{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-07-07","aktenzeichen":"5 StR 204/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 204/09 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 7. Juli 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Vergewaltigung \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2009 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Göttingen vom 20. Januar 2009 nach § 349 Abs. 4 \n\nStPO im Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehende \n\nRevision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet \n\nverworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer \n\nFreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen \n\nwendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die mit der Sachrüge nur \n\nzum Strafausspruch Erfolg hat. \n\nDas Landgericht lastet dem Angeklagten vor allem bei der konkreten \n\nStrafzumessung unzulässigerweise an, dass er „diverse Straftaten im noch \n\nnicht strafmündigen Alter begangen hat“. Dies ist in zweifacher Hinsicht \n\nrechtsfehlerhaft. Da Kinder bei der rechtswidrigen Deliktsverwirklichung ohne \n\nSchuld handeln (§ 19 StGB), liegen keine Straftaten vor. Hinzu kommt, dass \n\ndas Landgericht auch nur rechtswidriges Handeln des Angeklagten im straf-\n\nmündigen Alter nicht feststellt. Es verweist lediglich auf seinerzeit eingeleitete \n\nErmittlungsverfahren, worin jedoch kein Tatnachweis liegt. \n\n3 \n\nDarüber hinaus begegnet es Bedenken, dass das Landgericht bei der \n\nStrafrahmenwahl ambivalentes Verhalten der Geschädigten dem Angeklag-\n\nten gegenüber und seine möglicherweise dadurch herabgesetzte Hemm-\n\nschwelle zur Begehung der Tat bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt \n\nhat. Dieser Umstand, der als bestimmender Milderungsgrund zu werten sein \n\nkann (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 9; BGH, Beschluss \n\nvom 22. April 2002 – 5 StR 149/02), hätte bei der Prüfung erörtert werden \n\nmüssen, ob die Regelwirkung des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB entfällt. Dazu hät-\n\nte umso mehr Anlass bestanden, als im Rahmen dieser Prüfung bereits ge-\n\nwichtige Gründe für eine Beseitigung der Regelwirkung – vor allem das Ab-\n\nstandnehmen von der weiteren Tatausführung, bevor es zu dem eigentlich \n\nerstrebten Geschlechtsverkehr gekommen war – aufgeführt sind. Sie lassen \n\nes nahe liegend erscheinen, dass die Berücksichtigung eines weiteren Milde-\n\nrungsgrundes zu einer dem Angeklagten günstigeren Strafrahmenwahl ge-\n\nführt hätte (vgl. weitergehend zur Strafrahmenwahl noch BGHR StGB § 177 \n\nAbs. 5 [i.d.F. d. 6. StrRG] Strafrahmenwahl 1, 2; BGH NStZ-RR 2006, 6). \n\n4 \n\nDa der Strafausspruch allein aufgrund von Begründungs- und Wer-\n\ntungsfehlern keinen Bestand hat, bedurfte es der Aufhebung der zugrunde \n\nliegenden Feststellungen nicht. Damit ist insbesondere auch die erhebliche \n\nVerminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten bestandskräftig festge-\n\nstellt. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, weitergehende Feststellungen \n\nzu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. \n\nBasdorf Raum Schaal \n\nSchneider König","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-07/5-str-204-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-07/5-str-204-09","retrieved":"2026-07-10 19:45:01.936440+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-07-07/5-str-204-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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