{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-07-29","aktenzeichen":"2 StR 160/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 160/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. Juli 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betrugs \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juli 2009 gemäß \n\n§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 5. November 2008 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n1 \n\n2 \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und festgestellt, dass zur Entschädigung \n\nfür die überlange Verfahrensdauer ein Jahr der verhängten Strafe als vollstreckt \n\ngilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg. \n\n1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils war der nicht vor-\n\nbestrafte Angeklagte Geschäftsführer der V. \n\n mbH (im folgenden \"V. \"). Deren Geschäftsgegenstand war der \n\nHandel mit Börsenprodukten und sonstigen Vermögensgegenständen. Die An-\n\nleger schlossen mit der V. Verträge über die Gründung einer (stillen) Betei-\n\nligung in Form einer atypischen stillen Gesellschaft. Die Geschäftstätigkeit der \n\nV. war vertraglich in die Geschäftsbereiche A und B unterteilt. 85 % der \n\njeweiligen Einlage sollten im Beteiligungsbereich B unmittelbar dem Handel zur \n\nVerfügung stehen, während 15 % - mindestens jedoch 10.000 DM - im Beteili-\n\ngungsbereich A einzusetzen waren, für den ein längerfristiges Verbleiben im \n\nGesellschaftsvermögen zwingend vorgeschrieben war. \n\n3 \n\nDer Angeklagte veranlasste einen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in \n\nden Jahren 1999 und 2000 unrichtige Bescheinigungen über angeblich erzielte \n\nRenditen der V. auszustellen. Diese Bescheinigungen wurden durch den \n\nAngeklagten den Vermittlern in der sicheren Annahme vorgelegt, dass sie zu \n\nWerbezwecken eingesetzt werden. Aufgrund eingetretener Handelsverluste \n\nwurden ab dem 23. März 1999 die eingezahlten Beteiligungen von dem Ange-\n\nklagten nicht mehr zeitnah und der Höhe des Beteiligungsbereiches B entspre-\n\nchend dem Börsenhandel zugeführt. Um die Verluste gegenüber den Anlegern \n\nzu verschleiern wurden den Gesellschaftern gegenüber fiktive Gewinne auf die \n\njeweilige Anlagesumme ausgewiesen und monatlich bzw. halbjährlich Gewinn-\n\nvorabzahlungen ausgezahlt. Auch die Vermittler erhielten von der V. ihre \n\ngewinnabhängige Provision, die nach den getroffenen vertraglichen Vereinba-\n\nrungen eigentlich von den Anlegern zu tragen gewesen wäre. Die Gewinn- \n\nerwartungen der Anleger und Vermittler konnten im Laufe der Zeit nur noch \n\ndurch die Anlagegelder neu hinzukommender Gesellschafter bedient werden. \n\nDas so entstandene \"Schneeballsystem\" brach im Dezember 2000 zusammen. \n\nInsgesamt wurden namens der V. im Zeitraum vom 23. März 1999 bis \n\nzum 20. Dezember 2000 mit Anlegern Verträge über ein Gesamtvolumen von \n\n4.957.706 DM geschlossen. Der eingetretene Schaden durch die nicht ver-\n\ntragsgemäße Verwendung der eingezahlten Beteiligungen beläuft sich abzüg-\n\nlich der Rückzahlung von Beteiligungen, der Gewinnvorabzahlungen und der \n\nHandelsverluste auf mindestens 2.124.027 DM. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Tat des Angeklagten als \"uneigentliches Organi-\n\nsationsdelikt\" gewertet. Jedenfalls ab Ende März/Anfang April 1999 habe der \n\nTatbeitrag des Angeklagten in dem Aufbau und der Aufrechterhaltung einer auf \n\nStraftaten gerichteten Struktur zur Einwerbung von Anlagegeldern bestanden. \n\nZiel sei es gewesen, die Gelder vertragswidrig nicht dem Börsenhandel zuzu-\n\nführen, sondern im Rahmen eines Schneeballsystems zur Befriedigung der \n\nRenditeerwartungen von Altanlegern und zur Deckung der Geschäftsunkosten \n\nder V. zu verwenden. Ab März 1999 sei bereits mit dem Abschluss des \n\nBeteiligungsvertrages bzw. der Aufstockung der Beteiligung und dem Eingang \n\ndes Anlagekapitals eine schadensgleiche konkrete Vermögensgefährdung ein-\n\ngetreten. Selbst wenn der Angeklagte darauf vertraut bzw. gehofft habe, dass \n\naus der Vermögensgefährdung kein Schaden entstehen werde, habe er Kennt-\n\nnis von allen die Gefährdung begründenden Umständen gehabt. Rechtlich han-\n\ndele es sich um eine Tat, da der Angeklagte lediglich einmal im März 1999 den \n\nEntschluss gefasst habe, trotz der ausbleibenden Gewinne den Geschäftsbe-\n\ntrieb der V. unter Vorspiegelung falscher Tatsachen fortzuführen. \n\n5 \n\n2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar ist in der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass einzelne Beiträge eines \n\nMittäters, mittelbaren Täters oder Gehilfen zur Errichtung, zur Aufrechterhaltung \n\nund zum Ablauf eines auf Straftaten ausgerichteten Geschäftsbetriebes zu ei-\n\nner Tat im Rechtssinne zusammengefasst werden können, indem die aus der \n\nUnternehmensstruktur heraus begangenen Straftaten in der Person des betref-\n\nfenden Tatbeteiligten zu einer einheitlichen Tat oder wenigen einheitlichen Ta-\n\nten im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammengeführt werden (vgl. BGHSt 49, \n\n177, 184; 48, 331, 341). Das kann namentlich auch für wiederkehrende gleich-\n\nartige Einzelbetrugstaten im Rahmen einer betrieblichen Organisation gelten, \n\ndie auf diese Weise zu einer einheitlichen Handlung verknüpft werden (vgl. \n\nBGHSt 49, 177). Dabei darf jedoch nicht aus dem Blick verloren werden, dass \n\n§ 263 StGB nicht als Organisationsdelikt, sondern als ein gegen das Vermögen \n\neinzelner Privater oder juristischer Personen gerichteter Straftatbestand konzi-\n\npiert ist. Strafbar nach § 263 StGB ist nicht das Betreiben einer auf Betrug aus-\n\ngerichteten Organisation als solcher, sondern die betrügerische Schädigung \n\nindividuellen Vermögens. Der Umstand, dass Straftaten unter Schaffung und \n\nAusnutzung einer Unternehmensstruktur \"organisiert\" begangen werden, ändert \n\ndaher nichts daran, dass die mehrgliedrigen tatbestandlichen Voraussetzungen \n\ndes § 263 StGB, erforderlichenfalls hinsichtlich jedes - möglicherweise zu \n\ngleichartiger Tateinheit zusammenzufassenden - schädigenden Einzelaktes, \n\nkonkret festgestellt sein müssen. Kommt mittelbare Täterschaft in Betracht, weil \n\nein Hintermann unternehmerische oder geschäftsähnliche Organisationsstruktu-\n\nren ausnutzt, innerhalb derer sein Tatbeitrag regelhafte Abläufe auslöst (vgl. \n\nSenat BGH NStZ 2008, 89), müssen die von ihm nicht selbst verwirklichten \n\nTatbestandsmerkmale in der Person des Tatmittlers begangen sein. \n\n6 \n\nNach diesen Maßstäben tragen die Feststellungen des Landgerichts die \n\nVerurteilung des Angeklagten wegen Betruges nicht. Das Landgericht be-\n\nschränkt sich darauf, den vom Angeklagten mitgestalteten Geschäftsablauf zu \n\nbeschreiben und darzulegen, dass der Betrieb der V. ab März 1999 auf \n\nden Erhalt des das Vermögen der Anleger schadensgleich gefährdenden \n\n\"Schneeballsystems\" ausgerichtet war. Einzelheiten zu den vertraglichen Aus-\n\ngestaltungen sowie zum Inhalt der mit den Vermittlern geführten Gespräche teilt \n\ndie Strafkammer nicht mit. Ebenso bleibt der Vorstellungshorizont der durch die \n\nEinzelakte betroffenen Anleger beim Abschluss ihrer Beteiligung offen. Die An-\n\nleger werden ausschließlich als Gruppe behandelt, nicht aber - wie dies erfor-\n\nderlich wäre - als nach den Vorgaben des § 263 StGB geschädigte Einzelne. \n\nDem entsprechend lassen sich den Feststellungen auch die verwirklichten Ein-\n\nzelakte nicht entnehmen. Bei dieser Vorgehensweise der Strafkammer bleibt \n\nvöllig unklar, welche Anleger durch wen, wann und durch welche tatbestandlich \n\nrelevanten Verhaltensweisen geschädigt wurden. Außerdem kann der Senat \n\nnicht nachprüfen, ob das Landgericht von einem zutreffenden Schuldumfang \n\nausgegangen ist. \n\n7 \n\nDarüber hinaus ist weder sicher festgestellt, ob der Kontakt zu den Anle-\n\ngern ausschließlich - oder etwa in einzelnen Fällen (auch) über den Angeklag-\n\nten - durch Vermittler erfolgte, noch, ob die Vermittler gutgläubig oder in die Ein-\n\nzelheiten des \"Schneeballsystems\" eingeweiht waren. Mithin kann der Senat \n\nnicht nachprüfen, ob die in Betracht kommenden Betrugstaten - wie dies der \n\nAnnahme eines \"uneigentlichen Organisationsdeliktes\" durch die Strafkammer \n\nentsprechen könnte (vgl. Senat BGH NStZ 2008, 89, 90) - durch den Angeklag-\n\nten als mittelbaren Täter unter Zuhilfenahme von Tatmittlern begangen wurden \n\noder ob und gegebenenfalls in wie vielen Fällen von einem planmäßig arbeits-\n\nteiligen Vorgehen im Sinne von Mittäterschaft auszugehen ist. \n\n8 \n\nDie dem Urteil als Anlage 1 beigefügte Tabelle vermag die notwendigen \n\nFeststellungen nicht zu ersetzen. Sie enthält lediglich eine Auflistung der Ein-\n\nzelbeteiligungen mit Vertragsdaten, deren Aufteilung in die Anlagebereiche \"A\" \n\nund \"B\" sowie die Rückzahlungen und Gewinnausschüttungen. Diese Zusam-\n\nmenstellung kann allenfalls als Grundlage für die Schadensberechnung dienen, \n\nwobei allerdings aus nicht mitgeteilten Gründen für einzelne Anleger ein zum \n\nTeil erheblicher Anlagegewinn ausgewiesen ist. Aus ihr können jedoch nicht die \n\nfür das Vorliegen einer Strafbarkeit nach § 263 StGB erforderlichen Tatbe-\n\nstandsmerkmale abgeleitet werden. \n\n9 \n\n10 \n\n3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: \n\nDas Vorliegen gleichartiger Tateinheit ist zur Kennzeichnung des \n\nSchuldumfangs im Schuldspruch gegebenenfalls dadurch zum Ausdruck zu \n\nbringen, dass die tateinheitlich begangenen Fälle mitgeteilt werden (vgl. BGHSt \n\n49, 177, 185 m.w.N.). \n\nRissing-van Saan Rothfuß Fischer \n\n Roggenbuck Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-29/2-str-160-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-29/2-str-160-09","retrieved":"2026-07-10 19:45:11.012230+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-07-29/2-str-160-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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