{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-07-22","aktenzeichen":"2 StR 240/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 240/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Juli 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juli 2009 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Kassel vom 2. Februar 2009 im Rechtsfolgenausspruch \n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-\n\nbrauchs von Kindern in zwei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kin-\n\ndern zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt; \n\naußerdem hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus \n\nangeordnet. \n\n2 \n\n3 \n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und \n\nmateriellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge zum Rechtsfolgenausspruch Er-\n\nfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\nDas Landgericht hat auf die Taten des zu den Tatzeiten 18 Jahre und ei-\n\nnen Monat alten Angeklagten Jugendstrafrecht angewendet. Wird aus Anlass \n\nder Straftat eines nach Jugendstrafrecht zu beurteilenden Heranwachsenden \n\ngemäß § 63 StGB dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-\n\nhaus angeordnet, so ist grundsätzlich zu prüfen, ob die angeordnete Maßregel \n\ndie Ahndung mit Jugendstrafe entbehrlich macht (§ 5 Abs. 3 JGG; vgl. Senat \n\nBGH NStZ-RR 2003, 186; NStZ 2002, 186). \n\n4 \n\nDass die zusätzliche Verurteilung zu Jugendstrafe erforderlich sei, erör-\n\ntert die Jugendkammer nicht. Es ergibt sich auch nicht aus dem Zusammen-\n\nhang der Urteilsgründe von selbst, dass eine Anwendung des § 5 Abs. 3 JGG \n\nausscheidet. Die Prüfung dieser Regelung lag vielmehr nahe, da die Jugend-\n\nkammer die Ablehnung einer Strafaussetzung mit Bewährung damit begründet \n\nhat, dass \"bei dem Angeklagten im jetzigen, psychiatrisch noch weitgehend un-\n\nbehandelten Zustand die Begehung weiterer Sexualstraftaten hochgradig wahr-\n\nscheinlich erscheint.\" Dieser Gefahr soll aber gerade mit der Unterbringung \n\nnach § 63 StGB entgegengewirkt werden, so dass sich nicht ohne ein aus-\n\ndrückliches Eingehen auf § 5 Abs. 3 JGG erschließt, inwieweit ein zusätzliches \n\nBedürfnis für die Verhängung einer Jugendstrafe gegeben ist. \n\n5 \n\nDer Rechtsfolgenausspruch kann insgesamt keinen Bestand haben, da \n\nangesichts des Sachzusammenhangs zwischen Jugendstrafe und Unterbrin-\n\ngung auch der - für sich gesehen - rechtsfehlerfrei begründete Ausspruch über \n\ndie Unterbringung nach § 63 StGB aufzuheben ist. \n\nRissing-van Saan Athing Rothfuß \n\n Appl Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-22/2-str-240-09","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-22/2-str-240-09","retrieved":"2026-07-10 19:44:16.893290+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-07-22/2-str-240-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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