{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-07-09","aktenzeichen":"IX ZB 86/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 86/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Juli 2009 \n\nin dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nDer \n\nIX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter \n\nProf. Dr. Kayser, Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape \n\nam 9. Juli 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Duisburg vom 25. März 2009 wird auf Kosten \n\nder Schuldnerin als unzulässig verworfen. \n\nDer Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdever-\n\nfahren wird abgelehnt. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 367.378,32 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nAm 28. September 2006 beantragte der beteiligte Gläubiger die Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens der Schuldnerin wegen Steuerschulden in Höhe \n\nvon 46.870,45 €, die vollstreckbar seien. Dem Antrag war ein Ausdruck beige-\n\nfügt, welcher diesen Betrag nach Steuerart, Zeitraum und Datum der Bescheide \n\naufschlüsselt. Die Schuldnerin stellte am 22. Februar 2007 ihrerseits Insolvenz-\n\nantrag, nahm diesen Antrag aber am 21. Januar 2008 wieder zurück. Mit Be-\n\nschluss vom 13. Oktober 2008 hat das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren \n\nüber das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Die sofortige Beschwerde der \n\nSchuldnerin gegen diesen Beschluss ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechts-\n\nbeschwerde will die Schuldnerin weiterhin die Aufhebung des Eröffnungsbe-\n\nschlusses und die Zurückweisung des Eröffnungsantrags erreichen. \n\nII. \n\n2 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 34 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 7 InsO, § 574 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig. Die Rechtssa-\n\nche hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts \n\nnoch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entschei-\n\ndung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\n3 \n\n1. Das Beschwerdegericht hat keinen allgemeinen Rechtssatz aufge-\n\nstellt, der von der Senatsrechtsprechung zu den an die Glaubhaftmachung der \n\nForderung des antragstellenden Gläubigers (§ 14 InsO) zu erhebende Anforde-\n\nrungen abweicht. Es hat insbesondere den Grundsatz des Beschlusses vom \n\n13. Juni 2006 (IX ZB 214/05, NZI 2006, 590, 591 Rn. 9) zitiert, dass als Min-\n\ndestanforderung an die Glaubhaftmachung die Vorlage der Steuerbescheide \n\nund gegebenenfalls etwaiger Steueranmeldungen zu verlangen sei, aber ge-\n\nmeint, im vorliegenden Fall eine Ausnahme machen zu können, weil das Fi-\n\nnanzamt die ausstehenden Steuern genau beschrieben und die Schuldnerin \n\nsich lediglich auf Erlassanträge und Gegenansprüche berufen habe, über die \n\nbis zum Zeitpunkt der Entscheidung weder die Finanzbehörden noch das Fi-\n\nnanzgericht mit Bestandskraft entschieden hätten. Das ist grundsätzlich mög-\n\nlich. Unstreitige Tatsachen - hier: die Steuerfestsetzungen in den aufgeführten \n\nSteuerbescheiden - brauchen nicht glaubhaft gemacht zu werden (§ 294 ZPO). \n\nStreit besteht über die von der Schuldnerin erhobenen Einwände. Deren Be-\n\nrechtigung kann das Insolvenzgericht unabhängig davon nicht prüfen, ob die \n\nBescheide vorgelegt werden oder nicht. \n\n4 \n\n2. Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz \n\nliegt auch nicht im Hinblick auf die Begründetheit des Gläubigerantrags vor. Die \n\nForderung des antragstellenden Gläubigers muss (nur) dann zur vollen Über-\n\nzeugung des Insolvenzgerichts feststehen, wenn sie zugleich den Insolvenz-\n\ngrund bildet (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, ZIP 2006, \n\n247 mit weiteren Nachweisen). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den \n\nvon der Rechtsbeschwerde zitierten Entscheidungen vom 19. Dezember 1991 \n\n(III ZR 9/91, ZIP 1992, 947) und vom 11. November 2004 (IX ZB 258/03, ZIP \n\n2005, 91, 92). Im vorliegenden Fall hängt der Insolvenzgrund der Zahlungsun-\n\nfähigkeit nicht davon ab, ob und in welcher Höhe Steuerforderungen des Lan-\n\ndes Nordrhein-Westfalen bestehen. Das Beschwerdegericht hat - wie schon \n\ndas Insolvenzgericht - weitere gegen die Schuldnerin gerichtete fällige Forde-\n\nrungen \n\nin Höhe von \n\ninsgesamt 1.020.000 € \n\n(V. bank \n\n ) und \n\n599.360,55 € (S. ) festgestellt, welche die Schuldnerin \n\nnicht innerhalb von drei Wochen begleichen kann. \n\n5 \n\n3. Das Beschwerdegericht hat schließlich auch keinen entscheidungser-\n\nheblichen Sachvortrag der Schuldnerin übergangen und dadurch deren An-\n\nspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Die Schuldnerin hat \n\nvorgetragen, sie habe gegen die Steuerfestsetzungen, die Grundlage des Insol-\n\nvenzantrags seien, durchweg Einspruch eingelegt. Teilweise seien diese bereits \n\nGegenstand einer vor dem Finanzgericht Düsseldorf anhängigen Klage. Soweit \n\nSteuerforderungen nicht angefochten worden seien, seien sie beglichen wor-\n\nden. Dass das Beschwerdegericht diesen Vortrag als nicht hinreichend be-\n\nstimmt angesehen hat, begründet nicht die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. \n\nGleiches gilt hinsichtlich des Vorbringens der Schuldnerin im Beschwerdever-\n\nfahren, die Steuerforderungen seien bereits durch Verrechnung mit Steuerer-\n\nstattungen bzw. durch geänderte Bescheide erledigt worden. Die Rechtsbe-\n\nschwerde meint demgegenüber, eine Ergänzung ihres Vorbringens sei der \n\nSchuldnerin ohne die konkrete Bezeichnung und Vorlage der Bescheide nicht \n\nmöglich gewesen. Dies trifft jedoch nicht zu. Die Aufstellung, welche das zu-\n\nständige Finanzamt als Anlage zum Insolvenzantrag eingereicht hat, weist ne-\n\nben Steuerart und Zeitraum auch die Daten der Bescheide aus. Die Schuldnerin \n\nhat nicht bestritten, dass diese Bescheide erlassen worden und ihr zugegangen \n\nsind. Sie hätte im Einzelnen vortragen können, gegen welche Bescheide sie \n\nEinspruch eingelegt und Klage erhoben hat, welche Zahlungen sie geleistet und \n\nwelche Verrechnungen sie erklärt hat und welche Bescheide geändert worden \n\nsind. \n\nIII. \n\n6 \n\nDer Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Er-\n\nfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). \n\nKayser \n\nRaebel \n\nVill \n\nLohmann \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Duisburg, Entscheidung vom 13.10.2008 - 61 IN 175/06 - \n\nLG Duisburg, Entscheidung vom 25.03.2009 - 7 T 256/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-09/ix-zb-86-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-09/ix-zb-86-09","retrieved":"2026-07-10 19:41:41.780616+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-07-09/ix-zb-86-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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