{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-07-16","aktenzeichen":"5 StR 84/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 84/09 \n(alt: 5 StR 597/07) \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 16. Juli 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen schweren Raubes u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2009 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Bremen vom 25. September 2008 gemäß \n\n§ 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen \n\naufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\n1. Die Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven hatte am \n\n20. Juni 2007 den Nichtrevidenten T. und den Angeklagten G. we-\n\ngen „gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftli-\n\ncher Freiheitsentziehung“ schuldig gesprochen und zu Freiheitsstrafen von \n\nzwei Jahren und sechs Monaten (T. ) und vier Jahren und sechs Mona-\n\nten (G. ) verurteilt. Den weiteren Angeklagten M. Y. hatte es \n\nfreigesprochen. \n\n2 \n\n3 \n\nDer Senat hat mit Beschluss vom 6. Februar 2008 – 5 StR 597/07 auf \n\neine Verfahrensrüge des Angeklagten G. dessen Verurteilung aufgeho-\n\nben (NStZ 2008, 421) und Hinweise zur Bewältigung der durch die Konstella-\n\ntion „Aussage gegen Aussage“ geprägten anspruchsvollen Beweislage ge-\n\ngeben (insoweit in NStZ aaO nicht abgedruckt). \n\nGegenstand des Verfahrens ist ein am 4. Dezember 2006 von drei Tä-\n\ntern in einer Spielothek in Bremerhaven begangener schwerer Raub. Der \n\ndamals stark rauschgiftabhängige Angeklagte T. hatte am 14. Febru-\n\nar 2008 auf Initiative eines Bekannten, der den Hauptanteil einer vom Betrei-\n\nber der Spielothek ausgesetzten Belohnung erlangen wollte, die Tat gegen-\n\nüber einem Vertreter des Betreibers und auch bei der Polizei eingestanden \n\nund den Angeklagten G. und den von diesem als „M. “ Angesproche-\n\nnen als Mittäter benannt. \n\n4 \n\n2. Die neu berufene Strafkammer hat den Angeklagten G. erneut \n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaft-\n\nlicher Freiheitsberaubung schuldig gesprochen und auf eine Freiheitsstrafe \n\nvon vier Jahren erkannt. Auch diese Verurteilung hat keinen Bestand. Die \n\nerhobene Sachrüge greift – in Übereinstimmung mit dem Antrag des Gene-\n\nralbundesanwalts – durch. \n\n5 \n\n3. Die Würdigung des Landgerichts, mit der es die Zeugenaussage \n\ndes ehemaligen Angeklagten T. als glaubhaft und die Einlassung des \n\nAngeklagten G. als unglaubhaft erachtet hat, hält der sachlichrechtlichen \n\nPrüfung nicht stand. Sie erfüllt nicht die besonderen Anforderungen, die in \n\nder gegebenen Konstellation „Aussage gegen Aussage“ zu stellen sind (vgl. \n\nBGHSt 44, 153, 159; 256, 257) und die es gebieten, dass der Tatrichter alle \n\nUmstände, die die Entscheidung beeinflussen können, in seine Überlegung \n\neinzubeziehen und in besonderem Maße eine Gesamtwürdigung aller Indi-\n\nzien vorzunehmen hat (vgl. BGH StV 2009, 176, 177 m.w.N.). Daran fehlt es \n\nhier. \n\n6 \n\na) Schon der Ausgangspunkt, von dem aus sich das Landgericht seine \n\nÜberzeugung von der Mittäterschaft des Angeklagten G. verschafft hat, \n\nbegegnet Bedenken. Bei der abwägenden Betrachtung, welche der beiden \n\nDarstellungen der Wahrheit entspricht, misst das Landgericht der Schilde-\n\nrung des ehemaligen Mitangeklagten T. in mehrfacher Hinsicht eine \n\nhöhere Plausibilität zu, anstatt auch diese im Ansatz zunächst als gleich \n\nwahrscheinlich wie diejenige des Angeklagten zu betrachten. \n\n7 \n\nSo sieht das Landgericht in den Aussagen der Zeugen D. , B. \n\nund Th. , die sich nicht erinnern konnten, ob der Angeklagte durch-\n\ngängig in der Spielothek anwesend gewesen war, Bestätigungen der Aussa-\n\nge des Zeugen T. , G. habe die Spielothek verlassen, um ihn zu \n\nHause zur Tatausführung abzuholen. Richtigerweise wäre zu bedenken ge-\n\nwesen, dass auch die Einlassung des Angeklagten durch die Aussagen die-\n\nser Zeugen nicht widerlegt worden ist. \n\n8 \n\nb) Das Landgericht hat – indes ohne kritische Prüfung – dem Zeugen \n\nT. zugebilligt, durch seine vor Vollstreckung der Freiheitsstrafe in \n\nRussland absolvierte Drogentherapie sein früher abhanden gekommenes \n\nZeitgefühl wiedererlangt zu haben (UA S. 29 f.), sodass er nunmehr nach \n\nÜberdenken des Tatgeschehens zutreffende Angaben zu dem Zeitpunkt ha-\n\nbe machen können, wann G. ihn zu Hause abgeholt hatte (20.00 Uhr: \n\nUA S. 29). Dies steht in einem Spannungsverhältnis dazu, dass das Landge-\n\nricht diesem Zeugen in anderem Zusammenhang wegen „der inzwischen \n\nvergangenen langen Zeit“ bloße Irrtümer zugebilligt hat (UA S. 30 f.). \n\n9 \n\nc) In der Übereinstimmung der Tatschilderung des Zeugen T. \n\nmit der des Tatopfers sieht das Landgericht einen Umstand, der die Glaub-\n\nhaftigkeit der Aussage des Zeugen stützt (UA S. 31). Dies stößt, wie der Se-\n\nnat bereits im Beschluss vom 6. Februar 2008 – 5 StR 597/07 (insoweit in \n\nNStZ 2008, 421 nicht abgedruckt) ausgeführt hat, auf Bedenken, weil ein \n\nMittäter selbst Erlebtes leicht schildern kann, ohne dass sich aus den mitge-\n\nteilten Handlungen des anderen Mittäters Umstände ergeben müssen, die für \n\ndie Identität dieses Mittäters Wesentliches belegen (vgl. BGH StV 2006, 683; \n\nStraFo 2007, 202; 294). \n\n10 \n\nd) Soweit das Landgericht einen die Glaubhaftigkeit der Aussage des \n\nZeugen T. bestärkenden Umstand darin sieht, dass T. im Fall \n\neiner fälschlichen Belastung des Angeklagten mit Verhaftung und längerer \n\nGefängnisstrafe hätte rechnen müssen (UA S. 34), begegnet auch diese \n\nWertung durchgreifenden Bedenken. Der stark drogenabhängige und vorbe-\n\nstrafte Zeuge T. hätte nämlich schon wegen seiner eigenen einge-\n\nstandenen Täterschaft mit – damals indes unterbliebener – Verhaftung rech-\n\nnen müssen. \n\n11 \n\ne) Zu Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass das \n\nLandgericht ein mögliches Falschbelastungsmotiv des ehemaligen Angeklag-\n\nten T. , den Erhalt der Belohnung, im Wesentlichen ignoriert hat \n\n(UA S. 34). T. konnte im Zeitpunkt der ersten Belastung des Ange-\n\nklagten G. noch nicht wissen, dass er von dem Zeugen K. übervor-\n\nteilt werden würde. \n\n12 \n\n4. Die Sache bedarf demnach neuer Aufklärung und Bewertung. Der \n\nSenat verkennt nicht, dass aufgrund der bisher jedenfalls als bewiesen anzu-\n\nsehenden Anwesenheit des Angeklagten am Tatort bis unmittelbar vor der \n\nTat – bei ersichtlichem Fehlen weiterer Verdächtiger – ein ganz erheblicher \n\nTatverdacht vorliegt. \n\n13 \n\nDas neue Tatgericht wird naheliegend auch die Beziehung des Ange-\n\nklagten zum Zeugen T. vor der Tat, das Bestehen der notwendigen \n\ntechnischen Kenntnisse des Angeklagten zur Tatbegehung, das mögliche \n\nindizielle Gewicht der ausgeurteilten Vortaten des Angeklagten und die ge-\n\nmeinsam mit dem rechtskräftig Freigesprochenen verbrachte Zeit vor der Tat \n\nin die Betrachtung einzubeziehen haben. \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchneider Dölp","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-16/5-str-84-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-16/5-str-84-09","retrieved":"2026-07-10 19:40:10.667309+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-07-16/5-str-84-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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