{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-07-09","aktenzeichen":"IX ZR 88/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 675 Abs. 1, § 253 Abs. 2, § 280 Abs. 1 Die Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages, der nicht den Schutz der Rechts- güter des § 253 Abs. 2 BGB zum Gegenstand hat, begründet in der Regel kei- nen Schmerzensgeldanspruch.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 88/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n9. Juli 2009 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBGB § 675 Abs. 1, § 253 Abs. 2, § 280 Abs. 1 \n\nDie Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages, der nicht den Schutz der Rechts-\n\ngüter des § 253 Abs. 2 BGB zum Gegenstand hat, begründet in der Regel kei-\n\nnen Schmerzensgeldanspruch. \n\nBGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - IX ZR 88/08 - OLG Frankfurt am Main \n LG Frankfurt am Main \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 9. Juli 2009 durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Vill, die Richterin Lohmann, \n\ndie Richter Dr. Fischer und Dr. Pape \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Frankfurt am Main vom 30. April 2008 wird auf Kosten der \n\nKlägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin und ihr Ehemann hatten bis 30. November 2004 ein Einfa-\n\nmilienhaus gemietet. Am 26. Dezember 2002 hantierten ihre damals fünfjähri-\n\ngen Zwillingssöhne mit brennenden Wunderkerzen, wodurch in der weiteren \n\nFolge das Haus in Brand geriet und nicht mehr bewohnbar war. Die Vermieterin \n\nlastete den Brand der Klägerin an und verlangte, die Miete weiterzuzahlen. \n\nHierauf ersuchten die Eheleute die beklagten Rechtsanwälte um Rechtsaus-\n\nkunft. Die Beklagten vertraten die Eheleute in dem von der Vermieterin ange-\n\nstrengten Verfahren auf Zahlung der Miete. Am 25. Juni 2003 kündigten die \n\nEheleute das Mandat, weil der Beklagte zu 1 sie grob fehlerhaft beraten habe. \n\nEr habe erklärt, die private Haftpflichtversicherung müsse für das Schadenser-\n\neignis nicht einstehen, wenn sich erweise, dass die Eheleute oder deren Kin-\n\ndermädchen den Brand grob fahrlässig mit verursacht hätten. Die Eheleute hät-\n\nten deshalb damit gerechnet, den Wiederaufbau des zerstörten Hauses aus \n\neigenen Mitteln in Höhe von 600.000 € übernehmen zu müssen. \n\n2 \n\nDie Klägerin begehrt - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - \n\naus eigenem sowie aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns Schmerzensgeld \n\nwegen der fehlerhaften Beratung. Sie und ihr Ehemann hätten sich im An-\n\nschluss an den Brand in Dauerpanik und seelischer Auflösung im Sinne einer \n\npostraumatischen Belastungsstörung befunden. Hierfür seien die sie belasten-\n\nden gänzlich unvertretbaren Rechtsauskünfte mitursächlich gewesen. Wegen \n\nihrer Gesundheitsbeeinträchtigung stehe ihr - der Klägerin - ein Schmerzens-\n\ngeld von mindestens 4.000 € zu; für ihren Ehemann sei ein Betrag von mindes-\n\ntens 2.000 € anzusetzen. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist \n\nohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision \n\nverfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2008, 1396 abgedruckt ist, \n\nhat ausgeführt, die geltend gemachten Beeinträchtigungen wiesen zwar eine \n\npsychische Belastungsstörung mit Krankheitswert auf, gleichwohl scheide eine \n\nErsatzpflicht der Beklagten aus. Es fehle an dem notwendigen Zusammenhang \n\nzwischen dem Schutzweck der verletzten Pflicht und dem eingetretenen Scha-\n\nden. Die Klägerin laste dem Beklagten zu 1 an, im Rahmen seiner Beratungstä-\n\ntigkeit eine falsche Auskunft erteilt zu haben. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen \n\nBeratung folge aus dem Anwaltsvertrag, der im vorliegenden Fall allein auf die \n\nVermögensinteressen der Klägerin und ihres Ehemanns ausgerichtet gewesen \n\nsei. Nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten seien nicht Gegenstand des \n\nMandats gewesen und seien auch nicht anlässlich der Frage, ob die Eheleute \n\nden Wiederaufbau des Hauses bezahlen müssten, erörtert worden. Im Rahmen \n\ndes Anwaltsvertrages hätten deshalb keine Obhutspflichten für die psychische \n\nund geistige Verfassung der Mandanten bestanden. Die psychische Verarbei-\n\ntung fehlerhafter Auskünfte und Hinweise werde im allgemeinen Verkehr regel-\n\nmäßig dem Empfänger überantwortet, jedenfalls soweit es allein Risiken und \n\nBedrohungen in Bezug auf die eigene Vermögenslage betreffe. Belastungen \n\nhieraus müssten dem allgemeinen Lebensrisiko zugerechnet werden. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. \n\nDie Ansicht des Berufungsgerichts, der geltend gemachte Nichtvermö-\n\ngensschaden werde vom Schutzzweck der verletzten Beratungsverpflichtung \n\nder Beklagten nicht erfasst, ist rechtlich zutreffend. \n\n1. Revisionsrechtlich ist vom Vorbringen der Klägerin auszugehen. Da-\n\nnach hat der Beklagte zu 1 nach der Mandatserteilung auf Frage der Klägerin \n\nerklärt, sie müssten die Kosten der Haussanierung tragen, wenn das für den \n\nBrand kausale Verhalten der Eheleute als grob fahrlässig eingestuft werden \n\nsollte. Aus dem von der Klägerin in diesem Zusammenhang vorgelegten \n\nSchreiben des Beklagten zu 1 an die Eheleute vom 12. Februar 2003 geht her-\n\nvor, dass der Beklagte zu 1 unter Bezugnahme auf § 61 VVG a.F. die Ansicht \n\nvertreten hat, die private Haftpflichtversicherung müsse bei einem grob fahrläs-\n\nsigem Fehlverhalten der Klägerin nicht leisten. \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht ist auf dieser tatsächlichen Grundlage zutreffend \n\ndavon ausgegangen, dass die Auskunft unrichtig war und der Beklagte zu 1 \n\ndamit seine anwaltliche Beratungspflicht verletzt hat. Ein Rechtsanwalt ist in-\n\nnerhalb der Grenzen des ihm erteilten Mandats verpflichtet, seinen Auftragge-\n\nber umfassend und erschöpfend zu belehren, um ihm eine eigenverantwortli-\n\nche, sachgerechte Entscheidung darüber zu ermöglichen, wie er seine Interes-\n\nsen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zur Geltung bringen will (BGHZ \n\n171, 261, 263 f Rn. 9 f; BGH, Urt. v. 13. März 2008 - IX ZR 136/07, WM 2008, \n\n1560, 1561 Rn. 14 f, v. 15. Januar 2009 - IX ZR 166/07, WM 2009, 571, 572 \n\nRn. 10; Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung \n\n2. Aufl. Rn. 483). Das den Beklagten erteilte vorgerichtliche Beratungsmandat \n\nwar auf die Wahrnehmung der Interessen der Klägerin und ihres Ehemanns im \n\nZusammenhang mit dem Brandschaden und den hierauf gerichteten Ansprü-\n\nchen der Vermieterin bezogen und erfasste damit auch die hier in Rede ste-\n\nhende Frage nach einer Einstandspflicht der Haftpflichtversicherung. Die erteilte \n\nAuskunft war unrichtig, weil nach § 152 VVG a.F. - jetzt § 103 VVG - für die \n\nHaftpflichtversicherung der subjektive Risikoausschluss nur für vorsätzliches \n\nund widerrechtliches Handeln des Versicherungsnehmers gilt und § 61 VVG \n\na.F. hierdurch eingeschränkt wird (BGH, Urt. v. 30. Mai 1963 - II ZR 14/61, \n\nVersR 1963, 742, 743). Dementsprechend besteht nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 \n\nAHB ein Risikoausschluss nur für Versicherungsansprüche aller Personen, die \n\nden Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Damit sind die Beklagten zum \n\nErsatz des durch die unzutreffende Auskunft entstandenen Schadens verpflich-\n\ntet. \n\n10 \n\n2. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz des \n\nimmateriellen Schadens ist § 253 Abs. 2 BGB in der Fassung des Zweiten Ge-\n\nsetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 \n\n(BGBl I 2674), der mit Wirkung zum 1. August 2002 die Vorschrift des § 847 \n\nBGB ersetzt hat. Die Neuregelung fasst den Anwendungsbereich der Ersatz-\n\npflicht für immaterielle Schäden erheblich weiter. Sie sieht sowohl bei der Ver-\n\ntragshaftung als auch bei der Gefährdungshaftung den Ersatz immaterieller \n\nSchäden vor, während diese Bereiche früher nicht mit umfasst waren (BAG \n\nNZA 2007, 262, 264 f Rn. 23 f; Palandt/Heinrichs, BGB 68. Aufl. § 253 Rn. 8; \n\nWagner NJW 2002, 2049, 2055). Deshalb schließt nunmehr auch die vertragli-\n\nche Haftung des rechtlichen Beraters aus § 675 Abs. 1 in Verbindung mit § 280 \n\nAbsatz 1 BGB einen Anspruch auf eine billige Entschädigung in Geld (Schmer-\n\nzensgeld) mit ein (Fischer, in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, aaO Rn. 1092; \n\nFahrendorf, in Rinsche/Fahrendorf/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, \n\n7. Aufl. Rn. 769; Vollkommer/Greger/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 3. Aufl. \n\n§ 20 Rn. 43; Zugehör, Grundsätze der zivilrechtlichen Haftung der Rechtsan-\n\nwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Rn. 103 ). \n\n11 \n\nNach dem - bestrittenen - Vortrag der Klägerin, den das Berufungsgericht \n\nseiner Beurteilung zugrunde gelegt hat, ist bei der Klägerin sowie ihrem Ehe-\n\nmann ein Nichtvermögensschaden entstanden. Die Klägerin hat in diesem Zu-\n\nsammenhang geltend gemacht, sie habe aufgrund der fehlerhaften Beratung \n\nangenommen, für die Sanierung des Hauses 600.000 € zahlen zu müssen, was \n\nfür sie und ihre Familie existenzbedrohend gewesen wäre. Bis zum Anwalts-\n\nwechsel im Juni 2003 habe sie in jeder Nacht stundenlange Schlaflosigkeit, \n\ndauernde schwere Erschöpfungszustände sowie Zustände von Verzweiflung, \n\nMutlosigkeit, Dauerpanik und seelischer Auflösung erlitten. In abgeschwächter \n\nForm hat sie dies auch für ihren Ehemann behauptet. Eine äquivalente und a-\n\ndäquate (Mit-)Verursachung der geltend gemachten körperlichen und psychi-\n\nschen Beeinträchtigung durch die fehlerhafte Beratung lässt sich unter diesen \n\nUmständen nicht verneinen. Nach dem behaupteten Ausmaß der Belastungen \n\nhandelt es sich nicht mehr um geringfügige Einwirkungen ohne wesentliche Be-\n\neinträchtigung der Lebensführung, wie sie etwa bei für das Alltagsleben typi-\n\nsche und häufig auch aus anderen Gründen als einem besonderen Schadens-\n\nfall entstehende Beeinträchtigungen des körperlichen und seelischen Wohlbe-\n\nfindens aufkommen können und die im Einzelfall weder unter dem Blickpunkt \n\nder Ausgleichs- noch der Genugtuungsfunktion ein Schmerzensgeld als billig \n\nerscheinen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 14. Januar 1992 - VI ZR 120/91, NJW \n\n1992, 1043; v. 27. Mai 1993 - III ZR 59/92, NJW 1993, 2173, 2175 insoweit in \n\nBGHZ 122, 363 nicht abgedruckt). Es ist auch davon auszugehen, dass die be-\n\nschriebenen Beeinträchtigungen trotz der \"Vorschädigung\" auf Grund des \n\nBrandgeschehens letztlich erst durch die anwaltliche Fehlinformation ausgelöst \n\nworden sind. \n\n12 \n\n3. Die Kriterien der äquivalenten und adäquaten Verursachung führen \n\nnicht in allen Fällen zu einer sachgerechten Eingrenzung der Haftung für scha-\n\ndensursächliches Verhalten. Dem Anspruchsgegner darf deshalb nur der Scha-\n\nden zugerechnet werden, der innerhalb des Schutzbereichs der verletzten \n\nNorm eingetreten ist. Diese Wertung gilt auch im Vertragsrecht. Die Haftung \n\ndes Schädigers ist dort durch den Schutzzweck der verletzten vertraglichen \n\nPflicht beschränkt. Dies bedeutet für den Bereich der Anwalts- (und Steuerbera-\n\nter)haftung, dass der Berater vertraglich nur für solche Nachteile einzustehen \n\nhat, zu deren Abwendung er die aus dem Mandat folgenden Pflichten über-\n\nnommen hat (BGHZ 116, 209, 212; 163, 223, 230; BGH, Urt. v. 26. Juni 1997 \n\n- IX ZR 233/96, NJW 1997, 2946, 2947; v. 6. Februar 2002 - III ZR 206/01, NJW \n\n2002, 2459, 2460; v. 13. Februar 2003 - IX ZR 62/02, WM 2003, 1621, 1622; v. \n\n18. Januar 2007 - IX ZR 122/04, WM 2007, 567, 568 Rn. 8; v. 15. Januar 2009 \n\n- IX ZR \n\n166/07, \n\naaO \n\nRn. 9; \n\nFischer, \n\nin \n\nZugehör/Fischer/ \n\nSieg/Schlee, aaO Rn. 1033; Fahrendorf, in Rinsche/Fahrendorf/Terbille, aaO \n\nRn. 756 f). Der Schutzzweck der Beratung ergibt sich hierbei aus dem für den \n\nAnwalt erkennbaren Ziel, das der Mandant mit der Beauftragung verfolgt, und \n\nist objektiv aus Inhalt und Zweck der vom Anwalt geschuldeten Tätigkeit zu \n\nbestimmen (BGH, Urt. v. 26. Juni 1997 - IX ZR 233/96, aaO). Nach diesen \n\nGrundsätzen scheidet ein Schmerzensgeldanspruch aus. \n\n13 \n\na) Nach der im Schrifttum vertretenen Ansicht kommt im Rahmen der \n\nvertraglichen Anwaltshaftung ein Schmerzensgeldanspruch aus § 253 Abs. 2 \n\nBGB nur dann in Betracht, wenn der Schutz der in dieser Bestimmung genann-\n\nten Rechtsgüter des Mandanten in den Bereich der vom Anwalt übernommenen \n\nPflichten fällt. Dies wird etwa bejaht, wenn der Mandant infolge eines Fehlers \n\nseines Verteidigers in Haft genommen oder ihm die beantragte Haftverscho-\n\nnung versagt wird (Fischer, in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, aaO Rn. 1092; \n\nFahrendorf, in Rinsche/Fahrendorf/Terbille, aaO Rn. 769; Chab AnwBl 2005, \n\n497, 498). Für den Regelfall wird dagegen angenommen, dass ein Anwaltsauf-\n\ntrag nicht auf die Wahrnehmung oder Förderung eines Interesses zur Wahrung \n\nder Körperintegrität oder Gesundheit gerichtet \n\nist (Fahrendorf, \n\nin Rin-\n\nsche/Fahrendorf/Terbille, aaO Rn. 766; Fischer, \n\nin Zugehör/Fischer/ \n\nSieg/Schlee, aaO Rn. 1033, 1035 Fallgestaltung 7) und durch Beratungsfehler \n\nverursachte Gesundheitsschäden deshalb keinen Schmerzensgeldanspruch \n\ndes Mandanten begründen können (Vollkommer/Greger/Heinemann, aaO; \n\nChab, BRAK-Mitt. 2008, 158, 159). Diese Auffassung schließt an die zu § 847 \n\nBGB ergangene Rechtsprechung an, nach der Gesundheitsschädigungen von \n\nMandanten infolge anwaltlicher Fehler bei der Rechtsberatung und Rechtsver-\n\ntretung außerhalb des Schutzzwecks der Anwaltshaftung liegen und deshalb \n\nkeinen Schmerzensgeldanspruch auslösen können (OLG Hamm NJW-RR \n\n2001, 1142, 1143; OLG Braunschweig, Urt. v. 2. November 2000 - 2 U 13/00, \n\nn.v., m. Anm. Borgmann BRAK-Mitt. 2001, 290). \n\n14 \n\nb) Der Literaturmeinung \n\nist \n\nim Ausgangspunkt zuzustimmen. Die \n\nSchlechterfüllung eines Anwaltsvertrages, der nicht den Schutz der Rechtsgüter \n\ndes § 253 Abs. 2 BGB zum Gegenstand hat, kann nicht Grundlage eines \n\nSchmerzensgeldanspruchs sein. Die Neuregelung des § 253 Abs. 2 BGB \n\nschließt es nicht von vornherein aus, die Haftung aus dem Gesichtspunkt des \n\nSchutzzwecks der Norm für immaterielle Schäden einzuschränken. Die Grund-\n\nsätze über den Schutzzweck der verletzten vertraglichen Pflicht gelten für das \n\ngesamte Schadensersatzrecht und lassen sich nicht auf den Bereich von Ver-\n\nmögensschäden beschränken. Sie sind auch im Rahmen der vertraglichen An-\n\nwaltshaftung zu berücksichtigen (BGHZ 163, 223, 230; BGH, Urt. v. 26. Juni \n\n1997 - IX ZR 233/96, aaO; v. 13. Februar 2003 - IX ZR 62/02, aaO; v. 18. Janu-\n\nar 2007 - IX ZR 122/04, aaO). Die von der Revision befürchtete Privilegierung \n\ndes Anwaltstandes scheidet auch deshalb aus, weil bei der Berücksichtigung \n\nder Grundsätze über den Schutzzweck wie auch bei anderen Schuldverhältnis-\n\nsen zu prüfen ist, ob das in § 253 Abs. 2 BGB aufgeführte und verletzte \n\nRechtsgut in den Schutzbereich der im Einzelfall übernommenen Vertragspflicht \n\nfällt. \n\n15 \n\n(1) So kann etwa im Bereich der Strafverteidigung das in § 253 Abs. 2 \n\nBGB genannte Rechtsgut der Freiheit in den Schutzzweck der verletzten Pflicht \n\nfallen. In Betracht kann dies kommen, wenn ein Verteidiger den aussichtsrei-\n\nchen Antrag auf Verlegung eines Termins zur Hauptverhandlung unterlässt und \n\nsein Mandant infolgedessen nach Ausbleiben im Termin in Untersuchungshaft \n\ngenommen wird (vgl. KG NJW 2005, 1284, 1285, zu § 847 BGB; Chab BRAK-\n\nMitt. 2008 aaO; allgemein für den Fall der Freiheitsentziehung auch Fahrendorf, \n\nin Rinsche/Fahrendorf/Terbille, aaO Rn. 769). Gleiches wird zu gelten haben, \n\nfalls infolge eines Fehlers des Anwalts die beantragte Haftverschonung versagt \n\nwird (Fischer, in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, aaO Rn. 1092). Entsprechende \n\nErwägungen kommen ferner für Mandate bei Unterbringungsmaßnahmen und \n\nsonstigen auf Freiheitsentziehung gerichteten Verfahren in Betracht. \n\n16 \n\nEine vertragliche Verpflichtung auf Ersatz des Nichtvermögensschadens \n\nkann sich schließlich bei Verletzung einer Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) er-\n\ngeben. Unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht ist der Anwalt \n\netwa gehalten, seine Kanzleiräume so einzurichten und zu unterhalten, dass \n\nsich seine Mandanten keine Körper- oder Gesundheitsschäden zuziehen (Zu-\n\ngehör, Beraterhaftung nach der Schuldrechtsreform Rn. 150). Bei unzureichen-\n\nder Verkehrssicherung kann deshalb im Verletzungsfalle die Zuerkennung eines \n\nSchmerzensgelds in Frage kommen, ohne dass es einer unerlaubten Handlung \n\nbedarf (vgl. Fahrendorf, in Rinsche/Fahrendorf/Terbille, aaO Rn. 766). \n\n17 \n\n(2) Hiervon unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung. Der gel-\n\ntend gemachte Anwaltsfehler betrifft eine Hauptpflicht der Beklagten. Er bezieht \n\nsich auf einen vorgerichtlichen Beratungsauftrag, der eine vermögensrechtliche \n\nAngelegenheit zum Gegenstand hatte, nämlich Zahlungs- und Schadenser-\n\nsatzansprüche Dritter abzuwehren. Das Mandat betraf ausschließlich die Wahr-\n\nnehmung der vermögensrechtlichen Interessen der Klägerin und ihres Ehe-\n\nmanns im Zusammenhang mit den Folgen, die sich aus dem durch die Kinder \n\nverursachten Brand des angemieteten Wohnhauses ergaben. Der Inhalt des \n\nVertrages war auf die Erteilung ordnungsgemäßer Rechtsauskünfte in diesem \n\nvermögensrechtlichen Bereich gerichtet. Der Schutz der Gesundheit der Man-\n\ndanten gehörte hingegen nicht zu den von den Beklagten übernommenen \n\nPflichten. \n\nKayser Vill Lohmann \n\n Fischer Kayser \n\nRiBGH Dr. Pape kann urlaubs- \nbedingt nicht unterschreiben. \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.08.2007 - 2/17 O 9/07 - \n\nOLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 30.04.2008 - 4 U 176/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-09/ix-zr-88-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-09/ix-zr-88-08","retrieved":"2026-07-10 19:46:07.956787+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-07-09/ix-zr-88-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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