{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-07-16","aktenzeichen":"IX ZB 216/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 216/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Juli 2009 \n\nin dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Pape \n\nam 16. Juli 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Erfurt vom 15. August 2008 wird auf Kosten des \n\nSchuldners als unzulässig verworfen. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7.315,75 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nAm 6. Februar 2008 beantragte die Sparkasse M. die Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Zuvor, am \n\n2. August 2007, hatte der Schuldner selbst bereits Insolvenzantrag gestellt und \n\ndabei die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens beantragt. Dieser \n\nAntrag war Gegenstand eines gesonderten Insolvenzeröffnungs- und Rechts-\n\nbeschwerdeverfahrens, welches mit der Abweisung des Antrags als unzulässig \n\nendete (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Februar 2009 - IX ZB 215/08, NZI 2009, 384). \n\nIm vorliegenden Eröffnungsverfahren stellte der Schuldner vorsorglich ebenfalls \n\nInsolvenzantrag und beantragte Restschuldbefreiung. \n\n2 \n\nAm 8. Mai 2008 hat das Insolvenzgericht die Eröffnung des Regelinsol-\n\nvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beschlossen. Die sofortige \n\nBeschwerde des Schuldners, der ein Verbraucherinsolvenzverfahren anstrebt, \n\nist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner weiter-\n\nhin die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens erreichen. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die \n\nFortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\nerfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 \n\nZPO). \n\n1. Der Zulässigkeitsgrund der Einheitlichkeitssicherung (§ 574 Abs. 2 \n\nNr. 2 Fall 2 ZPO) ist nicht erfüllt. Nach Ansicht der Rechtsbeschwerde kann die \n\nSenatsrechtsprechung dazu, dass der alleinige Gesellschafter und Geschäfts-\n\nführer einer GmbH eine selbständige berufliche Tätigkeit ausübe (BGH, Beschl. \n\nv. 22. September 2005 - IX ZB 55/04, NZI 2005, 676 f), nicht auf den geschäfts-\n\nführenden Mehrheitsgesellschafter der Komplementär-GmbH einer GmbH & \n\nCo. KG übertragen werden. Diese Ansicht trifft nicht zu (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n12. Februar 2009, aaO S. 385 Rn. 5). Auf andere Entscheidungen zum Recht \n\nder GmbH & Co. KG, welche die Rechtsbeschwerde zitiert, kommt es nicht an. \n\n5 \n\n2. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) \n\nstellen sich ebenfalls nicht. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage \n\ndanach, ob einer Überschaubarkeit der Vermögensverhältnisse des Schuldners \n\nbereits entgegensteht, dass streitige Forderungen vorhanden sind und/oder \n\nAnfechtungssachverhalte auftreten können, oder ob hierfür ein Bezug zwischen \n\nder Vermögensstruktur und den Aussichten auf einen erfolgreichen Abschluss \n\ndes Schuldenbereinigungsplans erforderlich ist, lässt sich unmittelbar aus dem \n\nGesetz beantworten. § 304 InsO verlangt keine detaillierte Prüfung der Frage, \n\nob im jeweils zu entscheidenden Fall ein konkreter Schuldenbereinigungsplan \n\nAussicht auf Erfolg verspricht (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Februar 2009, aaO \n\nRn. 6). \n\n6 \n\n3. Die Frage, ob das Insolvenzgericht an die vom Schuldner gewählte \n\nVerfahrensart - Verbraucherinsolvenzverfahren oder Regelinsolvenzverfahren - \n\ngebunden ist, stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht, weil ein Gläubigeran-\n\ntrag vorlag. Gleiches gilt für die weitere Frage, ob der Antrag auf Eröffnung des \n\nVerbraucherinsolvenzverfahrens als Minus den Antrag auf Eröffnung des Re-\n\ngelinsolvenzverfahrens enthält. Ob der Schuldner selbst die Eröffnung des In-\n\nsolvenzverfahrens beantragt hat, ist - nachdem ein Eröffnungsbeschluss vor-\n\nliegt - nur noch insoweit von Bedeutung, als der Eigenantrag Voraussetzung für \n\ndie Gewährung der Restschuldbefreiung ist (BGHZ 162, 181, 183). Das Insol-\n\nvenzgericht hat den im vorliegenden Verfahren gestellten Eigenantrag des \n\nSchuldners nicht als unzulässig abgewiesen. Gleiches gilt für den Antrag auf \n\nRestschuldbefreiung, der im Eröffnungsbeschluss ausdrücklich aufgeführt wor-\n\nden ist. Jedenfalls dieser Antrag war nicht Gegenstand des Beschwerde- und \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens. \n\n7 \n\n4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO \n\nabgesehen. \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nLohmann \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Erfurt, Entscheidung vom 08.05.2008 - 172 IN 90/08 - \n\nLG Erfurt, Entscheidung vom 15.08.2008 - 1 T 356/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-16/ix-zb-216-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-16/ix-zb-216-08","retrieved":"2026-07-10 19:42:59.970940+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-07-16/ix-zb-216-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2009-07-16","dockets":["IX ZB 216/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 16.07.2009 – IX ZB 216/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-16/ix-zb-216-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Erfurt vom 15. August 2008 wird auf Kosten des\n\nSchuldners als unzulässig verworfen.\n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7.315,75 €\n\nfestgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":2},{"id":"InsO/304","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"304","label":"§ 304 InsO","mentions":1},{"id":"ZPO/577","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"577","label":"§ 577 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"AG Erfurt","court_id":null,"court_as_stated":"AG Erfurt","date":"2008-05-08","docket":"172 IN 90/08","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"LG Erfurt","court_id":null,"court_as_stated":"LG Erfurt","date":"2008-08-15","docket":"1 T 356/08","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2009-07-16","docket":"IX ZB 216/08","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2009-07-16/ix-zb-216-08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-16/ix-zb-216-08","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:42:59.970940+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}