{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-07-16","aktenzeichen":"IX ZB 72/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 72/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Juli 2009 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Pape \n\nam 16. Juli 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDem Schuldner wird gegen die Versäumung der Frist zur Einle-\n\ngung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Be-\n\nschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom \n\n4. November 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewil-\n\nligt. \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der \n\n6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 4. November \n\n2008 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die außerge-\n\nrichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Be-\n\nschwerdegericht zurückverwiesen. \n\nGerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren sind nicht zu \n\nerheben. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 1.250 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nIn dem am 18. Oktober 2002 eröffneten Insolvenzverfahren, in dem das \n\nInsolvenzgericht dem Schuldner die Erteilung der Restschuldbefreiung ange-\n\nkündigt hat, haben die weiteren Beteiligten zu 1 beantragt, dem Schuldner we-\n\ngen des Verzichts oder der Nichtgeltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs \n\ndie Restschuldbefreiung zu versagen. Diesen Antrag hat das Insolvenzgericht \n\nmit Beschluss vom 28. August 2008 zurückgewiesen. Auf die sofortige Be-\n\nschwerde der weiteren Beteiligten hat das Beschwerdegericht die Entscheidung \n\ndes Insolvenzgerichts geändert und dem Schuldner die Restschuldbefreiung \n\nversagt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Schuldners. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\nDem Schuldner ist gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und \n\nBegründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu \n\ngewähren (§§ 233, 234 Abs. 2, § 575 ZPO). \n\nDie Fristversäumung ist unverschuldet (§ 233 ZPO), weil der Schuldner \n\nwegen seiner Mittellosigkeit außerstande war, durch die Beauftragung eines \n\nbeim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts die Einlegungs- und Be-\n\ngründungsfrist einzuhalten. Die Wiedereinsetzungsfrist ist gewahrt: Nach Zu-\n\nstellung des Senatsbeschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe \n\nam 4. März 2009 hat der Schuldner die Rechtsbeschwerde innerhalb der zwei-\n\nwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO am 17. März 2009 eingelegt und \n\nbegründet. \n\nIII. \n\n4 \n\n5 \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 296 Abs. 3 \n\nSatz 1 InsO statthafte und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\nauch sonst zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ist be-\n\ngründet. \n\n1. Die Entscheidung des Landgerichts unterliegt bereits von Amts wegen \n\n(BGHZ 154, 99, 101; BGH, Beschl. v. 5. März 2009 - IX ZB 141/06, ZInsO \n\n2009, 732, 733 Rn. 4 ff; Urt. v. 22. Juni 2007 - V ZR 149/06, NJW-RR 2007, \n\n1412 Rn. 11; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 86, 89, 96; Münch-\n\nKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl. § 547 Rn. 3) der Aufhebung, weil den Mindestan-\n\nforderungen an die Begründung nicht genügt ist (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 \n\nZPO). \n\n6 \n\na) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den \n\nmaßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den \n\nStreitgegenstand und die Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen \n\nlassen; andernfalls sind sie nicht mit gesetzmäßigen Gründen versehen. Fehlen \n\ntatsächliche Feststellungen, so ist das Rechtsbeschwerdegericht zu einer recht-\n\nlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, \n\ndie eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilpro-\n\nzessualen Sinne (BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, NJW 2002, \n\n2648, 2649; Beschl. v. 12. Juli 2004 - II ZB 3/03, NJW-RR 2005, 78; v. 20. Juni \n\n2006 - VI ZB 75/05, NJW 2006, 2910 Rn. 14). Sind neue rechtliche Gesichts-\n\npunkte aufgetreten, muss sich das Beschwerdegericht im Rahmen seiner recht-\n\nlichen Würdigung damit auseinandersetzen (BGHZ 156, 216, 219; BGH, Urt. v. \n\n22. Juni 2007, aaO Rn. 10). \n\n7 \n\nb) Die Mindestanforderungen an die Darstellung des Sachverhalts und \n\ndie rechtliche Begründung sind in vorliegender Sache nicht gewahrt, weil das \n\nLandgericht nicht einmal ansatzweise den Sachverhalt und den Vortrag der Be-\n\nteiligten wiedergegeben hat. Zu erkennen ist nur, dass es um die Versagung \n\nder Restschuldbefreiung wegen des Verzichts auf einen Pflichtteil oder dessen \n\nNichtgeltendmachung geht. Wann der Erbfall eingetreten ist und in welchem \n\nVerfahrensstadium sich das Insolvenzverfahren zu diesem Zeitpunkt befand, \n\nwird nicht mitgeteilt. \n\n8 \n\n9 \n\n2. Die Zurückverweisung gibt dem Landgericht Gelegenheit, abermals \n\nüber den Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners zu befinden. Hierzu ist zu \n\nbemerken: \n\na) Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Obliegenheiten des \n\nSchuldners gemäß § 295 InsO erst ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens und \n\nAnkündigung der Restschuldbefreiung gelten (BGH, Beschl. v. 18. Dezember \n\n2008 - IX ZB 249/07, ZInsO 2009, 299 Rn. 8 f). Eine Versagung der Rest-\n\nschuldbefreiung nach § 296 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 295 Abs. 1 InsO \n\nkommt nach dieser Entscheidung nicht in Betracht, wenn der Pflichtteilsan-\n\nspruch des Schuldners, der mit dem Erbfall entsteht, schon während des eröff-\n\nneten Verfahrens hätte geltend gemacht werden können, der Antrag auf Versa-\n\ngung der Restschuldbefreiung aber erst nach deren Ankündigung und Aufhe-\n\nbung des Insolvenzverfahrens gestellt wird. Der Pflichtteilsanspruch gehört in \n\ndiesem Fall nicht zum Neuerwerb des Schuldners in der Wohlverhaltensphase \n\n(BGH, aaO S. 300 Rn. 15). \n\n10 \n\nb) Der Senat hat ferner mit Beschluss vom 25. Juni 2009 (IX ZB 196/08) \n\nentschieden, dass ein Verstoß gegen die Obliegenheiten des Schuldners aus \n\n§ 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht vorliegt, wenn der Schuldner es bei einem in der \n\nWohlverhaltensphase eingetretenen Erbfall unterlässt, einen Pflichtteilsan-\n\nspruch geltend zu machen. \n\nIV. \n\n11 \n\nWegen der Begründungsmängel hat der Senat gemäß § 21 Abs. 1 \n\nSatz 1 GKG angeordnet, dass Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdever-\n\nfahren nicht zu erheben sind. \n\nGanter Raebel Kayser \n\n Lohmann Pape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Braunschweig, Entscheidung vom 28.08.2008 - 274 IK 111/02 - \nLG Braunschweig, Entscheidung vom 04.11.2008 - 6 T 778/08 (105) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-16/ix-zb-72-09","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-16/ix-zb-72-09","retrieved":"2026-07-10 19:40:29.778305+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-07-16/ix-zb-72-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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