{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-07-07","aktenzeichen":"3 ARs 7/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 ARs 7/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Juli 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung u. a. \nhier: Anfragebeschluss des 5. Strafsenats vom 10. März 2009 - \n\n- 5 StR 530/08 \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2009 beschlossen: \n\nDer beabsichtigten Entscheidung des 5. Strafsenats steht Recht-\n\nsprechung des 3. Strafsenats nicht entgegen. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nGründe: \n\n1. Der 5. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden: \n\n\"Erfolgt nach Entfernung des Angeklagten während einer Zeugenver-\n\nnehmung gemäß § 247 StPO in seiner andauernden Abwesenheit eine förmli-\n\nche Augenscheinseinnahme, die mit der Vernehmung in engem Sachzusam-\n\nmenhang steht, so ist dem Angeklagten bei seiner Unterrichtung nach § 247 \n\nSatz 4 StPO das in seiner Abwesenheit in Augenschein genommene Objekt \n\nvorzuzeigen; das ist im Zusammenhang mit der Unterrichtung zu protokollieren. \n\nBei einer so gestalteten Unterrichtung ist der absolute Revisionsgrund des \n\n§ 338 Nr. 5 StPO nicht erfüllt.\" \n\nEr hat deshalb bei den übrigen Strafsenaten angefragt, ob an entgegen-\n\nstehender Rechtsprechung festgehalten wird. \n\n2. Rechtsprechung des 3. Strafsenats steht der beabsichtigten Entschei-\n\ndung nicht entgegen. Soweit der Senat in der Vergangenheit Urteile aufgrund \n\nvon Verfahrensrügen aufgehoben hat, mit denen beanstandet worden war, dass \n\nin Abwesenheit des nach § 247 Satz 1 oder 2 StPO ausgeschlossenen Ange-\n\nklagten neben der Zeugenvernehmung auch ein Augenschein vorgenommen \n\nwurde, war das Augenscheinsobjekt dem Angeklagten jeweils nachträglich nicht \n\nvorgezeigt worden (vgl. Senat StV 1984, 102; 2002, 8; BGHR StPO § 338 Be-\n\nruhen 2; Beschl. vom 20. Februar 2002 - 3 StR 345/01). \n\n5 \n\n6 \n\n3. Der Senat regt aber an, die Frage dem Großen Senat für Strafsachen \n\nwegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache nach § 132 Abs. 4 GVG vor-\n\nzulegen. \n\nIn der Sache tritt der Senat der beabsichtigten Entscheidung entgegen. \n\nEr ist der Auffassung, dass die Verwertung des in Abwesenheit des Angeklag-\n\nten erhobenen Augenscheinsbeweises nur dann statthaft ist, wenn die Augen-\n\nscheinseinnahme in Anwesenheit des Angeklagten und auch im Übrigen fehler-\n\nfrei wiederholt wird, der Beweisgegenstand als solcher damit ordnungsgemäß in \n\ndie Verhandlung eingeführt wird (vgl. BGH StV 2002, 8). Der vom anfragenden \n\nSenat vorgeschlagene Weg ist keine fehlerfreie Wiederholung der Beweisauf-\n\nnahme. \n\n7 \n\na) Der 5. Strafsenat will, wie auch aus der Zusammenschau mit der am \n\nselben Tag in der Sache 5 StR 460/08 erfolgten Anfrage deutlich wird, im Er-\n\ngebnis erreichen, dass der Begriff der Vernehmung in § 247 StPO denselben \n\nBedeutungsgehalt erhält, den die Rechtsprechung der Vernehmung beigegeben \n\nhat, für deren Dauer nach §§ 171 a ff. GVG die Öffentlichkeit von der Verhand-\n\nlung ausgeschlossen wird. Dem vermag der Senat nicht zuzustimmen. \n\n8 \n\nEine Auslegung des Begriffs der Vernehmung in § 247 StPO dahinge-\n\nhend, dass die mit ihr in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Sachbe-\n\nweiserhebungen vom Ausschluss umfasst sind, ist nicht möglich. Die Verneh-\n\nmung eines Zeugen und die Erhebung von Sachbeweisen sind voneinander \n\ngetrennte Verfahrensvorgänge. Die Erhebung von Sachbeweisen in Abwesen-\n\nheit des nach § 247 StPO ausgeschlossenen Angeklagten ist nach dem klaren \n\nWortlaut des Gesetzes nicht zulässig. Insoweit ist die Rechtslage anders als bei \n\nden Vorschriften zum Ausschluss der Öffentlichkeit. Die §§ 171 a ff. GVG er-\n\nlauben den Ausschluss entweder \"für die Verhandlung\" oder \"für einen Teil da-\n\nvon\". Eine ausdrückliche gesetzliche Beschränkung auf die \"Vernehmung\" be-\n\nsteht im Gegensatz zu § 247 StPO nicht. Neben dem Wortlaut spricht auch die \n\nSystematik gegen eine ausdehnende Auslegung. § 247 StPO schränkt das \n\nRecht des Angeklagten ein, an der Hauptverhandlung teilzunehmen und sich \n\ngegen den Tatvorwurf zu verteidigen. Die Vorschrift ist als Ausnahmevorschrift \n\neng auszulegen. Zur Sicherung der Verfahrensposition des Angeklagten be-\n\nsteht die Pflicht des Vorsitzenden zur Unterrichtung über den wesentlichen In-\n\nhalt der Zeugenaussage. Demgegenüber ist der Vorsitzende nicht verpflichtet, \n\ndie Öffentlichkeit nach deren Wiederzulassung über das während des Aus-\n\nschlusses Geschehene zu unterrichten, da dies dem Regelungszweck der \n\n§§ 171 a ff. GVG widerstreiten würde. \n\n9 \n\nIm Übrigen lässt sich aus der unterschiedlichen Grenzziehung im An-\n\nwendungsbereich des § 247 StPO einerseits und in denjenigen der §§ 171 a ff. \n\nGVG andererseits sowie den hierdurch gegebenenfalls begründeten Schwierig-\n\nkeiten in der Rechtsanwendung für sich gesehen kein durchschlagendes Argu-\n\nment für eine Änderung gerade der Rechtsprechung zu § 247 StPO gewinnen; \n\ndenn eine einheitliche Handhabung ließe sich in gleicher Weise dadurch her-\n\nstellen, dass die Rechtsprechung zu §§ 171 a ff. GVG an diejenige zu § 247 \n\nStPO angepasst wird. \n\n10 \n\nb) Bei der vom anfragenden Senat als ausreichend angesehenen Verfah-\n\nrensweise, dem Vorzeigen des Augenscheinsobjekts, handelt es sich der Sa-\n\nche nach um einen Versuch der Heilung des zuvor geschehenen Verfahrens-\n\nverstoßes. Hierzu ist nach Auffassung des 3. Strafsenats indes die vollständige \n\nWiederholung des Augenscheins notwendig. Dies entspricht bisheriger Recht-\n\nsprechung (BGH StV 1984, 102; 2002, 8). Eine andere, dahinter zurückbleiben-\n\nde Form der Heilung zuzulassen (oder auch nur für diesen Fall den absoluten \n\nRevisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO zu verneinen), würde die bereits jetzt nur \n\nschwer übersehbare Rechtsprechung lediglich weiter komplizieren. Zudem wäre \n\nauch nur beim Augenschein eine solche Form der Heilung möglich. Die fehler-\n\nhaft in Abwesenheit des ausgeschlossenen Angeklagten vorgenommene Ur-\n\nkundenverlesung könnte keinesfalls dadurch ausgeglichen werden, dass der \n\nAngeklagte sich die Urkunde selbst durchlesen kann. \n\n11 \n\nZu der Heilung in Form der fehlerfreien Wiederholung der Sachbeweis-\n\naufnahme wird der Zeuge, der während des in Abwesenheit des Angeklagten \n\ndurchgeführten Augenscheins anwesend war, nicht mehr benötigt, denn es \n\nhandelt sich um einen gerichtlichen Augenschein, an dem alle Mitglieder des \n\nGerichts teilnehmen müssen und bei dem den Prozessbeteiligten die Gelegen-\n\nheit zur Besichtigung gegeben werden muss (Alsberg/Nüse/Meyer, Der Be-\n\nweisantrag im Strafprozess S. 239). Der Zeuge gehört deshalb nicht zu den \n\nPersonen, deren Anwesenheit erforderlich ist. \n\n12 \n\nc) Den berechtigten Belangen des Zeugen- und Opferschutzes wird \n\ndurch die sorgfältige Beachtung der Verfahrensbestimmungen am besten \n\nRechnung getragen werden (vgl. BGH NStZ 2000, 440, 441). Dazu gehören \n\nauch die Vorschriften über die Sitzungsniederschrift (vgl. hierzu nur BGH NStZ \n\n1999, 522; 2002, 384; StV 2004, 306). \n\nBecker von Lienen Sost-Scheible \n\n RiBGH Dr. Schäfer befindet \n sich im Urlaub und ist daher \n gehindert zu unterschreiben. \n Becker Mayer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-07/3-ars-7-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":10},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 171a","ref_norm":"171a","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-07/3-ars-7-09","retrieved":"2026-07-10 19:40:14.116964+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-07-07/3-ars-7-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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