser gestellt wird (BGH NStZ 2006, 578). Wer nicht selbst eigennützig \n\nhandelt, sondern lediglich den Eigennutz eines anderen unterstützen will, etwa \n\nwenn er das Betäubungsmittel für andere veräußert, ohne dass ihm der Erlös \n\nwenigstens zeitweise wirtschaftlich zur Verfügung steht, kann nicht Täter des \n\nHandeltreibens sein, sondern ist Gehilfe (BGHSt 34, 124, 125 ff.; BGH StV \n\n1992, 232). So liegt der Fall hier. Der Angeklagte führte den vollständigen Erlös \n\naus dem Verkauf der 300 Gramm Marihuana an K. ab. Hinweise darauf, \n\ndass ihm für seine Tätigkeit ein Vorteil zufließen sollte, ergeben sich aus den \n\nrechtsfehlerfreien Feststellungen der Strafkammer nicht. \n\n7 \n\n8 \n\nb) Neben der Beihilfe zum Handeltreiben behält die täterschaftliche Be-\n\ngehungsform des Besitzes ihre selbständige Bedeutung; es besteht Tateinheit \n\n(BGH StV 1992, 232; 1998, 587). \n\nDer Senat hat den Schuldspruch zu diesem Fall entsprechend abgeän-\n\ndert, da weitergehende Feststellungen, die eine Verurteilung des Angeklagten \n\nwegen täterschaftlichen Handeltreibens tragen würden, nicht mehr zu erwarten \n\nsind. § 265 StPO steht der Änderung nicht entgegen; der geständige Angeklag-\n\nte hätte sich auf einen entsprechenden Hinweis nicht abweichend verteidigen \n\nkönnen. \n\n9 \n\n3. Der Rechtsfehler berührt nicht den Strafausspruch. Es ist auszu-\n\nschließen, dass die Strafkammer für die Tat bei zutreffender rechtlicher Würdi-\n\ngung eine mildere Einzelstrafe als die ausgesprochenen \"12 Monate Freiheits-\n\nstrafe\" festgesetzt hätte. \n\nII. \n\n10 \n\nKeinen Bestand hat das Urteil, soweit eine Entscheidung zur Frage der \n\nUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unter-\n\nblieben ist. \n\n11 \n\n1. Nach den Feststellungen kam der Angeklagte bereits nach der Haupt-\n\nschule mit Marihuana und Haschisch in Kontakt. Am 12. August 1998 und er-\n\nneut im Jahre 2000 wurde er einschlägig verurteilt; nach der Entlassung aus der \n\nHaft im März 2001 konsumierte er \"regelmäßig und in steigenden Mengen\" Ma-\n\nrihuana. Am 7. März 2003 folgte eine weitere einschlägige Verurteilung. Die \n\nnunmehr unter II. 1 und 2 festgestellten Taten belegen für die Zeit bis März \n\n2005 ebenfalls einen nicht unerheblichen Konsum von Marihuana; soweit der \n\nAngeklagte Handel getrieben hat, dienten die Straftaten \"jedenfalls zu Beginn\" \n\nvor allem dazu, den Eigenbedarf zu finanzieren. Dem Angeklagten eine günsti-\n\nge Prognose zu stellen sieht sich die Strafkammer außerstande. \n\n12 \n\n2. Die sich hiernach aufdrängende Prüfung, ob die Voraussetzungen der \n\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt gegeben sind, ist rechtsfehlerhaft \n\nunterblieben. Über die Anordnung der Maßregel muss deshalb neu verhandelt \n\nund entschieden werden; unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a \n\nStPO) werden hierzu insgesamt neue Feststellungen zu treffen sein. Dass nur \n\nder Angeklagte Revision eingelegt hat, stünde der Anordnung der Maßregel \n\nnicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Er hat die Nichtanwendung des \n\n§ 64 StGB durch das Landgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausge-\n\nnommen (vgl. BGHSt 38, 362 f.). \n\nBecker Pfister Sost-Scheible \n\n Hubert Mayer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-04/3-str-305-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-04/3-str-305-09","retrieved":"2026-07-10 19:48:45.675219+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-08-04/3-str-305-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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