{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-07-08","aktenzeichen":"2 StR 227/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 227/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Juli 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2009 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Meiningen vom 27. Januar 2009, soweit es ihn betrifft, im \n\nRechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes unter Einbeziehung \n\neines früheren Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe von neun Jahren verurteilt. \n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiel-\n\nlen Rechts. \n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, so-\n\nweit es sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Rechtsfolgenausspruch hin-\n\ngegen hält auf die Sachrüge hin rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\n1. Das Landgericht hat u. a. festgestellt: \n\n4 \n\nDer 19-jährige B. begann bereits im Alter von 12 Jahren mit dem \n\nKonsum von Alkohol. Unter der Wirkung von Alkohol fühlte er sich ausgegliche-\n\nner und besser, was dazu führte, dass er regelmäßig Alkohol konsumierte. Im \n\nZeitraum von Januar bis Mitte Februar 2008 befand er sich erstmals in dem \n\nÖkumenischen Hainich Klinikum zu einer Entgiftung. Von den behandelnden \n\nÄrzten wurde ihm die Aufnahme einer Alkoholtherapie empfohlen. Obgleich ihm \n\nein Therapieplatz in Römhild in Aussicht gestellt wurde, hat er diese Möglichkeit \n\nnicht genutzt. Nach seinen eigenen Angaben hatte der Alkohol ihn zu diesem \n\nZeitpunkt unter Kontrolle. Zuletzt trank der Angeklagte fast täglich nach der Ar-\n\nbeit mit Freunden einen Kasten Bier und zusätzlich zwei Flaschen Schnaps. Er \n\nlitt unter Entzugssymptomen in Form eines leichten Zitterns sowie Unruhe. \n\nNach dem Konsum von Alkohol wird er regelmäßig aggressiv und sucht den \n\nStreit mit anderen Menschen. So hat er bereits im Juli 2007 unter Alkoholein-\n\nfluss eine gefährliche Körperverletzung begangen. Bei dem Angeklagten liegt \n\nein Alkoholabhängigkeitssyndrom im Anfangsstadium (ICD-10 F 10.2) vor. Die \n\nabgeurteilte Tat hat er aufgrund erheblicher Alkoholisierung (max. BAK von \n\n2,55 ‰) in aggressiver Grundstimmung begangen, weshalb die Jugendkammer \n\nvon einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB ausgegan-\n\ngen ist. \n\n5 \n\n2. Bei dieser Sachlage hätte die Jugendkammer ausdrücklich erörtern \n\nmüssen, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt \n\ngemäß § 64 StGB in Betracht kommt. Die festgestellten Umstände legen nahe, \n\ndass die Tat auf einen Hang des Angeklagten zurückgeht, berauschende Mittel \n\nim Übermaß zu sich zu nehmen. Dass keine hinreichend konkrete Aussicht be-\n\nsteht, den Angeklagten zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor \n\ndem Rückfall in die Sucht zu bewahren, ist nicht ersichtlich. \n\n6 \n\n3. Der Teilaufhebung steht nicht entgegen, dass § 64 StGB durch das \n\nGesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus \n\nund in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) von einer \n\nMuss- in eine Sollvorschrift umgestaltet worden ist. Dies macht die Prüfung des \n\n§ 64 StGB durch den Tatrichter nicht entbehrlich. Dieser muss vielmehr das \n\nErmessen tatsächlich ausüben und die Ermessensentscheidung für das Revisi-\n\nonsgericht nachprüfbar machen (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 73 f.). \n\n7 \n\n4. Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt im Hinblick auf § 5 Abs. 3 JGG \n\n(BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 1 und 2; Senatsbeschluss vom 20. Januar \n\n1999 - 2 StR 627/98), dessen Anwendung hier allerdings fernliegt, zur Aufhe-\n\nbung des Rechtsfolgenausspruchs. Darüber hinaus hat die Jugendkammer hier \n\ndie Höhe der verhängten Jugendstrafe u. a. mit dem zur nachhaltigen Überwin-\n\ndung der beginnenden Alkoholabhängigkeit erforderlichen längeren Erzie-\n\nhungsbedarf begründet. \n\nRissing-van Saan Roggenbuck Appl \n\n Cierniak Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-08/2-str-227-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-08/2-str-227-09","retrieved":"2026-07-10 19:43:51.608918+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-07-08/2-str-227-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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