{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2009-07-09","aktenzeichen":"VII ZB 65/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 850 d Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch des Unterhaltsgläubigers gegen den Unterhaltsschuldner aus einem Unterhaltsprozess fällt nicht unter das Vollstreckungsprivileg des § 850 d Abs. 1 Satz 1 ZPO.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 65/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Juli 2009 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nZPO § 850 d \n\nDer prozessuale Kostenerstattungsanspruch des Unterhaltsgläubigers gegen \n\nden Unterhaltsschuldner aus einem Unterhaltsprozess fällt nicht unter das \n\nVollstreckungsprivileg des § 850 d Abs. 1 Satz 1 ZPO. \n\nBGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - VII ZB 65/08 - LG Ellwangen \n\nAG Aalen \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2009 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari \n\nChabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des \n\n Landgerichts Ellwangen vom 16. Juli 2008 wird auf Kosten des Gläubi-\n\ngers zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfest-\n\nsetzungsbeschluss des Amtsgerichts vom 2. April 2008 (Az.: 2 F 15/07), in dem \n\ndie Kosten eines zuvor gegen den Schuldner geführten Unterhaltsprozesses \n\ntituliert sind. Am 6. Juni 2008 hat das Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger) we-\n\ngen dieser Kostenforderung einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss \n\nerlassen, den Antrag des Gläubigers auf Herabsetzung der Pfändungsfreigren-\n\nzen nach § 850 d Abs. 1 ZPO indes abgelehnt. Seine dagegen gerichtete sofor-\n\ntige Beschwerde hat das Landgericht nach Nichtabhilfe durch das Amtsgericht \n\ndurch Beschluss vom 16. Juli 2008 zurückgewiesen. Mit der zugelassenen \n\nRechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Antrag auf bevorrechtigte \n\nPfändung nach § 850 d Abs. 1 ZPO weiter. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\nDie gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 793, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO \n\nstatthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht \n\neingelegt. In der Sache hat sie keinen Erfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, das Pfändungsprivileg des \n\n§ 850 d Abs. 1 ZPO gelte nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur für \n\ngesetzliche Unterhaltsansprüche. Ansprüche auf Erstattung der Kosten eines \n\nzur Durchsetzung solcher Unterhaltsansprüche durchgeführten Unterhaltspro-\n\nzesses gehörten nicht dazu, weil sie einem anderen, selbständigen Rechts-\n\ngrund entsprängen. Auch nach Sinn und Zweck des § 850 d Abs. 1 ZPO seien \n\nProzesskosten nicht vom Anwendungsbereich der Vorschrift umfasst. Deren \n\nwesentlicher Zweck bestehe darin, den in seiner Existenz von den Zahlungen \n\ndes Schuldners abhängigen Gläubiger nicht auf die Sozialhilfe zu verweisen. \n\nDiese Gefahr bestehe wegen der Prozesskosten allerdings weder bei einer ge-\n\nneralisierenden Betrachtungsweise noch konkret im vorliegenden Fall. Dass der \n\nim obigen Sinne bedürftige Gläubiger die Prozesskosten aus Mitteln entnehmen \n\nmüsse, die ihm sonst für seinen Unterhalt zur Verfügung stünden, rechtfertige \n\ndie bevorrechtigte Vollstreckung daraus resultierender Kostenerstattungsan-\n\nsprüche ebenfalls nicht, weil sonst jede auf Erstattung verauslagter Geldbeträge \n\ngerichtete Forderung des Gläubigers gegen den Unterhaltsschuldner als privi-\n\nlegiert gelten müsse. \n\n4 \n\n2. Das hält der rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand. Das Landgericht \n\nhat eine bevorrechtigte Vollstreckung des in Rede stehenden Kostenerstat-\n\ntungsanspruchs zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 850 d Abs. 1 \n\nZPO liegen nicht vor. \n\n5 \n\na) In Rechtsprechung und Literatur wird allerdings die Auffassung vertre-\n\nten, dass der Anspruch des Unterhaltsgläubigers gegen den Unterhaltsschuld-\n\nner auf Erstattung der aus einem Unterhaltsrechtsstreit resultierenden Prozess-\n\nkosten vom Pfändungsprivileg des § 850 d Abs. 1 ZPO umfasst sei (OLG \n\nHamm, Rpfleger 1977, 109, 110; MünchKommZPO/Smid, 3. Aufl., § 850 d \n\nRdn. 3; Musielak/Becker, ZPO, 6. Aufl., § 850 d Rdn. 2; Schuschke/ \n\nWalker/Kessal-Wulf, ZPO, 3. Aufl., § 850 d Rdn. 2; Taeger, JR 1964, 348; Behr, \n\nRpfleger 1981, 382, 386; Mümmler, JurBüro 1982, 510, 511 f. - für Beitrei-\n\nbungskosten). Der Unterhaltsgläubiger müsse die von ihm vorgeschossenen \n\nProzesskosten aus Mitteln entnehmen, die ihm sonst für seinen Unterhalt zur \n\nVerfügung stünden. Deshalb entspreche es dem in § 850 d Abs. 1 ZPO zum \n\nAusdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, dem Gläubiger zu einer mög-\n\nlichst ungeschmälerten Durchsetzung seines Unterhaltsanspruchs zu verhelfen, \n\nwenn ihm über die Zubilligung eines Pfändungsvorrechts nach § 850 d Abs. 1 \n\nZPO auch die Beitreibung jener, seinen Unterhalt sonst schmälernden Kosten \n\nerleichtert werde (so insbesondere: OLG Hamm, aaO; Behr, aaO). \n\n6 \n\nDie Gegenmeinung geht demgegenüber auf der Grundlage einer am \n\nWortlaut orientierten, engen Auslegung des § 850 d Abs. 1 ZPO davon aus, \n\ndass Kostenerstattungsansprüche des Gläubigers den nach dieser Vorschrift \n\nallein bevorrechtigten Unterhaltsansprüchen selbst dann nicht gleichstehen, \n\nwenn sie die Kosten eines vorausgegangen Unterhaltsprozesses betreffen (LG \n\nMünchen I, Rpfleger 1965, 278; LG Berlin, Rpfleger 1967, 223; LG Offenburg, \n\nJR 1964, 347; LG Essen, MDR 1960, 680; OLG Celle, JW 1931, 2178; Büttner, \n\nFamRZ 1994, 1433, 1434; Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 1085; \n\nZöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 850 d Rdn. 3; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, \n\n22. Aufl., § 850 d Rdn. 10; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl., § 850 d \n\nRdn. 6; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 850 d \n\nRdn. 3; Zimmermann, ZPO, 8. Aufl., § 850 d Rdn. 2). \n\n7 \n\n8 \n\nb) Die letztgenannte, auch vom Landgericht vertretene Auffassung ist \n\nrichtig. \n\naa) Die Vollstreckungsprivilegierung nach § 850 d Abs. 1 Satz 1 ZPO \n\numfasst nur gesetzliche Unterhaltsansprüche des Gläubigers (BGH, Beschluss \n\nvom 5. Juli 2005 - VII ZB 11/05, FamRZ 2005, 1564, 1565; Beschluss vom \n\n10. Oktober 2003 - IXa ZB 170/03, FamRZ 2004, 185 = Rpfleger 2004, 111). \n\nDer prozessuale Kostenerstattungsanspruch des im Unterhaltsprozess obsie-\n\ngenden Unterhaltsgläubigers ist kein solcher Anspruch. Er entsteht vielmehr \n\neigenständig nach Maßgabe der §§ 91 ff. ZPO \n\n(allg. Meinung, vgl. \n\nMusielak/Wolst, ZPO, 6. Aufl., vor § 91 Rdn. 14 m.w.N.) und unabhängig vom \n\nGegenstand der dem jeweiligen Verfahren zugrunde liegenden Klageforderung, \n\nder nur im Rahmen der §§ 93 a bis 93 d ZPO als Anknüpfungspunkt für die dort \n\nnormierten Sondertatbestände der Kostenverteilung Bedeutung erlangt. Gegen-\n\nteiliges ergibt sich nicht aus § 367 Abs. 1 BGB, wonach Zahlungen des Schuld-\n\nners vorrangig auf Zinsen und (Prozess-) Kosten anzurechnen sind. Der Kos-\n\ntenerstattungsanspruch des Unterhaltsgläubigers wird nicht dadurch zu einem \n\ngesetzlichen Unterhaltsanspruch, dass er kraft gesetzlicher Anordnung vor die-\n\nsem getilgt wird, wenn der Unterhaltsschuldner unterscheidungslos auf beide \n\nForderungen zahlt. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur abge-\n\nsonderten Befriedigung wegen nach Insolvenzeröffnung fällig gewordener An-\n\nsprüche auf Kosten und Zinsen (BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 132/07, \n\nWM 2008, 1660) folgt nichts anderes. \n\n9 \n\nbb) Es besteht auch keine Veranlassung, das Pfändungsprivileg des \n\n§ 850 d Abs. 1 ZPO auf einen in der soeben beschriebenen Weise mit Unter-\n\nhaltsforderungen verknüpften Kostenerstattungsanspruch zu erstrecken. Der \n\nhier zu beurteilende Sachverhalt ist entgegen der Auffassung der Rechtsbe-\n\nschwerde nicht vom Regelungsgehalt des § 850 d Abs. 1 ZPO umfasst. \n\n10 \n\nHinter der durch § 850 d Abs. 1 ZPO für gesetzliche Unterhaltsansprüche \n\nangeordneten Herabsetzung der Pfändungsfreigrenzen steht das gesetzgeberi-\n\nsche Anliegen, den Gläubiger, der seinen Unterhalt nicht selbst bestreiten kann, \n\nnicht auf die staatliche Sozialfürsorge zu verweisen. Stattdessen soll er privile-\n\ngiert Zugriff auf das Arbeitseinkommen des ihm gegenüber unterhaltspflichtigen \n\nSchuldners nehmen dürfen (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 11/05, \n\nFamRZ 2005, 1564, 1565). Allerdings ist die vollstreckungsrechtliche Bevorzu-\n\ngung des Unterhaltsgläubigers gemäß § 850 d Abs. 1 Satz 4 ZPO zeitlich auf \n\nsolche Unterhaltsforderungen beschränkt, die nicht länger als ein Jahr vor dem \n\nAntrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, und sonst \n\nnur für die Fälle zugelassen, in denen sich der Unterhaltsschuldner seiner Zah-\n\nlungsverpflichtung absichtlich entzogen hat. Auch das entspricht dem gesetz-\n\ngeberischen Zweck der Vorschrift. Denn für rückständigen Unterhalt, der wegen \n\ndes Zeitablaufs nicht mehr dazu dienen kann, seinen aktuellen Unterhaltsbedarf \n\nzu befriedigen, bedarf der Unterhaltsgläubiger keiner vollstreckungsrechtlichen \n\nPrivilegierung, weil dann die Gefahr nicht besteht, dass er wegen ausbleibender \n\nZahlungen des Schuldners auf Sozialleistungen angewiesen ist (BGH, Be-\n\nschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 11/05, FamRZ 2005, 1564, 1565). Aus alle-\n\ndem ergibt sich, dass nur der im obigen Sinne unterhaltsbedürftige Gläubiger \n\nbevorzugt Zugriff auf das Arbeitseinkommen des Unterhaltsschuldners nehmen \n\nkönnen soll. \n\n11 \n\nEine solche Bedürftigkeit besteht nicht für Ansprüche des Unterhalts-\n\ngläubigers auf Erstattung der Kosten eines Unterhaltsprozesses. Die hiergegen \n\nvorgebrachte Erwägung, der Gläubiger habe die Prozesskosten aus Mitteln \n\nentnehmen müssen, die ihm sonst für seinen Unterhalt zur Verfügung gestan-\n\nden hätten (OLG Hamm, Rpfleger 1977, 109, 110; Behr, Rpfleger 1981, 382, \n\n386; Mümmler, JurBüro 1982, 510, 511 f. - für Beitreibungskosten), geht fehl. \n\nSie beruht auf der Annahme, dass der gerichtlich erst noch durchzusetzende \n\nUnterhalt des Gläubigers geschmälert wird, weil er die Prozesskosten auslegen \n\nmuss. Das trifft nicht zu. Der unbemittelte Unterhaltsgläubiger muss die Kosten \n\nder gerichtlichen Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche nicht aus eigenen \n\nMitteln aufbringen. Er kann vom Unterhaltsschuldner Prozesskostenvorschuss \n\nverlangen (§§ 1360 a Abs. 4, 1610 BGB), und soweit ein solcher Vorschussan-\n\nspruch mangels Leistungsfähigkeit des Schuldners oder aus sonstigen Gründen \n\nnicht besteht, Prozesskostenhilfe nach Maßgabe der §§ 114 ff. ZPO beanspru-\n\nchen. Dabei übersieht der Senat nicht, dass die sich aus § 115 ZPO ergeben-\n\nden Kriterien für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht deckungsgleich \n\ndenjenigen entsprechen, nach denen der Unterhaltsbedarf des Gläubigers zu \n\nbemessen ist. Gleichwohl stellt ihre Anwendung hinreichend sicher, dass dem \n\nUnterhaltsgläubiger durch die Finanzierung des Unterhaltsprozesses nicht zu-\n\nsätzlich Mittel entzogen werden, die er für seinen angemessenen laufenden \n\nUnterhalt benötigt. Dann aber besteht mit Rücksicht auf den Regelungszweck \n\ndes § 850 d Abs. 1 ZPO kein Anlass, ihn wegen seines Kostenerstattungsan-\n\nspruchs bei der Vollstreckung zu bevorzugen. \n\n12 \n\nDas steht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht im Wi-\n\nderspruch dazu, dass der Prozesskostenvorschussanspruch des Unterhalts-\n\ngläubigers dem vollstreckungsrechtlichen Privileg des § 850 d Abs. 1 ZPO un-\n\nterliegt (vgl. MünchKommZPO/Smid, 3. Aufl., § 850 d Rdn. 3, m.w.N.). Bei dem \n\nProzesskostenvorschussanspruch handelt es sich im Gegensatz zum prozes-\n\nsualen Kostenerstattungsanspruch um einen Unterhaltsanspruch (BGH, Urteil \n\nvom 14. Februar 1990 - XII ZR 39/89, FamRZ 1990, 491), der demnach unmit-\n\ntelbar vom Regelungsgehalt des § 850 d Abs. 1 ZPO umfasst ist. Seine Entste-\n\nhung setzt die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners voraus, die im Un-\n\nterhaltsprozess einschließlich eines eventuellen Abänderungsverfahrens ge-\n\nprüft wird und in die Bemessung des Selbstbehalts des Schuldners einfließt \n\n(Büttner, FamRZ 1994, 1433, 1434). Deshalb ist es gerechtfertigt, dem Gläubi-\n\nger auch wegen dieses Unterhaltsanspruches den bevorzugten Zugriff auf das \n\nArbeitseinkommen des Unterhaltsschuldners zu gestatten. Bei einem prozes-\n\nsualen Kostenerstattungsanspruch liegen diese Voraussetzungen demgegen-\n\nüber nicht vor. \n\n13 \n\nSoweit die Rechtsbeschwerde meint, die vollstreckungsrechtliche Bevor-\n\nrechtigung des Prozesskostenerstattungsanspruchs sei zu bejahen, weil auch \n\nder Anspruch des Unterhaltsgläubigers auf Erstattung der Kosten der Vollstre-\n\nckung seines Unterhaltsanspruches nach § 850 d Abs. 1 ZPO privilegiert sei, \n\nkann sie hieraus nichts zu ihren Gunsten herleiten. Ob wegen der Beitreibungs-\n\nkosten bevorzugt vollstreckt werden kann, ist in Rechtsprechung und Literatur \n\numstritten (dafür bspw.: OLG Hamm, Rpfleger 1977, 109, 110; MünchKomm \n\nZPO/Smid, 3. Aufl., § 850 d Rdn. 3; Musielak/Becker, ZPO, 6. Aufl., § 850 d \n\nRdn. 2; Schuschke/Walker/Kessal-Wulf, ZPO, 3. Aufl., § 850 d Rdn. 2; dage-\n\ngen: LG Offenburg, JR 1964, 347; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, \n\nZPO, 67. Aufl., § 850 d Rdn. 3; Büttner, FamRZ 1994, 1433, 1434). Diesen \n\nStreit braucht der Senat hier nicht zu entscheiden. Denn eine bevorzugte Voll-\n\nstreckung der Beitreibungskosten könnte sich allenfalls unter Heranziehung des \n\n§ 788 ZPO ergeben, der hier keine Anwendung findet. \n\nIII. \n\n14 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKniffka \n\nKuffer \n\nSafari Chabestari \n\nHalfmeier \n\nLeupertz \n\nVorinstanzen: \n\nAG Aalen, Entscheidung vom 06.06.2008 - 1 M 630/08 - \n\nLG Ellwangen, Entscheidung vom 16.07.2008 - 1 T 166/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-09/vii-zb-65-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850d","ref_norm":"850d","n":19},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 367","ref_norm":"367","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 788","ref_norm":"788","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-09/vii-zb-65-08","retrieved":"2026-07-10 19:41:52.448971+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-07-09/vii-zb-65-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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