{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2009-07-09","aktenzeichen":"VII ZA 15/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZA 15/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Juli 2009 \n\nin der Zwangsvollstreckungssache \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2009 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier \n\nund Leupertz \n\nbeschlossen: \n\nDie Anträge des Schuldners vom 16. Dezember 2008 auf Gewäh-\n\nrung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundes-\n\ngerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts werden zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDer Schuldner begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechts-\n\nbeschwerde, mit der er seine im Klauselerinnerungsverfahren bisher erfolglosen \n\nEinwendungen gegen die Erteilung einer notariellen Vollstreckungsklausel wei-\n\nterverfolgen will. \n\nZur Sicherung von Darlehensschulden bestellte der Schuldner am \n\n26. September 1994 und 12. Oktober 1994 vor dem Notar B. zu Gunsten der \n\nD. Bank AG als Darlehensgeberin eine Briefgrundschuld über 4.800.000 DM an \n\nseinem Wohnungseigentum in B. In den Grundschuldbestellungsurkunden un-\n\nterwarf sich der Schuldner wegen des Grundschuldbetrages zuzüglich Neben-\n\nleistung und Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung in den belasteten \n\nGrundbesitz und in sein gesamtes Vermögen. Die D. Bank AG trat Darlehens-\n\nforderung und Grundschuld unter Bewilligung der Eintragung der Abtretung der \n\nGrundschuld an die Gläubigerin ab. \n\n3 \n\nDie Gläubigerin beantragte beim zuständigen Notar die Erteilung einer \n\nauf sie als Rechtsnachfolgerin lautenden Vollstreckungsklausel, die ihr am \n\n11. Juli 2006 erteilt wurde. Auf ihr Betreiben wurde das besicherte Wohnungs-\n\neigentum am 12. August 2008 zwangsversteigert. Eine Verteilung des Verstei-\n\ngerungserlöses erfolgte bisher nicht. \n\n4 \n\nDer Schuldner hat gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel Erinne-\n\nrung eingelegt und zur Begründung geltend gemacht, der Notar habe die \n\nRechtsnachfolgevollstreckungsklausel nicht erteilen dürfen, weil die Unterwer-\n\nfung des Schuldners unter die sofortige Zwangsvollstreckung in den Grund-\n\nschuldbestellungsurkunden gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam und \n\ndie Abtretung der Ansprüche aus den Unterwerfungserklärungen demnach ins \n\nLeere gegangen sei. Das Amtsgericht hat die Erinnerung, das Landgericht die \n\nsofortige Beschwerde der Schuldnerin zurückgewiesen. \n\n5 \n\nDer Schuldner begehrt Prozesskostenhilfe für die vom Landgericht zu-\n\ngelassene Rechtsbeschwerde, mit der er unter Aufhebung der vorbezeichneten \n\nBeschlüsse weiterhin festgestellt wissen will, dass die in Rede stehende Voll-\n\nstreckungsklausel und die Zwangsvollstreckung aus ihr unzulässig seien. \n\nII. \n\n6 \n\nDie für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragte Prozesskostenhilfe \n\nkann nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hin-\n\nreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO. \n\n7 \n\n8 \n\n1. Das vom Schuldner angestrebte Rechtsbeschwerdeverfahren würde in \n\nder Sache nicht zu einer für ihn günstigen Entscheidung führen. Die Entschei-\n\ndung des Beschwerdegerichts ist jedenfalls im Ergebnis richtig. \n\na) Das Beschwerdegericht meint unter Bezugnahme auf den Beschluss \n\ndes Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2004 (IXa ZB 326/03, NJW-RR 2004, \n\n1718 = Rpfleger 2005, 33), die Einwendung, die Unterwerfungserklärung ver-\n\nstoße gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, sei im Klauselerinnerungsverfahren \n\ngrundsätzlich zu berücksichtigen. Sie betreffe die Frage, ob ein ordnungsge-\n\nmäßer Titel geschaffen worden sei. Die sofortige Beschwerde sei allerdings \n\nunbegründet. Die Unterwerfungserklärungen in den Grundschuldbestellungsur-\n\nkunden seien wirksam, weil sie den Schuldner bezogen auf den maßgeblichen \n\nZeitpunkt des Vertragsschlusses nicht unangemessen im Sinne des § 307 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB benachteiligten. \n\n9 \n\nb) Es kann dahinstehen, ob die vorformulierten Unterwerfungserklärun-\n\ngen in den Grundschuldbestellungsurkunden den Schuldner unangemessen \n\nbenachteiligen und deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (früher § 9 AGBG) \n\nunwirksam sind. Allein hierauf stützt der Schuldner seine Erinnerung, die \n\nRechtsnachfolgeklausel hätte wegen der unwirksamen Abtretung der Unterwer-\n\nfungserklärungen nicht erteilt werden dürfen. Damit wird er im Klauselerinne-\n\nrungsverfahren nach § 732 ZPO entgegen der Auffassung des Beschwerdege-\n\nrichts nicht gehört. Das hat der Senat nach Erlass des angefochtenen Be-\n\nschlusses in Fortführung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs zum Prüfungsgegenstand des Klauselerinnerungsverfahrens für zwei \n\ngleich gelagerte Fälle entschieden (Beschluss vom 16. April 2009 - VII ZB \n\n62/08, ZIP 2009, 855; Beschluss vom 18. Juni 2009 - VII ZB 101/08). Die dorti-\n\ngen Ausführungen gelten auch hier. Auf sie wird Bezug genommen. \n\n10 \n\n2. Die nach diesen Grundsätzen zu treffende Entscheidung hängt nicht \n\nvon der Beantwortung schwieriger Rechts- oder Tatsachenfragen ab, die nach \n\nständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesge-\n\nrichtshofs dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist und in der Regel nicht zu \n\neiner Versagung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht \n\nführen darf (BVerfG NJW 2004, 1789, m.w.N.; BGH, Beschluss vom 7. März \n\n2007 - IV ZB 37/06, NJW-RR 2007, 908; Beschluss vom 31. Juli 2003 - III ZB \n\n7/03, NJW-RR 2003, 1438, m.w.N.). Denn die vom Beschwerdegericht für ent-\n\nscheidungserheblich erachtete, in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und \n\nin der Literatur unterschiedlich beantwortete Streitfrage, ob formularmäßige no-\n\ntarielle Unterwerfungserklärungen den Grundpfandrechtsschuldner im Zusam-\n\nmenwirken mit einer für den Gläubiger eröffneten Abtretungsmöglichkeit unan-\n\ngemessen benachteiligen, stellt sich im vorliegenden Klauselerinnerungsverfah-\n\nren nicht. Sie beruht auf einem materiell-rechtlichen Einwand des Schuldners, \n\nden er im Verfahren nach § 732 ZPO nicht in begründeter Weise erheben kann. \n\nDie insoweit maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofes geklärt (vgl. Beschluss vom 16. April 2009 - VII ZB 62/08, \n\nZIP 2009, 855, m.w.N). Sie bedürfen keiner nochmaligen Bestätigung in einem \n\nvon dem Schuldner angestrebten Hauptsacheverfahren. \n\n11 \n\n3. Der Schuldner erhält nicht schon deshalb Prozesskostenhilfe, weil das \n\nBeschwerdegericht die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 \n\nSatz 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu-\n\ngelassen hat. Unabhängig davon, dass der Senat gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 \n\nZPO an die Zulassung der Rechtsbeschwerde gebunden ist, rechtfertigt allein \n\ndie Zulassung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittelver-\n\nfahren nicht, wenn ein Grund für die Zulassung tatsächlich nicht besteht (BGH, \n\nBeschluss vom 16. Juli 2003 - IV ZR 73/03, FamRZ 2003, 1552 - für das Revi-\n\nsionsverfahren; Beschluss vom 11. September 2002 - VIII ZR 235/02, NJW-RR \n\n2003, 130, 131 - für das Revisionsverfahren; Beschluss vom 27. Juni 2003 \n\n- IXa ZB 21/03, NJW-RR 2003, 1648, 1649 - für das Rechtsbeschwerdeverfah-\n\nren). Das ist hier der Fall. Auf die vom Beschwerdegericht für klärungsbedürftig \n\nerachtete Rechtsfrage kommt es für die hier zu treffende Entscheidung aus den \n\ndargelegten Gründen nicht an. Sonstige Umstände, welche die Zulassung der \n\nRechtsbeschwerde rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. \n\nKniffka \n\nBauner \n\nEick \n\nHalfmeier \n\nLeupertz \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 11.08.2008 - 70 Samm VIu(B) 887/08 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 25.11.2008 - 53 T 159/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-09/vii-za-15-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 732","ref_norm":"732","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-09/vii-za-15-08","retrieved":"2026-07-10 19:42:51.008093+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-07-09/vii-za-15-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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