{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-07-28","aktenzeichen":"4 StR 254/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 254/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Juli 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Diebstahls u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Juli 2009 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Essen vom 27. Januar 2009 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben, \n\na) \n\nsoweit der Angeklagte in den Fällen II. 2 und 3 der \n\nUrteilsgründe wegen Betruges verurteilt worden ist, \n\nb) \n\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls sowie wegen \n\nBetruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verur-\n\nteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit \n\nder er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus \n\n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nder Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegrün-\n\ndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen (vollendeten) Betruges in \n\nzwei Fällen kann nicht bestehen bleiben. \n\na) Nach den Feststellungen betankte der Angeklagte in dem einen Fall \n\nam 12. August 2008 seinen Pkw gegen 0.23 Uhr an einer Tankstelle mit Diesel-\n\nkraftstoff im Wert von 102,53 €. Anschließend fuhr er – wie von vornherein ge-\n\nplant – ohne bei der Kassiererin zu bezahlen davon. Zwei Tage später tankte \n\ndas Fahrzeug der frühere Mitangeklagte E. K. an einer anderen \n\nTankstelle auf, während der Angeklagte im Verkaufsraum versuchte, den Kas-\n\nsierer abzulenken. Als dieser misstrauisch wurde, verließ der Angeklagte den \n\nVerkaufsraum, rannte zu seinem Fahrzeug und fuhr sodann mit \n\nE. K. einem vorgefassten Tatplan folgend davon, ohne den Kaufpreis zu ent-\n\nrichten. \n\nb) Diese Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen vollendeten \n\nBetruges. \n\naa) In den Fällen des Selbstbedienungstankens setzt die Annahme eines \n\nvollendeten Betruges voraus, dass der Täter durch (konkludentes) Vortäuschen \n\nvon Zahlungsbereitschaft bei dem Kassenpersonal einen entsprechenden Irr-\n\ntum hervorruft, der anschließend zu der schädigenden Vermögensverfügung \n\n(Einverständnis mit dem Tankvorgang) führt. An der erforderlichen Irrtumserre-\n\ngung fehlt es, wenn das Betanken des Fahrzeugs vom Kassenpersonal über-\n\nhaupt nicht bemerkt wird. Ist dies der Fall, liegt jedoch regelmäßig ein Betrugs-\n\nversuch vor (vgl. Senat NJW 1983, 2827 mit Anm. Gauf/Deutscher NStZ 1983, \n\n505; OLG Köln NJW 2002,1059). \n\n6 \n\nbb) Die Urteilsfeststellungen belegen hier nicht, dass die Tankvorgänge \n\nvon dem jeweiligen Kassenpersonal wahrgenommen worden sind. Zwar wird \n\ndies unter den heutigen Verhältnissen (Video-Überwachung, Kontrollpulte im \n\nKassenraum etc.) vielfach der Fall sein. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen \n\nwerden, dass einzelne Tankvorgänge vom Kassenpersonal nicht bemerkt wer-\n\nden, insbesondere bei weitläufigen Tankstellen mit zahlreichen Zapfsäulen, bei \n\ngroßem Kundenandrang oder bei Inanspruchnahme durch Kassier- oder sons-\n\ntige Verkaufstätigkeiten. Dass das Betanken im ersten Fall zur Nachtzeit statt-\n\nfand, das heißt zu einem Zeitpunkt, zu welchem üblicherweise mit geringerem \n\nKundenaufkommen zu rechnen ist, rechtfertigt daher für sich gesehen nicht be-\n\nreits den Schluss, die Kassiererin habe das Betanken des Fahrzeugs des An-\n\ngeklagten auch tatsächlich wahrgenommen. Der Umstand, dass im zweiten Fall \n\nder Angeklagte versuchte, den Kassierer abzulenken, spricht ebenfalls nicht \n\nzwingend dafür, dass dieser das Betanken des Fahrzeugs bereits bemerkt hat-\n\nte. Das Ablenkungsmanöver kann auch mit dem Ziel erfolgt sein, das Tank-\n\nstellengelände wieder unbemerkt zu verlassen. \n\n7 \n\n2. Die Verurteilungen wegen vollendeten Betruges haben daher keinen \n\nBestand. Dies führt zur Aufhebung der insoweit verhängten Einzelstrafen sowie \n\nder Gesamtstrafe. Die neu erkennende Strafkammer wird bei erneuter Verurtei-\n\nlung mit Blick auf die Regelungen der §§ 263 Abs. 4, 248 a StGB zu Fall II. 3 \n\nder Urteilsgründe auch Feststellungen zu dem Wert des erlangten Treibstoffes \n\nzu treffen haben. \n\nTepperwien Athing Solin-Stojanović \n\n Ernemann Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-28/4-str-254-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-28/4-str-254-09","retrieved":"2026-07-10 19:43:14.984501+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-07-28/4-str-254-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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