{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-07-28","aktenzeichen":"3 StR 80/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 80/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Juli 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n Menge \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Juli 2009 gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO einstimmig beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Krefeld vom 22. September 2008 mit den Feststellungen \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Beihilfe zu fünf Fällen so-\n\nwie wegen Beihilfe zu drei Fällen des jeweils bandenmäßigen Handeltreibens \n\nmit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge\" zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision hat mit \n\neiner Verfahrensrüge Erfolg. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Das Urteil muss aufgehoben werden, weil das Landgericht einen Be-\n\nweisantrag unter Verletzung des Nemo-tenetur-Grundsatzes abgelehnt hat. \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts baute der Angeklagte im \n\nMärz 2005 zusammen mit weiteren Hilfskräften eine Halle in P. zu einer in-\n\ndustriell ausgestatteten Cannabis-Plantage um. Die Arbeiten nahmen insge-\n\nsamt etwa einen Monat bei einer täglichen Arbeitszeit von sechs bis zehn Stun-\n\nden in Anspruch. In gleicher Weise errichtete der Angeklagte \"im Frühjahr \n\n2005\" eine Cannabis-Plantage in einem Keller in K. , in der sodann \"in der \n\nZeit von Mai 2005 an\" mindestens zwei Ernten erzielt wurden. \n\n4 \n\nDer Angeklagte, der wegen des Tatvorwurfs im Oktober 2007 festge-\n\nnommen worden war und sich seither in Untersuchungshaft befand, beantragte \n\nim Hauptverhandlungstermin vom 6. August 2008, seinen in Polen wohnenden \n\nBruder M. S. als Zeugen zu vernehmen zu der Behauptung, er \n\n- der Angeklagte - habe sich \"im Mai 2005\" sowie \"in der Zeit von März 2005 \n\ndurchgehend bis zum 12.4.2005\" täglich bei seinem Bruder aufgehalten, sei \n\ndort durchgehend als Aushilfe in dessen landwirtschaftlichem Betrieb beschäf-\n\ntigt gewesen, habe dort gearbeitet und übernachtet und Polen zu keinem Tag \n\nwährend der tatrelevanten Zeiträume verlassen. Das Landgericht hat den Be-\n\nweisantrag abgelehnt, weil es die Vernehmung des Bruders des Angeklagten \n\nzur Erforschung der Wahrheit nicht für geboten hielt. Zur Begründung hat es \n\nunter näherer Darstellung der Aussagen von drei gehörten Zeugen ausgeführt, \n\nnach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme sprächen mehrere Indizien \n\nfür eine Täterschaft des Angeklagten; die Aussage des Bruders könnte unter \n\ndiesen Umständen keinen Einfluss auf die Überzeugungsbildung der Kammer \n\nhaben, ihr käme \"kein Beweiswert\" zu. \"Die Kammer ist nämlich davon über-\n\nzeugt: Träfen die unter Beweis gestellten Behauptungen tatsächlich zu, so wä-\n\nren sie vom Angeklagten beziehungsweise dem Verteidiger durch einen Be-\n\nweisantrag früher in das Verfahren eingeführt worden. Das gilt umso mehr, als \n\nder Angeklagte … seit nun mehr als neun Monaten inhaftiert ist. Der Angeklagte \n\nhat mit einem Haftprüfungsantrag sowie einer Haftbeschwerde seine Haftent-\n\nlassung erreichen wollen, dabei aber zu keinem Zeitpunkt seinen Bruder als \n\nAlibizeugen benannt. Dass der - angeblich - entscheidende Entlastungsbeweis \n\nerst in dem jetzigen Verfahrensstadium vorgebracht worden ist, spricht mithin \n\nwesentlich gegen ihn.\" \n\n5 \n\nDie Ablehnung des Beweisantrags beanstandet die Revision zu Recht \n\nals ermessensfehlerhaft. Bei der Entscheidung, ob die Vernehmung des Aus-\n\nlandszeugen zur Erforschung der Wahrheit erforderlich war (§ 244 Abs. 5 Satz \n\n2 StPO), durfte das Landgericht nur solche Erwägungen anstellen, die auch im \n\nRahmen der Würdigung erhobener Beweise rechtlich zulässig gewesen wären. \n\nDie freie richterliche Beweiswürdigung nach § 261 StPO findet indes ihre Gren-\n\nze an dem Recht eines jeden Menschen, nicht gegen seinen Willen zu seiner \n\nÜberführung beitragen zu müssen (Grundsatz des \"Nemo tenetur se ipsum \n\nprodere\"). Danach ist ein Angeklagter im Strafverfahren grundsätzlich nicht ver-\n\npflichtet, aktiv zur Sachaufklärung beizutragen. So steht es ihm frei, sich zu der \n\nBeschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, § 136 Abs. 1 \n\nSatz 2, § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO. Macht er von seinem Aussageverweige-\n\nrungsrecht umfassend Gebrauch, so ist allgemein anerkannt, dass daraus für \n\nihn keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden dürfen (BGHSt 45, 363 \n\nm. w. N.). \n\n6 \n\nHiergegen hat das Landgericht verstoßen. Der Angeklagte hatte sich im \n\nVerfahren bis dahin nicht zur Sache eingelassen. Er hat lediglich bei der Ver-\n\nkündung des Haftbefehls behauptet, unschuldig zu sein. Hierin ist eine Teilein-\n\nlassung, die als solche der Beweiswürdigung zugänglich gewesen wäre (vgl. \n\nBGHSt 20, 298), nicht zu sehen (BGHSt 25, 365; 38, 302; BGH NStZ 2007, \n\n417). \n\n7 \n\nNachdem das Landgericht den Zeitpunkt der Alibibehauptung als für sei-\n\nne Würdigung \"wesentlich\" herausgestellt hat, kann der Senat nicht ausschlie-\n\nßen, dass das Urteil auf der rechtsfehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags \n\nberuht. \n\n8 \n\n2. Auf die Rüge, dem Angeklagten sei für den Fall, \"dass er weiterhin \n\nkeine Angaben zur Sache macht\", eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als vier \n\nJahren und sechs Monaten zugesichert worden, weshalb mit der Verhängung \n\neiner fünfjährigen Freiheitsstrafe der Grundsatz fairer Verfahrensgestaltung ver-\n\nletzt worden sei, kommt es nicht mehr an. Der Senat sieht jedoch Anlass zu \n\ndem Hinweis, dass die Rüge ohne Erfolg geblieben wäre. \n\n9 \n\nEs ist bereits nicht erwiesen, dass das Gericht dem Angeklagten eine \n\nHöchststrafe für den Fall weiteren Schweigens zugesagt hat. Die Behauptung \n\nder Revision findet weder im Protokoll der Hauptverhandlung (vgl. hierzu BGH \n\nNStZ 2004, 342; 2007, 355) noch in den dienstlichen Erklärungen der beiden \n\nBerufsrichter vom 7. Januar 2009 (vgl. hierzu BGH NStZ-RR 2007, 245) eine \n\nBestätigung. Danach hatte der Verteidiger am ersten Sitzungstag außerhalb der \n\nHauptverhandlung ein \"Rechtsgespräch\" erbeten, bei dem die Strafkammer an-\n\ngekündigt hatte, für den Fall eines glaubhaften Geständnisses eine Freiheits-\n\nstrafe von drei Jahren und sechs Monaten nicht zu überschreiten. Für den Fall \n\nder Überführung des Angeklagten ohne Geständnis war eine Strafe von vier \n\nJahren und sechs Monaten prognostiziert worden. Soweit nach den dienstlichen \n\nErklärungen diese Strafe \"in Aussicht gestellt\" worden bzw. ein entsprechendes \n\n\"Angebot\" gemacht worden ist, ergibt sich daraus eine \"Zusage\" nicht. \n\nEs wäre zudem nicht zulässig (und darüber hinaus auch nicht sinnvoll) gewe-\n\nsen, dem Angeklagten eine Höchststrafe zuzusagen allein für den Fall, dass er \n\nweiterhin zum Tatvorwurf schweigt. \n\nBecker Pfister Sost-Scheible \n\n Hubert Mayer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-28/3-str-80-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-28/3-str-80-09","retrieved":"2026-07-10 19:43:43.212954+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-07-28/3-str-80-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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