{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-07-07","aktenzeichen":"3 StR 132/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 132/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Juli 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Beihilfe zur Zuhälterei u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - am 7. Juli \n\n2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Duisburg vom 30. Oktober 2008 \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der \n\nBeihilfe zur Zuhälterei in sechs tateinheitlichen Fällen sowie \n\nder Beihilfe zum Einschleusen von Ausländern in zwei Fäl-\n\nlen, davon in einem Fall in zwei tateinheitlich zusammentref-\n\nfenden Fällen schuldig ist, \n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren \n\nMenschenhandel in Tateinheit mit Beihilfe zur Zuhälterei in sechs Fällen, davon \n\nin drei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum Menschenhandel, und wegen Beihil-\n\nfe zum Einschleusen von Ausländern in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision bean-\n\nstandet der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat \n\nden aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbe-\n\ngründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen (tateinheitlich begangener) \n\nBeihilfe zum schweren Menschenhandel und zum Menschenhandel nach den \n\nim Tatzeitraum geltenden §§ 181 Abs. 1 Nr. 3, 180 b Abs. 2 StGB aF hält \n\nrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Den Feststellungen lassen sich keine ent-\n\nsprechenden Haupttaten des gesondert Verfolgten G. entnehmen, die \n\nder Angeklagte durch seine Tatbeiträge unterstützt haben soll. Damit fehlt es \n\ninsoweit bereits an der erforderlichen Grundlage für eine Verurteilung des An-\n\n3 \n\n4 \n\ngeklagten wegen Beihilfe. \n\na) Schwerer Menschenhandel \n\naa) Nach § 181 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF, der weitgehend der seit dem \n\n19. Februar 2005 geltenden, nunmehr allerdings als Erfolgsdelikt ausgestalte-\n\nten Regelung des § 232 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Nr. 3 StGB entspricht, \n\nwird bestraft, wer gewerbsmäßig eine andere Person anwirbt, um sie in Kennt-\n\nnis ihrer ausländerspezifischen Hilflosigkeit zur Aufnahme oder Fortsetzung der \n\nProstitution zu bestimmen. Im Urteil sind weder das Anwerben noch die Absicht \n\ndes G. , die von ihm in Brasilien angesprochenen Frauen zur Aufnahme \n\nbzw. - soweit diese bereits zuvor der Prostitution nachgingen - zur Fortsetzung \n\nihrer Tätigkeit zu bestimmen, hinreichend belegt. \n\n5 \n\nDas Tatbestandsmerkmal \"Anwerben\" im Sinne dieser Vorschrift ist ein-\n\nengend auszulegen und setzt voraus, dass der Täter massiv und nachdrücklich \n\nauf die Willensbildung des Tatopfers einwirkt (vgl. BGH NStZ 1992, 434; BGH \n\nNStZ-RR 2004, 233). Zur Art und Weise des Einwirkens des G. auf die \n\nsechs brasilianischen Frauen im Zeitpunkt der Kontaktaufnahme in Brasilien, \n\nverhält sich das Urteil nicht. Eine Erörterung war jedoch mit Blick auf die sonsti-\n\ngen Feststellungen unerlässlich. Denn gegen ein massives Vorgehen des \n\nG. könnte sprechen, dass die Geschädigten aus freien Stücken und in \n\nKenntnis einengender Arbeits- und Lebensbedingungen (Abgabe der weit \n\nüberwiegenden Einkünfte an G. , Eingehung einer Scheinehe) G. \n\nzum Zwecke der Aufnahme bzw. Fortsetzung der Prostitution in ein für sie \n\nfremdes Land folgten. Insbesondere lässt aber die Feststellung, G. sei \n\nbei früheren Brasilienbesuchen von Frauen angesprochen und von diesen ge-\n\nbeten worden, sie zur Prostitutionsausübung mit nach Deutschland zu nehmen, \n\nes nicht als fern liegend erscheinen, dass die sechs brasilianischen Frauen be-\n\nreits vor der Einflussnahme des Angeklagten entschlossen waren, die Prostitu-\n\ntionsausübung im Ausland aufzunehmen oder dort fortzusetzen. In diesem Fall \n\nläge auch die nach der früheren Gesetzesfassung erforderliche Absicht des \n\nHaupttäters fern, durch sein Werben die Frauen in Kenntnis ihrer erwarteten \n\nHilflosigkeit zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution \"zu bestimmen\", in \n\nihnen also einen entsprechenden Entschluss erst hervorzurufen \n\n(vgl. \n\nLenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 181 Rdn. 14, § 180 b \n\nRdn. 9). \n\n6 \n\nHinzu kommt, dass eine Bestrafung nach dem Tatzeitrecht mit Blick auf \n\n§ 2 Abs. 3 StGB nur dann in Betracht gekommen wäre, wenn der Angeklagte \n\nnicht nur in einer entsprechenden Absicht gehandelt hätte, sondern die Frauen \n\ndarüber hinaus bereits durch die Anwerbung gemäß § 232 Abs.1 Satz 1, Abs. 3 \n\nNr. 3 StGB zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht hätte. Dies \n\nkann den Feststellungen ebenfalls nicht entnommen werden. Das Tatbe-\n\nstandsmerkmal \"Dazu-Bringen\" setzt voraus, dass der Erfolg der Aufnahme \n\noder Fortsetzung der Prostitution auf die Einflussnahme des Täters zurückzu-\n\nführen ist, er also den bislang nicht vorhandenen Entschluss der Frauen, der \n\nProstitution nachzugehen, erst hervorruft, oder die Geschädigten von dem von \n\nihnen gefassten Entschluss, die Prostitution aufzugeben oder in geringerem \n\nMaße auszuüben, abbringt (BGH NStZ-RR 2004, 233). \n\n7 \n\nDazu, ob die vier Frauen, die in Brasilien schon als Prostituierte tätig wa-\n\nren, im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit dem Angeklag-\n\nten die Absicht hatten, diese aufzugeben oder jedenfalls nicht mehr in dem bis-\n\nherigen Umfang auszuüben, teilt das Urteil nichts mit. Aber auch hinsichtlich der \n\nbeiden Frauen, die nach den Feststellungen die Prostitution in Deutschland erst \n\naufnahmen, ist aus den oben dargelegten Gründen nicht zu erkennen, ob dies \n\nauf die Einflussnahme des Angeklagten zurückzuführen war, oder ob sie bereits \n\nzuvor entschlossen waren, diese Tätigkeit aufzunehmen. \n\n8 \n\nbb) Schließlich hat die Strafkammer, die der Zumessung der Strafen für \n\ndie Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung jeweils den nach §§ 27 Abs. 2, \n\n49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 181 Abs. 1 StGB aF zugrunde \n\ngelegt hat, nicht bedacht, dass der Qualifikationstatbestand des § 181 Abs. 1 \n\nNr. 3 StGB aF (vgl. BGHSt 42, 179, 183) auf den Gehilfen nur anwendbar ist, \n\nwenn dieser selbst gewerbsmäßig gehandelt hat. Denn die Gewerbsmäßigkeit \n\nist, da in dieser Vorschrift das Gewinnstreben des Täters im Vordergrund steht, \n\nein strafschärfendes besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. \n\n2 StGB (vgl. zu § 181 StGB aF Lenckner/Perron aaO § 181 Rdn. 17; zu § 232 \n\nStGB Eisele in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 232 Rdn. 27; Wolters in SK-\n\nStGB 64. Lfg., § 232 Rdn. 38). Nicht gewerbsmäßig handelnde Beteiligte an \n\neiner gewerbsmäßig begangenen Tat unterfallen danach dem Strafrahmen des \n\nGrundtatbestands (hier: § 180 b Abs. 2 Nr. 1 StGB aF). \n\n9 \n\nAusreichende Feststellungen dazu, dass der Angeklagte die Vorausset-\n\nzungen gewerbsmäßigen Handelns erfüllt hat (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. vor \n\n10 \n\n11 \n\n§ 52 Rdn. 62), sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Die Ausführungen des \n\nLandgerichts machen insbesondere nicht deutlich, ob der Angeklagte nur ein-\n\nmal oder mehrfach von G. für die von ihm geleisteten Dienste entlohnt \n\nwurde. \n\nb) Menschenhandel \n\nAuch die Voraussetzungen des Menschenhandels sind im Urteil nicht \n\nausreichend dargelegt. Die zur Tatzeit geltende Regelung des § 180 b Abs. 2 \n\nStGB aF wurde durch die Neufassung in § 232 Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB eben-\n\nfalls modifiziert. Nach der alten Gesetzeslage machte sich wegen Menschen-\n\nhandels strafbar, wer entweder (unter Ausnutzung der ausländerspezifischen \n\nHilflosigkeit oder in Kenntnis, dass es sich um eine unter 21-jährige Frau han-\n\ndelt) auf das Tatopfer einwirkte, um es zur Aufnahme oder Fortsetzung der \n\nProstitution zu bestimmen, oder wer das Tatopfer dazu brachte, diese aufzu-\n\nnehmen oder fortzusetzen. In die Neufassung des § 232 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. \n\nAbs. 2 StGB hat nur noch die zweite Tatalternative des \"Dazu-Bringens\" Ein-\n\ngang gefunden. Eine Bestrafung wegen Menschenhandels nach Tatzeitrecht ist \n\nmit Blick auf § 2 Abs. 3 StGB deshalb ebenfalls nur dann möglich, wenn die \n\nEinflussnahme des Täters den Erfolg der Aufnahme oder Fortsetzung der Pros-\n\ntitutionsausübung herbeigeführt hat. Dies ergibt das Urteil nicht. Es kommt des-\n\nhalb nicht darauf an, dass auch ein \"Einwirken\" im Sinne der ersten Tatvariante \n\ndes § 180 Abs. 2 StGB nicht belegt ist (vgl. dazu BGHSt 45, 158, 161). \n\n12 \n\nZum Tatbestandsmerkmal des \"Dazu-Bringens\" wird auf die Ausführun-\n\ngen beim schweren Menschenhandel verwiesen. Die Urteilsfeststellungen las-\n\nsen darüber hinaus aber auch nicht erkennen, dass die brasilianischen Frauen \n\nnach Aufnahme der Prostitution in Deutschland diese (wieder) aufgeben oder \n\njedenfalls nicht mehr in dem bisherigen Ausmaß fortführen, diese also nicht \n\nmehr fortsetzen wollten. \n\n13 \n\nAllerdings kam es während des Aufenthalts der Frauen in Deutschland \n\nzu Gewaltanwendungen des G. zumindest gegenüber einigen der Ge-\n\nschädigten. Dies geschah in einem Fall auch in Gegenwart des Angeklagten. \n\nG. nahm darüber hinaus auch die Pässe der Geschädigten an sich. Ab-\n\ngesehen davon, dass der Angeklagte von dem zuletzt genannten Umstand kei-\n\nne Kenntnis hatte, fehlt es an der Feststellung, dass die Gewaltanwendung da-\n\nzu diente, die Frauen zur Fortführung der Prostitution zu zwingen. \n\n2. Die Feststellungen zur Beihilfe des Angeklagten zur Zuhälterei gemäß \n\n§ 181 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB sind hingegen rechtsfehlerfrei getroffen. \n\nJedoch stehen diese zum Nachteil der sechs brasilianischen Frauen be-\n\ngangenen Taten im Verhältnis der Tateinheit, da sich die Ausführungshandlun-\n\ngen des Haupttäters zeitgleich gegen mehrere Frauen richteten (vgl. BGHSt 48, \n\n314, 322). \n\n14 \n\n15 \n\n16 \n\n3. Die Verurteilung wegen Beihilfe zu den ausländerrechtlichen Delikten \n\ndes G. hat wiederum nur teilweise Bestand. Die Urteilsgründe ergeben \n\nnicht, dass der Angeklagte in sechs tatmehrheitlichen Fällen Beihilfe zum Ein-\n\nschleusen von Ausländern geleistet hat. \n\n17 \n\nNach den insoweit getroffenen Feststellungen vermittelte der Angeklagte \n\nim März 2004 dem G. die Namen zweier Männer, die bereit waren, mit \n\nzwei der brasilianischen Frauen eine Scheinehe einzugehen. Einen weiteren \n\npotentiellen Scheinehemann benannte der Angeklagte dem G. zwischen \n\nJuli 2004 und Anfang 2005. Jeweils angestiftet durch G. schlossen zwei \n\nder brasilianischen Frauen im Mai 2004 und eine weitere Anfang 2005 mit den \n\nvom Angeklagten vermittelten Männern zum Schein die Ehe und erwirkten als-\n\nbald nach der Eheschließung unter Vorlage der entsprechenden Urkunden Auf-\n\nenthaltserlaubnisse nach dem Ausländergesetz bzw. nach dem Aufenthaltsge-\n\nsetz. \n\n18 \n\nDiesen Feststellungen sind lediglich zwei Beihilfehandlungen des Ange-\n\nklagten zu insgesamt drei Taten des Haupttäters G. nach §§ 92 Abs. 2 \n\nNr. 2, 92 a Abs. 1 Nr. 2 AuslG bzw. §§ 95 Abs. 2 Nr. 2, 96 Abs. 1 Nr. 2 Auf-\n\nenthaltsG - in Kraft seit 1. Januar 2005 - zu entnehmen. Fördert der Gehilfe, wie \n\nes hier bei der ersten Vermittlungstätigkeit geschehen ist, durch denselben Tat-\n\nbeitrag zeitgleich mehrere Einzeldelikte, so werden ihm die Taten des Haupttä-\n\nters als tateinheitlich zugerechnet (st. Rspr.; vgl. etwa BGH NStZ-RR 2003, \n\n265). Dies hat das Landgericht verkannt. Der Angeklagte hat sich deshalb nach \n\nden Feststellungen nur der Beihilfe zum Einschleusen von Ausländern in zwei \n\nFällen, davon in einem Fall in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig gemacht. \n\n19 \n\nWeitere Beihilfehandlungen zu den ausländerrechtlichen Verstößen des \n\nG. im Zusammenhang mit der Erlangung von Aufenthaltserlaubnissen für \n\ndie übrigen drei Frauen, hat das Landgericht nicht festgestellt. Die dem \n\nG. gewährten Darlehen des Angeklagten dienten nach den Ausführun-\n\ngen des Landgerichts nur zur Deckung der angefallenen Reise- und Unterhalts-\n\nkosten (UA S. 5/6), nicht hingegen, wovon das Landgericht im Rahmen der \n\nAusführungen zur Strafzumessung auszugehen scheint, der Finanzierung der \n\nKosten für die Scheinehen (UA S. 16). \n\n20 \n\n4. Der Senat hat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO \n\nden Schuldspruch dahin abgeändert, dass er von den bisherigen Feststellungen \n\ngetragen wird, und nur den Strafausspruch aufgehoben. Es ist mit Blick auf die \n\nlange zurückliegenden Tatzeiten und den Umstand, dass die Zeuginnen ersicht-\n\nlich nicht mehr ohne weiteres erreichbar sind, auszuschließen, dass in einer \n\nweiteren Hauptverhandlung noch zuverlässige Feststellungen zu einer Beteili-\n\ngung des Angeklagten am (schweren) Menschenhandel getroffen werden kön-\n\nnen. Die nicht unwesentliche Änderung des Schuldspruchs erfordert jedoch ei-\n\nne neue Strafzumessung. Zur Bemessung der Einzelstrafen unter Berücksichti-\n\ngung des Verschlechterungsverbots verweist der Senat auf BGHR StPO § 358 \n\nAbs. 2 Nachteil 12. \n\n21 \n\n5. Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, den Maßstab für die \n\nvom Angeklagten in Griechenland erlittene Auslieferungshaft zu bestimmen (§ \n\n51 Abs. 4 Satz 2 StGB). \n\nBecker Pfister Sost-Scheible \n\n RiBGH Dr. Schäfer befindet \n sich im Urlaub und ist daher \n gehindert zu unterschreiben. \n Becker Mayer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-07/3-str-132-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-07/3-str-132-09","retrieved":"2026-07-10 19:46:10.798937+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-07-07/3-str-132-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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