{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-07-22","aktenzeichen":"XII ZB 191/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB §§ 1587, 1587 a, 1587 b Ein kommunaler Wahlbeamter hat eine zunächst alternativ ausgestaltete Ver- sorgungsaussicht (nämlich entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Beamtenversorgung). Wird diese Versorgungs- aussicht aufgrund einer erst nach dem Ende der Ehezeit erfolgten Wiederwahl und nach Ablauf der damit verbundenen weiteren Amtsperiode zu einer Anwart- schaft auf Beamtenversorgung, so ist die in der Ehe erworbene Versorgung des Wahlbeamten nach dessen fiktivem Anspruch auf Nachversicherung zu bewer- ten; die Versorgung ist allerdings ihrer Art nach im Wege des Quasi-Splittings auszugleichen, wenn die Wiederwahl vor der letzten tatrichterlichen Entschei- dung erfolgt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 191/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Juli 2009 \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBGB §§ 1587, 1587 a, 1587 b \n\nEin kommunaler Wahlbeamter hat eine zunächst alternativ ausgestaltete Ver-\n\nsorgungsaussicht (nämlich entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen \n\nRentenversicherung oder auf Beamtenversorgung). Wird diese Versorgungs-\n\naussicht aufgrund einer erst nach dem Ende der Ehezeit erfolgten Wiederwahl \n\nund nach Ablauf der damit verbundenen weiteren Amtsperiode zu einer Anwart-\n\nschaft auf Beamtenversorgung, so ist die in der Ehe erworbene Versorgung des \n\nWahlbeamten nach dessen fiktivem Anspruch auf Nachversicherung zu bewer-\n\nten; die Versorgung ist allerdings ihrer Art nach im Wege des Quasi-Splittings \n\nauszugleichen, wenn die Wiederwahl vor der letzten tatrichterlichen Entschei-\n\ndung erfolgt. \n\nBGH, Beschluss vom 22. Juli 2009 - XII ZB 191/06 - OLG Stuttgart \n\nAG Hechingen \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2009 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs, die \n\nRichterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss \n\ndes 18. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stutt-\n\ngart vom 13. September 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung \n\n- auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das \n\nOberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 2.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um den Versorgungsausgleich. \n\nDie am 30. März 1994 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am \n\n22. Dezember 2004 zugestellten Antrag durch Urteil vom 24. Oktober 2005 \n\nrechtskräftig geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde dahin geregelt, \n\ndass vom Versicherungskonto des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann, \n\ngeboren am 18. November 1965) bei der Deutschen Rentenversicherung Ba-\n\nden-Württemberg auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin (im Folgen-\n\nden: Ehefrau, geboren am 15. September 1964) bei der Deutschen Rentenver-\n\nsicherung Bund Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 157,88 €, bezo-\n\ngen auf den 30. November 2004, übertragen wurden. \n\n3 \n\nNach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat der Ehemann in \n\nder Ehezeit (1. März 1994 bis 30. November 2004, § 1587 Abs. 2 BGB) bei der \n\nGemeinde Bisingen beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften in Höhe \n\nvon monatlich 1.172 €, bezogen auf das Ehezeitende, erworben. Dabei ist der \n\nUmstand berücksichtigt, dass der Ehemann - nach dem Ende der Ehezeit - als \n\nWahlbeamter (Bürgermeister) der Gemeinde Bisingen wiedergewählt worden ist \n\nund bei Ende der neuen Amtsperiode die Voraussetzungen für eine Versetzung \n\nin den Ruhestand - mit der Folge einer beamtenrechtlichen Versorgung - erfüllt \n\nwerden. \n\n4 \n\nDie Ehefrau hat in der Ehezeit und bezogen auf das Ehezeitende gesetz-\n\nliche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 150,25 € sowie ein Anrecht \n\nder betrieblichen Altersversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und \n\nder Länder in Höhe von monatlich 30,71 € erworben, das das Oberlandesge-\n\nricht als im Anwartschaftsstadium statisch angesehen und anhand der Barwert-\n\nverordnung (in der ab dem 1. Juni 2006 geltenden Fassung) in ein volldynami-\n\nsches Anrecht in Höhe von monatlich 9,56 € umgerechnet hat. \n\n5 \n\nVon dem sich ergebenden Ausgleichsbetrag von [1.172 € - 150,25 € - \n\n9,56 € = 1.012,19 € : 2 =] 506,10 € hat das Oberlandesgericht für die Ehefrau \n\n- im Hinblick auf den Höchstbetrag (§ 76 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) - gesetzliche \n\nRentenanwartschaften nur in Höhe von monatlich 411,55 €, bezogen auf den \n\n30. (richtig:) November 2004, begründet und ihr im Übrigen den schuldrechtli-\n\nchen Versorgungsgausgleich vorbehalten. Hiergegen wendet sich der Ehemann \n\nmit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er eine Bewertung seiner in \n\n6 \n\n7 \n\nder Ehezeit erworbenen Versorgung auf der Grundlage einer fiktiven Nachver-\n\nsicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung erstrebt. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung der angefochtenen \n\nEntscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. \n\n1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist für die Beurteilung von \n\nVersorgungsanwartschaften eines Wahlbeamten nicht das Ende der Ehezeit, \n\nsondern der Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung maßgebend. Sei \n\nder Wahlbeamte zu diesem Zeitpunkt bereits wiedergewählt, so sei für die Be-\n\nstimmung, ob eine dem Versorgungsausgleich unterliegende Aussicht vorliege, \n\ndas Ende der neuen Wahlperiode heranzuziehen. Dies gelte auch im vorliegen-\n\nden Fall: Die Anwartschaft des Ehemannes auf Versorgung nach beamten-\n\nrechtlichen Vorschriften sei nicht erst nach dem Ende der Ehezeit entstanden; \n\nsie habe vielmehr nur eine andere Wertigkeit erhalten. Diese Wertigkeit sei der \n\nBerechnung im Versorgungsausgleich zugrunde zu legen; ein Ausgleich auf der \n\nGrundlage einer fiktiven Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversiche-\n\nrung komme nicht in Betracht. Anders als bei einer Beförderung oder beim \n\nWechsel eines Zeitsoldaten in die Berufssoldatenlaufbahn handele es sich bei \n\nder Wiederwahl eines Bürgermeisters nach Ehezeitende nicht um eine einem \n\nStatuswechsel vergleichbare Veränderung ohne hinreichenden Bezug zur Ehe-\n\nzeit. Zwar habe der Wahlbeamte eine Wiederwahl zu überstehen; überstehe er \n\ndiese erfolgreich, ändere sich aber an seinem grundlegenden Status als Beam-\n\nter auf Zeit im Verhältnis zur vorangehenden Wahlperiode nichts. Dementspre-\n\nchend gingen auch die Vorschriften für Beamte auf Zeit, die auf die Wiederwahl \n\neines hauptamtlichen Bürgermeisters entsprechende Anwendung fänden, da-\n\n8 \n\n9 \n\nvon aus, dass bei einer Wiederwahl das Beamtenverhältnis als nicht unterbro-\n\nchen gelte (§§ 132, 134 LBG B-W; § 66 Abs. 4 BeamtVG). \n\n2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\na) Grundsätzlich können bei der Erstentscheidung über den Versor-\n\ngungsausgleich - nach dem Rechtsgedanken des § 10 a VAHRG - auch solche \n\nauf individuellen Verhältnissen beruhende Änderungen der Versorgungsanrech-\n\nte berücksichtigt werden, die erst nach dem Ende der Ehezeit, aber vor der letz-\n\nten tatrichterlichen Entscheidung eintreten (ausführlich Johannsen/Henrich/ \n\nHahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 BGB Rdn. 36, VAHRG § 10 a Rdn. 5). Dies gilt \n\nallerdings nur für solche tatsächlichen nachehezeitlichen Veränderungen, die \n\nrückwirkend den ehezeitbezogenen Wert ändern, nicht aber für solche, die kei-\n\nnen Bezug zum ehezeitlichen Erwerbstatbestand aufweisen. Letztere bleiben \n\naußer Betracht, da das Versorgungsausgleichssystem am Grundsatz ehezeit-\n\nbezogenen Erwerbs festhält und derartige Änderungen deshalb auch einer Be-\n\nrücksichtigung im Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG nicht zugänglich \n\nsind (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1998 - XII ZB 174/94 - \n\nFamRZ 1999, 157 und vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - FamRZ 2009, 586, \n\n588). \n\n10 \n\nb) Um eine Änderung, die keinen Bezug zum ehezeitlichen Erwerbstat-\n\nbestand aufweist, handelt es sich auch bei der erst nachehezeitlich erfolgten \n\nWiederwahl des Ehemannes als Bürgermeister. Dessen zunächst alternativ \n\nausgestaltete Versorgungsaussicht (nämlich entweder auf Nachversicherung in \n\nder gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Beamtenversorgung) wird erst \n\naufgrund dieser Wiederwahl und nach Ablauf der damit verbundenen weiteren \n\nAmtsperiode zu einer Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen \n\nGrundsätzen. In der Ehezeit hatte der Ehemann eine solche Anwartschaft auf \n\nBeamtenversorgung noch nicht erworben. \n\n11 \n\nDer Senat hat in der Vergangenheit bereits mehrfach ausgesprochen, \n\ndass die Frage der Verfestigung einer Aussicht auf Erwerb einer beamtenrecht-\n\nlichen Versorgungsposition grundsätzlich danach zu beurteilen ist, ob das in der \n\nEhezeit eingegangene Dienstverhältnis bei gewöhnlichem Verlauf in ein Beam-\n\ntenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein sonstiges mit Versorgungsanwartschaf-\n\nten ausgestattetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis einmündet (Senatsbe-\n\nschlüsse BGHZ 81, 100, 103 und vom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 - \n\nFamRZ 1982, 362, 363). Dies hat der Senat sowohl bei Zeitsoldaten (Senats-\n\nbeschlüsse BGHZ 81 aaO S. 103 ff.; vom 11. November 1981 - IVb ZB 873/80 - \n\nFamRZ 1982, 154, 155 und vom 2. Oktober 2002 - XII ZB 76/98 - FamRZ 2003, \n\n29, 30) als auch bei Widerrufsbeamten (Senatsbeschluss vom 13. Januar 1982 \n\naaO) mit der Erwägung verneint, dass die spätere Übernahme in ein Dienstver-\n\nhältnis als Lebenszeitbeamter oder Berufssoldat von einer Reihe weiterer Vor-\n\naussetzungen (z.B. Prüfungen) abhängt, die keinen Bezug mehr zur Ehezeit \n\nhaben, wenn der Ablauf der Dienstzeit als Zeitsoldat oder Widerrufsbeamter in \n\ndie Zeit nach dem Ehezeitende fällt. Die spätere Übernahme in ein auf Lebens-\n\nzeit angelegtes Dienstverhältnis mit entsprechenden Versorgungsanrechten hat \n\nin diesen Fällen nur noch die Bedeutung, dass der auf der Grundlage des (fikti-\n\nven) Nachversicherungswerts zu ermittelnde Wertausgleich in der Form des \n\nQuasi-Splittings in direkter Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der \n\nbei dem neuen Dienstherrn bestehenden Anwartschaften auszugleichen ist. \n\n12 \n\nNach denselben Maßstäben sind, wie der Senat nach Erlass der hier an-\n\ngefochtenen Entscheidung dargelegt hat, auch die Versorgungsaussichten ei-\n\nnes kommunalen Wahlbeamten zu beurteilen: Hängt die Realisierung seiner \n\nVersorgungsaussicht - wie hier - vom Ausgang einer nach Ehezeitende stattfin-\n\ndenden Wahl ab, so kann angesichts der mit dem Wahlausgang verbundenen \n\nUnwägbarkeiten in der Regel nicht angenommen werden, dass die Wiederwahl \n\ndes Beamten in sein bisheriges oder ein gleichwertiges Amt einen gewöhnli-\n\nchen Verlauf darstellt. Vielmehr ist durch das Erfordernis der Wiederwahl der \n\nErwerb des Versorgungsanrechts an besondere, auch persönliche Vorausset-\n\nzungen geknüpft, an denen der andere Ehegatte nach dem Ende der Ehezeit \n\nkeinen Anteil mehr hat. Es verbleibt daher bei dem Grundsatz, dass der nache-\n\nhezeitliche Erwerb einer beamtenrechtlichen Position im Versorgungsausgleich \n\naußer Betracht bleibt (Senatsbeschluss vom 13. September 2006 - XII ZB \n\n70/01 - FamRZ 2007, 30, 34 sub II. 3.; vgl. auch Staudinger/Rehme aaO § 10 a \n\nVAHRG Rdn. 41 und 51). Aus den vom Oberlandesgericht angeführten Senats-\n\nentscheidungen vom 18. September 1991 (- XII ZB 41/89 - FamRZ 1992, 46, \n\n47) und vom 11. Januar 1995 (- XII ZB 104/91 - FamRZ 1995, 414 f.) ergibt \n\nsich, wie der Senat bereits dargelegt hat, nichts Gegenteiliges (Senatsbe-\n\nschluss vom 13. September 2006 - XII ZB 70/01 - FamRZ 2007, 30, 34 sub \n\nII.1.). Beide Entscheidungen betreffen nur die Ermittlung des Ehezeitanteils der \n\nbeamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft eines Wahlbeamten in Fällen, in \n\ndenen der Beamte nach dem Ehezeitende, aber vor der letzten tatrichterlichen \n\nEntscheidung wiedergewählt wird; über die Frage, unter welchen Vorausset-\n\nzungen sich die Versorgungsaussicht eines solchen Beamten bereits in der E-\n\nhezeit so verfestigt hatte, dass für die Zwecke des Versorgungsausgleichs be-\n\nreits von einer beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft im Sinne des \n\n§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB auszugehen ist, besagen sie nichts. \n\n13 \n\n3. Die angefochtene Entscheidung kann auch deshalb nicht bestehen \n\nbleiben, weil das Oberlandesgericht das VBL-Anrecht der Ehefrau mit einem \n\nunzutreffenden Wert im Versorgungsausgleich berücksichtigt hat. Der Anwart-\n\nschaft liegt nach Auskunft des Versorgungsträgers zum Teil eine aus Gründen \n\ndes Bestandsschutzes zum 1. Januar 2002 gutgebrachten Startgutschrift zu-\n\ngrunde, die sich für die am 15. September 1964 geborene Ehefrau nach der in \n\n§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S in Verbindung mit § 18 Abs. 2 \n\nBetrAVG enthaltenen Übergangsregelung für rentenferne Versicherte berech-\n\nnet. Diese Regelung ist jedoch unwirksam. \n\n14 \n\na) Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der VBL grundle-\n\ngend geändert und anstelle des bisherigen Gesamtversorgungssystems unter \n\nAnrechung gesetzlicher Renten ein so genanntes \"Punktemodell\" eingeführt. \n\nDen Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes \n\nim Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Für die \n\nvor der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 erworbenen Anrechte enthält \n\ndie VBL-Satzung in den §§ 75 ff. differenzierende Übergangsregelungen. Dabei \n\nwerden für die sogenannten rentenfernen Jahrgänge - zu denen auch die Ehe-\n\nfrau gehört - die bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anwartschaften ge-\n\nmäß §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S in Verbindung mit § 18 Abs. 2 BetrAVG \n\n(i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der \n\nbetrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000) errechnet und den \n\nVersicherten als Startgutschrift in das neue Versorgungssystem übertragen, \n\nwobei der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von 4 € geteilt und da-\n\ndurch, ohne Berücksichtigung des Altersfaktors, in Versorgungspunkte umge-\n\nrechnet wird. \n\n15 \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Erlass des angefoch-\n\ntenen Beschlusses indessen entschieden, dass die in §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 \n\nAbs. 1 Satz 1 VBL-S für rentenferne Versicherte getroffene Übergangsregelung \n\nunwirksam ist (BGHZ 174, 127, 172 ff., zusammengefasst von Borth, FamRZ \n\n2008, 395 ff., und BGH Urteil vom 14. Mai 2008 - IV ZR 26/07 - FamRZ 2008, \n\n1343, 1345). Der Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. aus-\n\nführlich Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 - FamRZ \n\n2009, 211, 212 und - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 304 sowie vom 18. Feb-\n\nruar 2009 - XII ZB 54/06 - FamRZ 2009, 950, 952). \n\n16 \n\nb) Die Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelung für rentenferne \n\nVersicherte hat zur Folge, dass die der Ehefrau zum 1. Januar 2002 gutge-\n\nbrachte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt und \n\nden Wert der bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei \n\nEintritt des Versicherungsfalls zu leistende Rente nicht verbindlich festlegt \n\n(BGHZ 174, 127, 175). Dabei darf die mit dem Wegfall der Übergangsregelung \n\nentstandene Lücke in der VBL-Satzung nicht durch eine allgemeine gerichtliche \n\nVorgabe oder im Einzelfall durch eine individuelle Wertberechnung mittels \n\nSachverständigengutachtens geschlossen werden (vgl. BGHZ 174, 127, 177). \n\nWeil die §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S auf § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV als einer \n\nmaßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen (BGHZ 174, 127, \n\n139), muss wegen der bestehenden Tarifautonomie die Neufassung der Über-\n\ngangsregelung für rentenferne Versicherte vielmehr den Tarifvertragspartnern \n\nvorbehalten bleiben (BGHZ 174, 127, 177). \n\n17 \n\nAuch im Versorgungsausgleich darf ein von der VBL mitgeteilter, nach \n\nMaßgabe der unwirksamen §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S bemessener Wert \n\neiner Startgutschrift nicht Grundlage einer gerichtlichen Regelung sein oder \n\ndurch eine individuelle Wertberechnung des Anrechts ersetzt werden. Zudem \n\ndarf nicht etwa aus prozessökonomischen Gründen der Wert der Startgutschrift \n\nanhand der bislang in der Satzung vorgesehenen (verfassungswidrigen) Über-\n\ngangsregelung bestimmt werden. Für die Frage, ob und in welcher Höhe eine in \n\nder Ehezeit begründete bzw. aufrechterhaltene Anwartschaft oder Aussicht auf \n\neine Versorgung überhaupt dem Versorgungsausgleich unterliegt (§§ 1587 \n\nAbs. 1 Satz 1, 1587 a Abs. 2 BGB), ist nämlich das zwischen dem Versicherten \n\nund dem Versorgungsträger maßgebliche Rechtsverhältnis zu beachten. Im \n\nVerfahren über den Versorgungsausgleich dürfen keine rechtlichen Maßstäbe \n\ngelten, die der betreffenden Versorgungsordnung widersprechen. Der im Versi-\n\ncherungsverhältnis zwischen der Ehefrau und der VBL maßgebliche Vorbehalt \n\neiner tarifvertraglichen Neuregelung ist deshalb auch im Versorgungsaus-\n\ngleichsverfahren grundsätzlich zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse vom \n\n5. November 2008 - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 213 und - XII ZB 53/06 - \n\nFamRZ 2009, 303, 304 sowie vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - FamRZ \n\n2009, 952). Ob dies auch dann gilt, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits \n\nRentenleistungen bezieht und er auf den Wertausgleich unter Einbeziehung des \n\nnach §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 \n\nBetrAVG bemessenen VBL-Anrechts angewiesen ist, kann hier dahinstehen. \n\nEin Rentenbezug der am 15. September 1964 geborenen (nach derzeitiger \n\nRechtslage) ausgleichsberechtigten Ehefrau ist nicht ersichtlich. \n\nIII. \n\n18 \n\nDer Senat vermag - schon im Hinblick auf die ungewisse Bewertung des \n\nvon der Ehefrau erworbenen VBL-Anrechts - in der Sache nicht abschließend \n\nzu entscheiden. Die Sache war daher an das Oberlandesgericht zurückzuver-\n\nweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\n19 \n\n1. Die Versorgung des Ehemannes wird nach dessen zum Ehezeitende \n\nbestehendem fiktiven Anspruch auf Nachversicherung in der gesetzlichen Ren-\n\ntenversicherung zu bewerten sein. Da dieser - an sich im Wege des Splittings \n\n(§ 1587 b Abs. 1 BGB) auszugleichende - Anspruch aber aufgrund der nache-\n\nhezeitlichen Wiederwahl des Ehemannes voraussichtlich zu einem Versor-\n\ngungsanrecht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erstarken wird, ist - nicht \n\nanders als bei einem Zeitsoldaten, dessen Dienstzeit noch nicht abgelaufen ist \n\n(vgl. BGHZ 81, 100 = FamRZ 1981, 856) - von einer alternativ ausgestalteten \n\nVersorgungsaussicht auszugehen, deren Höhe sich zwar, wie dargelegt, nach \n\ndem fiktiven Nachversicherungsanspruch bemisst, die ihrer Art nach aber in \n\nentsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des Qua-\n\nsi-Splittings auszugleichen ist . \n\n20 \n\n2. Hinsichtlich des Anrechts der Ehefrau bei der VBL wird das Oberlan-\n\ndesgericht nach einer Neuregelung der Übergangsbestimmung für rentenferne \n\nJahrgänge eine aktuelle Auskunft über den Ehezeitanteil dieses Anrechts ein-\n\nzuholen haben (zur Aussetzung des Verfahrens und zur Ermittlung des Ehe-\n\nzeitanteils vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 2009 - XII ZB 178/05 - \n\nFamRZ 2009, 591, 594 und vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - FamRZ \n\n2009, 950, 952 f.). \n\nHahne \n\nWagenitz \n\nFuchs \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \nAG Hechingen, Entscheidung vom 24.10.2005 - 4 F 328/04 - \nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.09.2006 - 18 UF 305/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-22/xii-zb-191-06","cited_norms":[{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":2},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-22/xii-zb-191-06","retrieved":"2026-07-10 19:44:47.253478+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-07-22/xii-zb-191-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. Zivilsenat","date":"2009-07-22","dockets":["XII ZB 191/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 22.07.2009 – XII ZB 191/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-22/xii-zb-191-06","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BGB §§ 1587, 1587 a, 1587 b Ein kommunaler Wahlbeamter hat eine zunächst alternativ ausgestaltete Ver- sorgungsaussicht (nämlich entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Beamtenversorgung). Wird diese Versorgungs- aussicht aufgrund einer erst nach dem Ende der Ehezeit erfolgten Wiederwahl und nach Ablauf der damit verbundenen weiteren Amtsperiode zu einer Anwart- schaft auf Beamtenversorgung, so ist die in der Ehe erworbene Versorgung des Wahlbeamten nach dessen fiktivem Anspruch auf Nachversicherung zu bewer- ten; die Versorgung ist allerdings ihrer Art nach im Wege des Quasi-Splittings auszugleichen, wenn die Wiederwahl vor der letzten tatrichterlichen Entschei- dung erfolgt.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss\n\ndes 18. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stutt-\n\ngart vom 13. September 2006 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung\n\n- auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das\n\nOberlandesgericht zurückverwiesen.\n\nBeschwerdewert: 2.000 €","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BetrAVG/18","law":"BetrAVG","abbreviation":"BetrAVG","ref":"18","label":"§ 18 BetrAVG","mentions":3},{"id":"BGB/1587","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1587","label":"§ 1587 BGB","mentions":2},{"id":"BeamtVG/66","law":"BeamtVG","abbreviation":"BeamtVG","ref":"66","label":"§ 66 BeamtVG","mentions":1},{"id":"SGB 6/76","law":"SGB 6","abbreviation":"SGB 6","ref":"76","label":"§ 76 SGB 6","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"AG Hechingen","court_id":null,"court_as_stated":"AG Hechingen","date":"2005-10-24","docket":"4 F 328/04","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Stuttgart","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Stuttgart","date":"2006-09-13","docket":"18 UF 305/05","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2009-07-22","docket":"XII ZB 191/06","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2009-07-22/xii-zb-191-06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-22/xii-zb-191-06","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:44:47.253478+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}