{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-08-04","aktenzeichen":"3 StR 174/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 174/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. August 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts am 4. August 2009 gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO einstimmig beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nKiel vom 30. September 2008 mit den Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über \n\ndie Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen hier-\n\ndurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-\n\nbrauchs von Kindern in 17 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Erwerb, \n\nBesitz und Verbreitung kinderpornographischer Schriften, sowie wegen sexuel-\n\nlen Missbrauchs von Kindern in 14 Fällen, Besitzes kinderpornographischer \n\nSchriften in zwei Fällen und Verbreitung pornographischer Schriften in sechs \n\nFällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Weiter hat es den \n\nAngeklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Nebenklägerinnen \n\nverurteilt und seine weitere Schadenersatzpflicht gegenüber zwei der Neben-\n\nklägerinnen dem Grunde nach festgestellt. \n\n2 \n\nHiergegen wendet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen \n\nRechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Ver-\n\nfahrensrüge Erfolg; auf die Sachrüge kommt es daher nicht an. \n\nI. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nMit Recht beanstandet der Beschwerdeführer die nicht vorschriftsmäßige \n\nBesetzung des erkennenden Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO). \n\n1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: \n\na) Die Staatsanwaltschaft klagte den in Untersuchungshaft befindlichen \n\nBeschwerdeführer am 13. August 2007 zur Jugendschutzkammer an. Nach \n\ndem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts für 2007 war für die Verhand-\n\nlung und Entscheidung die 2. Große Strafkammer zuständig. Diese setzte den \n\nHaftbefehl gegen den Beschwerdeführer am 2. Oktober 2007 außer Vollzug. \n\nDer Geschäftsverteilungsplan für 2008 behielt ihre Zuständigkeit bei. \n\n6 \n\nAm 13. März 2008 zeigte die 2. Große Strafkammer ihre Überlastung an. \n\nSie werde nicht in der Lage sein, einige ältere Verfahren in absehbarer Zeit zu \n\nterminieren, darunter auch erstinstanzliche Sachen, in denen Haftbefehle außer \n\nVollzug gesetzt worden seien. Nahezu ständig verhandle sie mehrere umfang-\n\nreiche Haftsachen nebeneinander. In vier Verfahren habe sie derzeit Termin auf \n\nAnfang April 2008 bestimmt mit Verhandlungstagen über den gesamten Monat \n\nhinweg; in zwei dieser Verfahren müsse darüber hinaus bis Ende Juni bzw. Juli \n\n2008 verhandelt werden. Der Eingang zweier weiterer Haftsachen sei zu erwar-\n\nten. \n\n7 \n\nHierauf beschloss das Präsidium des Landgerichts am 28./29. April \n\n2008: \n\n\"Zur Entlastung der 2. gr. Strafkammer (Jugend- und Jugend-\nschutzkammer I) wird mit Wirkung vom 1. 5. 2008 eine \n\ngr. Hilfsstrafkammer gebildet, welche die Bezeichnung 20. gr. \nHilfsstrafkammer (Jugend- und Jugendschutzkammer III) er-\nhält. \n\nDie 20. gr. Hilfsstrafkammer bearbeitet alle in den Jahren \n2006 und 2007 bei der 2. gr. Strafkammer eingegangenen und \nnoch nicht terminierten zweitinstanzlichen Jugendschutzsa-\nchen.\" \n\n8 \n\nb) Am 9. Mai 2008 setzte die 2. Große Strafkammer den Haftbefehl ge-\n\ngen den Beschwerdeführer wieder in Vollzug. Das Präsidium befasste sich am \n\n30. Mai 2008 erneut mit deren Belastung und beschloss: \n\n\"Die 20. gr. Hilfsstrafkammer bearbeitet alle bis zum 31. 12. \n2007 eingegangenen erstinstanzlichen Verfahren der 2. gr. \nStrafkammer, in denen zur Zeit Untersuchungshaft vollzogen \nwird und in denen noch kein Termin zur Hauptverhandlung \nbestimmt worden ist.\" \n\n9 \n\nDer Beschluss betraf nur das gegenständliche Verfahren. Nach dessen \n\nAbgabe durch die 2. Große Strafkammer bestimmte die 20. Hilfsstrafkammer \n\nTermin zur Hauptverhandlung auf den 3. September 2008 mit Folgetagen. \n\n10 \n\nÜber den Wortlaut der vorgenannten Beschlüsse hinaus enthalten die \n\nAkten des Präsidiums nur die Überlastungsanzeige vom 13. März 2008. Der \n\nPräsident des Landgerichts teilte dem Beschwerdeführer am 28. August 2008 \n\nauf Anfrage mit, die Beschlüsse beruhten auf \"einer vorübergehenden Überlas-\n\ntungssituation der 2. großen Strafkammer im Frühjahr 2008, die vor allem auf \n\nein Großverfahren zurückzuführen gewesen ist\". \n\n11 \n\nc) In der Hauptverhandlung am 3. September 2008 erhob der Beschwer-\n\ndeführer vor seiner Einlassung zur Sache den Besetzungseinwand gemäß \n\n§ 222 b Abs. 1 StPO. Mit der Zuweisung des Verfahrens an die 20. Hilfsstraf-\n\nkammer habe ihn das Präsidium seinem gesetzlichen Richter, der 2. Großen \n\nStrafkammer, entzogen. Mangels ausreichender Dokumentation der maßgebli-\n\nchen Erwägungen erwecke der Beschluss vom 30. Mai 2008 den Anschein ei-\n\nner willkürlichen Zuständigkeitsverschiebung. Es werde nicht ersichtlich, ob sei-\n\nne erneute Inhaftierung die 2. Große Strafkammer in eine Lage brachte, in der \n\nrechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen absehbar waren, gegebenen-\n\nfalls, ob die Einzelzuweisung seines Verfahrens an die 20. Hilfsstrafkammer \n\ngeeignet war, dem abzuhelfen. \n\n12 \n\nDie 20. Hilfsstrafkammer wies den Besetzungseinwand in der Hauptver-\n\nhandlung am 16. September 2008 als unbegründet zurück. Ein Geschäftsvertei-\n\nlungsplan könne auch während des laufenden Geschäftsjahres geändert wer-\n\nden, wenn dies wegen Überlastung eines Spruchkörpers notwendig werde. Die \n\nÜberlastungsanzeige vom 13. März 2008, die beiden Präsidiumsbeschlüssen \n\nzugrunde liege, belege diese Notwendigkeit. Noch bevor die am 28./29. April \n\n2008 beschlossene Entlastung gegriffen habe, sei das gegenständliche Verfah-\n\nren unvorhersehbar zur drängenden Haftsache geworden, was weitere Maß-\n\nnahmen erfordert habe. Beide Beschlüsse seien erkennbar von dem Bemühen \n\ngetragen, einen ausgewogenen Ausgleich zwischen Beschleunigung und dem \n\nPrinzip des gesetzlichen Richters zu finden. Dass das Präsidium sachfremde \n\nZiele verfolgt hätte, werde nicht ersichtlich. \n\n2. Die Rüge hat Erfolg. \n\na) Sie ist zulässig, denn sie ist weder wegen unzureichender Substantiie-\n\nrung des in der Hauptverhandlung rechtzeitig erhobenen Besetzungseinwands \n\npräkludiert (§§ 222 b Abs. 1 Satz 2, 338 Nr. 1 Buchst. b StPO) noch verfehlt sie \n\ndie Anforderungen an ihre Begründung in der Revision (§ 344 Abs. 2 Satz 2 \n\n13 \n\n14 \n\n \n \n \n\n15 \n\n16 \n\nStPO). Der Beschwerdeführer hat die Überlastungsanzeige, die Präsidiumsbe-\n\nschlüsse und die ihm vom Präsidenten des Landgerichts hierzu erteilte Aus-\n\nkunft jeweils im Wortlaut mitgeteilt. Er hat damit alle Umstände vorgebracht, die \n\nihm zu den Hintergründen der Übertragung des Verfahrens auf die Hilfsstraf-\n\nkammer zugänglich waren. Seinerseits weitergehende Tatsachen zu ermitteln \n\nund so substantiiert vorzutragen, dass der Präsidiumsbeschluss vom 30. Mai \n\n2008 auf seine materielle Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, war er in An-\n\nbetracht der Begründungspflicht des Präsidiums hier nicht gehalten (BGH, \n\nUrt. vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08 - Rdn. 23 ff., 27). \n\nb) Die Besetzungsrüge ist auch begründet. \n\naa) Gemäß § 21 e Abs. 3 Satz 1 GVG darf das Präsidium die nach \n\nAbs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift getroffenen Anordnungen im Laufe des Ge-\n\nschäftsjahres ändern, wenn dies wegen Überlastung eines Spruchkörpers nötig \n\nwird. Eine solche liegt vor, wenn über einen längeren Zeitraum ein erheblicher \n\nÜberhang der Eingänge über die Erledigungen zu verzeichnen ist, sodass mit \n\neiner Bearbeitung der Sachen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nicht \n\nzu rechnen ist und sich die Überlastung daher als so erheblich darstellt, dass \n\nder Ausgleich nicht bis zum Ende des Geschäftsjahres zurückgestellt werden \n\nkann (BGH aaO Rdn. 9 m. w. N.). Eine nachträgliche Änderung der Geschäfts-\n\nverteilung kann auch verfassungsrechtlich geboten sein, wenn nur auf diese \n\nWeise die Gewährung von Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit, insbe-\n\nsondere eine beschleunigte Behandlung von Strafsachen, erreicht werden \n\nkann. Das Beschleunigungsgebot lässt indes das Recht auf den gesetzlichen \n\nRichter nicht vollständig zurücktreten. Vielmehr besteht Anspruch auf eine zügi-\n\nge Entscheidung durch diesen. Daher muss in derartigen Fällen das Recht des \n\nAngeklagten auf den gesetzlichen Richter mit dem rechtsstaatlichen Gebot ei-\n\nner funktionstüchtigen Strafrechtspflege und dem verfassungsrechtlichen Be-\n\nschleunigungsgrundsatz zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden \n\n(BVerfG NJW 2005, 2689, 2690; 2009, 1734 f.). \n\n17 \n\nZu den vor diesem Hintergrund zulässigen und unter den genannten \n\nVoraussetzungen auch gebotenen Änderungsmaßnahmen des Präsidiums im \n\nSinne von § 21 e Abs. 3 GVG zählt auch die Einrichtung einer Hilfsstrafkammer \n\n(BGH aaO Rdn. 10). Die mit der Errichtung einer Hilfsstrafkammer verbundene \n\nÜbertragung von Aufgaben der ordentlichen Strafkammer hat aber denselben \n\nGrundsätzen zu folgen, die für Regelungen der Geschäftsverteilung schlechthin \n\ngelten. Insbesondere ist auch insoweit das Abstraktionsprinzip zu beachten, \n\ndas die Zuweisung von Aufgaben nach allgemeinen, sachlich-objektiven Merk-\n\nmalen fordert. Eine spezielle Zuweisung bestimmter einzelner Verfahren ist un-\n\nzulässig. Nach diesen Maßstäben steht Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG einer Ände-\n\nrung des zuständigen Spruchkörpers auch für bereits anhängige Verfahren je-\n\ndenfalls dann nicht entgegen, wenn die Neuregelung generell gilt, also etwa \n\naußer mehreren anhängigen Verfahren auch eine unbestimmte Vielzahl künfti-\n\nger, gleichartiger Fälle erfasst, und nicht aus sachwidrigen Gründen geschieht \n\n(BVerfG NJW 2003, 345; 2005, 2689, 2690 m. w. N.). In Ausnahmefällen kann \n\naber auch eine Änderung der Geschäftsverteilung zulässig sein, die der Hilfs-\n\nstrafkammer ausschließlich bereits anhängige Verfahren überträgt, wenn nur so \n\ndem verfassungs- und konventionsrechtlichen Beschleunigungsgebot insbe-\n\nsondere in Haftsachen (s. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs., Art. 6 Abs. 1 Satz 1 \n\nMRK) angemessen Rechnung getragen werden kann (BVerfG NJW 2009, \n\n1734, 1735). Gleichgültig, ob der Hilfsstrafkammer ausschließlich anhängige \n\nVerfahren oder daneben auch zukünftig eingehende Verfahren zugewiesen \n\nwerden, muss jedoch jede Umverteilung während des laufenden Geschäftsjah-\n\nres, die bereits anhängige Verfahren erfasst, geeignet sein, die Effizienz des \n\nGeschäftsablaufs zu erhalten oder wiederherzustellen. Denn Änderungen der \n\nGeschäftsverteilung, die diesen Anforderungen nicht genügen, sind nicht im \n\nSinne des § 21 e Abs. 3 Satz 1 GVG nötig und können vor Art. 101 Abs. 1 Satz \n\n2 GG keinen Bestand haben (BVerfG NJW 2005, 2689, 2690). \n\n18 \n\nObwohl die Umverteilung von Geschäftsaufgaben auf eine Hilfsstraf-\n\nkammer nach diesen Maßstäben grundsätzlich zulässig ist, birgt sie doch stets \n\nerhebliche Gefahren für das verfassungsrechtliche Gebot der Gewährleistung \n\ndes gesetzlichen Richters in sich. Dies gilt in besonderem Maße bei Überleitung \n\nbereits bei der überlasteten ordentlichen Strafkammer anhängiger Verfahren in \n\ndie Zuständigkeit der Hilfsstrafkammer, weil dann schon eine anderweitige Zu-\n\nständigkeit konkretisiert und begründet worden war. Daher ist es in solchen Fäl-\n\nlen geboten, die Gründe, die eine derartige Umverteilung erfordern, zu doku-\n\nmentieren und den Verfahrensbeteiligten - jedenfalls auf Verlangen - zur Kennt-\n\nnis zu geben, um \"dem Anschein einer willkürlichen Zuständigkeitsverschie-\n\nbung\" entgegen zu wirken (BVerfG NJW 2005, 2689, 2690; 2009, 1734, 1735). \n\nDer Präsidiumsbeschluss muss so detailliert begründet sein, dass eine Prüfung \n\nseiner Rechtmäßigkeit möglich ist; von Verfassungs wegen sind Regelungen \n\nder Zuständigkeit, anders deren Anwendung, nicht lediglich am Maßstab der \n\nWillkür, sondern auf jede Rechtswidrigkeit hin zu überprüfen (BVerfG NJW \n\n2005, 2689, 2690 f.; BGH aaO Rdn. 17). \n\n19 \n\n20 \n\nbb) Diesen Anforderungen wird der Präsidiumsbeschluss vom 30. Mai \n\n2008 nicht gerecht. \n\nDahinstehen kann, ob der Beschluss des Präsidiums vom 28./29. April \n\n2008, durch den die 20. Hilfsstrafkammer errichtet wurde, in der Überlastungs-\n\nanzeige der 2. Großen Strafkammer vom 13. März 2008 eine hinreichend do-\n\nkumentierte Begründung findet. Jedenfalls fehlt eine den verfassungsrechtli-\n\nchen Anforderungen genügende Dokumentation der Gründe, die für den Präsi-\n\ndiumsbeschluss vom 30. Mai 2008, mithin für die Übertragung des gegenständ-\n\nlichen Verfahrens auf die Hilfsstrafkammer, maßgeblich waren. Die Überprü-\n\nfung, ob dieser Beschluss rechtmäßig war, ist deshalb nicht möglich. \n\n21 \n\nOb der Beschluss stillschweigend auf die Überlastungsanzeige vom \n\n13. März 2008 Bezug nimmt, kann ebenfalls offen bleiben. Schon nach ihrem \n\nInhalt bietet diese Anzeige keine Erklärung dafür, dass die 2. Große Strafkam-\n\nmer trotz der am 28./29. April 2008 beschlossenen Entlastung nicht in der Lage \n\nwar, das gegenständliche Verfahren innerhalb einer dem Beschleunigungsge-\n\nbot genügenden Zeitspanne zu verhandeln. Sie legt vielmehr nahe, dass am \n\n30. Mai 2008 zwei der ab Anfang April 2008 verhandelten Sachen bereits abge-\n\nschlossen waren und der Abschluss der beiden anderen in wenigen Wochen \n\nbevorstand. Ungewiss bleibt, ob die erwarteten weiteren Haftsachen eingegan-\n\ngen waren und welchen Umfang sie gegebenenfalls hatten. Damit kann auch \n\nnicht beurteilt werden, ob die Übertragung des Verfahrens auf die 20. Hilfsstraf-\n\nkammer ungeachtet der drei Monate, die noch bis zum Beginn der Hauptver-\n\nhandlung verstrichen, geeignet war, das Verfahren zu beschleunigen. \n\n22 \n\nZwar kann das Präsidium bis zur Entscheidung über einen nach § 222 b \n\nStPO erhobenen Besetzungseinwand Mängel in der Begründung seines Be-\n\nschlusses beheben, indem es diesen durch ergänzenden, die Gründe für die \n\nUmverteilung dokumentierenden Beschluss bestätigt (BGH aaO Rdn. 20). Auch \n\nwenn die Auskunft des Präsidenten des Landgerichts vom 28. August 2008 auf \n\neinem solchen ergänzenden Beschluss beruht haben sollte, ermöglichte sie \n\nindes ebenso wenig wie die Überlastungsanzeige eine Überprüfung der Maß-\n\nnahme auf ihre Rechtmäßigkeit. Mit der Anzeige im Ergebnis übereinstimmend \n\noffenbart sie lediglich eine vorübergehende Überlastung der 2. Großen Straf-\n\nkammer im Frühjahr 2008. \n\n23 \n\nNach alledem bedarf es keiner näheren Erörterung, ob die Besetzungs-\n\nrüge allein auch unter dem Aspekt Erfolg haben müsste, dass es sich bei der \n\nÜbertragung der vorliegenden Sache auf die 20. Hilfsstrafkammer um eine un-\n\nzulässige Einzelzuweisung handelte. \n\nII. \n\n24 \n\n25 \n\nFür die neue Hauptverhandlung geben die Urteilsgründe Anlass zu fol-\n\ngenden Hinweisen: \n\nFälle A 1 und 2: Besitz nach § 184 b Abs. 4 Satz 2 StGB tritt hinter die in \n\nder Herstellung liegende Besitzverschaffung gemäß Satz 1 zurück (BGH NStZ \n\n2009, 208). \n\n26 \n\nFall B 1: Werden die gefertigten Bilder Personen unter 18 Jahren zu-\n\ngänglich gemacht (Fälle C 4, C 5, D 17, E 1), liegt darin ein Verbreiten nach \n\n§ 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB; hiervon wird Nr. 8 dieser Vorschrift verdrängt (Fischer, \n\nStGB 56. Aufl. § 184 Rdn. 46). \n\n27 \n\nFall B 2: Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern nach § 176 a \n\nAbs. 3 StGB setzt die Absicht des Täters voraus, die Tat zum Gegenstand einer \n\npornographischen Schrift zu machen, die nach § 184 b Abs. 1 bis 3 StGB ver-\n\nbreitet werden soll. Ein Verbreiten im Sinne von § 184 b Abs. 1 Nr. 1 StGB ist \n\nbei der Weitergabe (je) eines einzelnen Exemplars der Schrift nur gegeben, \n\nwenn der Täter zumindest damit rechnet, dass das Werk im Anschluss einer \n\ngrößeren, nicht mehr kontrollierbaren Zahl von Personen zugänglich gemacht \n\nwerde (BGHSt 19, 63, 71); die regelmäßig ohnehin bestehende abstrakte Ge-\n\nfahr der Weitergabe durch den Dritten genügt nicht. Sollte dies in der neuen \n\nHauptverhandlung nicht festgestellt werden können, könnte eine Strafbarkeit \n\nnach § 176 a Abs. 3 StGB über die Verweisung auf § 184 b Abs. 2 StGB eröff-\n\nnet sein. Denn § 176 a Abs. 3 StGB verwendet den Begriff des Verbreitens \n\nnicht im engeren Sinne des § 184 b Abs. 1 Nr. 1 StGB, sondern nimmt auf die \n\ngesetzliche Überschrift dieser Norm Bezug (vgl. Fischer aaO § 176 a Rdn. 15; \n\n§ 184 b Rdn. 8). Kraft Verweisung auf § 184 b Abs. 2 StGB erfasst § 176 a Abs. \n\n3 StGB deshalb auch Tathandlungen, die nur in der Absicht vorgenommen \n\nwerden, einem anderen den Besitz an der Schrift zu verschaffen, ohne dass \n\nzugleich Verbreitungsabsicht nach § 184 b Abs. 1 StGB besteht. Da der Ver-\n\nweisung auf § 184 b Abs. 2 StGB deshalb durchaus eigenständige Bedeutung \n\nzukommen kann, erscheint sie auch nicht als bloßes gesetzgeberisches Verse-\n\nhen (so aber Wolters in SK-StGB § 176 a Rdn. 23). Tateinheitlich kann zu § 176 \n\na Abs. 3 StGB, soweit nicht von § 154 a StPO Gebrauch gemacht wird, ein \n\nSichverschaffen von kinderpornographischen Schriften nach § 184 b Abs. 4 \n\nSatz 1 StGB hinzutreten (BGHSt 43, 366, 367). \n\n28 \n\nFälle B 3, B 11, D 16: § 176 StGB schützt die ungestörte sexuelle Ent-\n\nwicklung des Kindes, somit ein persönliches Rechtsgut. Ist die auf ein Kind be-\n\nzogene Tathandlung nach § 176 Abs. 1 StGB gleichzeitig eine solche nach \n\n§ 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB vor einem anderen Kind, stehen deshalb beide Tatbe-\n\nstände in Tateinheit (vgl. Fischer aaO § 176 Rdn. 43). \n\n29 \n\nFälle D 1, D 3, D 12, D 13 bis 15: Aus demselben Grund führt auch eine \n\ngleichartige und gleichzeitige Tathandlung zum Nachteil mehrerer Kinder nicht \n\nzu einem einheitlichen Delikt, sondern zu tateinheitlicher Begehung in der ent-\n\nsprechenden Zahl von Fällen. \n\n30 \n\nFall E 2: Allein die Bezeichnung \"Pornofilm\" ist keine hinreichende Fest-\n\nstellung, dass der Film sexualbezogenes Geschehen in pornographischer Form \n\ndarstellt. \n\nVRiBGH Becker und \nRiBGH von Lienen be- \nfinden sich in Urlaub \nund sind daher gehindert \nzu unterschreiben. \nSost-Scheible Sost-Scheible \n\n Hubert Mayer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-04/3-str-174-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184b","ref_norm":"184b","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176a","ref_norm":"176a","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21e","ref_norm":"21e","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 222b","ref_norm":"222b","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-04/3-str-174-09","retrieved":"2026-07-10 19:48:36.293203+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-08-04/3-str-174-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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