{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-07-16","aktenzeichen":"4 StR 241/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 241/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Juli 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schwerer Vergewaltigung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Juli 2009 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Bochum – große auswärtige Strafkam-\n\nmer Recklinghausen – vom 19. März 2009 \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der An-\n\ngeklagte der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1 \n\nNr. 1 bis 3, Abs. 2 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit \n\nKörperverletzung sowie der Körperverletzung \n\nin Tateinheit mit versuchter Nötigung schuldig \n\nist, \n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wir die Sache zu neuer \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kos-\n\nten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung \n\n(§ 177 Abs. 1 Nr. 1 bis 3; Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 2 a StGB) in Tateinheit mit \n\ngefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verur-\n\nteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und mate-\n\nriellen Rechts. Während die Verfahrensrügen aus den Gründen der Antrags-\n\nschrift des Generalbundesanwalts erfolglos bleiben, hat das Rechtsmittel mit \n\nder Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im \n\nÜbrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte, der \n\neine sog. Drückerkolonne leitete und dessen Lebensgefährtin ein Kind erwarte-\n\nte, mit der Geschädigten, die in seiner Kolonne arbeitete, eine sexuelle Bezie-\n\nhung aufgenommen, in deren Verlauf er sie zunehmend körperlich misshandel-\n\nte. Auch am Abend der Tat, von einer Kneipentour vorzeitig zurückgekehrt, ver-\n\nsetzte er der Geschädigten in der gemeinsamen Wohnung zunächst mehrere \n\nheftige Schläge in den Bauch und auf den Kopf, die als \"Bestrafung\" dafür ge-\n\ndacht waren, dass sie seine schwangere Lebensgefährtin seiner Anweisung \n\nzuwider während seiner Abwesenheit alleingelassen hatte. Nachdem sich die \n\nGeschädigte, die bereits aus der Nase blutete, weil sie durch die Schläge eine \n\nNasenbeinfraktur erlitten hatte, mit Erlaubnis des Angeklagten zu Bett begeben \n\nhatte, folgte er ihr kurze Zeit später, legte sich neben sie und forderte sie auf \n\nsich auszuziehen. Als die Nebenklägerin dies unmissverständlich ablehnte, griff \n\nihr der Angeklagte mit der rechten Hand an den Hals und würgte sie. Daraufhin \n\nzog sich die Geschädigte aus Angst vor dem Angeklagten aus und führte nach \n\nseiner Anweisung mit ihm Oralverkehr und weitere sexuelle Handlungen bis \n\nzum Samenerguss aus. Im Anschluss daran drohte der Angeklagte der Ge-\n\nschädigten, er werde sie \"arm machen\"; sie müsse den Bus, für den sie unter-\n\nschrieben habe, bezahlen. Die Nebenklägerin forderte ihn daraufhin auf zu ver-\n\nschwinden und erklärte, sie werde ihn ins Gefängnis bringen. Der Angeklagte \n\nkniete sich daraufhin über sie, hielt sie fest und schlug ihr mit der Faust heftig \n\nauf Kopf und Nase. \n\n3 \n\n4 \n\n2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen (besonders) \n\nschwerer Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 a StGB nicht. \n\na) Die Urteilsgründe belegen zwar das Vorliegen des Qualifikations-\n\nmerkmals der schweren körperlichen Misshandlung im Sinne des § 177 Abs. 4 \n\nNr. 2 a StGB. Ausreichend dafür ist eine schwere Beeinträchtigung der körperli-\n\nchen Integrität des Opfers; heftige, mit erheblichen Schmerzen verbundene \n\nSchläge, wie hier auf die bereits gebrochene Nase der Nebenklägerin, genügen \n\n(BGH NJW 2000, 3655). Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts \n\nsind dem angefochtenen Urteil jedoch keine ausreichenden Feststellungen da-\n\nfür zu entnehmen, dass die schwere körperliche Misshandlung der Geschädig-\n\nten \"bei der Tat\" erfolgt ist. \n\n5 \n\nDass der Angeklagte die sexuellen Handlungen mit den Faustschlägen \n\nerzwungen oder sie als Mittel dieser Handlungen selbst eingesetzt hat, ist nach \n\nden Urteilsfeststellungen auszuschließen. Zwar erfasst die Qualifikation, wie die \n\nFormulierung \"bei\" belegt, darüber hinaus auch solche Gewalttätigkeiten, die \n\nnicht final auf die Möglichkeit der sexuellen Handlung gerichtet sind (vgl. \n\nMünchKommStGB/Renzikowski, § 177 Rn. 84). Ob insoweit, wie der General-\n\nbundesanwalt unter Berufung auf Stimmen im Schrifttum meint (LK/Laufhütte, \n\nStGB 11. Aufl. § 176 Rn. 24; Lenckner/Perron/Eisele in Schönke/Schröder, \n\nStGB 27. Aufl. § 177 Rn. 27; § 176 Rn. 14; a. A. Renzikowski aaO), ein zeitlich-\n\nräumlicher Zusammenhang zwischen einer vollendeten Vergewaltigung und \n\neiner nachfolgenden schweren Misshandlung – etwa wenn der Täter sein Opfer \n\nnach den sexuellen Handlungen durch Schläge zum Schweigen bringen will – \n\nfür die Annahme des Merkmals \"bei der Tat\" ausreicht, bedarf hier keiner Ent-\n\nscheidung; für den insoweit gleich lautenden § 250 Abs. 2 Nr. 3 a StGB hat der \n\nBundesgerichtshof dies im Hinblick auf den systematischen Zusammenhang mit \n\n§ 252 StGB jüngst verneint (BGH JR 2009, 297, 298 m. Anm. Mitsch; vgl. auch \n\nBGHSt 51, 276; Renzikowski aaO). Jedenfalls reicht im Hinblick auf die deutlich \n\nangehobene Strafrahmenuntergrenze für einen solchen Zusammenhang das \n\nbloße Übergehen zur schweren körperlichen Misshandlung nur bei Gelegenheit \n\neiner bereits vollendeten Tat nicht aus (BGH JR 2009, 297, 298). Eine Anwen-\n\ndung des Qualifikationstatbestandes des § 177 Abs. 4 Nr. 2 a StGB kommt na-\n\nmentlich dann nicht in Betracht, wenn die schwere Misshandlung nur das Mittel \n\neiner auf einem neuen Tatentschluss beruhenden Bedrohung war (so vgl. \n\nschon BGH NStZ-RR 2007, 12, 13). So liegt der Fall hier. \n\n6 \n\nb) Nach den Feststellungen erfolgte die Drohung des Angeklagten ge-\n\ngenüber der Nebenklägerin, er werde sie \"arm machen\", nach Abschluss der \n\nsexuellen Handlungen und bezog sich erkennbar darauf, dass der Angeklagte \n\nund die Mitglieder der Drückerkolonne seit einiger Zeit mit einem gemieteten \n\nPkw unterwegs waren, für den die Zahlung des Mietzinses noch ausstand. Das \n\nVerhalten des Angeklagten war ersichtlich darauf gerichtet, der Geschädigten \n\nbei dieser Gelegenheit zu verdeutlichen, dass sie den Geldbetrag zu zahlen \n\nhabe und beruhte daher auf einem neuen Tatentschluss. Vor diesem Hinter-\n\ngrund fügt sich auch die nachfolgende Misshandlung der Nebenklägerin durch \n\nFaustschläge auf Kopf und gebrochene Nase in das vom Landgericht – losge-\n\nlöst von der abgeurteilten Tat – festgestellte Bild einer allgemein von Gewalt \n\nseitens des Angeklagten geprägten Beziehung. So misshandelte der Angeklag-\n\nte die Geschädigte schon im Sommer 2008, als sie die Kolonne verlassen woll-\n\nte. Einige Zeit später kam es anlässlich eines Gaststättenbesuchs zu einem \n\nweiteren Übergriff des Angeklagten, als er die Geschädigte gemeinschaftlich \n\nmit einem anderen Mitglied der Drückerkolonne würgte, ihr ins Gesicht sowie \n\nihren Kopf auf die Erde schlug. \n\n7 \n\nc) Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 \n\nAbs. 1 Nr. 5 StGB kann ebenfalls keinen Bestand haben. Insoweit nimmt der \n\nSenat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts Bezug. Der insoweit \n\nanlässlich der schweren Vergewaltigung verwirklichte Tatbestand der Körper-\n\nverletzung gemäß § 223 StGB tritt hier jedoch nicht hinter § 177 Abs. 1 Nr. 1 bis \n\n3, Abs. 2 Nr. 1 StGB zurück (BGH bei Miebach NStZ 1995, 224). \n\n8 \n\n3. Der Schuldspruch war danach wie aus der Beschlussformel ersichtlich \n\nzu ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich \n\nder Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können. Danach ist ü-\n\nber die Höhe der Strafen unter Beachtung von § 358 Abs. 2 StPO neu zu befin-\n\nden. \n\nMaatz Athing Solin-Stojanović \n\n Ernemann Franke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-16/4-str-241-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-16/4-str-241-09","retrieved":"2026-07-10 19:43:27.013888+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-07-16/4-str-241-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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