{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2009-07-23","aktenzeichen":"VII ZB 103/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 850 f Abs. 1 lit. a) a) Bei der Ermittlung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens werden die Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem konkreten Bedarf berücksichtigt, soweit sie nicht den nach den Umständen des Einzelfalls und den örtlichen Ge- gebenheiten angemessenen Umfang übersteigen. Bei der gebotenen Prüfung ist vorrangig das ortsübliche Mietpreisniveau, wie es sich aus einem qualifizier- ten Mietspiegel (§ 558 d BGB), einem Mietspiegel (§ 558 c BGB) oder unmittel- bar aus einer Mietdatenbank (§ 558 e BGB) ableiten lässt, heranzuziehen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 151/03, BGHZ 156, 30, 37). b) Auf die Miethöchstgrenzen aus der Tabelle zu § 8 WoGG a.F. kann als Maß- stab der Angemessenheit der Kosten für die Unterkunft erst dann zurückgegrif- fen werden, wenn ein konkret-individueller Maßstab durch lokale Erkenntnis- möglichkeiten nicht gebildet werden kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 103/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Juli 2009 \n\nin der Zwangsvollstreckungssache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nZPO § 850 f Abs. 1 lit. a) \n\na) Bei der Ermittlung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens werden die \nKosten für Unterkunft und Heizung nach dem konkreten Bedarf berücksichtigt, \nsoweit sie nicht den nach den Umständen des Einzelfalls und den örtlichen Ge-\ngebenheiten angemessenen Umfang übersteigen. Bei der gebotenen Prüfung \nist vorrangig das ortsübliche Mietpreisniveau, wie es sich aus einem qualifizier-\nten Mietspiegel (§ 558 d BGB), einem Mietspiegel (§ 558 c BGB) oder unmittel-\nbar aus einer Mietdatenbank (§ 558 e BGB) ableiten lässt, heranzuziehen (im \nAnschluss an BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 151/03, BGHZ 156, \n30, 37). \n\nb) Auf die Miethöchstgrenzen aus der Tabelle zu § 8 WoGG a.F. kann als Maß-\nstab der Angemessenheit der Kosten für die Unterkunft erst dann zurückgegrif-\nfen werden, wenn ein konkret-individueller Maßstab durch lokale Erkenntnis-\nmöglichkeiten nicht gebildet werden kann. \n\nBGH, Beschluss vom 23. Juli 2009 - VII ZB 103/08 - LG Essen \n\nAG Gelsenkirchen-Buer \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2009 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, \n\ndie Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Anschlussrechtsbeschwerde der Gläubigerinnen wird der \n\nBeschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom \n\n12. September 2008 (16a T 95/08) aufgehoben. \n\nDie Rechtsbeschwerde und die sofortige Beschwerde des Schuld-\n\nners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer \n\nvom 27. Juni 2008 werden zurückgewiesen. \n\nDer Antrag des Schuldners auf Gewährung von Prozesskostenhil-\n\nfe zur Verteidigung gegen die Anschlussrechtsbeschwerde wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDer Schuldner trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Gläubigerinnen betreiben gegen den Schuldner, ihren Vater, aus ei-\n\nnem gerichtlichen Vergleich die Zwangsvollstreckung wegen laufenden und \n\nrückständigen Unterhalts. Am 30. Oktober 2007 haben die Gläubigerinnen ge-\n\ngen den Schuldner einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, mit \n\n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\ndem Ansprüche des Schuldners aus seinem Arbeitsverhältnis bei der Dritt-\n\nschuldnerin gepfändet worden sind. \n\nDer Pfändungsfreibetrag ist in der Folge mehrfach erhöht worden, zuletzt \n\nmit Beschluss vom 10. Januar 2006 auf 1.081,13 €. Hierbei ist ein halber Net-\n\ntomehrbetrag berücksichtigt worden, da der Schuldner inzwischen wieder ver-\n\nheiratet war. \n\nUnter dem 21. November 2007 ist beantragt worden, den Freibetrag auf \n\n750 € zu reduzieren, da seit dem 1. Januar 2008 die Unterhaltsansprüche der \n\nGläubigerinnen gegenüber dem Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau des \n\nSchuldners absoluten Vorrang genießen würden. \n\nDer Schuldner hat am 1. Februar 2008 die Erhöhung des Pfändungsfrei-\n\nbetrages auf 1.232,49 € bis zum 31. März 2008 und auf 1.294,37 € ab dem \n\n1. April 2008 beantragt und seinen Antrag mit gestiegenen Sozialhilfesätzen \n\nund Mietkosten begründet. \n\nMit Beschluss vom 13. Februar 2008 hat das Amtsgericht folgende Frei-\n\nbeträge festgesetzt: Bis zum 31. Dezember 2007 auf 845,38 € zuzüglich 1/3 \n\nNettomehrbetrag, bis 31. März 2008 auf 871,57 € ohne Nettomehrbetrag und \n\nab 1. April 2008 auf 933,45 € ohne Nettomehrbetrag. Bei der Berechnung des \n\nSozialbedarfs hat das Amtsgericht die Änderungen des Unterhaltsrechts be-\n\nrücksichtigt, § 850 d Abs. 2 ZPO i.V.m. § 1609 BGB, und entschieden, dass die \n\nneue Ehefrau des Schuldners ab dem 1. Januar 2008 nicht mehr zu berücksich-\n\ntigen sei. Die angegebenen Mietkosten hat es - abzüglich Stromkosten - jeweils \n\nin vollem Umfang berücksichtigt, also bis 31. Dezember 2007 mit 353,13 €, ab \n\n1. Januar 2008 mit 379,32 € und ab 1. April 2008 mit 441,20 €. \n\n6 \n\nGegen diese Entscheidung haben die Gläubigerinnen am 20. Februar \n\n7 \n\n8 \n\n2008 sofortige Beschwerde mit der Begründung eingelegt, der Wohnbedarf sei \n\nzu hoch angesetzt worden. Der Unterhaltsschuldner könne sich nur die Wohn-\n\nkosten anrechnen lassen, die nach den Regelungen des SGB II für einen Al-\n\nleinstehenden angemessen seien. Dies seien in der Stadt G. 216 € für eine \n\nWohnung mit 45 qm Wohnfläche, zuzüglich 80 € Unterhaltskosten. \n\nDer Schuldner hat durch seinen Bevollmächtigten mehrfach erklären las-\n\nsen, der Beschluss vom 13. Februar 2008 solle nicht angegriffen werden. \n\nAm 27. Juni 2008 hat das Amtsgericht hinsichtlich der sofortigen Be-\n\nschwerde der Gläubigerinnen vom 20. Februar 2008 eine Abhilfeentscheidung \n\ngetroffen und den Wohnbedarf unter Bezugnahme auf den aktuellen Mietspie-\n\ngel der Stadt G. auf einen Betrag von 296 € (Kaltmiete 216 € zuzüglich Heiz- \n\nund Nebenkostenvorauszahlung von 80 €) für die Zeit ab dem 1. März 2008 \n\nherabgesetzt und den Pfändungsfreibetrag ab diesem Zeitpunkt auf 788,25 € \n\nbestimmt. \n\n9 \n\nGegen diese ihm am 1. Juli 2008 zugestellte Entscheidung hat der \n\nSchuldner mit Schriftsatz vom selben Tage, eingegangen bei dem Amtsgericht \n\nam 2. Juli 2008, sofortige Beschwerde eingelegt. Er hat seine Beschwerde ei-\n\nnerseits mit der Herabsetzung des Wohnbedarfs begründet. Einen allgemeinen \n\n\"Sozialwohnbedarf\" gebe es für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II \n\nnicht. Also müsse er sich seinen Pfändungsfreibetrag nicht entsprechend \n\nschmälern lassen. Andererseits hat er sich gegen die Nichtgewährung eines \n\nzusätzlichen Freibetrages für seine neue Ehefrau gewandt. Zumindest die \n\ndurch den Wechsel in Steuerklasse 3 eingetretene Steuerentlastung in Höhe \n\nvon 218,65 € monatlich müsse abgezogen werden. \n\n10 \n\nDie Gläubigerinnen sind der sofortigen Beschwerde des Schuldners ent-\n\ngegengetreten. Ihre sofortige Beschwerde vom 20. Februar 2008 gegen den \n\nBeschluss vom 13. Februar 2008 haben sie mit Schriftsatz vom 3. Juli 2008 \n\nzurückgenommen. \n\n11 \n\nAuf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Beschwerdege-\n\nricht den monatlichen, dem Schuldner mindestens pfandfrei zu belassenden \n\nBetrag für die Zeit ab dem 1. März 2008 unter Berücksichtigung eines monatli-\n\nchen Wohnbedarfs in Höhe von 352,50 € auf 844,75 € festgesetzt. Es hat ge-\n\nmäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Rechtsbe-\n\nschwerde zur Klärung der Frage der Berechnung des Wohnbedarfs zugelassen. \n\n12 \n\nMit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner die volle Berücksichti-\n\ngung der tatsächlichen Wohnkosten sowie die Gewähr eines zusätzlichen Frei-\n\nbetrages für seine Ehefrau weiter. Die Gläubigerinnen verfolgen mit ihrer An-\n\nschlussrechtsbeschwerde ihre in der Beschwerdeinstanz gestellten Anträge \n\nweiter. \n\nII. \n\n13 \n\n1. Das Beschwerdegericht meint, soweit der Schuldner im Beschwerde-\n\nverfahren thematisiert habe, nun doch die Anrechnung von Steuerersparnissen \n\ninfolge seiner Neuverheiratung auf den Freibetrag zu wünschen, sei die Sache \n\nnicht zu entscheiden. Der Schuldner habe zunächst mehrfach zum Ausdruck \n\ngebracht, die Entscheidung des Amtsgerichts zu billigen, und insoweit einen \n\nVerzicht auf sein Beschwerderecht erklärt. Überdies sei am 1. Juli 2008 die Be-\n\nschwerdefrist gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 13. Februar 2008 \n\nbereits abgelaufen gewesen. \n\n14 \n\n2. Das Beschwerdegericht führt weiter aus, dass der monatliche Wohn-\n\nbedarf des Schuldners auf 352,50 € festzusetzen sei, denn der Selbstbehalt \n\ndes Unterhaltsschuldners richte sich nach sozialhilferechtlichen Kriterien. Nach \n\n§ 29 SGB XII würden die tatsächlich anfallenden Kosten der Unterkunft insoweit \n\nerstattet, als die fraglichen Aufwendungen der Höhe nach nicht unangemessen \n\nseien und dem Sozialhilfeempfänger nicht eine Verringerung des Kostenauf-\n\nwandes zuzumuten sei. \n\n15 \n\nIn der Rechtsprechung würden bei der Ermittlung des angemessenen \n\nWohnbedarfs teilweise die Bestimmungen des Wohngeldgesetzes herangezo-\n\ngen (vgl. OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2000, 220, 222; OLG Köln, Rpfleger \n\n1999, 548, 549). Eine jüngere Entscheidung des Bundessozialgerichts spreche \n\neher dagegen (BSG, FEVS 60, 145, 149). Der Bundesgerichtshof habe diese \n\nFrage ausdrücklich offengelassen (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB \n\n151/03, BGHZ 156, 30, 37). \n\n16 \n\nAus der Sicht des Beschwerdegerichts erscheine die Heranziehung der \n\nSätze des § 8 WoGG (in der Fassung vom 7. Juli 2005; im Folgenden: a.F.) \n\nwegen der Sachnähe zum Sozialhilferecht angemessen. Im Rahmen des for-\n\nmalisierten Zwangsvollstreckungsverfahrens seien sie auch transparent und gut \n\npraktikabel. Besser geeignete Bewertungskriterien seien nicht ersichtlich. Die \n\nvon den Gläubigerinnen vorgebrachten Höchstgrenzen für Empfänger von Leis-\n\ntungen nach dem SGB II gebe es in dieser Allgemeinheit nicht. Der Aufwand für \n\ndie Ermittlung eines nach Wohnungsgrößen differenzierten Mietniveaus des \n\nunteren Segments im räumlichen Vergleichsbereich erscheine für das Vollstre-\n\nckungsverfahren unverhältnismäßig. \n\nIII. \n\n17 \n\nDie Rechtsbeschwerde wendet sich zunächst gegen die unterbliebene \n\nAnrechnung von Steuerersparnissen infolge der Neuverheiratung des Schuld-\n\nners auf den Freibetrag. Insoweit ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, da die \n\nRechtsbeschwerde beschränkt auf die Frage der Ermittlung der Wohnkosten \n\nzugelassen wurde und diese Beschränkung wirksam ist. \n\n18 \n\nDas Beschwerdegericht hat im Tenor die Rechtsbeschwerde ohne Ein-\n\nschränkung zugelassen. In den Gründen hat es dazu Folgendes ausgeführt: \n\n\"Die Kammer lässt die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 \n\nZPO zu. Die Frage, nach welchen Kriterien der Wohnbedarf des Unterhalts-\n\nschuldners zu berechnen ist, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Da diese Frage \n\neine Vielzahl von Vollstreckungsfällen betrifft, ist eine einheitliche Fortbildung \n\ndes Rechts dringend geboten.\" \n\n19 \n\nDamit hat das Beschwerdegericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde \n\nauf die Frage der Berechnung des Wohnbedarfs des Unterhaltsschuldners be-\n\nschränkt. Die Beschränkung der Zulassung in den Entscheidungsgründen der \n\nangefochtenen Entscheidung ist möglich (BGH, Urteile vom 13. Januar 2005 \n\n- VII ZR 28/04, BauR 2005, 749 = NZBau 2005, 280 und vom 17. Juni 2004 \n\n- VII ZR 226/03, BauR 2004, 1650 = ZfBR 2004, 775). Sie ist auch wirksam, da \n\ndie Berechnung des Wohnbedarfs des Unterhaltsschuldners ein Teil der ange-\n\nfochtenen Entscheidung ist, auf den auch der Rechtsbeschwerdeführer selbst \n\nsein Rechtsmittel wirksam beschränken könnte (vgl. BGH, aaO). \n\nIV. \n\n20 \n\nIm Übrigen ist die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, \n\n§ 575 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde des Schuld-\n\nners unbegründet. \n\n21 \n\nAuf die gemäß § 574 Abs. 4 ZPO statthafte und auch im Übrigen zuläs-\n\nsige Anschlussrechtsbeschwerde der Gläubigerinnen wird der Beschluss des \n\nLandgerichts vom 12. September 2008 aufgehoben und die sofortige Be-\n\nschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 27. Juni \n\n2008 zurückgewiesen. \n\n22 \n\n1. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht den tatsächlichen monatlichen \n\nWohnbedarf des Schuldners auf 352,50 € festgesetzt. Zutreffend ist dagegen \n\ndie Entscheidung des Amtsgerichts vom 27. Juni 2008, mit der der Wohnbedarf \n\ndes Schuldners unter Bezugnahme auf den aktuellen Mietspiegel der Stadt G. \n\nauf einen Betrag von 296 € (Kaltmiete 216 € zuzüglich Heiz- und Nebenkosten-\n\nvorauszahlung von 80 €) für die Zeit ab dem 1. März 2008 festgesetzt und \n\ndementsprechend der Pfändungsfreibetrag des Schuldners ab diesem Zeit-\n\npunkt auf 788,25 € bestimmt worden ist, § 850 f Abs. 1 ZPO. \n\n23 \n\n2. Der erweiterte pfändungsfreie Teil gemäß § 850 f Abs. 1 lit. a) ZPO \n\nentspricht dem Betrag, der nach den Vorschriften des SGB XII an den Schuld-\n\nner ergänzend als Sozialhilfe zum Lebensunterhalt zu leisten wäre (Stein/ \n\nJonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., 2008, § 850 f Rdn. 3). Die Kosten für Unterkunft \n\nund Heizung werden nach konkretem Bedarf ersetzt, soweit sie nicht den an-\n\ngemessenen Umfang übersteigen (Stein/Jonas/Brehm, aaO). Die Angemes-\n\nsenheit der Aufwendungen ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls \n\nunter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten konkret zu ermitteln (BSG, \n\nFEVS 60, 145, 149). Dabei ist vorrangig das ortsübliche Mietpreisniveau, wie es \n\nsich aus einem qualifizierten Mietspiegel (§ 558 d BGB), einem Mietspiegel \n\n(§ 558 c BGB) oder unmittelbar aus einer Mietdatenbank (§ 558 e BGB) ablei-\n\nten lässt, heranzuziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB \n\n151/03, BGHZ 156, 30, 37; BSG, aaO). Sie geben in der Regel einen zuverläs-\n\nsigen Aufschluss über die aktuelle örtliche Wohnungsmarktlage (BSG, aaO). \n\nDagegen erlauben die Werte der Tabelle zu § 8 WoGG a.F. allenfalls eine An-\n\nnäherung an die Angemessenheit der Aufwendungen (Berlit in LPK-SGB XII, \n\n8. Aufl., 2008, § 29 Rdn. 39). Ein Rückgriff auf die Tabellenwerte in § 8 WoGG \n\na.F. ist daher erst dann zulässig, wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten \n\nund Mittel zur Ermittlung der Angemessenheit der Kosten des Wohnraums aus-\n\ngeschöpft sind (vgl. BSG, FEVS 58, 271, 274). \n\n24 \n\nDie teilweise in der Rechtsprechung vorgenommene Ermittlung des an-\n\ngemessenen Wohnbedarfs unmittelbar anhand der Bestimmungen des Wohn-\n\ngeldgesetzes (vgl. OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2000, 220, 222; OLG Köln, \n\nRpfleger 1999, 548, 549) ist damit nicht zulässig. Sie kann nicht mit der Erwä-\n\ngung begründet werden, sie sei einfacher zu handhaben und benachteilige den \n\nSchuldner nicht. Die Erwägung lässt unberücksichtigt, dass die Ermittlung des \n\nangemessenen Wohnbedarfs anhand von Mietspiegel und Mietdatenbanken \n\nähnlich einfach ist wie die Ermittlung nach § 8 WoGG a.F. und eine ungenaue \n\nErmittlung den Gläubiger benachteiligen kann. \n\n25 \n\n3. Das Amtsgericht hat in seinem Beschluss vom 27. Juni 2008 unter \n\nBezugnahme auf den aktuellen Mietspiegel der Stadt G. ausgeführt, dass sich \n\nbei einem Mietpreis von 4,80 € pro qm bezogen auf eine Wohnung von 45 qm \n\nein Mietpreis in Höhe von 216 € (Kaltmiete) ergeben würde. Das wird von den \n\nBeteiligten nicht angegriffen und lässt auch Rechtsfehler nicht erkennen. \n\n26 \n\n4. Anhaltspunkte dafür, dass der aktuelle Mietspiegel für die Stadt G. zur \n\nErmittlung des monatlichen Wohnbedarfs ausnahmsweise nicht geeignet ist, \n\nsind weder von dem Schuldner vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Be-\n\nschluss des Amtsgerichts vom 27. Juni 2008 war daher wieder herzustellen. \n\n27 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO. \n\nV. \n\nKniffka \n\nKuffer \n\nBauner \n\nSafari Chabestari \n\nEick \n\nVorinstanzen: \nAG Gelsenkirchen-Buer, Entscheidung vom 27.06.2008 - 29 M 2265/07 - \nLG Essen, Entscheidung vom 12.09.2008 - 16a T 95/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-23/vii-zb-103-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 558e","ref_norm":"558e","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850f","ref_norm":"850f","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 558c","ref_norm":"558c","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 558d","ref_norm":"558d","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1609","ref_norm":"1609","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850d","ref_norm":"850d","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-23/vii-zb-103-08","retrieved":"2026-07-10 19:41:46.821109+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-07-23/vii-zb-103-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. Zivilsenat","date":"2009-07-23","dockets":["VII ZB 103/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 23.07.2009 – VII ZB 103/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-23/vii-zb-103-08","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZPO § 850 f Abs. 1 lit. a) a) Bei der Ermittlung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens werden die Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem konkreten Bedarf berücksichtigt, soweit sie nicht den nach den Umständen des Einzelfalls und den örtlichen Ge- gebenheiten angemessenen Umfang übersteigen. Bei der gebotenen Prüfung ist vorrangig das ortsübliche Mietpreisniveau, wie es sich aus einem qualifizier- ten Mietspiegel (§ 558 d BGB), einem Mietspiegel (§ 558 c BGB) oder unmittel- bar aus einer Mietdatenbank (§ 558 e BGB) ableiten lässt, heranzuziehen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 151/03, BGHZ 156, 30, 37). b) Auf die Miethöchstgrenzen aus der Tabelle zu § 8 WoGG a.F. kann als Maß- stab der Angemessenheit der Kosten für die Unterkunft erst dann zurückgegrif- fen werden, wenn ein konkret-individueller Maßstab durch lokale Erkenntnis- möglichkeiten nicht gebildet werden kann.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Anschlussrechtsbeschwerde der Gläubigerinnen wird der\n\nBeschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom\n\n12. September 2008 (16a T 95/08) aufgehoben.\n\nDie Rechtsbeschwerde und die sofortige Beschwerde des Schuld-\n\nners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer\n\nvom 27. Juni 2008 werden zurückgewiesen.\n\nDer Antrag des Schuldners auf Gewährung von Prozesskostenhil-\n\nfe zur Verteidigung gegen die Anschlussrechtsbeschwerde wird\n\nzurückgewiesen.\n\nDer Schuldner trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/558e","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"558e","label":"§ 558e BGB","mentions":2},{"id":"ZPO/850f","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"850f","label":"§ 850f ZPO","mentions":2},{"id":"BGB/558c","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"558c","label":"§ 558c BGB","mentions":2},{"id":"BGB/558d","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"558d","label":"§ 558d BGB","mentions":2},{"id":"BGB/1609","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1609","label":"§ 1609 BGB","mentions":1},{"id":"SGB 12/29","law":"SGB 12","abbreviation":"SGB 12","ref":"29","label":"§ 29 SGB 12","mentions":1},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/575","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"575","label":"§ 575 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/850d","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"850d","label":"§ 850d ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"AG Gelsenkirchen-Buer","court_id":null,"court_as_stated":"AG Gelsenkirchen-Buer","date":"2008-06-27","docket":"29 M 2265/07","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"LG Essen","court_id":null,"court_as_stated":"LG Essen","date":"2008-09-12","docket":"16a T 95/08","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2009-07-23","docket":"VII ZB 103/08","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2009-07-23/vii-zb-103-08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-23/vii-zb-103-08","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:41:46.821109+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}