{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-07-16","aktenzeichen":"IX ZB 219/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 4a, § 289 Abs. 1 Satz 2, § 290 Abs. 1 Nr. 3 und 5 Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbe- freiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahr- lässigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gestellt worden ist. Eine Stundung der Verfahrenskosten für einen solchen Antrag scheidet aus.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 219/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Juli 2009 \n\nin dem Insolvenzeröffnungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nInsO § 4a, § 289 Abs. 1 Satz 2, § 290 Abs. 1 Nr. 3 und 5 \n\nDer Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn er \n\ninnerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbe-\n\nfreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahr-\n\nlässigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gestellt worden \n\nist. Eine Stundung der Verfahrenskosten für einen solchen Antrag scheidet aus. \n\nBGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08 - LG Oldenburg \n\nAG Oldenburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp \n\nam 16. Juli 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDem Schuldner wird wegen der Versäumung der Frist zur Einle-\n\ngung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Be-\n\nschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom \n\n15. Februar 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. \n\nDie Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der \n\n6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 15. Februar 2008 \n\nwird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 5.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDem Schuldner wurde in einem früheren, auf Eigenantrag eröffneten In-\n\nsolvenzverfahren durch rechtskräftigen Beschluss vom 20. September 2006 die \n\nAnkündigung der Restschuldbefreiung nach § 289 Abs. 1 Satz 2, § 290 Abs. 1 \n\nNr. 5 InsO versagt, weil er seinen Auskunftspflichten gemäß § 97 InsO nicht \n\nhinreichend nachgekommen war. Das \n\nInsolvenzverfahren wurde am \n\n21. November 2006 aufgehoben. \n\n2 \n\nAm 16. November 2007 stellte ein Gläubiger Antrag auf Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens. Im Anschluss daran stellte der Schuldner am 28. Dezem-\n\nber 2007 wiederum einen Eigenantrag; außerdem beantragte er die Rest-\n\nschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten. Insolvenzgericht und Be-\n\nschwerdegericht haben die Verfahrenskostenstundung für das neue Verfahren \n\nabgelehnt. Dagegen wendet sich der Schuldner - nach Gewährung von Pro-\n\nzesskostenhilfe - mit seiner Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDem Schuldner ist wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und \n\nBegründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu \n\ngewähren (§§ 233, 234 Abs. 2, § 575 ZPO). \n\nDie Fristversäumung ist unverschuldet (§ 233 ZPO), weil der Schuldner \n\nwegen seiner Mittellosigkeit außerstande war, durch die Beauftragung eines \n\nbeim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts die Einlegungs- und Be-\n\ngründungsfrist einzuhalten. Die Wiedereinsetzungsfrist ist gewahrt: Nach Zu-\n\nstellung des Senatsbeschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe \n\nhat der Schuldner die Rechtsbeschwerde innerhalb der zweiwöchigen Frist des \n\n§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt und innerhalb der Monatsfrist des § 234 \n\nAbs. 1 Satz 2 ZPO begründet. \n\nIII. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 4d Abs. 1 \n\nInsO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), bleibt \n\naber in der Sache ohne Erfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, das Amtsgericht habe den \n\nAntrag auf Stundung der Verfahrenskosten mit Recht zurückgewiesen. Dem \n\nSchuldner fehle für seinen neuerlichen Antrag das Rechtsschutzbedürfnis, weil \n\nihm in dem früheren Verfahren wegen Verletzung seiner Auskunfts- und Mitwir-\n\nkungspflichten die Restschuldbefreiung versagt worden sei. Sehe man den er-\n\nneuten Antrag als zulässig an, blieben die Unredlichkeit des Schuldners und die \n\ndaraus resultierende rechtskräftige Versagung der Restschuldbefreiung folgen-\n\nlos. Es sei unerheblich, dass zwischenzeitlich neue Gläubiger hinzugetreten \n\nseien und ein Fremdantrag gestellt worden sei. Sowohl die Entstehung neuer \n\nForderungen als auch die Stellung eines Fremdantrags sei durch den Schuldner \n\nsteuerbar. Ob dem Schuldner das Rechtsschutzbedürfnis dauerhaft zu versa-\n\ngen sei, könne offen bleiben. Jedenfalls sei nach rechtskräftiger Versagung \n\nnoch keine angemessene Frist verstrichen, die einen neuerlichen Eigenantrag \n\nschutzwürdig erscheinen lasse. \n\n2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung im Ergebnis stand. \n\nNach § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung \n\nzu versagen, wenn ihm in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung \n\nerteilt oder nach § 296 oder § 297 InsO versagt worden ist. Eine Sperrfrist für \n\neine erneute Antragstellung im Fall der Versagung der Restschuldbefreiung \n\nnach § 289 Abs. 1 Satz 2, § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO sieht das Gesetz nicht vor. \n\nEin Rechtsschutzbedürfnis für die Stellung eines erneuten Antrags auf Rest-\n\nschuldbefreiung ist gleichwohl nur gegeben, wenn seit Rechtskraft der Ent-\n\nscheidung über die Versagung nach den vorgenannten Vorschriften drei Jahre \n\nvergangen sind. § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO enthält für den Fall der Versagung der \n\nRestschuldbefreiung im Schlusstermin eine Regelungslücke, die bei Verletzung \n\nvon Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in einem früheren Verfahren durch \n\neine Sperrfrist zu schließen ist, die sich an der Frist für die Berücksichtigung \n\nvon Falschangaben des Schuldners im Rahmen des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO \n\norientiert (vgl. AG Hamburg ZVI 2009, 224). \n\n9 \n\na) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlt \n\ndem Schuldner, der in einem früheren Verfahren versäumt hat, rechtzeitig Rest-\n\nschuldbefreiung zu beantragen, oder dem diese rechtskräftig versagt worden \n\nist, das Rechtsschutzbedürfnis für einen erneuten Antrag auf Restschuldbefrei-\n\nung \"jedenfalls dann\", wenn seit Abschluss des früheren Verfahrens keine wei-\n\nteren Gläubiger hinzugekommen sind (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZB \n\n263/05, ZInsO 2006, 821; v. 11. Oktober 2007 - IX ZB 270/05, ZInsO 2007, \n\n1223). Zur Begründung dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof aus-\n\ngeführt, durch die Befugnis zu einer uneingeschränkten Antragswiederholung \n\nwürde die Rechtskraft einer die Restschuldbefreiung versagenden Entschei-\n\ndung zur Disposition des Schuldners gestellt. Dieser könnte nach Belieben im-\n\nmer neue Verfahren einleiten. Ein unredlicher Schuldner würde dadurch in den \n\nStand gesetzt, im Anschluss an eine zu Recht ergangene Versagung der Rest-\n\nschuldbefreiung durch eine Anpassung der tatsächlichen Grundlagen nachträg-\n\nlich eine Restschuldbefreiung zu erwirken. Mit Hilfe einer erneuten Antragstel-\n\nlung könnte er die an zeitliche Fristen geknüpften Versagungsgründe des § 290 \n\nAbs. 1 Nr. 2 bis 4 InsO umgehen. Selbst ein Schuldner, dem wegen Verletzung \n\nder Auskunfts- und Mitwirkungspflichten die Restschuldbefreiung versagt wurde \n\n(§ 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO), könnte durch Wohlverhalten in einem neuen \n\nInsolvenzverfahren die Restschuldbefreiung erlangen. Es bedürfe keiner nähe-\n\nren Darlegung, dass die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO \n\nihrer verfahrensfördernden Funktion beraubt würden, wenn Verstöße des \n\nSchuldners wegen der Befugnis zur Einleitung eines weiteren Insolvenzverfah-\n\nrens nicht dauerhaft sanktioniert würden. Vielmehr bestünde geradezu ein An-\n\nreiz, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht allzu genau zu nehmen, weil \n\nstets aufs Neue die Möglichkeit eines weiteren Antrags eröffnet wäre. Damit \n\nwäre der Zweck der Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 InsO, nur einem redli-\n\nchen Schuldner die Vergünstigung einer Restschuldbefreiung zuteil werden zu \n\nlassen, verfehlt (BGH, Beschl. v. 11. Oktober 2007 aaO S. 1224 Rn. 12). \n\n10 \n\nb) Im vorliegenden Fall gibt es zwar einen neuen Gläubiger. Die Gründe, \n\ndie nach den vorzitierten Entscheidungen das Rechtsschutzbedürfnis des \n\nSchuldners für einen Folgeantrag in Frage stellen, gelten aber auch hier. Das \n\nBeschwerdegericht führt mit Recht aus, dass es der Schuldner in der Hand hät-\n\nte, durch Begründung neuer Forderungen und erforderlichenfalls Herbeiführung \n\neines Fremdantrags die Rechtskraft des die Restschuldbefreiung versagenden \n\nBeschlusses zu unterlaufen (zutreffend insofern AG Göttingen ZVI 2005, 278, \n\n279; AG Leipzig ZVI 2007, 280, 281; Hackenberg ZVI 2005, 468, 469 f; Büttner \n\nZVI 2007, 229, 231 f; jeweils gegen LG Koblenz ZVI 2005, 91). Würde allein \n\ndas Vorhandensein eines neuen Gläubigers ausreichen, um das Rechtsschutz-\n\nbedürfnis des Schuldners für einen erneuten Antrag zu bejahen, könnte der \n\nZweck der Versagungsgründe nicht erreicht werden. Die vorsätzliche oder grob \n\nfahrlässige Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (§ 290 Abs. 1 \n\nNr. 5 InsO) in einem vorausgegangenen Verfahren sowie vorsätzliche oder grob \n\nfahrlässige unrichtige oder unvollständige Angaben in den Verzeichnissen des \n\nSchuldners (§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO) blieben ohne Konsequenzen, weil sie dem \n\nSchuldner in einem nachfolgenden Verfahren nicht mehr vorgehalten werden \n\nkönnten. Dem Schuldner müssten die Verfahrenskosten innerhalb kurzer Zeit \n\nein weiteres Mal gestundet werden, selbst wenn in dem früheren Verfahren \n\n- wie im vorliegenden Fall - die Kostenstundung aufgrund seines unredlichen \n\nVerhaltens aufgehoben und ihm die Restschuldbefreiung versagt worden ist. \n\nDer Schuldner könnte sein Interesse an der Durchführung des neuen Verfah-\n\nrens - wie hier - sogar auf die nach Aufhebung der Verfahrenskostenstundung \n\nnicht bezahlten Kosten des vorangegangenen Verfahrens stützen. \n\n11 \n\nc) Auch im Anschluss an eine Versagung der Restschuldbefreiung nach \n\n§ 289 Abs. 1 Satz 2, § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO besteht deshalb ein unabweisba-\n\nres Bedürfnis für eine Sperrfrist. Die bestehende Regelungslücke kann nur ge-\n\nschlossen werden, indem die Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO entspre-\n\nchend angewendet wird. \n\n12 \n\naa) Zwar wird eine analoge Anwendung der Vorschrift auf diesen Fall in \n\nRechtsprechung und Literatur ganz überwiegend abgelehnt oder nicht in Erwä-\n\ngung gezogen (vgl. LG Duisburg ZInsO 2009, 110 f; AG Bremen ZVI 2009, 254; \n\nAG Potsdam ZInsO 2006, 1287; FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. § 290 Rn. 31; Graf-\n\nSchlicker/Kexel, InsO § 290 Rn. 14; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 290 \n\nRn. 17; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. § 290 Rn. 22; MünchKomm-InsO/ \n\nStephan, 2. Aufl., § 290 Rn. 54 ff; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 290 \n\nRn. 47; Hackenberg ZVI 2005, 468, 470; Hackländer ZInsO 2008, 1308; ein-\n\nschränkend nur für den Fall des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO Wenzel in Kübler/ \n\nPrütting/Bork, InsO § 290 Rn. 14; Graf-Schlicker/Livonius, Restschuldbefreiung \n\nund Verbraucherinsolvenz 1999 Rn. 276). Von diesen Stimmen wird aber nicht \n\nberücksichtigt, welche Konsequenzen es für das auf die der Redlichkeit des \n\nSchuldners bauende System der Restschuldbefreiung hat, wenn - abgesehen \n\nvon dem vom Senat bereits entschiedenen Fall des Fehlens neuer Gläubiger - \n\nder Folgeantrag des Schuldners im Anschluss an eine Versagung nach § 290 \n\nAbs. 1 Nr. 5 InsO uneingeschränkt als schutzwürdig angesehen wird. Dem \n\nSchuldner müssten trotz seines unredlichen Verhaltens alsbald erneut die Ver-\n\nfahrenskosten für den weiteren Versuch einer Restschuldbefreiung gestundet \n\nwerden. Die Gerichte würden sofort wieder mit einem erneuten Verfahren be-\n\nlastet, und die Staatskasse müsste die Verfahrenskosten ein weiteres Mal auf-\n\nbringen. Dies ist mit dem Sinn und Zweck der Versagungsvorschriften, die eine \n\nfühlbare Sanktion für die Unredlichkeit des Schuldners darstellen sollen, nicht \n\nzu vereinbaren. \n\n13 \n\nbb) Soweit der Senat in einem Beschluss vom 21. Februar 2008 (IX ZB \n\n52/07, ZInsO 2008, 319) entschieden hat, dass es der Bewilligung von Rest-\n\nschuldbefreiung und damit auch der Stundung der Verfahrenskosten in einem \n\nspäteren Verfahren nicht entgegenstehe, wenn dem Schuldner die Restschuld-\n\nbefreiung in einem Beschluss zur Ankündigung der Restschuldbefreiung in ei-\n\nnem früheren Verfahren versagt worden sei, hält er an dieser Entscheidung \n\nnicht fest. Die Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in einem \n\nfrüheren Verfahren kann nicht deshalb folgenlos bleiben, weil nach Beendigung \n\ndieses Verfahrens ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt wird. \n\n14 \n\nd) Die Voraussetzungen für eine Analogie zu § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO \n\nliegen vor. Eine Analogie setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen \n\nUnvollständigkeit des Gesetzes voraus. Ob eine derartige Lücke vorhanden ist, \n\nist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden Regelungs-\n\nabsicht zu beurteilen (BGHZ 149, 165, 174; vgl. auch BGH, Urt. v. 26. Novem-\n\nber 2008 - VIII ZR 200/05, ZIP 2009, 176, 178 Rn. 22 ff; v. 19. Mai 2009 - IX ZR \n\n39/06, ZInsO 2009, 1270, 1271 f Rn. 18). Für das Vorliegen einer planwidrigen \n\nRegelungslücke, die durch Rechtsfortbildung zu schließen ist, kann auch spre-\n\nchen, dass der Gesetzgeber beabsichtigt, ein planwidrig unvollständiges Ge-\n\nsetz durch eine Reform zu schließen (vgl. BGH, Urt. v. 26. November 2008 \n\naaO). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. \n\n15 \n\naa) Die planwidrige Regelungslücke folgt aus der oben dargelegten Un-\n\nvollständigkeit des Gesetzes für den Fall der Versagung der Restschuldbefrei-\n\nung im Schlusstermin auf Grund der Verletzung der Auskunfts- und Mitwir-\n\nkungspflichten des Schuldners. Die Gründe, die eine \"vorweggenommene Ver-\n\nsagung\" nach § 290 Abs. 1 InsO rechtfertigen, wiegen nicht leichter als die die-\n\nselbe Sanktion (§§ 295, 296 InsO) auslösenden Verstöße in der Wohlverhal-\n\ntensphase. Es gibt keinen sachlichen Grund dafür, dass nur letztere zu einer \n\nSperre nach § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO führen, während die Versagung nach \n\n§ 289 Abs. 1 Satz 2, § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO folgenlos bleibt. \n\n16 \n\nbb) Der Gesetzgeber hat seine Absicht, den Katalog des § 290 Abs. 1 \n\nInsO um einen Versagungstatbestand \"Nr. 3a\" zu erweitern, im \"Regierungs-\n\nentwurf eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung \n\nder Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen\" \n\nvom 22. August 2007 (abgedruckt als Beilage 2 zu ZVI Heft 8/2007) zu erken-\n\nnen gegeben. Danach sollte der Schuldner auch dann keine Restschuldbefrei-\n\nung erlangen können, wenn ihm in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf \n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach Restschuldbefreiung nach \n\n§ 290 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 versagt wurde. In der Begründung zu diesem Entwurf \n\n(RegE S. 68 f) wird ausgeführt: \n\n\"Mit dem Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO wird eine \nSperre gegenüber einem missbräuchlich wiederholten Rest-\nschuldbefreiungsverfahren geschaffen. Würde jedoch § 290 InsO \ninsgesamt in den Katalog der Versagungsgründe der Nummer 3 \naufgenommen, so würde sich bei den Gründen nach § 290 Abs. 1 \nNr. 1, 1a und 4 InsO-E eine unverhältnismäßig lange Sperrfrist er-\ngeben, da die jeweils dem Tatbestand eigenen Fristen noch hin-\nzugerechnet werden müssten. So wird eine rechtskräftige Verur-\nteilung in Abhängigkeit von der registerrechtlichen Löschungsfrist \nunter Umständen noch zehn Jahre berücksichtigt. Eine Einbezie-\nhung dieser Tatbestände - auch über § 297a InsO-E - in Num-\nmer 3 verbietet sich deshalb von selbst. Allerdings besteht [im Fal-\nle] einer Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 \nNr. 5 und 6 InsO das Bedürfnis nach einer Sperrfrist. Durch \nSchuldner, die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Verfahren \nverletzen und auch sonst unzutreffende Angaben machen, werden \ndie Gerichte in nicht gerechtfertigter Weise belastet, wenn alsbald \nnach der Versagung der Restschuldbefreiung erneute Rest-\nschuldbefreiungsanträge gestellt werden. Aus diesem Grunde ist \nes gerechtfertigt, für diese Versagungsgründe in § 290 Abs. 1 \nNr. 3a InsO-E eine Sperrfrist vorzusehen, deren Länge allerdings \nwegen der bloßen Verletzung verfahrensrechtlicher Pflichten nur \ndrei Jahre beträgt. Damit werden letztlich auch die von Nummer 1 \nund 1a erfassten Fälle abgedeckt; denn es entspricht der Lebens-\nerfahrung, dass bei der Begehung von Straftaten gegen einzelne \noder alle Insolvenzgläubiger auch regelmäßig unrichtige Angaben \nim Insolvenzverfahren gemacht werden. Weil vorgesehen ist, dass \nauch nach der Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß \n§ 297a InsO-E diese nachträglich versagt werden kann, war in \nNummer 3a zur Schaffung eines Gleichlaufs der Versagungstat-\nbestände auch § 297a InsO-E einzubeziehen, jedoch nur dann, \nwenn die nachträgliche Versagung auf die Gründe nach § 290 \nAbs. 1 Nr. 5 oder 6 InsO-E gestützt worden ist. Nummer 3a ist im \nÜbrigen an den Wortlaut der Nummer 3 angeglichen; erfasst wer-\nden damit auch Insolvenzverfahren, die freigegebene Massege-\ngenstände aus einem früheren Insolvenzverfahren oder Neuer-\nwerb des Schuldners zum Gegenstand haben und in denen die \nEntscheidung über die Restschuldbefreiung zeitlich nach Stellung \ndes Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen wird, \nin dem Nummer 3a zur Anwendung kommt.\" \n\n17 \n\nDiese Begründung - soweit sie die Einführung einer Sperrfrist im Fall der \n\nVersagung wegen Verletzung der Pflichten des Schuldners aus § 290 Abs. 1 \n\nNr. 5 und 6 InsO betrifft -, rechtfertigt es, schon vor Verabschiedung eines Ge-\n\nsetzes, die derzeit nicht absehbar ist, im Wege der richterlichen Rechtsfortbil-\n\ndung eine entsprechende Sperrfrist zu bestimmen. Dies gilt auch für die Frist, \n\ninnerhalb derer ein neuer Restschuldbefreiungsantrag unzulässig sein soll, \n\nwenn dem Schuldner die Restschuldbefreiung aus einem der beiden genannten \n\nGründe versagt worden ist. Sie beginnt mit Rechtskraft der Versagungsent-\n\nscheidung in dem früheren Verfahren zu laufen und beträgt drei Jahre bis zur \n\nerneuten Antragstellung. Im Hinblick auf die Verletzung verfahrensrechtlicher \n\nFristen wäre es nicht angemessen, den Schuldner mit einer längeren Sperre \n\n- in Betracht kämen etwa zehn Jahre entsprechend dem Wortlaut des § 290 \n\nAbs. 1 Nr. 3 InsO - zu belegen. Eine kürzere Sperre würde ihren Zweck verfeh-\n\nlen. \n\n18 \n\ncc) Die Einführung einer Sperrfrist im Wege der richterlichen Rechtsfort-\n\nbildung ist erforderlich, um die für die Beurteilung der Zulässigkeit von Folgean-\n\nträgen notwendige Rechtsklarheit und -sicherheit zu schaffen. Wird dem \n\nSchuldner wegen der Verwirkung von Versagungsgründen in früheren Verfah-\n\nren das Rechtsschutzbedürfnis für einen erneuten Antrag versagt, kann dies \n\nnicht zeitlich unbegrenzt gelten. Dies belegt § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Im unmit-\n\ntelbaren Anwendungsbereich dieser Regelung kann der Schuldner nach Ablauf \n\nvon zehn Jahren erneut ein Restschuldbefreiungsverfahren einleiten, ohne dass \n\ndie Versagung in dem früheren Verfahren dem noch entgegensteht. Weitere \n\nbesondere Voraussetzungen für die wiederholte Stellung eines Restschuldbe-\n\nfreiungsantrags nach Ablauf der Frist sind dem Gesetz nicht zu entnehmen. \n\nEntsprechendes muss auch im Anschluss an die Drei-Jahres-Sperre analog der \n\nVorschrift gelten. Andere Anknüpfungspunkte, wie etwa die zwischenzeitliche \n\nWiederherstellung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners (vgl. AG Duisburg ZVI \n\n2008, 306, 307 f) oder die Feststellung, dass für ein weiteres Verfahren ver-\n\nwertbares Vermögen zur Verfügung steht (so Hackländer ZInsO 2008, 1308, \n\n1315), finden im Gesetz keine Stütze und sind nicht geeignet, die erforderliche \n\nRechtssicherheit herbeizuführen. \n\nGanter Raebel Kayser \n\n Pape Grupp \n\nVorinstanzen: \n\nAG Oldenburg, Entscheidung vom 22.01.2008 - 8 IN 68/07 - \n\nLG Oldenburg, Entscheidung vom 15.02.2008 - 6 T 156/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-16/ix-zb-219-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":21},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4d","ref_norm":"4d","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 297","ref_norm":"297","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-16/ix-zb-219-08","retrieved":"2026-07-10 19:44:51.748212+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-07-16/ix-zb-219-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2009-07-16","dockets":["IX ZB 219/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 16.07.2009 – IX ZB 219/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-16/ix-zb-219-08","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"InsO § 4a, § 289 Abs. 1 Satz 2, § 290 Abs. 1 Nr. 3 und 5 Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbe- freiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahr- lässigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gestellt worden ist. 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Februar 2008\n\nwird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird\n\nauf 5.000 € festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"InsO/290","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"290","label":"§ 290 InsO","mentions":21},{"id":"ZPO/234","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"234","label":"§ 234 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":2},{"id":"InsO/4d","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"4d","label":"§ 4d InsO","mentions":1},{"id":"InsO/97","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"97","label":"§ 97 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/297","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"297","label":"§ 297 InsO","mentions":1},{"id":"ZPO/233","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"233","label":"§ 233 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/575","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"575","label":"§ 575 ZPO","mentions":1},{"id":"InsO/295","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"295","label":"§ 295 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/296","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"296","label":"§ 296 InsO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"AG Oldenburg","court_id":null,"court_as_stated":"AG Oldenburg","date":"2008-01-22","docket":"8 IN 68/07","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"LG Oldenburg","court_id":null,"court_as_stated":"LG Oldenburg","date":"2008-02-15","docket":"6 T 156/08","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2009-07-16","docket":"IX ZB 219/08","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2009-07-16/ix-zb-219-08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-16/ix-zb-219-08","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). 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