{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-07-29","aktenzeichen":"I ZR 77/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EKW-Steuerberater UWG § 4 Nr. 11; StBerG § 57a, BOStB § 10 Abs. 2 a) Mittel der Aufmerksamkeitswerbung sind einem Steuerberater in einem Werbeschreiben, das insgesamt sachlicher Unterrichtung über die berufli- che Tätigkeit dient, nur dann verboten, wenn sie Gemeinwohlbelange beein- trächtigen. b) Es überschreitet den berufsrechtlich zulässigen Rahmen sachbezogener Werbung und verstößt gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 57a StBerG, wenn in der Werbung eines Steuerberaters die Preiswürdigkeit und die fachliche Qualität der Leistung von Wettbewerbern in unlauterer Weise pauschal her- abgesetzt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 77/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nVerkündet am: \n29. Juli 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nEKW-Steuerberater \n\nUWG § 4 Nr. 11; StBerG § 57a, BOStB § 10 Abs. 2 \n\na) Mittel der Aufmerksamkeitswerbung sind einem Steuerberater in einem \nWerbeschreiben, das insgesamt sachlicher Unterrichtung über die berufli-\nche Tätigkeit dient, nur dann verboten, wenn sie Gemeinwohlbelange beein-\nträchtigen. \n\nb) Es überschreitet den berufsrechtlich zulässigen Rahmen sachbezogener \nWerbung und verstößt gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 57a StBerG, wenn \nin der Werbung eines Steuerberaters die Preiswürdigkeit und die fachliche \nQualität der Leistung von Wettbewerbern in unlauterer Weise pauschal her-\nabgesetzt werden. \n\nBGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 77/07 - OLG Celle \n\nLG Hannover \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 29. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und \n\ndie Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 19. April 2007 unter Zurück-\n\nweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und \n\ninsoweit aufgehoben, als die Beklagte hinsichtlich des Schreibens \n\nvom 6. Februar 2006 zur Unterlassung verurteilt worden ist. Das \n\ngenannte Urteil wird insgesamt wie folgt neu gefasst: \n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Kammer für \n\nHandelssachen des Landgerichts Hannover vom 18. Dezember \n\n2006 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels ab-\n\ngeändert. \n\nDie Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, zu werblichen \n\nZwecken Briefe an Tankstellenpächter mit folgendem Wortlaut zu \n\nversenden: \n\nMit Schreiben vom 6. Februar 2006 haben wir Ihnen eine kostenlose \nBeratung zur Gewinnmaximierung angeboten. Sie haben bisher \nnicht auf unser Angebot reagiert. Verschenken Sie kein Geld! For-\ndern Sie Ihren Beratungsanspruch! Scheuen Sie sich nicht einen \nTermin mit uns zu vereinbaren (Tel. …). Wir zeigen Ihnen, wie Sie \ndie zuviel gezahlten Steuerberaterhonorare sowie Steuern und Ab-\ngaben zumindest für die Zukunft einsparen. \n\nDer Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die \n\nvorstehende Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von \n\n250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden \n\nkann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten an-\n\ngedroht. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Parteien sind Steuerberatungsgesellschaften, zu deren Mandanten \n\nTankstellenpächter gehören, die ein bestimmtes Abrechnungssystem (\"EKW-\n\nSystem\") verwenden. Die Beklagte wandte sich mit Werbeschreiben vom 6. und \n\n13. Februar 2006 wie folgt an Tankstellenpächter, darunter auch Mandanten \n\nder Klägerin. \n\n6. Februar 2006 \n\nWir helfen Ihnen, Ihren Gewinn zu steigern \n\nSehr geehrte \n\nim Tankstellengeschäft wird der Kostendruck stärker, die Umsätze sinken und \ndie Erträge verringern sich. Eine gute Möglichkeit, diesem Trend entgegen zu \nwirken und höhere Umsätze, niedrigere Kosten und weniger Steuern und Abga-\nben zu erzielen, bietet Ihr EKW-Abrechnungssystem. Doch auch das beste Ab-\nrechnungssystem nützt Ihnen nichts, ohne einen kompetenten Partner an Ihrer \nSeite. \n\nWir verbinden langjähriges Know-how im Tankstellengeschäft mit individuell auf \nIhre Bedürfnisse zugeschnittenen Lösungen in Steuerangelegenheiten. Prüfen \nSie anhand der folgenden Fragen selbst, ob Sie bereits optimal betreut werden: \n\n1. Bietet Ihnen Ihr EKW-Steuerberater keine Standardlösungen, sondern indi-\n\nviduelle Betreuung? \n\n2. Können Sie die Höhe Ihrer Steuerberatungsgebühren selbst bestimmen? \n3. Hat Ihr Steuerbüro einen Abhol- und Bringdienst für Ihre Buchführung? \n4. Ist Ihr EKW-Berater gesetzlich zugelassener Steuerberater? \n5. Sind Sie mit der Höhe Ihrer Steuerabgaben zufrieden? \n\nWenn Sie eine der Fragen mit \"Nein\" beantwortet haben, gibt es noch Verbes-\nserungspotenzial. Wir informieren Sie gern im Rahmen eines kostenlosen und \nunverbindlichen Beratungsgesprächs mit anschließender Weinprobe und klei-\nnem Imbiss über Möglichkeiten, Ihren Gewinn zu erhöhen. \n\nFür eine Terminabsprache stehe ich Ihnen unter Tel.: … zur Verfügung. \n\nMit freundlichen Grüßen \n\n13. Februar 2006 \n\nGewinnmaximierung mit Geld-zurück-Garantie \n\nSehr geehrte \n\nmit Schreiben vom 7. Februar 2006 haben wir Ihnen eine kostenlose Beratung \nzur Gewinnmaximierung angeboten. Sie haben bisher nicht auf unser Angebot \nreagiert. \n\nVerschenken Sie kein Geld! \nFordern Sie Ihren Beratungsanspruch! \n\nScheuen Sie sich nicht, einen Termin mit uns zu vereinbaren (Tel.: …). Wir zei-\ngen Ihnen, wie Sie die zuviel gezahlten Steuerberaterhonorare sowie Steuern \nund Abgaben zumindest für die Zukunft einsparen. \n\nMit freundlichen Grüßen \n\n2 \n\nDie Klägerin hält eine Vielzahl von Aussagen in diesen Rundschreiben \n\nfür standes- und damit wettbewerbswidrig. Ihre auf Unterlassung gerichtete \n\nKlage hatte vor dem Landgericht keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die \n\nBeklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, \n\nes zu unterlassen, zu werblichen Zwecken Briefe an Tankstellenpächter mit fol-\ngendem Wortlaut zu versenden: \n\nPrüfen Sie anhand der folgenden Fragen selbst, ob Sie bereits optimal \nbetreut werden: \n1. Bietet Ihnen Ihr EKW-Steuerberater keine Standardlösungen, \n\nsondern individuelle Betreuung? \n\nund bzw. oder \n2. Können Sie die Höhe Ihrer Steuerberatungsgebühren selbst \n\nbestimmen? \n\nund bzw. oder \n3. Hat Ihr Steuerbüro einen Abhol- und Bringdienst für Ihre Buch-\n\nführung? \n\nIst Ihr EKW-Berater gesetzlich zugelassener Steuerberater? \n\nund bzw. oder \n4. \nund bzw. oder \n5. Sind Sie mit der Höhe Ihrer Steuerabgaben zufrieden? \n\njeweils verknüpft mit dem Satz: \n\nWenn Sie eine der Fragen mit nein beantwortet haben, gibt es \nnoch Verbesserungspotential, \n\nund bzw. oder \n\nsich unter Bezugnahme auf ein solches Schreiben in einem weiteren Schreiben \nan Tankstellenpächter zu wenden mit folgendem Inhalt: \n\n… haben wir Ihnen eine kostenlose Beratung zur Gewinnmaximie-\nrung angeboten. Sie haben bisher nicht auf unser Angebot rea-\ngiert. Verschenken Sie kein Geld! Fordern Sie Ihren Beratungsan-\nspruch! Scheuen Sie nicht, einen Termin mit uns zu vereinbaren \n(Tel. …). Wir zeigen Ihnen, wie Sie die zuviel gezahlten Steuerbe-\nraterhonorare sowie Steuern und Abgaben zumindest für die Zu-\nkunft einsparen. \n\n3 \n\nMit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren \n\nKlageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzu-\n\nweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\n5 \n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß der beanstandeten Werbe-\n\nschreiben gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 57a StBerG, § 10 Abs. 2 Be-\n\nrufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (im Folgenden: BOStB) ange-\n\nnommen. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nDie Beklagte habe mit den (im Unterlassungstenor wiedergegebenen) \n\nFragen im Schreiben vom 6. Februar 2006 unzulässig in reklamehafter Weise \n\ngeworben. Bei den Fragen 2 und 5 handele es sich um Suggestivfragen ohne \n\nsachlichen Gehalt. Die in Frage 2 enthaltene Aussage, die Mandanten könnten \n\ndie Höhe der Steuerberatergebühren bei der Beklagten beeinflussen, sei auch \n\nirreführend, weil die suggerierte freie Vereinbarkeit von Honoraren nicht der \n\nRechtslage entspreche. Frage 5 nach der Zufriedenheit und der Höhe der \n\nSteuerabgaben spreche lediglich Emotionen an und habe ausschließlich An-\n\nlockfunktion. Soweit den Fragen 1, 3 und 4 indirekt Informationen entnommen \n\nwerden könnten, trete der informatorische Gehalt gegenüber der Anlockwirkung \n\nin den Hintergrund. Die Fragen beträfen Selbstverständlichkeiten oder \"Service-\n\nleistungen am Rande\". Es sei eine mit dem Sachlichkeitsgebot unvereinbare \n\nWerbemethode, solche Selbstverständlichkeiten in Frageform zu verkleiden, um \n\ndie Leser zu einer bestimmten Meinung zu bringen. \n\n6 \n\nAuch das Schreiben vom 13. Februar 2006 enthalte keine sachliche Un-\n\nterrichtung, sondern suggeriere den Adressaten, sie könnten Steuern und \n\nSteuerberaterhonorare einsparen. Dem Empfängerkreis werde zudem ein Zeit- \n\nund Handlungsdruck vorgetäuscht. \n\n7 \n\nII. Die Revision hat zum Teil Erfolg. Der Klägerin steht wegen des Rund-\n\nschreibens vom 6. Februar 2006 kein Unterlassungsanspruch gegen die Be-\n\nklagte zu (unten zu 2). Dagegen erweist sich der Unterlassungsantrag hinsicht-\n\nlich des Werbeschreibens vom 13. Februar 2006 unter dem Aspekt der Irrefüh-\n\nrung (§ 5 UWG) und der unlauteren pauschalen Herabsetzung von Mitbewer-\n\nbern (§ 4 Nr. 7 und 10 UWG) als begründet (unten zu 3). \n\n8 \n\n1. Auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch sind die \n\nBestimmungen des am 30. Dezember 2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur \n\nÄnderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember \n\n2008 (BGBl. I S. 2949) anzuwenden, mit dem die Richtlinie 2005/29/EG über \n\nunlautere Geschäftspraktiken umgesetzt worden ist. Der im Streitfall auf Wie-\n\nderholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, \n\nwenn das beanstandete Verhalten auch schon zum Zeitpunkt seiner Begehung \n\nwettbewerbswidrig war (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 96/02, \n\nGRUR 2005, 442 = WRP 2005, 474 - Direkt ab Werk; Urt. v. 28.6.2007 \n\n- I ZR 153/04, GRUR 2008, 186 Tz. 17 = WRP 2008, 220 - Telefonaktion). Das \n\nvon der Klägerin beanstandete Verhalten der Beklagten fällt in die Zeit nach \n\nInkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 \n\n(BGBl. I S. 1414, im Folgenden: UWG 2004). Der Unterlassungsanspruch setzt \n\ndaher voraus, dass das beanstandete Verhalten auch auf der Grundlage des \n\nUWG 2004 wettbewerbswidrig war. \n\n9 \n\nEine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der \n\nRechtslage ist jedoch nicht eingetreten. Die Vorschrift des § 4 Nr. 11 UWG hat \n\ndurch die Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftsprak-\n\ntiken keine Änderung erfahren und wird im Streitfall durch die Regelungen der \n\nRichtlinie 2005/29/EG auch nicht berührt (vgl. Art. 3 Abs. 1, 8 der Richtlinie). \n\nDie Änderungen in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und den §§ 3, 5 UWG sind vorliegend ohne \n\nBedeutung. Das beanstandete Verhalten der Beklagten stellt eine Handlung \n\ngegenüber Gewerbetreibenden dar, die sowohl die Voraussetzungen einer \n\nWettbewerbshandlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 als auch diejenigen \n\neiner geschäftlichen Handlung i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG erfüllt. Die Be-\n\nstimmungen des § 4 Nr. 7 und 10 UWG sind unverändert geblieben. \n\n10 \n\n2. Die Revision ist begründet, soweit sie sich dagegen wendet, dass die \n\nBeklagte zur Unterlassung der Äußerungen im Rundschreiben vom 6. Februar \n\n2006 verurteilt worden ist. \n\n11 \n\na) Dieses Schreiben enthält keine unlautere Herabsetzung der Leistung \n\nvon Mitbewerbern (§ 4 Nr. 7, 10 UWG). Die Fragen 1 bis 4 fordern die Tankstel-\n\nlenpächter nur zu einer Prüfung des Umfangs der von ihren gegenwärtigen \n\nSteuerberatern erbrachten Leistungen auf. Frage 5 ist nicht herabsetzend, weil \n\nUnzufriedenheit mit der Höhe der Steuerabgaben unabhängig von der Leistung \n\nder Wettbewerber der Beklagten bestehen kann. \n\n12 \n\n13 \n\nb) Das Schreiben vom 6. Februar 2006 kann auch nicht unter dem Ge-\n\nsichtspunkt einer Irreführung (§ 5 UWG) beanstandet werden. \n\nFrage 1 (Bietet Ihnen Ihr EKW-Steuerberater keine Standardlösungen, \n\nsondern individuelle Betreuung?) verstößt nicht gegen das Irreführungsverbot. \n\nZwar ist die individuelle Betreuung selbstverständlicher Bestandteil einer Steu-\n\nerberatung. Die Frage ist aber im Zusammenhang mit der vorherigen Aussage \n\ndes Werbeschreibens zu verstehen, dass die Beklagte langjähriges Know-how \n\nim Tankstellengeschäft mit individuell auf die Bedürfnisse der Tankstellenpäch-\n\nter zugeschnittenen Lösungen in Steuerangelegenheiten verbinde. Die Wer-\n\nbung bringt damit zum Ausdruck, dass der Steuerberatungsbedarf der einzel-\n\nnen Tankstellenpächter im Zusammenhang mit dem EKW-Abrechnungssystem \n\nunterschiedlich sein kann, und stellt im Hinblick darauf individuelle Lösungen in \n\nAussicht, die etwa unterschiedliche Eigenleistungen der Tankstellenpächter \n\nberücksichtigen können. Darin liegt keine Irreführung. \n\n14 \n\nFrage 2 (Können Sie die Höhe Ihrer Steuerberatungsgebühren selbst \n\nbestimmen?) kann keinen Irrtum hervorrufen. Tankstellenpächtern ist als Unter-\n\nnehmern bewusst, dass sie das Honorar für eine Steuerberaterleistung keines-\n\nfalls allein bestimmen können. Denn es ist entweder gesetzlich fixiert oder mit \n\ndem Steuerberater zu vereinbaren. Der Frage lässt sich allenfalls die Aussage \n\nentnehmen, der Mandant könne mittelbar über den Umfang der Beauftragung \n\ndes Steuerberaters die Honorarhöhe bestimmen. Das trifft aber zu. \n\n15 \n\nFrage 3 (Hat Ihr Steuerbüro einen Abhol- und Bringdienst für Ihre Buch-\n\nführung?) ist nicht irreführend, selbst wenn nahezu jeder andere Steuerberater \n\neinen solchen Service anbieten sollte. Die Beklagte ist nicht gehindert, mit die-\n\nser zusätzlichen Nebenleistung zu werben (vgl. BGH, Urt. v. 9.10.2003 \n\n- I ZR 167/01, GRUR 2004, 164, 166 = WRP 2004, 221 - Arztwerbung im Inter-\n\nnet). \n\n16 \n\nKeine Irreführung enthält auch Frage 4 (Ist Ihr EKW-Berater gesetzlich \n\nzugelassener Steuerberater?). Sie könnte nur irreführend sein, wenn alle EKW-\n\nBerater gesetzlich zugelassene Steuerberater wären. Das ist jedoch nicht der \n\nFall. Wie sich aus dem Zusammenhang des Rundschreibens ergibt, ist der \n\nEKW-Berater eine Person, die den Tankstellenpächter bei der Anwendung des \n\nEKW-Abrechnungssystems unterstützt. Dabei kann es sich etwa um betriebs-\n\nwirtschaftliche Berater oder Buchhalter handeln, die nur ausnahmsweise auch \n\nzugelassene Steuerberater sein werden. Es kann daher EKW-Berater geben, \n\ndie nicht zugleich Steuerberater sind. \n\n17 \n\nDie Frage 5 (Sind Sie mit der Höhe Ihrer Steuerabgaben zufrieden?) ist \n\nvon vornherein nicht geeignet, bei den angesprochenen Tankstellenpächtern \n\neinen Irrtum zu erregen. \n\n18 \n\nc) Der Klägerin steht wegen des Werbeschreibens vom 6. Februar 2006 \n\nauch kein Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 57a \n\nStBerG, § 10 Abs. 2 BOStB zu. \n\n19 \n\naa) Die Vorschriften der § 57a StBerG, § 10 Abs. 2 BOStB sind Markt-\n\nverhaltensregelungen i.S. von § 4 Nr. 11 UWG. Den Bestimmungen in den Be-\n\nrufsordnungen der freien Berufe, die sich ausdrücklich mit der Zulässigkeit von \n\nWerbung befassen, kommt eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene \n\nSchutzfunktion zu; sie sind auch Marktverhaltensregeln i.S. von § 4 Nr. 11 \n\nUWG (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.2005 - I ZR 202/02, GRUR 2005, 520, 521 = WRP \n\n2005, 738 - Optimale Interessenvertretung, zu § 43b BRAO, § 6 BORA). \n\n20 \n\nbb) Nach § 72 Abs. 1 StBerG, § 1 Abs. 1 BOStB gelten für die Beklagte \n\nals Steuerberatungsgesellschaft die Werbebeschränkungen der § 57a StBerG, \n\n§ 10 BOStB sinngemäß. Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend angenom-\n\nmen, dass diese Vorschriften Werbung erlauben, die in Form und Inhalt über \n\ndie berufliche Tätigkeit sachlich unterrichtet. Seine Auffassung, die beanstande-\n\nten Werbeschreiben überschritten die Grenze berufsrechtlich zulässiger Wer-\n\nbung, beachtet jedoch nicht die Schranken, die nach der Rechtsprechung des \n\nBundesverfassungsgerichts gemäß Art. 12 Abs. 1 GG für berufsrechtliche Wer-\n\nbeverbote bestehen. \n\n21 \n\n(1) Nach § 57a StBerG ist dem Steuerberater Werbung erlaubt, soweit \n\nsie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und \n\nnicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Die Bestimmung \n\nwird inhaltlich teilweise konkretisiert durch § 10 BOStB. Danach darf der Steu-\n\nerberater über seine berufliche Tätigkeit informieren, soweit die Unterrichtung \n\nsachlich zutreffend, objektiv nachprüfbar und nicht reklamehaft ist. \n\n22 \n\nDie Vorschrift des § 57a StBerG eröffnet nicht eine ansonsten verschlos-\n\nsene Werbemöglichkeit, sondern konkretisiert die verfassungsrechtlich garan-\n\ntierte Werbefreiheit. Deshalb bedarf nicht die Gestattung der Steuerberaterwer-\n\nbung der Rechtfertigung, sondern ihre Einschränkung. Sie ist nur dann mit \n\nArt. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie im Einzelfall durch ausreichende Gründe \n\ndes Gemeinwohls gerechtfertigt ist sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßig-\n\nkeit entspricht (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 12.9.2001 - 1 BvR 2265/00, \n\nWRP 2001, 1284, 1285; Kammerbeschl. v. 4.8.2003 - 1 BvR 2108/02, GRUR \n\n2003, 965 f. = WRP 2003, 1213; BGHZ 147, 71, 74 f. - Anwaltswerbung II; \n\nBGH, Urt. v. 27.1.2005 - I ZR 202/02, GRUR 2005, 521 - Optimale Interessen-\n\nvertretung). Das von den Angehörigen eines freien Berufs zu beachtende Sach-\n\nlichkeitsgebot verlangt keine auf die Mitteilung nüchterner Fakten beschränkte \n\nWerbung (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 26.8.2003 - 1 BvR 1003/02, GRUR \n\n2003, 966, 968 = WRP 2003, 1209; BVerfGE 111, 366, 379 f.; BGH GRUR \n\n2005, 520, 521 - Optimale Interessenvertretung). Zudem ist es gerade legitimer \n\nZweck der auch Steuerberatern grundsätzlich erlaubten Werbung, Kunden zu-\n\nlasten der Konkurrenz zu gewinnen (BVerfG, Kammerbeschl. v. 26.9.2003 \n\n- 1 BvR 1608/02, GRUR 2004, 68, 69; BVerfGE 111, 366, 378). Soweit § 10 \n\nBOStB generell Steuerberatern reklamehafte Darstellungen in der Werbung \n\nuntersagt, bedarf dies vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundes-\n\nverfassungsgerichts einer einschränkenden Auslegung. \n\n23 \n\nNach diesem Maßstab ist der beanstandete Inhalt des Werbeschreibens \n\nvom 6. Februar 2006 noch als in Form und Inhalt sachliche Unterrichtung über \n\ndie berufliche Tätigkeit der Beklagten anzusehen. Dabei ist zu berücksichtigen, \n\ndass die einzelnen Fragen dieses Schreibens im Kontext der gesamten Werbe-\n\naussage zu verstehen sind (BGH GRUR 2005, 520, 521 - Optimale Interessen-\n\nvertretung). \n\n24 \n\n(2) Das Berufungsgericht hat die Unzulässigkeit der Fragen 1, 3 und 4 \n\ndamit begründet, dass diese zwar in indirekter Form Informationen enthielten, \n\nihr informatorischer Gehalt aber gegenüber der Anlockwirkung in den Hinter-\n\ngrund trete. Dem vermag der Senat nicht zuzustimmen. \n\n25 \n\nDie Anlockwirkung ist jeder Werbung immanent. Das Sachlichkeitsgebot \n\nverlangt weder eine auf die Mitteilung nüchterner Fakten beschränkte Werbung \n\n(BGH GRUR 2005, 520, 521 - Optimale Interessenvertretung) noch einen \n\nÜberschuss der Sachinformation gegenüber der Anlockwirkung (vgl. BVerfG \n\nGRUR 2004, 68, 69). Verboten und eingeschränkt werden kann die Werbung \n\neines Steuerberaters nur, um das Vertrauen der steuerliche Beratung suchen-\n\nden Personen darauf zu erhalten, dass der Steuerberater seine Dienste nicht \n\nrein gewerblich und gewinnorientiert anbietet und seine Leistungen an den In-\n\nteressen des Mandanten, nicht aber am eigenen wirtschaftlichen Vorteil aus-\n\nrichtet (vgl. BVerfGE 111, 366, 379). \n\n26 \n\nDanach begegnet zunächst die Frage 3 (Hat Ihr Steuerbüro einen Abhol- \n\nund Bringdienst für Ihre Buchführung?) auch unter diesem rechtlichen Ge-\n\nsichtspunkt keinen Bedenken. Unabhängig davon, ob nahezu jeder andere \n\nSteuerberater einen solchen Service ebenfalls anbietet, darf die Beklagte mit \n\ndieser zusätzlichen Nebenleistung werben (vgl. BGH GRUR 2004, 164, 166 \n\n- Arztwerbung im Internet). \n\n27 \n\nNicht als berufsrechtswidrig zu beanstanden ist auch die Frage 4 (Ist Ihr \n\nEKW-Berater gesetzlich zugelassener Steuerberater?). Die in der Frage mittel-\n\nbar getroffene Aussage, dass der EKW-Berater bei der Beklagten zugelassener \n\nSteuerberater ist, hat einen berufsbezogenen, sachlichen Gehalt. Denn bei dem \n\nEKW-Berater kann es sich - wie dargelegt - auch um einen betriebswirtschaftli-\n\nchen Berater oder Buchhalter handeln. \n\n28 \n\nFrage 1 (Bietet Ihnen Ihr EKW-Steuerberater keine Standardlösungen, \n\nsondern individuelle Betreuung?) verstößt ebenfalls nicht gegen Berufsrecht. \n\nWie oben zu II 2 b) bereits ausgeführt, verweist diese Frage nach dem Gesamt-\n\nzusammenhang des Werbeschreibens auf einen möglichen unterschiedlichen \n\nSteuerberatungsbedarf der einzelnen Tankstellenpächter beim EKW-Abrech-\n\nnungssystem und stellt im Hinblick darauf individuelle Lösungen in Aussicht, die \n\netwa unterschiedliche Eigenleistungen der Tankstellenpächter berücksichtigen \n\nkönnen. Auch das ist eine auf die Tätigkeit der Beklagten bezogene sachliche \n\nInformation. \n\n29 \n\nFrage 2 (Können Sie die Höhe Ihrer Steuerberatungsgebühren selbst \n\nbestimmen?) und Frage 5 (Sind Sie mit der Höhe Ihrer Steuerabgaben zufrie-\n\nden?) stellen sich bei der gebotenen grundrechtskonformen Auslegung im Ge-\n\nsamtkontext des Schreibens vom 6. Februar 2006 noch als zulässige Mittel der \n\nAufmerksamkeitswerbung dar. \n\n30 \n\nMit dem Schreiben weist die Beklagte auf ihre Beratungskompetenz im \n\nZusammenhang mit dem EKW-Abrechnungssystem im Tankstellengeschäft hin \n\nund bemüht sich um die Gelegenheit, sich auch persönlich potentiellen Man-\n\ndanten vorstellen zu können. Damit dient das Schreiben insgesamt einer sach-\n\nlichen Unterrichtung über die berufliche Tätigkeit der Beklagten. Die Fragen 2 \n\nund 5 sollen - für die Adressaten erkennbar - bewirken, Interesse an einem sol-\n\nchen Präsentationsgespräch zu wecken. Frage 2 kann außerdem noch die \n\nAussage entnommen werden, der Mandant könne mittelbar über den Umfang \n\nder Beauftragung des Steuerberaters die Honorarhöhe bestimmen (vgl. oben zu \n\nII 2 b). Obwohl das offenkundig ist, hat diese Frage damit einen, wenn auch \n\ngeringen, sachlichen Gehalt. \n\n31 \n\nMit Frage 5 erfolgt dagegen keine sachliche Unterrichtung. Sie hat einen \n\nausschließlich suggestiven Charakter ohne sachliche Aussage. Das Sachlich-\n\nkeitsgebot verlangt indes keine auf die Mitteilung nüchterner Fakten beschränk-\n\nte Werbung. Mittel der Aufmerksamkeitswerbung sind einem Steuerberater im \n\nRahmen eines Werbeschreibens, das insgesamt sachlicher Unterrichtung über \n\ndie berufliche Tätigkeit dient, daher nur dann verboten, wenn sie Gemeinwohl-\n\nbelange beeinträchtigen. Dafür ist im Streitfall nichts ersichtlich. \n\n32 \n\ncc) Die Beklagte hat mit dem Werbeschreiben auch nicht gegen § 10 \n\nAbs. 2 BOStB verstoßen. Soweit diese Vorschrift eine reklamehafte Darstellung \n\nfür die Werbung von Steuerberatern untersagt, ist dieses Verbot bei der im Hin-\n\nblick auf Art. 12 Abs. 1 GG gebotenen einschränkenden Auslegung allein auf \n\ndie äußere Gesamtanmutung einer Werbung zu beziehen. Das beanstandete \n\nWerbeschreiben entspricht in seiner äußeren Gestalt aber üblichen Geschäfts-\n\nbriefen und ist deshalb nicht reklamehaft. \n\n33 \n\n3. Ohne Erfolg bleibt die Revision der Beklagten dagegen, soweit sie sich \n\ngegen deren Verurteilung wegen des Werbeschreibens vom 13. Februar 2006 \n\nwendet. \n\n34 \n\na) Allerdings enthält dieses Schreiben in den ersten vier Sätzen bis zur \n\nAngabe der Telefonnummer für die Terminvereinbarung noch keine unlautere \n\nWerbung. Dieser Teil ist, isoliert betrachtet, weder irreführend noch setzt er \n\nWettbewerber pauschal herab. Er ist, für sich betrachtet, auch berufsrechtlich \n\nnicht zu beanstanden. \n\n35 \n\nInsoweit handelt es sich um eine eindringliche und - im Rahmen des Zu-\n\nlässigen - aufdringliche Erinnerungswerbung für das im ersten Werbeschreiben \n\nvom 6. Februar 2006 angebotene Beratungsgespräch. Dieses Gespräch, für \n\ndas die angeschriebenen Tankstellenpächter gewonnen werden sollen, soll der \n\nBeklagten die Möglichkeit geben, ihre berufliche Tätigkeit vorzustellen. Anhalts-\n\npunkte dafür, dass die Beklagte die Beratungsgespräche mit einem berufsrecht-\n\nlich unzulässigen, unsachlichen Inhalt geführt hat oder führen wollte, sind weder \n\nvorgetragen noch sonst ersichtlich. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die \n\nGespräche einer in Form und Inhalt sachlichen Information über die berufliche \n\nTätigkeit der Beklagten dienten. Damit ist grundsätzlich auch ein ausreichender \n\nsachlicher Bezug des zweiten Werbeschreibens hergestellt. Die Beklagte war \n\nberufsrechtlich nicht gehindert, durch Werbung auf die Möglichkeit eines Bera-\n\ntungsgesprächs hinzuweisen, solange sie damit keine Gemeinwohlinteressen \n\nbeeinträchtigte. \n\n36 \n\nDavon ausgehend ist auch der Hinweis auf eine kostenlose Beratung zur \n\nGewinnmaximierung nicht zu beanstanden. Es entspricht der Berufspflicht des \n\nSteuerberaters, in rechtlich zulässiger Weise die Abgabenlast des steuerpflich-\n\ntigen Unternehmens zu minimieren und dadurch dessen Gewinn zu optimieren. \n\nDie anschließenden drei Sätze (\"Sie haben bisher nicht auf unser Angebot rea-\n\ngiert. Verschenken Sie kein Geld! Fordern Sie Ihren Beratungsanspruch!\") ge-\n\nhören zu den in der allgemeinen Erinnerungs- und Aufmerksamkeitswerbung \n\nüblichen Stilmitteln. Die Aufforderungen sollen den Steuerpflichtigen veranlas-\n\nsen, mit Hilfe der Beklagten seine Steuerbelastung zu verringern. Da das die \n\nBerufspflicht des Steuerberaters ist, sind sie nicht geeignet, das Vertrauen der \n\nsteuerlichen Rat suchenden Personen auf eine an ihren Interessen ausgerichte-\n\nte und nicht ausschließlich am eigenen Gewinn orientierte Tätigkeit des Steuer-\n\nberaters zu beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 111, 366, 379). \n\n37 \n\nb) Mit dem letzten Satz des Werbeschreibens vom 13. Februar 2006 bie-\n\ntet die Beklagte an, den angeschriebenen Tankstellenpächtern zu zeigen, wie \n\nsie die zuviel gezahlten Steuerberaterhonorare sowie Steuern und Abgaben \n\nzumindest für die Zukunft einsparen. Diese Werbung ist unlauter unter dem \n\nAspekt der Irreführung (§ 5 UWG) und der unlauteren pauschalen Herabset-\n\nzung von Mitbewerbern (§ 4 Nr. 7 und 10 UWG). Sie überschreitet damit auch \n\nden berufsrechtlich zulässigen Rahmen sachbezogener Werbung und verstößt \n\ndaher auch gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 57a StBerG. \n\n38 \n\naa) Wie sich bereits in der Bezugnahme auf - angeblich zuviel - gezahlte \n\nSteuerberaterhonorare zeigt, geht die Beklagte in dem Schreiben vom 13. Feb-\n\nruar 2006 erkennbar davon aus, dass die angeschriebenen Tankstellenpächter \n\nbereits von Mitbewerbern der Beklagten steuerlich beraten werden. Es ist nichts \n\ndafür ersichtlich, dass diese Annahme unzutreffend ist. Die Beklagte teilt den \n\numworbenen Tankstellenpächtern mit, sie hätten ihren bisherigen Steuerbera-\n\ntern zuviel Honorar gezahlt und zudem mehr Steuern und Abgaben als notwen-\n\ndig entrichtet. Damit werden die Preiswürdigkeit und die fachliche Qualität der \n\nLeistung der Wettbewerber der Beklagten in unlauterer Weise pauschal herab-\n\ngesetzt. Die Beklagte hat nichts für die Richtigkeit ihrer pauschalen Kritik an \n\nden Mitbewerbern geltend gemacht. Deren Beratungsleistungen und Honorar-\n\nforderungen im Einzelfall können ihr auch kaum und jedenfalls nicht für alle an-\n\ngeschriebenen Tankstellenpächter bekannt gewesen sein. Da die Herabset-\n\nzung eines Mitbewerbers nach § 4 Nr. 7 UWG letztlich ein Unterfall der geziel-\n\nten Behinderung i.S. des § 4 Nr. 10 UWG ist, ist auch dieser Behinderungstat-\n\nbestand erfüllt. \n\n39 \n\nbb) Der letzte Satz des Schreibens vom 13. Februar 2006 ist darüber \n\nhinaus irreführend i.S. des § 5 Abs. 1 UWG. Die Beklagte gibt vor, den Tank-\n\nstellenpächtern sicher mitteilen zu können, sie hätten bisher zuviel Steuerbera-\n\nterhonorare und Steuern gezahlt. Eine solche Aussage kann sie jedoch nicht \n\ntreffen. Die Beklagte hat keine Kenntnis der von den Tankstellenpächtern ge-\n\nzahlten Steuern und Honorare sowie ihrer Berechnungsgrundlagen und kann \n\ndeshalb nicht wissen, ob sie tatsächlich zuviel gezahlt haben. Ein solches Wis-\n\nsen hat die Beklagte auch nicht behauptet. \n\n40 \n\ncc) Eine Werbung, die gegen § 4 Nr. 7, 10 und § 5 Abs. 1 UWG verstößt, \n\nverlässt zudem den Rahmen berufsrechtlich zulässiger Werbung. Sie verletzt \n\ndas Sachlichkeitsgebot und ist daher auch gemäß § 4 Nr. 11 UWG i.V. mit \n\n§ 57a StBerG unlauter. \n\n41 \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\n Büscher \n\n Schaffert \n\nBergmann \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hannover, Entscheidung vom 28.12.2006 - 21 O 100/06 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 19.04.2007 - 13 U 7/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-29/i-zr-77-07","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":10},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":9},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43b","ref_norm":"43b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"UGP-RL","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-29/i-zr-77-07","retrieved":"2026-10-15 10:16:47.278118+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-07-29/i-zr-77-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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Wir zeigen Ihnen, wie Sie\ndie zuviel gezahlten Steuerberaterhonorare sowie Steuern und Ab-\ngaben zumindest für die Zukunft einsparen.\n\nDer Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die\n\nvorstehende Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von\n\n250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden\n\nkann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten an-\n\ngedroht.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"UWG 2004/4","law":"UWG 2004","abbreviation":"UWG 2004","ref":"4","label":"§ 4 UWG 2004","mentions":10},{"id":"StBerG/57a","law":"StBerG","abbreviation":"StBerG","ref":"57a","label":"§ 57a StBerG","mentions":9},{"id":"UWG 2004/5","law":"UWG 2004","abbreviation":"UWG 2004","ref":"5","label":"§ 5 UWG 2004","mentions":6},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":3},{"id":"UWG 2004/3","law":"UWG 2004","abbreviation":"UWG 2004","ref":"3","label":"§ 3 UWG 2004","mentions":3},{"id":"UWG 2004/2","law":"UWG 2004","abbreviation":"UWG 2004","ref":"2","label":"§ 2 UWG 2004","mentions":2},{"id":"BRAO/43b","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"43b","label":"§ 43b BRAO","mentions":1},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"StBerG/72","law":"StBerG","abbreviation":"StBerG","ref":"72","label":"§ 72 StBerG","mentions":1},{"id":"UGP-RL/3","law":"UGP-RL","abbreviation":"UGP-RL","ref":"3","label":"Art 3 UGP-RL","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Hannover","court_id":null,"court_as_stated":"LG Hannover","date":"2006-12-28","docket":"21 O 100/06","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Celle","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Celle","date":"2007-04-19","docket":"13 U 7/07","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2009-07-29","docket":"I ZR 77/07","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":"bgh/2009-07-29/i-zr-77-07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-29/i-zr-77-07","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). 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