{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-07-16","aktenzeichen":"I ZB 81/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 81/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Juli 2009 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2009 durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, \n\nDr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nEs wird festgestellt, dass das Rechtsbeschwerdeverfahren in der Haupt-\n\nsache erledigt ist. \n\nDie Kosten des Erinnerungs-, des Beschwerde- und des Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahrens tragen die Schuldner. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 1.500 Euro festge-\n\nsetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nI. Die Schuldner waren durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts Wedding \n\nvom 27. Januar 2005 \n\nverurteilt, die Wohnung K. straße \n\n Berlin, zu räumen und geräumt herauszugeben. \n\nDie Gläubiger erteilten dem Gerichtsvollzieher zunächst einen Auftrag zur Her-\n\nausgabe- und Räumungsvollstreckung. Der Gerichtsvollzieher forderte für die Räu-\n\nmung dieser und einer weiteren Wohnung (Parallelverfahren I ZB 80/05) einen Kos-\n\ntenvorschuss in Höhe von 4.000 € an. Darauf beschränkten die Gläubiger den Voll-\n\nstreckungsauftrag zur Vermeidung von Kosten auf die Herausgabe der Wohnungen \n\nund machten von ihrem Vermieterpfandrecht an sämtlichen in den Wohnungen be-\n\nfindlichen Sachen Gebrauch. Sie sahen einen Kostenvorschuss in Höhe von 500 € je \n\nWohnung als ausreichend an. Der Gerichtsvollzieher weigerte sich, den beschränkten \n\nVollstreckungsauftrag durchzuführen, weil er von dem Vorhandensein von unpfänd-\n\nbaren Sachen der Schuldner in den Wohnungen ausging. \n\nDie gegen diese Weigerung eingelegte Erinnerung hat das Amtsgericht zurück-\n\ngewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubiger hat das \n\nLandgericht zurückgewiesen. Hiergegen hat sich die zugelassene Rechtsbeschwerde \n\ngerichtet. \n\nZwischenzeitlich haben die Gläubiger den Besitz an der Mietsache durch einen \n\ngesonderten Vollstreckungsauftrag zurückerlangt und das Rechtsbeschwerdeverfah-\n\nren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Schuldner haben sich der Erledigungs-\n\nerklärung nicht angeschlossen. \n\nII. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde war zum \n\nZeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet. Erledigendes Ereig-\n\nnis ist die Räumung der Wohnung durch gesonderten Vollstreckungsauftrag und die \n\nBesitzerlangung durch die Gläubiger. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass eine isolierte Herausgabe-\n\nvollstreckung gesetzlich nicht geregelt und damit nicht rechtmäßig sei. Sie liefe dem \n\nHerausgabeanspruch des Schuldners nach § 885 Abs. 3 Satz 2 ZPO zuwider. In \n\n§ 885 Abs. 2 bis 4 ZPO sei vorgesehen, dass der Gerichtsvollzieher die Fortschaf-\n\nfung der dort genannten Sachen zu veranlassen und unpfändbare Sachen ohne wei-\n\nteres an die Schuldner auf deren Verlangen herauszugeben habe. Der Gerichtsvoll-\n\nzieher habe zu prüfen, auf welche Sachen sich das Vermieterpfandrecht erstrecke. \n\nDiese Sachen habe er in der Wohnung zu belassen, während er die unpfändbaren \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nSachen einzulagern und gegebenenfalls an die Schuldner herauszugeben habe. Die-\n\nser Herausgabeanspruch der Schuldner werde vereitelt, wenn der Gerichtsvollzieher \n\nsämtliche Sachen in der Wohnung belassen müsse. Nach der Lebenserfahrung be-\n\nfänden sich in fast jeder Wohnung Sachen, die wegen Unpfändbarkeit von dem Ver-\n\nmieterpfandrecht nicht betroffen seien. Deshalb habe der Gerichtsvollzieher zu Recht \n\ndie durch die Räumung mit Hilfe eines Transportunternehmens entstehenden Kosten \n\nbei der Bestimmung der Höhe des Vorschusses berücksichtigt. \n\n7 \n\n2. Der von dem Gerichtsvollzieher verlangte, 500 € übersteigende Kostenvor-\n\nschuss ist nicht gerechtfertigt, weil er die Kosten für die Räumung der Wohnung ein-\n\nschließlich Kosten für das Wegschaffen der beweglichen Sachen der Schuldner um-\n\nfasst, obwohl die Gläubiger die Zwangsvollstreckung zulässigerweise auf eine Her-\n\nausgabe der Wohnungen beschränkt haben. \n\n8 \n\nDer Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass \n\ndie Gläubiger die Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO auf die Herausgabe der \n\nWohnung beschränken können, wenn sie an sämtlichen in den Räumen befindlichen \n\nGegenständen ein Vermieterpfandrecht geltend machen (BGH, Beschl. v. 17.11.2005 \n\n– I ZB 45/05, NJW 2006, 848; Beschl. v. 10.8.2006 – I ZB 135/05, NJW 2006, 3273; \n\nzustimmend Kellner, Grundeigentum 2006, 95, 96; Körner, ZMR 2006, 201; ableh-\n\nnend Flatow, NJW 2006, 1396; dies., NJW 2006, 3274; Seip, DGVZ 2006, 24). \n\n9 \n\nDas Vermieterpfandrecht hat – worauf der Senat zur Begründung seiner Ent-\n\nscheidung hingewiesen hat – Vorrang gegenüber der in § 885 Abs. 2 und 3 Satz 1 \n\nZPO bestimmten Entfernung der beweglichen Sachen, die nicht Gegenstand der \n\nZwangsvollstreckung sind. Der Gerichtsvollzieher hat nicht zu prüfen, ob die bei \n\nDurchführung der Herausgabevollstreckung in der Wohnung befindlichen Gegens-\n\ntände vom Vermieterpfandrecht erfasst werden. Er ist als Vollstreckungsorgan grund-\n\nsätzlich nicht für die Klärung materiell-rechtlicher Ansprüche der Parteien im Rahmen \n\nder Zwangsvollstreckung zuständig. Dies gilt auch für die Frage, ob die in Rede ste-\n\nhenden Gegenstände wegen Unpfändbarkeit nach § 562 Abs. 1 Satz 2 BGB dem \n\nVermieterpfandrecht unterliegen oder nicht. Auch hierüber haben bei Streit der Par-\n\nteien die Gerichte und nicht die Vollstreckungsorgane zu entscheiden (BGH NJW \n\n2006, 848 Tz. 14; NJW 2006, 3273 Tz. 11 ff.). \n\n10 \n\nWird ein Vermieterpfandrecht geltend gemacht, werden die schutzwürdigen Be-\n\nlange des Vollstreckungsschuldner nicht in einem Ausmaß betroffen, dass von einer \n\nauf die Herausgabe begrenzten Zwangsvollstreckung abzusehen ist (dazu im Einzel-\n\nnen BGH NJW 2006, 848 Tz. 15 f.; NJW 2006, 3273 Tz. 12 ff. m.w.N.). Der Schuld-\n\nner ist zunächst dadurch geschützt, dass er die unpfändbaren, dem Vermieterpfand-\n\nrecht nach § 562 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht unterliegenden Gegenstände vor Durch-\n\nführung der Herausgabevollstreckung aus der noch in seinem Besitz befindlichen \n\nWohnung entfernen kann. Auch steht dem Schuldner der Vollstreckungsschutz nach \n\n§ 765a ZPO zur Verfügung. Im Anschluss an die Herausgabevollstreckung hat der \n\nGläubiger dem Schuldner auf Verlangen die dem Vermieterpfandrecht nicht unterlie-\n\ngenden Gegenstände herauszugeben. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, ist er nach \n\nMaßgabe der § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. \n\n11 \n\nDies gilt grundsätzlich auch, wenn sich ein Schuldner – wie der Schuldner zu 2 \n\n– zur Zeit der Herausgabevollstreckung in Strafhaft befindet. Er muss die unpfändba-\n\nren Gegenstände nicht persönlich aus der Wohnung entfernen, sondern kann damit \n\nauch einen Dritten beauftragen. Der Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO kann \n\nauch von einem in Strafhaft befindlichen Schuldner geltend gemacht werden, ebenso \n\nein ihm nach einer Herausgabevollstreckung möglicherweise zustehender Herausga-\n\nbeanspruch, der sich auf dem Vermieterpfandrecht nicht unterliegende, im Besitz der \n\nGläubiger befindliche Gegenstände bezieht. Besondere Umstände, die zu einer ab-\n\nweichenden Beurteilung führen könnten, sind nicht ersichtlich. \n\n12 \n\n3. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist in der Hauptsache erledigt. Die Gläu-\n\nbiger haben den Besitz an der Mietsache im Wege der Herausgabevollstreckung auf-\n\ngrund eines weiteren Vollstreckungsauftrags zurückerlangt. \n\n13 \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Beschl. \n\nv. 29.9.1988 – I ARZ 589/88, NJW-RR 1989, 125; Beschl. v. 19.5.2004 \n\n– IXa ZB 297/03, NJW 2004, 2979, 2980 f.). Soweit dem Beschluss vom 21. Februar \n\n2008 (I ZB 53/06, MDR 2008, 832 Tz. 19) entnommen werden kann, dass im \n\nErinnerungsverfahren nach § 766 Abs. 2 ZPO generell keine Kostenentscheidung zu \n\nLasten des Schuldners in Betracht kommt, hält der Senat daran nicht fest. \n\nBornkamm \n\n Büscher \n\n Schaffert \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \nAG Berlin-Wedding, Entscheidung vom 24.03.2005 - 34 M 8029/05 - \nLG Berlin, Entscheidung vom 13.06.2005 - 81 T 309/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-16/i-zb-81-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765a","ref_norm":"765a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 885","ref_norm":"885","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-16/i-zb-81-05","retrieved":"2026-07-10 19:40:31.797423+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-07-16/i-zb-81-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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