{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-07-17","aktenzeichen":"V ZR 95/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 144 Abs. 1 Satz 3; GG Art. 13 Unter den Begriff der Wohnung im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 3 ZPO fallen auch nicht allgemein zugängliche Nebengebäude und Garagen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nV ZR 95/08 \n\nVerkündet am: \n17. Juli 2009 \nWeschenfelder \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 144 Abs. 1 Satz 3; GG Art. 13 \n\nUnter den Begriff der Wohnung im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 3 ZPO fallen \n\nauch nicht allgemein zugängliche Nebengebäude und Garagen. \n\nBGH, Urteil vom 17. Juli 2009 - V ZR 95/08 - \n\nOLG Dresden \n\n LG Chemnitz \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Ober-\n\nlandesgerichts Dresden vom 10. April 2008 wird auf Kosten der \n\nKlägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist Haftpflichtversicherer der F. AG, die als Gene-\n\nralunternehmerin die schlüsselfertige Herstellung eines unmittelbar an ein \n\nNachbargrundstück angrenzenden Wohnhauses zu erbringen hatte. Mit der \n\nPlanung und der Bauüberwachung waren die beklagten Architekten beauftragt. \n\nNach deren Vorgaben sollte das Fundament des Nachbargebäudes im Grenz-\n\nbereich der Grundstücke im Wege des \"Düsenstrahlverfahrens\" durch Beton-\n\neinspritzung unterfangen werden. In Abweichung hiervon beauftragte die Gene-\n\nralunternehmerin jedoch die Fa. S. \n\n(Fa. S. ) mit der Herstellung einer Bohrpfahlwand zur Abstützung des auf \n\ndem Nachbargrundstück befindlichen Wohngebäudes, die auch die diesbezüg-\n\nlichen Statikerleistungen erbrachte; für die Erdaushubarbeiten und für die Her-\n\nstellung der Baugrubensohle war eine weitere Subunternehmerin eingeschaltet \n\nworden. Vor Ausführung der Gründungsarbeiten war wegen des Zustandes des \n\nNachbargebäudes ein Sachverständigengutachten eingeholt worden. \n\n \n \n \n\n3\n\n2 \n\nBei den am 8. August 1995 begonnenen Erdaushubarbeiten wurde die \n\nBaugrube entgegen den Vorgaben der Beklagten zu tief ausgeschachtet. Dies \n\nbemerkten die Beklagten noch am selben Tage und ordneten eine Verfüllung \n\nund Verdichtung der Baugrube bis zur Fundamentoberkante an. Darüber hinaus \n\nveranlassten sie, dass der grenzüberschreitende Fundamentüberstand des \n\nNachbargebäudes am 11. und 12. August 1995 durch Absägen von etwa 25 cm \n\nauf 10 cm verkürzt wurde. Am 23. August 1995 brachte die Fa. S. zur Er-\n\nrichtung der Betonpfahlwand Eisen als Bewehrung durch \"Einrütteln\" ein. Zwei \n\nTage später wurden am Nachbarhaus in verschiedenen Bereichen erhebliche \n\nRissbildungen festgestellt. \n\n3 \n\nNach ihrer Behauptung hat die Klägerin Ansprüche der Geschädigten \n\ndes Nachbargrundstücks in Höhe von insgesamt 355.815,17 € reguliert. Unter \n\nBerücksichtigung einer Mithaftung der Generalunternehmerin von 50 % verlangt \n\nsie von den Beklagten aus übergegangenem Recht im Wege des Gesamt-\n\nschuldnerausgleichs 177.907,58 € nebst Zinsen erstattet. Die Klage ist in bei-\n\nden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat wegen grundsätz-\n\nlicher Bedeutung zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag wei-\n\nter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht meint, es bestünden keine auf die Klägerin über-\n\ngegangenen Schadensersatzansprüche der Geschädigten. Die zu tiefe Aus-\n\nschachtung hätten die Beklagten nicht zu vertreten. Diese hätten keinen Anlass \n\nfür die Annahme gehabt, dass die Fa. S. die Fundamentunterkante unter-\n\nschreiten würde. Noch am Tage der zu tiefen Ausschachtung hätten die Beklag-\n\nten die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen veranlasst. Anders als bei der \n\nNichtbeachtung konkreter Ausführungsvorgaben \n\nführe der unterstellte \n\nVerstoß gegen die in Nr. 5 der DIN 4123 (Ausgabe Mai 1972) aufgeführten Un-\n\n \n\n4\n\ntersuchungs- und Erkundigungspflichten nicht zur Annahme eines Anscheins-\n\nbeweises dafür, dass die Ursächlichkeit des Verstoßes vermutet werde. Dass \n\ndie Kürzung des Fundaments ursächlich für die Schäden gewesen sei, habe die \n\nKlägerin nicht bewiesen. Die fortbestehenden Unsicherheiten hinsichtlich der für \n\neine weiterführende sachverständige Begutachtung erforderlichen Anknüp-\n\nfungstatsachen gingen zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin. Diese könnten \n\nauch nicht durch eine gerichtliche Anordnung nach § 144 ZPO ausgeräumt \n\nwerden. Sei eine Wohnung betroffen, könne die Anordnung einer Begutachtung \n\nnur mit der – hier verweigerten – Zustimmung der Eigentümer und Mieter erge-\n\nhen. Unter den Begriff der Wohnung fielen auch zu einem Wohngebäude gehö-\n\nrende Garagen und Nebengebäude. \n\nII. \n\n5 \n\nDas Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. \n\nDas Berufungsgericht hat zu Recht Ansprüche der Geschädigten gegen die \n\nBeklagten verneint, die auf die Klägerin nach § 67 VVG a.F. übergegangen sein \n\nkönnten. Die Voraussetzungen der §§ 823 Abs. 1; 823 Abs. 2 i.V.m. § 909 BGB \n\nliegen nicht vor. \n\n6 \n\n1. Im Zusammenhang mit dem zu tiefen Aushub der Baugrube liegt \n\nschon nicht die Verletzung einer allgemeinen Verhaltenspflicht der beklagten \n\nArchitekten vor, wie sie – unabhängig von vertraglichen Beziehungen – im In- \n\nteresse des Eigentümers eines Nachbargründstücks besteht (vgl. Senat, Urt. v. \n\n22.10.2004, V ZR 310/03, NZM 2005, 239). \n\n7 \n\na) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die zu tiefe Aus-\n\nschachtung „entgegen den Vorgaben der Beklagten“ erfolgt. Dass das Beru-\n\nfungsgericht diese Feststellung verfahrensfehlerhaft getroffen hätte, legt die \n\nRevision schon nicht dar. Insbesondere zeigt sie kein dem entgegen stehendes \n\nVorbringen in den Tatsacheninstanzen auf. Im Übrigen haben die Beklagten \n\nnoch am Tage des fehlerhaften Aushubs das Erforderliche veranlasst und damit \n\n \n\n5\n\nauch den sie im Zusammenhang mit der Bauaufsicht treffenden Sorgfaltsanfor-\n\nderungen genügt. Soweit die Revision behauptet, der Boden sei unstreitig nicht \n\nwieder ordnungsgemäß verdichtet worden, verweist sie ebenfalls auf keinen \n\ndahin gehenden Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen. Sie zeigt auch kein \n\nVorbringen auf, aufgrund dessen die Beklagten eine nicht ordnungsgemäße \n\nVerdichtung hätten bemerken müssen. Gleiches gilt nicht nur im Hinblick auf \n\neine etwaige Verletzung der die Beklagten treffenden Verpflichtung, die Herstel-\n\nlung der Betonpfahlwand zu überwachen, sondern auch, soweit das Berufungs-\n\ngericht der Sache nach angenommen hat, die Klägerin habe die Ursächlichkeit \n\ndes (unterstellten) Verstoßes gegen Untersuchungs- und Erkundigungspflichten \n\nnach DIN 4123 nicht ausreichend dargelegt. Entgegen der Auffassung der Re-\n\nvision liegt dem eine zutreffende Beurteilung der Darlegungslast zugrunde. \n\n8 \n\nb) Nach allgemeinen Grundsätzen ist die Klägerin darlegungs- und be-\n\nweispflichtig dafür, dass die Beschädigung des Nachbargrundstücks auf ein \n\nVerhalten der beklagten Architekten zurückzuführen ist. Das gilt auch, soweit es \n\num Ansprüche aus §§ 823 Abs. 2, 909 BGB geht. Dass eine Mitwirkung an ei-\n\nner Vertiefung ursächlich geworden ist für den Stützverlust des Nach-\n\nbargrundstücks, hat der Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen (vgl. nur \n\nPWW/Lemke, BGB, 4. Aufl., § 909 BGB 40 f.; Staudinger/Roth [2002], BGB, \n\n§ 909 Rdn. 61). Erst wenn diese Kausalität \n\nfeststeht, muss sich der \n\nInanspruchgenommene entlasten, indem er den Nachweis führt, dass für eine \n\ngenügende anderweitige Befestigung gesorgt worden ist (PWW/Lemke, aaO). \n\n9 \n\nDer von dem Berufungsgericht unterstellte Verstoß gegen Untersu-\n\nchungs- und Erkundigungspflichten nach DIN 4123 führt zu keiner anderen \n\nrechtlichen Beurteilung. Das Berufungsgericht legt zutreffend zugrunde, dass \n\nein Verstoß gegen eine DIN-Norm je nach deren Zweck eine tatsächliche Ver-\n\nmutung dafür begründen kann, dass Schäden bei Beachtung der Vorschrift \n\nausgeblieben wären (BGH, Urt. v. 13. März 2001, VI ZR 142/00, NJW 2001, \n\n2019, 2020; vgl. auch BGH, Urt. v. 27. April 1999, VI ZR 174/98, NJW 1999, \n\n \n\n6\n\n2593, 2594). Soweit es diesen Grundsatz sodann für den vorliegenden Sachbe-\n\nreich dahin konkretisiert, dass aus einem Verstoß gegen Untersuchungs- und \n\nErkundigungspflichten – anders als bei DIN-Vorschriften, die eine bestimmte \n\nAusführungsweise vorgeben – nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der \n\nSchluss gezogen werden könne, der eingetretene Schaden beruhe auf der Ver-\n\nletzung der DIN-Norm, kann offen bleiben, ob das zu überzeugen vermag. \n\nDenn die aus einer tatsächlichen Vermutung folgende Beweiserleichterung \n\ngreift jedenfalls dann nicht (mehr) ein, wenn ein weiterer – ebenfalls in engem \n\nörtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Schaden stehender – Um-\n\nstand ernstlich als Schadensursache in Betracht kommt. So liegt es hier. Insbe-\n\nsondere das „Einrütteln“ der Eisenträger stellt eine von einem anderen poten-\n\ntiellen Schädiger gesetzte – ernstlich in Betracht kommende – Schadensursa-\n\nche dar. Die Arbeiten wurden unstreitig am 23. August 1995 vorgenommen. \n\nBereits zwei Tage später traten an dem Nachbarhaus erhebliche Rissbildungen \n\nzutage. \n\n10 \n\n2. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe im Zusam-\n\nmenhang mit den von den Beklagten veranlassten Fundamentkürzungen ver-\n\nfahrensfehlerhaft davon abgesehen, die für eine weitere Begutachtung notwen-\n\ndigen Erkundigungsbohrungen im Garagenbereich des Nachbargrundstücks \n\nnach § 144 ZPO anzuordnen. Einer solchen Anordnung steht die von den Ei-\n\ngentümern des Nachbargrundstücks und deren Mietern verweigerte Zustim-\n\nmung entgegen. Eine zu einem Wohngebäude gehörende Garage unterfällt \n\ndem Schutzbereich des § 144 Abs. 1 Satz 3 ZPO. Das hat zur Folge, dass die \n\nfür eine Begutachtung erforderlichen Bohrungen nur mit Zustimmung der betrof-\n\nfenen Eigentümer bzw. Mieter zulässig sind. \n\n11 \n\nDer Gesetzgeber hat sich bei der Bestimmung der Reichweite der in \n\n§ 144 Abs. 1 Satz 3 ZPO normierten Duldungspflicht an dem Wohnungsbegriff \n\ndes Art. 13 GG orientiert (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 79), der weit – im Sinne \n\neiner Abschirmung der Privatsphäre in räumlicher Hinsicht – auszulegen ist \n\n \n\n7\n\n(vgl. BVerfGE 32, 54, 72; 75, 318, 328; 89, 1, 12; 97, 228, 265; 109, 279, 309; \n\nBGHSt 44, 138, 140; BGH, Beschl. v. 14. März 1997, 1 BGs 65/97, NJW 1997, \n\n2189; Papier in Maunz/Dürig, GG [2009], Art. 13 Rdn. 10 f. m.w.N.; wohl eben-\n\nso für § 144 ZPO Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 144 Rdn. 25). Demge-\n\nmäß werden von diesem Schutz nicht nur Wohnungen im umgangssprachlichen \n\nSinne erfasst, sondern auch nicht allgemein zugängliche Nebengebäude (vgl. \n\nnur Jarass in Jarass/Pieroth, 10. Aufl., Art. 13 GG Rdn. 4 m.w.N.), wozu auch \n\nGaragen gehören (Papier, aaO, Rdn. 10). Vor diesem Hintergrund erscheint es \n\n– entgegen der Auffassung der Revision – nicht sachgerecht, die Auslegung \n\ndes Wohnungsbegriffes des § 144 Abs. 1 Satz 3 ZPO von dem Begriffsver-\n\nständnis des Art. 13 GG abzukoppeln (Stein/Jonas/Leipold, aaO; vgl. auch Mu-\n\nsielak/Stadler, ZPO, 6. Aufl., § 144 Rdn. 1). Dies gilt umso mehr, als in den \n\nSchutzbereich dieses Grundrechts auch durch das Betreten eines gerichtlich \n\nbestellten Sachverständigen eingegriffen wird (vgl. BVerfGE 75, 318, 326). \n\n \n\n8\n\nIII. \n\n12 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nSchmidt-Räntsch\n\nStresemann \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Chemnitz, Entscheidung vom 15.06.2005 - 9 O 6197/02 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 10.04.2008 - 10 U 1307/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-17/v-zr-95-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 909","ref_norm":"909","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-17/v-zr-95-08","retrieved":"2026-07-10 19:40:53.326765+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-07-17/v-zr-95-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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