{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-07-16","aktenzeichen":"IX ZB 234/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 234/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Juli 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Pape \n\nam 16. Juli 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Halle vom 19. September 2008 wird auf Kosten \n\ndes Klägers zurückgewiesen. \n\nDer Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für \n\ndas Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 600 € festge-\n\nsetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. \n\n mbH. Im vorliegenden Rechtsstreit hat er den Beklagten unter \n\ndem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr von 943 € in An-\n\nspruch genommen. Für diese Klage ist ihm in erster Instanz Prozesskostenhilfe \n\nbewilligt worden. Sein Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfah-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\nren ist zurückgewiesen worden. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen \n\nRechtsbeschwerde erstrebt der Kläger weiterhin die Bewilligung von Prozess-\n\nkostenhilfe für die Berufungsinstanz. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft \n\nund auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. \n\n1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO \n\nübernehme der Fiskus die Rechtsverfolgungskosten allein im Hinblick auf die \n\nden Insolvenzverwaltern übertragene Aufgabe einer geordneten Abwicklung \n\nmassearmer Verfahren. Soweit die Rechtsverfolgung dem öffentlichen Interes-\n\nse entspreche, sei es gerechtfertigt, den Verwalter nicht wegen seiner Vergü-\n\ntungsansprüche als \"wirtschaftlich beteiligt\" im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 1 \n\nZPO anzusehen, wenn er zur Anreicherung der Masse Prozesse führe. Eine \n\nRechtsverfolgung, die durch das öffentliche Interesse an der geordneten Ab-\n\nwicklung masseloser Verfahren nicht gedeckt sei, sei dagegen mutwillig. Es \n\nliege nicht im öffentlichen Interesse, einen Prozess zu führen, der nicht zur an-\n\nteilmäßigen Befriedigung der Massegläubiger führe, sondern allenfalls einen \n\nTeil der Massekosten erlösen könne. Diese Bewertung finde ihren Niederschlag \n\nin § 207 InsO, der die Einstellung des Insolvenzverfahrens bei fehlender Mas-\n\nsekostendeckung verlange. Wenn das öffentliche Interesse gebiete, das Insol-\n\nvenzverfahren nicht fortzuführen, könne auch kein öffentliches Interesse an \n\nProzessen des Verwalters mehr bestehen. Der Verwalter habe es sonst in der \n\nHand, trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 207 InsO seine Gebühren \n\nzu erhöhen und zugleich vom Fiskus zu tragende Kosten zu produzieren. \n\n4 \n\n2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis \n\nstand. Der Kläger hat schon deshalb keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, \n\nweil die Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs, die nicht dazu geeignet ist, \n\neine bereits eingetretene Massekostenarmut zu beheben, nicht mehr zu seinen \n\ngesetzlichen Aufgaben gehört. \n\n5 \n\na) Der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes erhält auf Antrag Pro-\n\nzesskostenhilfe, wenn die Kosten des Rechtsstreits aus der verwalteten Ver-\n\nmögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des \n\nRechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzu-\n\nbringen (§ 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das gilt auch und gerade im Hinblick \n\nauf eine Anfechtungsklage. Wie sich aus § 129 Abs. 1 InsO ergibt, nimmt der \n\nInsolvenzverwalter mit der Anfechtung von Rechtshandlungen nach Maßgabe \n\nder §§ 130 bis 146 InsO eine ihm mit seinem Amt übertragene Aufgabe wahr. \n\nDiese Aufgabe obliegt ihm sogar dann, wenn der aus einer Anfechtung zu er-\n\nzielende Erlös wegen der vorweg zu befriedigenden Verfahrenskosten (§ 54 \n\nInsO) nicht an die Insolvenzgläubiger verteilt werden kann (BGH, Beschl. v. \n\n18. September 2003 - IX ZB 460/02, NZI 2004, 26, 27 mit weiteren Nachwei-\n\nsen; v. 14. Juli 2005 - IX ZB 224/04, NZI 2005, 560, 561). Wie der Senat bereits \n\nentschieden hat, ist eine Anfechtungsklage folglich nicht schon dann mutwillig \n\nim Sinne von § 114 Satz 1 ZPO, wenn der Verwalter Masseunzulänglichkeit \n\nangezeigt hat (BGH, Beschl. v. 28. Februar 2008 - IX ZB 147/07, NZI 2008, \n\n431). Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit hat Auswirkungen auf die Vertei-\n\nlung der vorhandenen Masse (§§ 208, 209 InsO), nicht jedoch auf den Aufga-\n\nbenkreis des Insolvenzverwalters. Der Verwalter bleibt vielmehr verpflichtet, das \n\ngesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und zu ver-\n\nwerten (§ 208 Abs. 3 InsO). Dazu gehört es, Anfechtungsansprüche durchzu-\n\nsetzen. Anfechtungsansprüche sind Teil der Insolvenzmasse. Eingestellt wird \n\ndas Insolvenzverfahren erst, wenn der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse \n\nnach Maßgabe des § 209 InsO verteilt hat (§ 211 Abs. 1 InsO). \n\n6 \n\nb) Anders ist die Lage, wenn sich nach der Eröffnung des Insolvenzver-\n\nfahrens herausstellt, dass die Insolvenzmasse nicht einmal mehr ausreicht, um \n\ndie Kosten des Verfahrens zu decken. In einem solchen Fall stellt das Insol-\n\nvenzgericht das Verfahren ein, wenn nicht ein ausreichender Geldbetrag vorge-\n\nschossen wird oder die Kosten nach § 4a InsO gestundet werden (§ 207 Abs. 1 \n\nInsO). Der Verwalter hat aus den vorhandenen Barmitteln zunächst die Ausla-\n\ngen, sodann die übrigen Kosten des Verfahrens anteilig zu berichtigen (§ 207 \n\nAbs. 3 Satz 1 InsO). Er verteilt also nur die vorhandene liquide Masse. Zur Ver-\n\nwertung von Massegegenständen ist er dagegen nicht mehr verpflichtet (§ 207 \n\nAbs. 3 Satz 2 InsO). Dem Insolvenzverwalter wird nicht zugemutet, Tätigkeiten \n\nzu entfalten, obgleich sein Vergütungsanspruch (§ 54 Nr. 2 InsO) nicht gedeckt \n\nist (BT-Drucks. 12/2443, S. 218). Bis zur Einstellung des Insolvenzverfahrens \n\nbleibt er zwar zur Verwaltung der Insolvenzmasse berechtigt und verpflichtet \n\n(§ 80 Abs. 1 InsO). Er mag - wie in der Kommentarliteratur vertreten wird - bis \n\nzur Aufhebung noch befugt sein, naheliegende Verwertungsmöglichkeiten zu \n\nnutzen (vgl. etwa Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 207 Rn. 25; Uhlenbruck, \n\nInsO 12. Aufl. § 207 Rn. 11; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 207 Rn. 21), \n\nwenn die Masse dadurch nicht mit zusätzlichen Kosten belastet und die Verfah-\n\nrenseinstellung nicht verzögert wird. Eine Verpflichtung besteht insoweit jedoch \n\nnicht. \n\n7 \n\nDiese Grundsätze gelten auch für die Durchsetzung eines Anfechtungs-\n\nanspruchs. Nach Eintritt der Massekostenarmut ist der Insolvenzverwalter nicht \n\nmehr verpflichtet, noch Anfechtungsansprüche durchzusetzen. Das folgt unmit-\n\ntelbar aus § 207 Abs. 3 Satz 2 InsO. Trotz der andauernden Verwaltungs- und \n\nVerfügungsbefugnis gemäß § 80 Abs. 1 InsO darf der Verwalter den Anfech-\n\ntungsanspruch weder beginnen noch in die nächste Instanz treiben. Ein Anfech-\n\ntungsprozess stellt keine naheliegende und risikolose Verwertungsmaßnahme \n\ndar, die trotz eingetretener Massekostenarmut noch durchgeführt werden könn-\n\nte; denn er nimmt typischerweise beträchtliche Zeit in Anspruch und birgt das \n\nRisiko, die Masse mit zusätzlichen Kosten zu belasten. § 207 Abs. 1 InsO ver-\n\nlangt vielmehr die unverzügliche Einstellung des Insolvenzverfahrens, welche \n\nder Verwalter beim Insolvenzgericht anzuregen hat. \n\n8 \n\nc) Prozesskostenhilfe für ein Klage- oder Rechtsmittelverfahren des Ver-\n\nwalters kommt bei dieser Sachlage nicht in Betracht (BGH, Beschl. v. \n\n18. September 2003, aaO unter II. 2; OLG Naumburg ZInsO 2002, 540, 541). \n\nProzesskostenhilfe wird nicht für einen Prozess bewilligt, zu dessen Führung \n\nder Insolvenzverwalter weder verpflichtet noch auch nur berechtigt ist. Fordert \n\ndas Gesetz die alsbaldige Einstellung des Insolvenzverfahrens (§ 207 Abs. 1 \n\nInsO), kann nicht zugleich ein Anspruch auf Finanzierung eines Rechtsstreits \n\nbestehen, der entweder die vom Gesetz verlangte Einstellung des Insolvenzver-\n\nfahrens hinausschiebt oder - wenn das Insolvenzverfahren gleichwohl einge-\n\nstellt wird - nach der Einstellung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner nicht \n\nmehr fortgesetzt werden kann (vgl. dazu BGH, Urt. v. 10. Februar 1982 \n\n- VIII ZR 158/80, ZIP 1982, 467, 468). \n\n9 \n\nd) Gegen diese Lösung kann nicht die Ordnungsfunktion des Insolvenz-\n\nverfahrens eingewandt werden, die es gebiete, auch bei Kostenarmut einen \n\nAnspruch auf Prozesskostenhilfe für Anfechtungsklagen zu gewähren (so aber \n\nHörmann NZI 2008, 291). Voraussetzung eines Insolvenzverfahrens ist nach \n\n§§ 26, 207 InsO - von den Ausnahmefällen \"Stundung der Verfahrenskosten\" \n\nund \"Gläubigervorschuss\" abgesehen - die Deckung der Verfahrenskosten. Ist \n\ndiese Voraussetzung nicht erfüllt, wird ein beantragtes Verfahren nicht eröffnet, \n\nein eröffnetes Verfahren eingestellt. Eine \"Ordnungsfunktion\" kommt nur einem \n\nsolchen Verfahren zu, das den Vorschriften der Insolvenzordnung entsprechend \n\neröffnet und fortgeführt werden kann. Macht der Insolvenzverwalter, wie Hör-\n\nmann (aaO) anscheinend vorschlagen will, bewusst unrichtige Angaben zu den \n\nKosten des Insolvenzverfahrens, um trotz Fehlens der Bewilligungsvorausset-\n\nzungen Prozesskostenhilfe zu erhalten, macht er sich gegebenenfalls scha-\n\ndensersatzpflichtig (§ 60 InsO). Praktische Schwierigkeiten bei der Darlegung \n\nder Bewilligungsvoraussetzungen - der Mittellosigkeit im Sinne von § 116 Satz 1 \n\nNr. 1 ZPO einerseits, der fehlenden Kostenarmut im Sinne von § 207 InsO an-\n\ndererseits - dürften sich nicht ergeben. Hinsichtlich der tatsächlichen Grundla-\n\ngen der Massekostenarmut gelten die gleichen Grundsätze wie für diejenigen \n\nder Deckung der Verfahrenskosten (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 17. Juni 2003 \n\n- IX ZB 476/02, NZI 2004, 30, 31 mit weiteren Nachweisen). Schon in eigenem \n\nInteresse (§ 61 InsO), aber auch im Hinblick auf die Vorschrift des § 207 InsO \n\nwird der Verwalter die wirtschaftliche und finanzielle Lage des seiner Verwal-\n\ntung unterliegenden Vermögens laufend überwachen und insbesondere Liquidi-\n\ntätsberechnungen anstellen und fortschreiben (MünchKomm-InsO/Hefermehl, \n\n2. Aufl. § 207 Rn. 40). \n\n10 \n\nd) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nwaren die Voraussetzungen des § 207 Abs. 1 InsO im Zeitpunkt des Prozess-\n\nkostenhilfeantrags des Klägers erfüllt. Die Insolvenzmasse reichte nicht aus, um \n\ndie Kosten des Verfahrens zu decken. Einem Barbestand von 15.302,92 € \n\nstanden Verfahrenskosten von 25.263,40 € gegenüber. Verwertbares Vermö-\n\ngen, durch das der Barbestand vermehrt werden könnte, ist nicht mehr vorhan-\n\nden. Die Anfechtungsansprüche, die dem vorliegenden Rechtsbeschwerdever-\n\nfahren sowie dem Parallelverfahren IX ZB 221/08 zugrunde lagen, hätten an \n\nder Kostenarmut auch dann nichts geändert, wenn sie bestanden hätten und \n\ndurchsetzbar gewesen wären. \n\nIII. \n\n11 \n\nDer Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nwar zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht \n\nauf Erfolg verspricht (§ 114 ZPO). \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nLohmann \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Naumburg, Entscheidung vom 10.06.2003 - 12 C 291/06 - \n\nLG Halle, Entscheidung vom 19.09.2008 - 1 S 82/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-16/ix-zb-234-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":12},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 208","ref_norm":"208","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-16/ix-zb-234-08","retrieved":"2026-07-10 19:42:46.174544+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-07-16/ix-zb-234-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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