{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-07-16","aktenzeichen":"V ZB 11/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"WEG § 50 Hat der Verwalter einen Rechtsanwalt beauftragt, die beklagten Wohnungsei- gentümer in einem Beschlussanfechtungsverfahren zu vertreten, und lassen sich einzelne dieser Eigentümer, ohne dass dies geboten ist, durch weitere An- wälte vertreten, sind die Kosten des von dem Verwalter beauftragten Anwalts vorrangig zu erstatten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nV ZB 11/09 \n\nvom \n\n16. Juli 2009 \n\nin dem Kostenfestsetzungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nWEG § 50 \n\nHat der Verwalter einen Rechtsanwalt beauftragt, die beklagten Wohnungsei-\n\ngentümer in einem Beschlussanfechtungsverfahren zu vertreten, und lassen \n\nsich einzelne dieser Eigentümer, ohne dass dies geboten ist, durch weitere An-\n\nwälte vertreten, sind die Kosten des von dem Verwalter beauftragten Anwalts \n\nvorrangig zu erstatten. \n\nBGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZB 11/09 - LG Karlsruhe \n\nAG Überlingen \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2009 durch den Vorsitzen-\n\nden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-Räntsch, die Rich-\n\nterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Karlsruhe vom 12. Dezember 2008 wird auf Kos-\n\nten der Beklagten zu 11 zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n2.259,33 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie drei Kläger sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. \n\nMit der gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten Klage wollten sie \n\neinen im September 2007 gefassten Beschluss der Gemeinschaft über die Ver-\n\nteilung der Kosten für durchgeführte Wärmeschutzmaßnahmen für ungültig er-\n\nklären lassen. Ferner beantragten sie, die Beklagten zum Abschluss einer Ver-\n\neinbarung zu verurteilen, wonach nur Eigentümer, deren Wohnungen von der \n\nWärmedämmung profitierten, mit Kosten zu belasten waren. \n\n2 \n\nDie Verwalterin beauftragte im Namen aller elf Beklagten einen Rechts-\n\nanwalt mit der Prozessvertretung. Die Beklagten zu 9 bis 11, die die Kosten der \n\nWärmeschutzmaßnahmen zusammen mit der Beklagten zu 7 vorschussweise \n\ngetragen hatten, ließen sich in dem Verfahren durch einen eigenen Anwalt ver-\n\ntreten. Das Amtsgericht wies die Klage ab und erlegte den Klägern die Verfah-\n\nrenskosten auf. \n\n3 \n\nBeide auf Seiten der Beklagten tätigen Anwälte haben die Festsetzung \n\naußergerichtlicher Kosten gegen die Kläger beantragt. Das Amtsgericht hat die \n\nKosten des von der Verwalterin beauftragten Anwalts in Höhe von 3.331,51 € \n\nfestgesetzt und den weiteren Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete \n\nsofortige Beschwerde der Beklagten zu 9 bis 11 ist erfolglos geblieben. Mit der \n\nzugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte zu 11 den Antrag weiter, \n\nauch die Kosten des zweiten Anwalts in Höhe von 2.259,33 € gegen die Kläger \n\nfestzusetzen. \n\nII. \n\n4 \n\nDas Beschwerdegericht meint, einer Festsetzung der Kosten des Pro-\n\nzessbevollmächtigten der Beklagten zu 9 bis 11 stehe § 50 WEG entgegen. \n\nGründe für eine Einzelvertretung dieser Beklagten lägen nicht vor. Insbesonde-\n\nre hätten sie nicht befürchten müssen, die von ihnen verauslagten Kosten nicht \n\nerstattet zu bekommen. Den Klägern sei es nur darum gegangen, den auf sie \n\nentfallenen Kostenanteil für die Wärmedämmung auf andere zu verlagern. \n\nMangels Interessenkonflikts könnten die Beklagten lediglich die Kosten eines \n\nProzessbevollmächtigten erstattet verlangen. Dies seien die Kosten des von der \n\nVerwalterin beauftragten Anwalts. \n\nIII. \n\n5 \n\n1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m § 43 WEG n.F. statt-\n\nhafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere genügt die Beschwerdebe-\n\ngründung trotz Fehlens der - erst nach Ablauf der Begründungfrist nachgereich-\n\nten - Seite 5 den Anforderungen gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 1 u. 3a ZPO. Einer \n\nEntscheidung über den vorsorglich gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in \n\nden vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist bedarf es da-\n\nher nicht. \n\n6 \n\n2. In der Sache bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Das Be-\n\nschwerdegericht nimmt zutreffend an, dass die Kläger nur die Kosten des von \n\nder Verwalterin beauftragten Rechtsanwalts erstatten müssen. Das folgt aus \n\n§ 50 WEG, wonach den Wohnungseigentümern als zur zweckentsprechenden \n\nRechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Kosten nur die Kosten \n\neines bevollmächtigten Rechtsanwalts zu erstatten sind, wenn nicht aus Grün-\n\nden, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängen, eine Vertre-\n\ntung durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte geboten war. \n\n7 \n\n8 \n\na) Eine Vertretung der beklagten Wohnungseigentümer durch mehrere \n\nAnwälte war nicht geboten. \n\naa) Bei einer Beschlussanfechtungsklage im Sinne von § 46 Abs. 1 WEG \n\nverfolgen die beklagten Wohnungseigentümer in der Sache dasselbe Ziel, näm-\n\nlich die Abwehr der von der Klägerseite erhobenen Einwendungen gegen die \n\nWirksamkeit eines von ihnen gefassten Beschlusses. Deshalb ist die Beauftra-\n\ngung eines gemeinsamen Rechtsanwalts grundsätzlich ausreichend. \n\n9 \n\nEtwas anderes gilt nicht schon deshalb, weil die beklagten Wohnungsei-\n\ngentümer von dem Beschluss, insbesondere finanziell, in unterschiedlicher \n\nWeise betroffen sind. Andernfalls liefe der Zweck der Vorschrift weitgehend \n\nleer. Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung von § 50 WEG die Kostener-\n\nstattungspflicht des Klägers insbesondere in Beschlussanfechtungsverfahren im \n\nRegelfall auf die Kosten eines Rechtsanwalts beschränken (BT-Drucks. \n\n16/3843 S. 28). Wäre eine Beauftragung mehrerer Anwälte bereits dann gebo-\n\nten, wenn sich der angefochtene Beschluss auf die einzelnen Wohnungseigen-\n\ntümer unterschiedlich auswirkt oder wenn diese aus nur in ihrer Person liegen-\n\nden Gründen ein besonderes Interesse an der Aufrechterhaltung des Beschlus-\n\nses haben, stellte die Mehrfachvertretung nicht die Ausnahme, sondern den \n\nRegelfall dar. \n\n10 \n\nbb) Mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängende Gründe, \n\naufgrund derer eine Vertretung der Beklagten zu 9 bis 11 durch einen eigenen \n\nRechtsanwalt geboten war, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. \n\n11 \n\n(1) Dass einigen Beklagten an einem Erfolg des Klageantrags, den Be-\n\nschluss für ungültig zu erklären, gelegen gewesen sein soll, ist unerheblich. Da \n\neine Beschlussanfechtungsklage zwingend gegen alle anderen Wohnungsei-\n\ngentümer zu richten ist (§ 46 Abs. 1 Satz 1 WEG), zählen zu den Beklagten \n\nimmer auch die von der Mehrheit überstimmten Eigentümer, also diejenigen, \n\ndie sich gegen den Beschluss ausgesprochen haben, diesen aber nicht anfech-\n\nten. Deren ablehnende Haltung zu dem angefochtenen Beschluss kann daher \n\nfür sich genommen nicht die Notwendigkeit einer Mehrfachvertretung begrün-\n\nden. Dies gilt hier umso mehr, als der von der Verwalterin beauftragte Anwalt \n\nselbstverständlich verpflichtet war, auf eine Abweisung der Klage hinzuwirken, \n\num dem Willen der Mehrheit der Wohnungseigentümer Geltung zu verschaffen. \n\n12 \n\n(2) Eine Mehrfachvertretung war entgegen der Auffassung der Rechts-\n\nbeschwerde auch nicht im Hinblick auf den weiteren, auf Abschluss einer Ver-\n\neinbarung gerichteten Klageantrag erforderlich, durch den die Kosten der Wär-\n\nmedämmung auf nur fünf Wohnungseigentümer, darunter die Beklagte zu 11, \n\numgelegt werden sollten. Ein solcher, auf die Ersetzung des angefochtenen \n\nBeschlusses gerichteter Antrag erfordert schon deshalb keine Mehrfachvertre-\n\ntung, weil er nach der Eigenart der Beschlussanfechtungsklage in aller Regel \n\nohne Aussicht auf Erfolg ist (vgl. Senat, BGHZ 156, 192, 205 f.). Die Klage ge-\n\nmäß § 46 Abs. 1 WEG hat kassatorischen Charakter; der angefochtene Be-\n\nschluss wird im Erfolgsfall also nur beseitigt (vgl. Jennißen/Suilmann, WEG, \n\n§ 46 Rdn. 8). Darüber, was an seine Stelle treten soll, hat nicht das Gericht, \n\nsondern die Gemeinschaft der Eigentümer in Ausübung ihres Selbstverwal-\n\ntungsrechts zu befinden. Bei Anwendung der im Kostenrecht gebotenen typisie-\n\nrenden Betrachtungsweise (vgl. Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 85/06, \n\nNJW 2007, 2048, 2049) ist es daher sachgerecht, Interessenkonflikte zwischen \n\nden beklagten Wohnungseigentümern, die sich bei einer erneuten Befassung \n\nmit der in dem angefochtenen Beschluss geregelte Angelegenheit voraussicht-\n\nlich ergeben werden, im Rahmen von § 50 WEG unberücksichtigt zu lassen. \n\n13 \n\n(3) Die Beauftragung eines eigenen Anwalts durch die Beklagte zu 11 \n\nwar schließlich nicht deshalb geboten, weil sie zusammen mit den Beklagten zu \n\n9 und 10 die Kosten für die - bereits durchgeführte - Wärmedämmung veraus-\n\nlagt hatte. Gegenstand des angefochtenen Beschlusses war nämlich nicht ihr \n\nAufwendungsersatzanspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, \n\nsondern nur der Verteilungsmaßstab für die Sonderumlage, durch die der Ge-\n\nmeinschaft die zur Rückzahlung des Vorschusses notwendigen Mittel zugeführt \n\nwerden sollte. \n\n14 \n\nb) Die Begrenzung der Erstattungspflicht nach § 50 WEG führt hier dazu, \n\ndass nur die Kosten des von der Verwalterin beauftragten Rechtsanwalts gegen \n\ndie Kläger festzusetzen sind. \n\n15 \n\naa) Die Vorschrift enthält allerdings keine Regelung, welche Rechtsan-\n\nwaltskosten zu erstatten sind, wenn sich die Wohnungseigentümer - wie hier - \n\ndurch mehrere Rechtsanwälte haben vertreten lassen, ohne dass dies geboten \n\nwar. In Betracht kommt die vorrangige Erstattung eines \"Hauptanwalts\" oder, \n\nwenn es hieran fehlt, eine Quotelung des Erstattungsanspruchs (vgl. AG Kon-\n\nstanz JurBüro 2008, 596). \n\n16 \n\nEine vorrangige Kostenerstattung ist gerechtfertigt, wenn der Verwalter \n\nim Auftrag der Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt mandatiert hat. Dies \n\nträgt der gesetzlichen Befugnis des Verwalters gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG \n\nRechnung, das Beschlussanfechtungsverfahren im Namen aller Wohnungsei-\n\ngentümer mit Wirkung für und gegen sie zu führen (ebenso Jennißen/Suilmann, \n\nWEG, § 50 Rdn. 16; Wenzel in Bärmann, WEG, 10. Aufl., § 50 Rdn. 11 a.E.; \n\nSpielbauer/Then, WEG, § 50 Rdn. 5; AnwK-BGB/Schultzky, 2. Aufl., § 50 WEG \n\nRdn. 5; Abramenko/Frohne, Handbuch WEG, § 8 Rdn. 203; Drasdo, ZMR 2008, \n\n266, 268; a.A. Hügel/Elzer, Das neue WEG-Recht, § 13 Rdn. 252; Köhler, Das \n\nneue WEG, Rdn. 678). Wohnungseigentümer, die einen weiteren Rechtsanwalt \n\nmit ihrer Prozessvertretung beauftragen, können dann im Regelfall nicht mit \n\neiner Kostenerstattung rechnen. Entsprechendes gilt, wenn die Wohnungsei-\n\ngentümer einen Beschluss über die Beauftragung eines bestimmten Rechtsan-\n\nwalts fassen (ebenso Erman/Grziwotz, BGB, 12. Aufl., § 50 WEG Rdn. 5). Hier \n\nrechtfertigt sich die vorrangige Kostenerstattung aus dem Mehrheitsprinzip (vgl. \n\nAbramenko in Riecke/Schmid, Wohnungseigentumsrecht, 2. Aufl., § 50 Rdn. 2). \n\n17 \n\nbb) Danach erweist sich die Festsetzung (nur) der Kosten des von der \n\nVerwalterin beauftragten Anwalts als richtig. Eine anteilige Erstattung der Kos-\n\nten des von den Beklagten zu 9 bis 11 beauftragten Anwalts kommt auch nicht \n\nunter dem Gesichtspunkt eines nicht verbrauchten Restbetrages in Betracht \n\n(vgl. dazu Jennißen/Suilmann, aaO; Spielbauer/Then, aaO), da der nach § 50 \n\nWEG erstattungsfähige Höchstbetrag, insbesondere die Mehrvertretungsgebühr \n\n(Nr. 1008 VV RVG), erschöpft ist. \n\nIV. \n\n18 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Überlingen, Entscheidung vom 30.05.2008 - 5 C 20/07 - \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.12.2008 - 11 T 377/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-16/v-zb-11-09","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-16/v-zb-11-09","retrieved":"2026-07-10 19:45:24.873333+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-07-16/v-zb-11-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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