{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-07-29","aktenzeichen":"I ZR 87/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"MarkenG § 14 Abs. 6 a.F., § 24 Verkündet am: 29. Juli 2009 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Zoladex a) Stellt sich der Parallelimport eines Arzneimittels allein deswegen als rechts- widrig dar, weil die Vorabinformation des Markeninhabers, die Vorausset- zung für die Erschöpfung gewesen wäre, unterblieben ist, kommt im Rahmen der Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie ein verhältnismäßig nied- riger Vergütungssatz in Betracht. b) Der Parallelimporteur, der es versäumt, den Markeninhaber vorab zu infor- mieren, und der deswegen eine Markenverletzung begeht, kann - wenn der Markeninhaber diese Art der Schadensberechnung gewählt hat - verpflichtet sein, den Gewinn aus dem Vertrieb des parallelimportierten Arzneimittels vollständig herauszugeben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 87/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nMarkenG § 14 Abs. 6 a.F., § 24 \n\nVerkündet am: \n29. Juli 2009 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nZoladex \n\na) Stellt sich der Parallelimport eines Arzneimittels allein deswegen als rechts-\nwidrig dar, weil die Vorabinformation des Markeninhabers, die Vorausset-\nzung für die Erschöpfung gewesen wäre, unterblieben ist, kommt im Rahmen \nder Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie ein verhältnismäßig nied-\nriger Vergütungssatz in Betracht. \n\nb) Der Parallelimporteur, der es versäumt, den Markeninhaber vorab zu infor-\nmieren, und der deswegen eine Markenverletzung begeht, kann - wenn der \nMarkeninhaber diese Art der Schadensberechnung gewählt hat - verpflichtet \nsein, den Gewinn aus dem Vertrieb des parallelimportierten Arzneimittels \nvollständig herauszugeben. \n\nBGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 87/07 - OLG Hamburg \n LG Hamburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 29. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und \n\ndie Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revisionen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil \n\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, \n\nvom 26. April 2007 werden zurückgewiesen. \n\nVon den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin \n\n64%, die Beklagte 36%. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin, ein Pharmaunternehmen, vertreibt in Deutschland die Arz-\n\nneimittel „Zoladex“ und „Nolvadex“; für beide Bezeichnungen genießt sie Mar-\n\nkenschutz. Sie nimmt die Beklagte, die diese Arzneimittel ohne Vorabinformati-\n\non der Klägerin aus dem Ausland nach Deutschland eingeführt und hier vertrie-\n\nben hat, für die Zeit vom 31. Dezember 1996 bis zum 1. November 1999 wegen \n\nVerletzung ihrer Markenrechte auf Schadensersatz in Anspruch. Nachdem sie \n\ninsoweit ein rechtskräftig gewordenes Feststellungsurteil erwirkt hat (OLG \n\nHamburg GRUR-RR 2005, 114), macht sie nunmehr gegenüber der Beklagten \n\nSchadensersatz in Höhe von 70.739,79 € zuzüglich Zinsen geltend. Dabei ver-\n\nlangt sie wegen des Vertriebs des Arzneimittels „Nolvadex“ die Herausgabe ei-\n\nnes Verletzergewinns in Höhe von 23.312,93 € und wegen des Vertriebs des \n\nArzneimittels „Zoladex“, mit dem die Beklagte Umsätze \n\nin Höhe von \n\n466.268,63 € erzielt hat, unter Zugrundelegung eines Lizenzsatzes von 10% ei-\n\nne Lizenzgebühr in Höhe von 46.626,86 €. Darüber hinaus begehrt sie von der \n\nBeklagten die Erstattung von zur Durchsetzung ihrer Ansprüche vorgerichtlich \n\naufgewendeten Anwaltskosten in Höhe von 800 € sowie Zinsen. \n\n2 \n\nDie Klägerin hat unter Berücksichtigung von zwei Teilzahlungen, die die \n\nBeklagte in der Zeit zwischen der Einreichung und der Zustellung der Klage ge-\n\nleistet hat, beantragt, die Beklagte zu verurteilen, \n\nan die Klägerin 70.739,79 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten \nüber dem Basiszinssatz seit dem 1. November 1999 abzüglich am 28. Februar \n2005 gezahlter 8.525,37 € und am 1. März 2005 gezahlter 2.584,11 € zu zah-\nlen. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat der Klage in Höhe von 21.288,02 € zuzüglich Zinsen \n\nin Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 20.728,52 € seit \n\ndem 22. Februar 2005, aus 559,50 € seit dem 19. Mai 2005 sowie aus \n\n9.325,37 € für die Zeit vom 1. November 1999 bis zum 28. Februar 2005 statt-\n\ngegeben und sie im Übrigen abgewiesen (LG Hamburg MD 2006, 655). \n\n4 \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung, mit der die Klägerin ihr Zah-\n\nlungsbegehren im vollen Umfang weiterverfolgt hat, und die Anschlussberufung, \n\nmit der die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage erstrebt hat, zurück-\n\ngewiesen (OLG Hamburg OLG-Rep 2009, 31). \n\nMit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die \n\nParteien ihre Klage- bzw. Klageabweisungsanträge weiter. Sie beantragen je-\n\nweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nI. Das Berufungsgericht hat - wie zuvor das Landgericht - hinsichtlich der \n\ndie Marke „Zoladex“ betreffenden Rechtsverletzung einen Anspruch der Kläge-\n\nrin auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe einer Lizenzvergütung von 2% der \n\nvon der Beklagten mit dem Arzneimittel erzielten Umsätze für begründet erach-\n\ntet und daher angenommen, dass der Klägerin in dieser Hinsicht statt der be-\n\ngehrten 46.626,86 € nur die von der Beklagten in der Zeit zwischen Einreichung \n\nund Zustellung der Klage bezahlten 9.325,37 € zustehen. Das Landgericht sei \n\ndeshalb mit Recht auch davon ausgegangen, dass der Anspruch der Klägerin \n\nauf Ersatz außergerichtlicher Kosten nur in Höhe von 559,50 € begründet sei. \n\nHinsichtlich der Verletzung der Marke „Nolvadex“ habe das Landgericht eine \n\nMinderung des von der Beklagten herauszugebenden Verletzergewinns im Er-\n\ngebnis richtig verneint. Ebenfalls zutreffend sei seine Beurteilung, dass die Be-\n\nklagte den insoweit herauszugebenden Betrag erst ab dem 22. Februar 2005 zu \n\nverzinsen habe. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nII. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revisionen stand. \n\n1. Verletzung der Marke „Zoladex“ \n\na) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die \n\nKlägerin wegen der Verletzung der Marke „Zoladex“ eine Vergütung für eine fik-\n\ntive Lizenz in Höhe von lediglich 2% des von der Beklagten mit rechtsverletzend \n\ngekennzeichneten Arzneimitteln erzielten Umsatzes verlangen kann (§ 14 \n\nAbs. 2 Nr. 1, Abs. 6 MarkenG a.F.). \n\n10 \n\naa) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei auf die Besonderheiten des \n\nParallelimports von Arzneimitteln abgestellt und aufgrund dieser Umstände ei-\n\nnen höheren Vergütungssatz als 2% des Umsatzes nicht als gerechtfertigt an-\n\ngesehen. Vernünftige Vertragsparteien eines Lizenzvertrags hätten - wovon das \n\nBerufungsgericht mit Recht ausgegangen ist - im Streitfall bei der Bemessung \n\nder Lizenzvergütung berücksichtigt, dass es nicht um die Erstkennzeichnung \n\nder Ware, sondern um den Parallelvertrieb von Originalware in Deutschland \n\nging, die zuvor ordnungsgemäß in der Europäischen Union in Verkehr gebracht \n\nworden war und dem Konzern der Klägerin bereits entsprechende Einnahmen \n\nverschafft hatte. Vernünftige Vertragsparteien eines Lizenzvertrages hätten \n\nauch dem Umstand das nötige Gewicht beigemessen, dass die Ware bei Be-\n\nachtung der von der Rechtsprechung entwickelten Vorgaben an sich ohne Zu-\n\nstimmung des Markeninhabers und damit lizenzfrei nach Deutschland hätte \n\neingeführt und hier vertrieben werden können. Schließlich hat das Berufungsge-\n\nricht zutreffend darauf hingewiesen, dass das Markenrecht der Klägerin im \n\nStreitfall nur deswegen nicht erschöpft war, weil die Beklagte lediglich ihrer Ob-\n\nliegenheit zur Vorabinformation des Markeninhabers nicht nachgekommen war. \n\nEine schwererwiegende Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin, wie sie \n\n- etwa im Falle einer rufschädigenden Aufmachung des umgepackten Arznei-\n\nmittels - mit der Nichterfüllung anderer Erschöpfungsbedingungen einhergeht, \n\nsteht nicht in Rede. Dass diese Umstände auf der Ebene der Schadenszurech-\n\nnung nicht als rechtmäßiges Alternativverhalten berücksichtigt werden dürften, \n\nhindert ihre Berücksichtigung bei der Berechnung des Schadens nicht. \n\n11 \n\nbb) Die Revision der Klägerin wendet demgegenüber vergeblich ein, die \n\nArgumentation vom rechtmäßigen Alternativverhalten beim Arzneimittel-Paral-\n\nlelimport müsse auch bei der Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie \n\nzur Vermeidung von Wertungswidersprüchen stets ausgeschlossen werden (so \n\nauch Schickert, PharmR 2005, 125 f. und 128). Denn der Markeninhaber könne \n\nden Schadensersatz statt nach der Lizenzanalogie wahlweise auch nach dem \n\ntatsächlich entgangenen Gewinn oder dem Verletzergewinn berechnen; bei \n\ndiesen alternativen Berechnungsmethoden komme es aber nicht darauf an, ob \n\nbei rechtmäßigem Verhalten Lizenzgebühren angefallen wären. \n\n12 \n\nDieser Argumentation steht schon entgegen, dass sie gegen das im Rah-\n\nmen der dreifachen Schadensberechnung zu beachtende Verbot der Vermen-\n\ngung der einzelnen Berechnungsmethoden verstößt (vgl. BGHZ 119, 20, 25 \n\n- Tchibo/Rolex II; 122, 262, 265 - Kollektion-Holiday, jeweils m.w.N.; Hacker in \n\nStröbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 14 Rdn. 356). Auf die Frage, ob \n\n- wofür vieles spricht - dieses Verbot auch unter der Geltung der Richtlinie \n\n2004/47/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums weitergilt \n\n(dazu eingehend Hacker in Ströbele/Hacker aaO), kommt es im Streitfall nicht \n\nan, weil auf die zugrunde liegenden Verletzungsfälle ohnehin altes Recht anzu-\n\nwenden ist. Es kommt hinzu, dass das rechtmäßige Alternativverhalten eine \n\nhypothetisch gebliebene Schadensursache darstellt, so dass die Frage seiner \n\nBerücksichtigung oder Nichtberücksichtigung eine am Schutzzweck der verletz-\n\nten Norm ausgerichtete Wertung erfordert (vgl. BGHZ 168, 352 Tz. 21; Pa-\n\nlandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., Vorb v § 249 Rdn. 96 m.w.N.). Dagegen sind \n\ndiejenigen Umstände, die nach Auffassung des Berufungsgerichts den Ansatz \n\neines relativ niedrigen Lizenzsatzes rechtfertigen, als beim Abschluss des für \n\ndie Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie maßgeblichen fiktiven Li-\n\nzenzvertrags \n\ntatsächlich gegeben zu unterstellen (vgl. auch Schickert, \n\nPharmR 2005, 125, 128). \n\n13 \n\ncc) Ebenfalls ohne Erfolg weist die Revision der Klägerin darauf hin, dass \n\ndas Verbotsrecht des Markeninhabers gegenüber einem Parallelimporteur, der \n\nArzneimittel unter Verstoß gegen die Verpflichtung zur Vorabunterrichtung des \n\nMarkeninhabers auf den Markt gebracht hat, gemäß dem Urteil des Gerichts-\n\nhofs der Europäischen Gemeinschaften in der Sache „Boehringer/Swingward II“ \n\n(Urt. v. 26.4.2007 - C-348/04, Slg. 2007, I-3391 = GRUR 2007, 586 Tz. 61 = \n\nWRP 2007, 627) nicht vom Verbotsrecht des Markeninhabers gegenüber dem \n\nVertreiber gefälschter Waren unterschieden werden könne. Der Gerichtshof hat \n\nin seinen weiteren Ausführungen klargestellt, dass eine nationale Maßnahme, \n\nnach der der Markeninhaber beim Vertrieb nicht gefälschter Ware ohne vorheri-\n\nge Unterrichtung des Markeninhabers eine finanzielle Entschädigung auf der-\n\nselben Grundlage verlangen könne wie im Falle einer Fälschung, zwar nicht als \n\nsolche dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspreche; es sei aber Sache \n\ndes nationalen Gerichts, die Höhe der finanziellen Entschädigung im Einzelfall \n\ninsbesondere unter Berücksichtigung des Umfangs des dem Markeninhaber \n\ndurch den Verstoß des Parallelimporteurs entstandenen Schadens sowie unter \n\nBerücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu bestimmen (EuGH \n\nGRUR 2007, 586 Tz. 63 - Boehringer/Swingward II). Danach steht das Gemein-\n\nschaftsrecht der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht entgegen, vernünftige \n\nParteien eines fiktiven Lizenzvertrags hätten bei der Festlegung der Lizenzge-\n\nbühr insbesondere berücksichtigt, aus welchen Gründen die Nutzung der Marke \n\nrechtswidrig gewesen sei, und hätten deshalb bei einem allein wegen der un-\n\nterbliebenen Vorabinformation rechtswidrigen Vertrieb des parallelimportierten \n\nArzneimittels einen niedrigeren Vergütungssatz vereinbart. \n\n14 \n\nb) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass der Klägerin \n\nwegen der Verletzung der Marke „Zoladex“ weder ein weitergehender Zinsan-\n\nspruch noch ein über den gewährten Betrag hinausgehender Anspruch auf Er-\n\nstattung außergerichtlicher Kosten zusteht. \n\n15 \n\n16 \n\n2. Verletzung der Marke „Nolvadex“ \n\na) Die Revision der Beklagten wendet sich ohne Erfolg gegen die Beur-\n\nteilung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte den Gewinn, den sie mit dem \n\nmangels Vorabinformation der Klägerin unberechtigt eingeführten und vertrie-\n\nbenen Arzneimittel „Nolvadex“ erzielt hat, in voller Höhe an die Klägerin he-\n\nrausgeben muss. \n\n17 \n\naa) Mit Recht hat das Berufungsgericht zur Begründung auf den Um-\n\nstand verwiesen, dass parallelimportierte Arzneimittel in Deutschland ohne \n\nVerwendung der zur Bezeichnung des Arzneimittels angebrachten Marke aus \n\narzneimittelrechtlichen Gründen nicht verkehrsfähig sind. Unabhängig davon \n\nverbietet sich - worauf das Berufungsgericht ebenfalls hingewiesen hat - eine \n\nUnterscheidung danach, ob der Markterfolg gegebenenfalls noch von anderen \n\nUmständen abhängt, auch deswegen, weil der Parallelimporteur über die erfor-\n\nderlichen Hinweise auf seine Rolle als Importeur und Umpacker hinaus nur in \n\nbeschränktem Umfang Eingriffe in die Packung vornehmen darf (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 14.6.2007 - I ZR 173/04, GRUR 2007, 1075 Tz. 29 ff. = WRP 2007, 1472 - \n\nSTILNOX; Urt. v. 24.4.2008 - I ZR 30/05, GRUR 2008, 1087 Tz. 19 ff. = WRP \n\n2008, 1557 - Lefax/Lefaxin). Dem kann die Beklagte nicht mit dem - auf der E-\n\nbene der abstrakten Schadensberechnung unzulässigen - Einwand begegnen, \n\ndass sie die Vorabinformation ganz einfach hätte erteilen und das Arzneimittel \n\ndann uneingeschränkt hätte vertreiben können. Bei der Berechnung des Scha-\n\ndens nach dem Verletzergewinn kann - wovon das Berufungsgericht mit Recht \n\nausgegangen ist - eine wertende Betrachtung allenfalls an die Frage der Ur-\n\nsächlichkeit zwischen Kennzeichenbenutzung und Gewinneintritt unter Einbe-\n\nziehung eventueller Mitursachen für den Absatzerfolg anknüpfen. Die Annahme \n\ndes Berufungsgerichts, im Streitfall seien solche Mitursachen jedoch wegen der \n\nbesonderen Rechtslage beim Parallelimport von Arzneimitteln sowie im Hinblick \n\nauf die Unzulässigkeit der Vermischung unterschiedlicher objektiver Berech-\n\nnungsweisen nicht zu berücksichtigen, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. \n\n18 \n\nbb) Entgegen der Revision der Beklagten ist das Berufungsgericht auf \n\nden Einwand eingegangen, bei der Berechnung der Höhe des Gewinnheraus-\n\ngabeanspruchs sei zu berücksichtigen, dass „Nolvadex“ auch von anderen Pa-\n\nrallelimporteuren habe vertrieben werden können. Mit Recht hat das Beru-\n\nfungsgericht indessen diesen Umstand als unerheblich angesehen. Um dem \n\nAusgleichsgedanken Rechnung zu tragen, wird bei der Bemessung des Scha-\n\ndensersatzes anhand des Verletzergewinns gerade fingiert, dass der Rechtsin-\n\nhaber ohne die Rechtsverletzung durch Verwertung seines Schutzrechts den \n\ngleichen Gewinn erzielt hätte wie der Verletzer (BGHZ 145, 366, 372 - Gemein-\n\nkostenanteil; 150, 32, 45 - Unikatrahmen; 181, 98 Tz. 74 - Tripp-Trapp-Stuhl). \n\nDementsprechend spielt es hier - anders als bei der Berechnung des Schadens \n\nnach dem entgangenen Gewinn oder nach der Lizenzanalogie - keine Rolle, ob \n\ndie Klägerin sich den Gewinn ohne das Eingreifen der Beklagten mit berechtigt \n\nhandelnden Parallelimporteuren hätte teilen müssen. \n\n19 \n\ncc) Die Überleitung des gesamten von der Beklagten mit dem Vertrieb \n\ndes Arzneimittels „Nolvadex“ erzielten Gewinns auf die Klägerin steht auch \n\nnicht in Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht. Der Gerichtshof der Europäi-\n\nschen Gemeinschaften hat sich im Urteil „Boehringer/Swingward II“ (GRUR \n\n2007, 586 Tz. 57 ff.) zu der Frage geäußert, ob der Inhaber einer für ein Arz-\n\nneimittel verwendeten Marke aufgrund eines Verstoßes des Parallelimporteurs \n\neine finanzielle Entschädigung auf derselben Grundlage verlangen kann wie im \n\nFalle einer Warenfälschung. Auch im vorliegenden Zusammenhang sind dabei \n\ndie bereits vorstehend unter II 1 a cc wiedergegebenen Ausführungen in den \n\nTextziffern 61 und 63 der Entscheidung von besonderem Belang. Der Gerichts-\n\nhof hat sich mit ihnen die von der Generalanwältin Sharpston in ihren Schluss-\n\nanträgen vom 6. April 2006 vertretene Auffassung, die Sanktion im Falle einer \n\nunterbliebenen Vorabinformation müsse weniger schwer ausfallen als bei einem \n\nVerstoß gegen die übrigen vier Voraussetzungen des Umpackens (Tz. 76), \n\nnicht zu eigen gemacht. \n\n20 \n\ndd) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung des Sachverhalts \n\nschließlich auch nicht den Grundsatz vernachlässigt, dass der Verletzergewinn \n\nallein insoweit herauszugeben ist, als er auf der Rechtsverletzung beruht (st. \n\nRspr.; vgl. BGHZ 181, 98 Tz. 41 - Tripp-Trapp-Stuhl, m.w.N.). Seine Beurtei-\n\nlung, der von der Beklagten erzielte Gewinn gebühre auch unter Berücksichti-\n\ngung dieses Grundsatzes in voller Höhe der Klägerin, weil das von der Beklag-\n\nten eingeführte Arzneimittel ohne die Verwendung der Marke der Klägerin aus \n\narzneimittelrechtlichen Gründen in Deutschland nicht verkehrsfähig gewesen \n\nsei, lässt keine Überschreitung des dem Tatrichter in dieser Hinsicht einge-\n\nräumten Schätzungsermessens erkennen (vgl. BGHZ 181, 98 Tz. 42 - Tripp-\n\nTrapp-Stuhl, m.w.N.; vgl. auch Schickert, PharmR 2005, 125, 128 f.). \n\n21 \n\nb) Ohne Erfolg wendet sich die Revision der Klägerin schließlich dage-\n\ngen, dass das Berufungsgericht den Zinsanspruch verneint hat, den die Kläge-\n\nrin auf der Grundlage des § 819 BGB hinsichtlich des ihr wegen Verletzung der \n\nMarke „Nolvadex“ zugesprochenen Schadensersatzes \n\nfür die Zeit vom \n\n1. November 1999 bis zum 22. Februar 2005 geltend gemacht hat. \n\n22 \n\nDas Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, bei der Herausgabe des \n\nVerletzergewinns handele es sich um eine nur deliktsrechtlich, nicht bereiche-\n\nrungsrechtlich zu begründende Rechtsfolge; § 819 BGB sei daher nicht an-\n\nwendbar. Diese Beurteilung entspricht der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs. Nach ihr stellt die unberechtigte Inanspruchnahme eines Immaterial-\n\ngüterrechts durch einen Dritten zwar einen Eingriff in den Zuweisungsgehalt \n\ndieses Rechts dar. Der unberechtigte Gebrauch als solcher kann vom Dritten \n\naber nicht herausgegeben werden. Für die Bestimmung des daher gemäß \n\n§ 818 Abs. 2 BGB zu leistenden Wertersatzes ist der objektive Wert des Erlang-\n\nten maßgeblich; dieser Wert besteht nicht in dem vom Dritten erzielten Gewinn, \n\nsondern in der für den Gebrauch des Rechts angemessenen und üblichen Li-\n\nzenz (vgl. BGHZ 82, 299, 305 ff. - Kunststoffhohlprofil II; 99, 244, 248 f. - Cha-\n\nnel No. 5 I; BGH, Urt. v. 28.6.2007 - I ZR 132/04, GRUR 2008, 258 Tz. 41 = \n\nWRP 2008, 232 - INTERCONNECT/T-InterConnect; vgl. auch - zur Leistungs-\n\nkondiktion - BGH, Urt. v. 14.3.2000 - X ZR 115/98, GRUR 2000, 685, 686 = \n\nWRP 2000, 766 - Formunwirksamer Lizenzvertrag, m.w.N.; a.A. Fezer, Marken-\n\nrecht, 4. Aufl., § 14 Rdn. 1054). Ein überzeugender Grund, von diesen Grund-\n\nsätzen im vorliegend zu beurteilenden Fall abzuweichen, ist nicht ersichtlich \n\nund wird auch von der Revision der Klägerin nicht geltend gemacht. \n\n23 \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm Büscher Schaffert \n\n Bergmann Kirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 30.06.2005 - 327 O 126/05 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 26.04.2007 - 3 U 160/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-29/i-zr-87-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 819","ref_norm":"819","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-29/i-zr-87-07","retrieved":"2026-07-10 19:42:20.862964+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-07-29/i-zr-87-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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