{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-07-09","aktenzeichen":"IX ZR 86/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 129 Abs. 1; AO § 76; BiersteuerG Entsteht an dem Bier, das der Schuldner braut, eine Sachhaftung zur Sicherung der Biersteuer, wird dadurch eine objektive Gläubigerbenachteiligung bewirkt, selbst wenn mit dem Brauvorgang eine übersteigende Wertschöpfung zuguns- ten des Schuldnervermögens erzielt wurde.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 86/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n9. Juli 2009 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nInsO § 129 Abs. 1; AO § 76; BiersteuerG \n\nEntsteht an dem Bier, das der Schuldner braut, eine Sachhaftung zur Sicherung \n\nder Biersteuer, wird dadurch eine objektive Gläubigerbenachteiligung bewirkt, \n\nselbst wenn mit dem Brauvorgang eine übersteigende Wertschöpfung zuguns-\n\nten des Schuldnervermögens erzielt wurde. \n\nBGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08 - LG Regensburg \nAG Regensburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 9. Juli 2009 durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Vill, die Richterin Lohmann, \n\ndie Richter Dr. Fischer und Dr. Pape \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Regensburg vom 6. Mai 2008 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts \n\nRegensburg vom 9. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittel. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger wurde mit Beschluss vom 6. März 2006 zum vorläufigen Ver-\n\nwalter mit Zustimmungsvorbehalt, mit Beschluss vom 1. September 2006 zum \n\nVerwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners bestellt. \n\nWährend des Eröffnungsverfahrens führte der Schuldner seine Gaststät-\n\nte mit Brauerei fort. Zu diesem Zweck wurde von ihm Bier gebraut, wodurch zu \n\nGunsten der beklagten Bundesrepublik Deutschland Biersteuer entstand. Mit \n\nBescheiden vom 23. Mai, 7. Juni, 7. Juli, 2. August und 28. August 2006 setzte \n\ndie Beklagte diese in Höhe von insgesamt 930,60 € gegenüber dem Kläger für \n\nden Schuldner fest. Mit jeweiligem Bescheid vom gleichen Datum wurde zur \n\nSicherung des Biersteueraufkommens die Beschlagnahme des Bieres ange-\n\nordnet und dem Schuldner verboten, über das Bier zu verfügen. Da zur Auf-\n\nrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der Ausschank des Bieres erforderlich \n\nwar, zahlte der Kläger zur Abwendung der Beschlagnahme die geltend ge-\n\nmachte Biersteuer unter dem Vorbehalt der Insolvenzanfechtung. Am 14. Au-\n\ngust 2006 erstattete die Beklagte einen Betrag von 186,99 € an den Kläger. \n\n3 \n\n4 \n\nMit der Klage begehrt der Insolvenzverwalter die Rückerstattung der rest-\n\nlichen Zahlungen in Höhe von 743,61 € im Wege der Insolvenzanfechtung. \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Be-\n\nklagten hat sie das Landgericht abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zu-\n\ngelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anfechtungsanspruch weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nDie Revision ist begründet. Die Berufung der Beklagten ist zurückzuwei-\n\nsen. \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hat gemeint, das hergestellte Bier habe der Sach-\n\nhaftung für die Biersteuer gemäß § 76 AO unterlegen, weshalb die Beklagte zur \n\nabgesonderten Befriedigung nach § 51 Nr. 4 InsO berechtigt gewesen sei. Die \n\nHerstellung des Bieres stelle keine die Gläubiger benachteiligende Rechtshand-\n\nlung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO dar. Die damit verbundenen Handlungen \n\nseien dem Schuldner zuzurechnen. Mit der Herstellung des Bieres entstehe die \n\nBiersteuer gemäß § 7 Abs. 2 BiersteuerG und die Sachhaftung gemäß § 76 AO. \n\nDies rechtfertige es, im Bierbrauen eine Rechtshandlung des Schuldners zu \n\nsehen. \n\n7 \n\nHierdurch seien die Insolvenzgläubiger aber nicht benachteiligt worden, \n\nweil aus dem Schuldnervermögen nichts weggeben worden sei. Das Bier sei \n\nbereits mit der Sachhaftung belastet entstanden. Zwar sei das Bier womöglich \n\naus bereits im Vermögen des Schuldners verhandenen Grundstoffen hergestellt \n\nworden. Damit könnten mittelbar Teile des Schuldnervermögens mit der Sach-\n\nhaftung belastet worden sein. Das fertige Produkt Bier habe aber einen wesent-\n\nlich höheren Wert als die hierzu verwendeten Zutaten. Durch die Erzeugung \n\ndes Bieres sei demgemäß das Schuldnervermögen gemehrt, nicht gemindert \n\nworden. Lediglich die Mehrung des Vermögens sei durch die Biersteuer gerin-\n\nger ausgefallen. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Zahlung \n\nder Biersteuer an die Beklagte ist anfechtbar. \n\n1. Die Zahlung der Biersteuer durch den Kläger oder durch den Schuld-\n\nner mit Zustimmung des Klägers war eine Rechtshandlung, durch die der Be-\n\nklagten als Insolvenzgläubigerin (§ 38 InsO) die Befriedigung ihrer Forderung \n\nauf Zahlung von Biersteuer gewährt wurde. Der Beklagten war zu dieser Zeit \n\nder Eröffnungsantrag bekannt, denn sie hat ihre Bescheide an den Kläger als \n\nvorläufigen Insolvenzverwalter gerichtet. Damit liegen bereits die Vorausset-\n\nzungen des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO vor. Ob daneben im Hinblick auf die \n\nangeordnete Beschlagnahme des Bieres und das Veräußerungsverbot eine \n\ninkongruente Deckung und damit auch die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 \n\nNr. 1 InsO gegeben sind, kann deshalb dahinstehen. \n\n10 \n\n2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es nicht an der \n\nfür jede Anfechtung gemäß § 129 InsO erforderlichen objektiven Gläubigerbe-\n\nnachteiligung. \n\n11 \n\na) Da der Schuldner das Bier nach den Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts ohne Erlaubnis zur Herstellung unter Steueraussetzung braute, entstand \n\ndie Biersteuer gemäß § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 2 BiersteuerG mit der Herstellung \n\nund war gemäß § 9 Abs. 2 BiersteuerG sofort fällig. Entsprechend wurde die \n\nSteuer jeweils durch das Hauptzollamt festgesetzt. Außerdem unterlag das Bier \n\nmit dem Beginn des Produktionsvorganges der Sachhaftung nach § 76 Abs. 2 \n\nAO mit der Folge, dass der Beklagte gemäß § 51 Nr. 4 InsO im eröffneten In-\n\nsolvenzverfahren ein Absonderungsrecht an dem Bier zugestanden hätte (vgl. \n\nMünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 51 Rn. 246, 249). Darüber hinaus hat das \n\nHauptzollamt gemäß § 76 Abs. 3 AO das gebraute Bier jeweils mit Beschlag \n\nbelegt und dem Kläger verboten, über das Bier zu verfügen. \n\n12 \n\nDurch die Zahlung der Biersteuer erreichte der Kläger, dass die Sachhaf-\n\ntung gemäß § 76 Abs. 3 AO erlosch und er nach der jeweils erfolgten Aufhe-\n\nbung der Beschlagnahme über das Bier verfügen und es in der Gastwirtschaft \n\nausgeschenkt werden konnte. Die Deckung von Absonderungsrechten ist je-\n\ndoch insoweit nicht anfechtbar, als der Empfänger aus dem Absonderungsge-\n\ngenstand hätte Befriedigung erlangen können (BGHZ 138, 291, 306 f; 157, 350, \n\n353; BGH, Urt. v. 21. März 2000 - IX ZR 138/99, ZIP 2000, 898; v. 1. Oktober \n\n2002 - IX ZR 360/99, ZIP 2002, 2182, 2183 f; v. 20. März 2003 - IX ZR 166/02, \n\nZIP 2003, 808, 809; v. 9. November 2006 - IX ZR 133/05, ZIP 2007, 35, 36 \n\nRn. 8; v. 25. Oktober 2007 - IX ZR 157/06, ZIP 2008, 131 Rn. 9; HK-InsO/Kreft, \n\n5. Aufl. § 129 Rn. 61). \n\n13 \n\nb) Die Entstehung der Sachhaftung des Bieres für die Biersteuer gemäß \n\n§ 76 AO war durch den Insolvenzantrag, die Anordnung der vorläufigen Insol-\n\nvenzverwaltung und die Untersagung von Maßnahmen der Zwangsvollstre-\n\nckung gegen den Schuldner nicht gehindert. \n\n14 \n\naa) Die Rückschlagsperre des § 88 InsO steht der Entstehung der Sach-\n\nhaftung nicht entgegen, weil die gesetzliche Wirkung des § 76 Abs. 2 AO an \n\neinen rein tatsächlichen Vorgang anknüpft und einer Maßnahme der Zwangs-\n\nvollstreckung nicht gleichsteht (MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 51 Rn. 251; \n\nJaeger/Henckel, InsO § 51 Rn. 62; FK-InsO/Imberger, 5. Aufl. § 51 Rn. 67; HK-\n\nInsO/Lohmann, aaO § 51 Rn. 52; Bähr/Smid, InVO 2000, 401, 403). \n\n15 \n\nbb) Die Beschlagnahme, die der Finanzbehörde gemäß § 76 Abs. 3 AO \n\ngestattet ist, wird für die Entstehung der Sachhaftung nach § 76 Abs. 2 AO nicht \n\nvorausgesetzt (Jaeger/Henckel aaO; MünchKomm-InsO/Ganter aaO Rn. 244, \n\n248; HK-InsO/Lohmann, aaO). Deshalb wirkt sich nicht aus, dass mit der Be-\n\nstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß Nr. 4 des Beschlusses vom \n\n6. März 2006 Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner, so-\n\nweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen waren, gemäß § 21 Abs. 2 \n\nSatz 1 Nr. 3 InsO untersagt beziehungsweise eingestellt worden sind. \n\n16 \n\ncc) Auch der Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \n\nInsO verhinderte das Entstehen der Sachhaftung nicht. Selbst wenn man mit \n\ndem Kläger annehmen wollte, der Schuldner habe selbst keine wirksamen Ver-\n\nfügungen treffen und somit auch kein Absonderungsrecht begründen können, \n\nweshalb auch das Brauen von Bier durch den Schuldner nicht zum Entstehen \n\nder Sachhaftung habe führen können, wäre das Entstehen der Sachhaftung \n\nnicht verhindert worden; denn der Kläger hat als vorläufiger Insolvenzverwalter \n\nnach eigenem Vortrag das Unternehmen fortgeführt und dem Brauen des Bie-\n\nres zugestimmt, der Schuldner also insoweit wirksam - nämlich mit Zustimmung \n\ndes Klägers - verfügt. \n\n17 \n\ndd) Die Sachhaftung gemäß § 76 Abs. 1 AO entsteht ohne Rücksicht auf \n\ndie Rechte Dritter an der verbrauchssteuerpflichtigen Ware. Daraus folgt, dass \n\ndie Sachhaftung privaten Rechten Dritter vorgeht, die Beklagte wegen der hier-\n\ndurch gesicherten Biersteuerforderung also die Stellung eines erstrangigen öf-\n\nfentlich-rechtlichen Pfandgläubigers hatte. Etwaige dem Erwerb dieses Rechts \n\nentgegenstehende Rechte Dritter waren gemäß § 76 Abs. 1 AO nachrangig \n\n(vgl. Pahlke/Koenig/Intemann, AO 2. Aufl. § 76 Rn. 9; Beermann/Gosch/Jatzke, \n\nAO § 76 Rn. 2; Klein/Rüsken, AO 9. Aufl. § 76 Rn. 1; FK-InsO/Imberger, aaO \n\n§ 51 Rn. 67; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 51 Rn. 39). \n\n18 \n\nZwar ergibt sich aus der Sachhaftung kein Vorrecht der gesicherten \n\nSteuerschuld im Insolvenzverfahren; diese ist eine einfache Insolvenzforderung. \n\nDie auf § 76 AO beruhende Sachhaftung bewirkt aber den Erwerb einer erst-\n\nrangigen dinglichen Pfandberechtigung, die ein entsprechendes Absonderungs-\n\nrecht gemäß § 51 Nr. 4 InsO begründet (Bähr/Smid, aaO S. 407). \n\n19 \n\nc) Die Sachhaftung nach § 76 Abs. 2 AO ist aber ihrerseits in anfechtba-\n\nrer Weise entstanden. Es fehlt insoweit auch nicht an der objektiven Gläubiger-\n\nbenachteiligung, § 129 Abs. 1 InsO. \n\n20 \n\n21 \n\naa) Das Brauen von Bier stellt eine Rechtshandlung im Sinne von § 129 \n\nAbs. 1 InsO dar. \n\nDer Begriff der Rechtshandlung ist weit auszulegen. Rechtshandlung ist \n\njedes von einem Willen getragene Handeln, das rechtliche Wirkungen auslöst \n\nund das Vermögen des Schuldners zum Nachteil der Insolvenzgläubiger verän-\n\ndern kann (BGHZ 170, 196, 199 f Rn. 10; BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - IX ZR \n\n98/03, WM 2004, 666, 667; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 7; \n\nHK-InsO/Kreft, aaO § 129 Rn. 10). Zu den Rechtshandlungen zählen daher \n\nnicht nur Willenserklärungen als Bestandteil von Rechtsgeschäften aller Art und \n\nrechtsgeschäftähnliche Handlungen, sondern auch Realakte, denen das Gesetz \n\nRechtswirkungen beimisst, wie das Einbringen einer Sache, das zu einem Ver-\n\nmieterpfandrecht führt (BGHZ 170, 196, 200 Rn. 10; HK-InsO/Kreft, aaO § 129 \n\nRn. 12; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 129 Rn. 7). \n\n22 \n\nAls Rechtshandlung kommt danach jedes Geschäft in Betracht, das zum \n\n(anfechtbaren) Erwerb einer Gläubiger- oder Schuldnerstellung führt (BGH, Urt. \n\nv. 11. Dezember 2008 - IX ZR 195/07, ZIP 2009, 186, 187 Rn. 12; HK-InsO/ \n\nKayser, aaO § 96 Rn. 32). \n\n23 \n\nDeshalb stellt auch das Brauen von Bier eine solche Rechtshandlung \n\ndar, weil es mit dem Beginn des Herstellungsvorganges die Sachhaftung für die \n\nBiersteuer zum Entstehen bringt, wodurch das Schuldnervermögen belastet \n\nwird. \n\n24 \n\n25 \n\nbb) Eine objektive Gläubigerbenachteiligung liegt vor. \n\nEine Gläubigerbenachteiligung liegt grundsätzlich vor, wenn die ange-\n\nfochtene Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Ak-\n\ntivmasse verkürzt hat (BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, ZIP 2002, \n\n489 mit zahlreichen Nachweisen; vom 6. April 2006 - IX ZR 185/04, ZIP 2006, \n\n1007, 1011 Rn. 20), wenn sich also mit anderen Worten die Befriedigungsmög-\n\nlichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Be-\n\ntrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGHZ 124, 76, 78 f; 170, 276, 280 \n\nRn. 12; HK-InsO/Kreft, aaO § 129 Rn. 37). \n\n26 \n\nDurch das Brauen des Bieres und die dadurch entstandene Sachhaftung \n\nfür die Biersteuer ist das Schuldnervermögen mit einer dinglichen Haftung für \n\neine einfache Insolvenzforderung belastet worden. Dadurch haben sich die Be-\n\nfriedigungsmöglichkeiten der anderen Insolvenzgläubiger verschlechtert. Daran \n\nändert sich nichts dadurch, dass sich durch dieselbe Handlung die Aktivmasse \n\nerhöht hat. Denn eine Saldierung der Vor- und Nachteile findet im Anfechtungs-\n\nrecht nicht statt; eine Vorteilsausgleichung nach schadensersatzrechtlichen \n\nGrundsätzen ist im Insolvenzanfechtungsrecht nicht zulässig. Vielmehr muss für \n\ndie Zwecke des Anfechtungsrechts das Entstehen der Sachhaftung und damit \n\ndes Absonderungsrechts der Beklagten zu Lasten der übrigen Insolvenzgläubi-\n\nger isoliert betrachtet werden. \n\n27 \n\n(1) Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Eintritt einer Gläubiger-\n\nbenachteiligung isoliert mit Bezug auf die konkret bewirkte Minderung des Ak-\n\ntivvermögens oder der Vermehrung der Passiva des Schuldners zu beurteilen \n\n(BGH, Urt. v. 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, ZIP 2005, 1521, 1523). \n\n28 \n\nEine Saldierung mit der durch den Brauvorgang einhergehenden Wert-\n\nschöpfung widerspräche dem Schutz der Insolvenzmasse. Denn weder durch \n\ndas Entstehen der Biersteuer, die selbst eine einfache Insolvenzforderung dar-\n\nstellt, noch durch die Begründung der Sachhaftung ergibt sich für die Insol-\n\nvenzmasse ein ausgleichender Vorteil. \n\n29 \n\n(2) Angefochten und im Interesse der Gläubigergesamtheit nach § 143 \n\nAbs. 1 InsO rückgängig zu machen ist genau genommen nicht die Rechtshand-\n\nlung selbst, sondern deren gläubigerbenachteiligende Wirkung, die durch die \n\nRechtshandlung verursacht wird. Mit der Anfechtung wird nicht ein Handlung-\n\nsunrecht sanktioniert. Angefochten wird vielmehr allein die durch die Rechts-\n\nhandlung ausgelöste Rechtswirkung, die gläubigerbenachteiligend ist (BGHZ \n\n147, 233, 236; BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 329/97, ZIP 1999, 406; \n\nHK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 129 Rn. 6). Entscheidende Frage ist deshalb, ob die \n\nkonkrete gläubigerbenachteiligende Wirkung Bestand haben soll (BGH, Urt. v. \n\n21. Januar 1999 aaO). \n\n30 \n\n(3) Demgemäß hat der Senat zur Anfechtung der Aufrechnungslage \n\nschon unter Geltung der Konkursordnung entschieden, dass nicht das die Auf-\n\nrechnung letztlich ermöglichende Geschäft, also etwa der Abschluss eines \n\nKaufvertrages mit dem Gläubiger, Gegenstand der Anfechtung ist; zum Schutz \n\nder Insolvenzmasse muss vielmehr als anfechtbare Rechtshandlung isoliert die \n\nHerstellung der Aufrechnungslage verstanden werden (BGHZ 147, 233, 236). \n\n31 \n\nDiese Rechtsfolge gilt erst Recht im Anwendungsbereich der Insolvenz-\n\nordnung, weil § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Aufrechnung umfassend für unzulässig \n\nerklärt, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine \n\nanfechtbare Rechtshandlung erlangt hat (BGH, Urt. v. 2. Juni 2005 - IX ZR \n\n263/03, ZIP 2005, 1521, 1523). Ist aber die Herstellung der Aufrechnungslage \n\nallein anfechtbar, nicht nur zusammen mit dem zugrunde liegenden Vertrags-\n\nschluss, können auch nur diejenigen Vorteile Berücksichtigung finden, die un-\n\nmittelbar durch die Herstellung der Aufrechnungslage für die Insolvenzmasse \n\nentstanden sind (BGH, Urt. v. 2. Juni 2005 aaO). \n\n32 \n\nDie der Anfechtung unterliegende Handlung bestimmt zwar den Urheber \n\nund die Verantwortlichkeit, welche die Anfechtungsvorschriften voraussetzen. \n\nZurückzugewähren ist aber nur der beim Gläubiger eingetretene Erfolg, § 143 \n\nAbs. 1 Satz 1 InsO. Damit können auch einzelne, abtrennbare Wirkungen sogar \n\neiner einheitlichen Rechtshandlung erfasst werden; deren Rückgewähr darf \n\nnicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, dass die Handlung auch \n\nsonstige, für sich nicht anfechtbare Rechtsfolgen ausgelöst habe, mögen diese \n\nauch - ohne Zutun des Anfechtungsgegners - die Masse erhöht haben. Einen \n\nRechtsgrundsatz, dass mehrere von einer Rechtshandlung verursachte Wir-\n\nkungen nur insgesamt oder gar nicht anfechtbar seien, gibt es auch für solche \n\nFolgen nicht, die im Kausalverlauf ferner liegen als nähere, unanfechtbare Fol-\n\ngen (BGHZ 147, 233, 236). \n\n33 \n\nDer Abschluss eines Vertrages, der dem Anfechtungsgegner die Auf-\n\nrechnung ermöglicht, muss deshalb selbst nicht angefochten werden. Ange-\n\nfochten wird lediglich die Herbeiführung der Rechtsfolge, die von Gesetzes we-\n\ngen gemäß § 387 BGB eintritt. Rückabzuwickeln ist deshalb nicht der Kaufver-\n\ntrag; aus ihm darf aber die entstandene Kaufpreisforderung des Schuldners \n\nnicht im Wege der Aufrechnung zur Erfüllung der Verbindlichkeiten des Schuld-\n\nners verwendet werden (BGHZ 147, 233, 236; BGH, Urt. v. 2. Juni 2005 aaO). \n\n34 \n\n(4) Beim Vermieterpfandrecht hat der Senat die der Anfechtung zugrun-\n\nde zu legende Rechtshandlung im Einbringen der Sache gesehen, das zum \n\nEntstehen des Vermieterpfandrechts geführt hat (BGHZ 170, 196, 199 f \n\nRn. 10 f). Rückabzuwickeln wäre auch hier bei Anfechtbarkeit nicht die Rechts-\n\nhandlung als solche, also der Einbringungsvorgang, sondern die sich von Ge-\n\nsetzes wegen hieraus ergebende Rechtswirkung, nämlich das Entstehen des \n\nVermieterpfandrechts gemäß § 562 Abs. 1 BGB (vgl. BGHZ 170, 196, 199 ff \n\nRn. 9 ff). \n\n35 \n\n(5) Dies ergibt sich auch aus dem Rechtsgedanken des § 140 Abs. 1 \n\nInsO. Eine Rechtshandlung gilt danach als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in \n\ndem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Auch diesen Grundsatz hatte die \n\nRechtsprechung schon zum früheren Recht entwickelt. Die Rechtswirkungen im \n\nanfechtungsrechtlichen Sinne treten ein, wenn eine Rechtsposition begründet \n\nworden ist, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beachtet werden \n\nmüsste (Begründung zu § 159 des Regierungsentwurfs einer InsO, BT-Drucks. \n\n12/2443 S. 166) oder - anders ausgedrückt - sobald die Rechtshandlung die \n\nGläubigerbenachteiligung bewirkt hat (vgl. BGHZ 156, 350, 357; 170, 196, 201 \n\nRn. 13 m.w.N.). \n\n36 \n\nIst aber danach maßgeblich auf die eingetretene Rechtswirkung abzu-\n\nstellen, die die Benachteiligung der Gläubigergesamtheit zur Folge hat, kann ein \n\nVorteilsausgleich mit sämtlichen anderen Wirkungen der Rechtshandlung nicht \n\nvorgenommen werden. Der Eintritt einer Gläubigerbenachteiligung ist isoliert mit \n\nBezug auf die konkret angefochtene Minderung des Aktivvermögens (hier: Ent-\n\nstehung der Sachhaftung) oder der Vermehrung der Passiva zu beurteilen \n\n(BGHZ 174, 228, 234 Rn. 18). Deshalb sind nur solche Folgen zu berücksichti-\n\ngen, die ihrerseits an die konkret angefochtene Rechtswirkung anknüpfen. \n\n37 \n\nDa jedoch mit der Entstehung der Sachhaftung selbst für die Masse kei-\n\nne anderweitige Mehrung des Aktivvermögens oder Minderung der Passiva \n\nverbunden war, ist die durch die Sachhaftung eingetretene Gläubigerbenachtei-\n\nligung nicht ausgeglichen worden. \n\n38 \n\n39 \n\n40 \n\n41 \n\ncc) Auch die übrigen Voraussetzungen der Deckungsanfechtung liegen \n\nvor. \n\n(1) Durch die nach § 76 Abs. 1 AO entstandene Sachhaftung wurde der \n\nBeklagten eine Sicherung ihres Anspruchs auf Zahlung von Biersteuer gewährt, \n\n§ 130 Abs. 1 Satz 1 InsO. \n\n(2) Ob es sich bei dem Entstehen der Sachhaftung um eine kongruente \n\noder inkongruente Deckung handelte, kann wiederum dahinstehen. \n\nDa schon die strengeren Voraussetzungen der Anfechtung der kon-\n\ngruenten Deckung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO erfüllt sind, kommt es \n\nauf das Vorliegen einer Inkongruenz nicht an. Der Brauvorgang, der zur Entste-\n\nhung der Sachhaftung führte, wurde nach dem Eröffnungsantrag vorgenom-\n\nmen. Der Beklagten war zur Zeit der Handlung der Eröffnungsantrag bekannt. \n\nSie hat ihre gegen den Schuldner gerichteten Bescheide dem vorläufigen Insol-\n\nvenzverwalter übersandt. \n\n42 \n\nd) Der Anfechtung steht schließlich nicht entgegen, dass der Kläger als \n\nvorläufiger Insolvenzverwalter der Rechtshandlung des Schuldners zugestimmt \n\nhat (vgl. BGHZ 161, 315, 317 ff; 165, 283, 285 ff). Einen schutzwürdigen Ver-\n\ntrauenstatbestand hat der Kläger schon deswegen nicht geschaffen, weil er die \n\nZahlung der Biersteuer unter Hinweis auf die beabsichtigte spätere Anfechtung \n\nvorgenommen hat (BGHZ 161, 315, 321). \n\nKayser Vill Lohmann \n\n Fischer Kayser \n\nRiBGH Dr. Pape kann urlaubs- \nbedingt nicht unterschreiben. \n\nVorinstanzen: \n\nAG Regensburg, Entscheidung vom 09.10.2007 - 3 C 2130/07 - \n\nLG Regensburg, Entscheidung vom 06.05.2008 - 2 S 262/07 (3) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-09/ix-zr-86-08","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":14},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-09/ix-zr-86-08","retrieved":"2026-07-10 19:43:56.944853+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-07-09/ix-zr-86-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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