{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2009-07-09","aktenzeichen":"VII ZB 111/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 233 Ff, 520 Abs. 2 Grundsätzlich darf eine Partei darauf vertrauen, dass ihrem lediglich mit der Ein- willigung des Gegners begründeten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbe- gründungsfrist stattgegeben wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 111/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Juli 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nZPO §§ 233 Ff, 520 Abs. 2 \n\nGrundsätzlich darf eine Partei darauf vertrauen, dass ihrem lediglich mit der Ein-\n\nwilligung des Gegners begründeten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbe-\n\ngründungsfrist stattgegeben wird. \n\nBGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - VII ZB 111/08 - LG Lüneburg \n\nAG Soltau \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2009 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Bauner, die Richterin Safari \n\nChabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss \n\nder 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom \n\n6. November 2008 aufgehoben. \n\nDem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\nwegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ge-\n\nwährt. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 2.027,17 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger hat gegen das klageabweisende, am 3. Juni 2008 zugestellte \n\nUrteil des Amtsgerichts rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Frist zur Begrün-\n\ndung der Berufung ist auf seinen begründeten Antrag von der Kammervorsit-\n\nzenden bis zum 3. September 2008 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom \n\n3. September 2008 hat der Kläger unter Hinweis auf das Einverständnis des \n\nBeklagtenvertreters beim Landgericht eine zweite Verlängerung der Berufungs-\n\nbegründungsfrist um sieben Tage beantragt. Das hat die Kammervorsitzende \n\ndurch Verfügung vom 4. September 2008 abgelehnt, weil der Fristverlänge-\n\nrungsantrag nicht begründet worden sei. Daraufhin hat der Kläger mit einem am \n\ngleichen Tag per Telefax beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz \n\nvom 17. September 2008 die Berufung begründet und in einem weiteren \n\nSchriftsatz vom gleichen Tage wegen der Versäumung der Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung \n\nhat er geltend gemacht, der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist vom 3. September 2008 habe, wie sich eindeutig aus § 520 Abs. 2 \n\nSatz 2 ZPO ergebe, wegen der hinreichend dargelegten Einwilligung des Pro-\n\nzessbevollmächtigten des Beklagten in die Fristverlängerung keiner weiteren \n\nBegründung bedurft. Weil er demnach auf die rechtzeitig beantragte Verlänge-\n\nrung der Berufungsbegründungsfrist habe vertrauen dürfen, sei er ohne Ver-\n\nschulden an der Einhaltung der am 3. September 2008 abgelaufenen Frist ver-\n\nhindert gewesen, zumal die Ablehnung der Fristverlängerung erst am \n\n4. September 2008 und damit nach Ablauf der bis dahin geltenden Frist erfolgt \n\nsei. \n\n2 \n\nDas Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 6. November 2008 die be-\n\nantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und zugleich die Beru-\n\nfung des Klägers als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit \n\nder Rechtsbeschwerde, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlus-\n\nses erstrebt und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Ver-\n\nsäumung der Berufungsbegründungsfrist anträgt. \n\nII. \n\n3 \n\n1. Die gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 \n\n4 \n\n5 \n\nSatz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil zur Sicherung \n\neiner einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-\n\ngerichts erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Indem das Berufungsgericht \n\ndem Kläger zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Ver-\n\nsäumung der Berufungsbegründungsfrist verweigert hat, hat es das Verfah-\n\nrensgrundrecht des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes \n\n(Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt. Es hat dem Kläger \n\nden Zugang zur Berufungsinstanz ungerechtfertigt versagt. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. \n\na) Das Berufungsgericht hat eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\nmit der Begründung verweigert, der Kläger sei nicht unverschuldet an der Ein-\n\nhaltung der am 3. September 2008 abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist \n\nverhindert gewesen. Auf die Bewilligung der am Tage des Fristablaufs erbete-\n\nnen zweiten Fristverlängerung habe der Kläger nicht vertrauen dürfen, weil er \n\nseinen dahingehenden Antrag nicht ordnungsgemäß begründet habe. Der Be-\n\nrufungsführer müsse auch im Falle des § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO erhebliche \n\nGründe vorbringen, die eine Fristverlängerung rechtfertigen könnten. Der Hin-\n\nweis auf das Einverständnis des Gegners mit der Fristverlängerung reiche in-\n\nsoweit nicht aus, weil eine Parteivereinbarung nach allgemeinen, sich aus § 224 \n\nAbs. 2, § 227 Abs. 1 Satz 2 ZPO ergebenden Grundsätzen kein erheblicher \n\nGrund für eine Fristverlängerung sei und das Gericht das ihm gemäß § 520 \n\nAbs. 2 Satz 2 ZPO eingeräumte Ermessen nur dann ausüben könne, wenn sol-\n\nche Gründe vorgebracht seien. \n\n6 \n\n7 \n\nb) Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsge-\n\nricht hat dem Kläger zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen \n\nder Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt. \n\naa) Der Kläger war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts oh-\n\nne sein Verschulden an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist verhin-\n\ndert, § 233 ZPO. Denn er durfte darauf vertrauen, dass seinem rechtzeitig ge-\n\nstellten Antrag, die bereits bis zum 3. September verlängerte Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist um weitere sieben Tage bis zum 10. September 2008 zu verlängern, \n\nentsprochen würde. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts, wo-\n\nnach der Kläger über die Mitteilung der Einwilligung des Beklagten hinaus er-\n\nhebliche Gründe für die erneute Fristverlängerung hätte darlegen müssen, ist \n\nunzutreffend. Sie überspannt die sich aus § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO ergebenden \n\nAnforderungen an einen bewilligungsfähigen Antrag auf Verlängerung der Frist \n\nzur Begründung der Berufung. \n\n8 \n\nAllerdings ist der Rechtsmittelführer generell mit dem Risiko belastet, \n\ndass der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung seines pflichtge-\n\nmäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegrün-\n\ndungsfrist versagt. Im Wiedereinsetzungsverfahren kann sich der Rechtsmittel-\n\nführer deshalb nur dann mit Erfolg auf sein Vertrauen in eine Fristverlängerung \n\nberufen, wenn deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden \n\nkonnte (BGH, Beschluss vom 4. Juli 1996 - VII ZB 14/96, NJW 1996, 3155; Be-\n\nschluss vom 21. Februar 2000 - II ZB 16/99, NJW-RR 2000, 947, jeweils \n\nm.w.N.). Das wiederum ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist der Fall, sofern dieser auf erhebliche Gründe im Sinne des § 520 \n\nAbs. 2 Satz 3 ZPO gestützt wurde (BGH, Beschluss vom 15. August 2007 \n\n- XII ZB 82/07, NJW-RR 2008, 76 m.w.N.; zu § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO a.F.: \n\nBGH, Beschluss vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98, NJW 1999, 430 \n\nm.w.N.). Eine strengere Gerichtspraxis, die solche erheblichen Gründe generell \n\nnicht für ausreichend hält, bewegt sich nicht im Rahmen zulässiger, am Einzel-\n\nfall orientierter Ermessensausübung; auf eine solche Praxis braucht sich der \n\nAnwalt nicht einzustellen (BVerfG, NJW 1989, 1147; BGH, Beschluss vom \n\n11. November 1998 - VIII ZB 24/98, NJW 1999, 430). \n\n9 \n\nBei Anwendung dieser Grundsätze kann eine Partei auf eine Fristverlän-\n\ngerung auch dann vertrauen, wenn diese unter Hinweis auf das erteilte Einver-\n\nständnis des Gegners erstmalig beantragt wird, ohne dass erhebliche Gründe \n\nim Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO dargetan sind. Nach dem eindeutigen \n\nWortlaut des § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO bedarf es für die Verlängerung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist keiner erheblichen Gründe im Sinne des § 520 Abs. 2 \n\nSatz 3 ZPO, wenn der Gegner einwilligt. Mit der Neueinführung dieser Vor-\n\nschrift hat der Gesetzgeber eine im Vergleich zu der früheren Regelung des \n\n§ 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO a.F. vereinfachte Möglichkeit für die Verlängerung der \n\nBerufungsbegründungsfrist schaffen wollen (BT-Drucks. 14/4722, S. 95). Die \n\nVereinfachung besteht nach dem Regelungszusammenhang zwischen § 520 \n\nAbs. 2 Satz 2 und § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO darin, dass allein die Einwilligung \n\ndes Gegners die vom Gericht zu treffende Ermessensentscheidung eröffnet. \n\nDie Bewilligung der Fristverlängerung hängt dann nicht davon ab, dass der Be-\n\nrufungsführer hierfür erhebliche Gründe geltend machen kann, die er folglich \n\nentgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht darlegen muss \n\n(Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 520 Rdn. 8). Vielmehr sind die tatbestandlichen \n\nVoraussetzungen für die vom Gericht gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu tref-\n\nfende Ermessensentscheidung auch ohne solche erheblichen Gründe erfüllt. \n\n10 \n\nEin anderes Ergebnis folgt auch nicht daraus, dass der Kläger hier um \n\neine zweite Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nachgesucht hatte. \n\nAllerdings hat der Bundesgerichtshof für das frühere Recht (§ 519 Abs. 2 Satz 3 \n\nZPO a.F.) grundsätzlich in Zweifel gezogen, ob der Rechtsmittelführer auch \n\ndarauf vertrauen darf, dass einem zweiten ordnungsgemäß begründeten Ver-\n\nlängerungsantrag stattgegeben wird (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2000 \n\n- II ZB 16/99; NJW-RR 2000, 947; vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. März 2004 \n\n- IX ZB 121/03, NJW 2004, 1742; offengelassen von BGH, Beschluss vom \n\n4. Juli 1996 - VII ZB 14/96, NJW 1996, 3155). Er hat diese Frage nur in einem \n\nbesonders gelagerten Einzelfall bejaht, in dem der Anwalt des Rechtsmittelfüh-\n\nrers erst mit erheblicher Verspätung die mehrfach erbetene Akteneinsicht erhal-\n\nten hatte. Ob diese Zweifel auch für die Geltung des neuen Rechts fortbeste-\n\nhen, braucht der Senat nicht abschließend zu entscheiden. Gemäß § 520 \n\nAbs. 2 Satz 3 ZPO kann die Berufungsbegründungsfrist wegen \"erheblicher \n\nGründe\" jetzt nur noch um höchstens einen Monat verlängert werden. Eine sol-\n\nche zeitliche Beschränkung besteht gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht, \n\nwenn der Gegner einwilligt. Diese Regelung lässt es grundsätzlich zu, dass der \n\nBerufungsführer mit Einwilligung des Gegners eine zweite, über einen Monat \n\nhinausgehende Verlängerung der erstmalig bereits wegen erheblicher Gründe \n\nverlängerten Berufungsbegründungsfrist erreichen kann. Die amtliche Geset-\n\nzesbegründung sieht diese Möglichkeit ausdrücklich vor (BT-Drucks. 14/4722, \n\nS. 95). Jedenfalls für den vorliegenden Fall, in dem der Kläger mit Einverständ-\n\nnis des Gegners eine zweite Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist von \n\nlediglich sieben Tagen beantragt hatte, durfte er deshalb darauf vertrauen, dass \n\nseinem Verlängerungsantrag stattgegeben wird. \n\n11 \n\nbb) Der Wiedereinsetzungsantrag und die Berufungsbegründung sind \n\nrechtzeitig beim Berufungsgericht eingegangen. Das Hindernis zur Einhaltung \n\nder Frist entfiel am Montag, den 8. September 2008, als der Prozessbevoll-\n\nmächtigte des Klägers bei zu unterstellender normaler Postlaufzeit die gerichtli-\n\nche Mitteilung vom 4. September erhielt, dass die beantragte zweite Verlänge-\n\nrung der Berufungsbegründungsfrist nicht in Betracht komme. Von diesem Tag \n\nan lief die Frist von einem Monat, um Wiedereinsetzung zu beantragen und die \n\nBerufungsbegründung einzureichen, § 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 236 Abs. 2 \n\nSatz 2 ZPO. Diese Frist hat der Kläger gewahrt; Wiedereinsetzungsantrag und \n\nBerufungsbegründung gingen am 17. September 2008 und damit rechtzeitig \n\nbeim Berufungsgericht ein. \n\n12 \n\ncc) Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass der Kläger um Verlänge-\n\nrung der Berufungsbegründungsfrist nur bis zum 10. September 2008 nachge-\n\nsucht und diese sich selbst gesetzte Frist überschritten hat (vgl. BGH, Be-\n\nschluss vom 16. April 2009 - VII ZB 66/08 und VII ZB 67/08 m.w.N., in juris). \n\n13 \n\n3. Dem Kläger war somit unter Aufhebung des Beschlusses des Beru-\n\nfungsgerichts vom 6. November 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\nwegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zu gewähren. Da-\n\nmit sind die mit jenem Beschluss ebenfalls ausgesprochene Verwerfung der \n\nBerufung und die auch dagegen vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde des \n\nKlägers gegenstandslos (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2006 - XII ZB \n\n99/06, NJW 2007, 1455 und vom 15. Januar 2008 - XI ZB 11/07, NJW 2008, \n\n1164). \n\nKniffka \n\nBauner \n\nSafari Chabestari \n\nHalfmeier \n\nLeupertz \n\nVorinstanzen: \n\nAG Soltau, Entscheidung vom 27.05.2008 - 4 C 6/08 - \n\nLG Lüneburg, Entscheidung vom 06.11.2008 - 2 S 67/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-09/vii-zb-111-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":12},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-09/vii-zb-111-08","retrieved":"2026-07-10 19:41:29.182906+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-07-09/vii-zb-111-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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