{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2009-07-07","aktenzeichen":"1 StR 41/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 41/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Juli 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nweitere Verfahrensbeteiligte:\n\n1. \n\n2. \n\nwegen Steuerhinterziehung \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2009 beschlossen: \n\nDem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird nach \n\nArt. 234 Abs. 3 EG folgende Frage zur Vorabentscheidung betreffend \n\nArt. 28c Teil A Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/ EWG \n\ndes Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitglied-\n\nstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersys-\n\ntem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (im Folgen-\n\nden: Sechste Richtlinie) vorgelegt: \n\nIst Art. 28c Teil A Buchstabe a der Sechsten Richtlinie in dem Sinne \n\nauszulegen, dass einer Lieferung von Gegenständen im Sinne dieser \n\nVorschrift die Befreiung von der Mehrwertsteuer zu versagen ist, \n\nwenn die Lieferung zwar tatsächlich ausgeführt worden ist, aber auf-\n\ngrund objektiver Umstände feststeht, dass der steuerpflichtige Ver-\n\nkäufer \n\na) wusste, dass er sich mit der Lieferung an einem Warenumsatz be-\n\nteiligt, der darauf angelegt ist, Mehrwertsteuer zu hinterziehen, \n\noder \n\nb) Handlungen vorgenommen hat, die darauf abzielten, die Person \n\ndes wahren Erwerbers zu verschleiern, um diesem oder einem \n\nDritten zu ermöglichen, Mehrwertsteuer zu hinterziehen? \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n1. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Revision des \n\nAngeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Mannheim zu entscheiden. Der \n\nAngeklagte, ein portugiesischer Staatsangehöriger, befand sich in dem gegen \n\nihn geführten Strafverfahren seit 30. Januar 2008 in Untersuchungshaft. Mit \n\nBeschluss vom 17. September 2008 hat das Landgericht den Haftbefehl wegen \n\nfortbestehender Fluchtgefahr aufrechterhalten, jedoch gegen Auflagen und \n\nWeisungen außer Vollzug gesetzt. Trotz der Außervollzugsetzung gebietet nach \n\nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der \n\nKonvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (ebenso wie \n\nArt. 2 Abs. 2 Satz 2 des deutschen Grundgesetzes) auch in dieser prozessua-\n\nlen Situation eine beschleunigte Behandlung der Sache (vgl. BVerfG, Beschluss \n\nvom 29. November 2005 - 2 BvR 1737/05, NJW 2006, 668). Im Einzelnen wur-\n\nde dem Angeklagten auferlegt, eine Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,-- \n\nEuro zu erbringen und seine Ausweispapiere zur Akte zu reichen. Daneben hat \n\ndas Landgericht ihn angewiesen, die Bundesrepublik Deutschland nicht ohne \n\nvorherige Genehmigung des Landgerichts zu verlassen und jeden Wechsel sei-\n\nnes Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts dem Landgericht anzuzeigen. Zu-\n\nletzt wurde ihm die Auflage erteilt, sich zweimal wöchentlich bei dem für ihn zu-\n\nständigen Polizeirevier persönlich zu melden. Das Landgericht hat den Ange-\n\nklagten mit Urteil vom 17. September 2008 wegen Steuerhinterziehung in zwei \n\nFällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Es hat im We-\n\nsentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt, den der Senat seiner Vorlage \n\nzugrunde legt: \n\n2 \n\nDer Angeklagte war Geschäftsführer der P. GmbH mit Sitz in W. \n\n (Land Baden-Württemberg, Bundesrepublik Deutschland). Das Unter-\n\nnehmen handelte mit hochwertigen Fahrzeugen. Seit 2001 verkaufte es weit \n\nüber 500 Fahrzeuge pro Jahr. Käufer der Fahrzeuge waren zum größten Teil \n\ngewerblich tätige Fahrzeughändler, die in Portugal geschäftsansässig waren. \n\n3 \n\nAb dem Jahr 2002 nahm der Angeklagte die nachfolgend geschilderten \n\nManipulationen vor, um gewerblichen Fahrzeughändlern in Portugal die Hinter-\n\nziehung portugiesischer Umsatzsteuer zu ermöglichen. Das war zum einen für \n\nihn selbst wirtschaftlich vorteilhaft: Er konnte die Fahrzeuge zu einem Preis ver-\n\nkaufen, der bei rechtmäßiger Vorgehensweise am Markt nicht erzielbar gewe-\n\nsen wäre. Infolge dieses Wettbewerbsvorteils gegenüber steuerehrlichen deut-\n\nschen Fahrzeughändlern erzielte er beträchtliche Gewinne. Zum anderen waren \n\ndie Geschäfte auch für die Fahrzeughändler in Portugal wirtschaftlich vorteil-\n\nhaft. Weil deren Eigenschaft als tatsächliche Käufer verschleiert wurde, konnten \n\nsie die Erwerbsbesteuerung in Portugal umgehen. So war es ihnen möglich, die \n\nFahrzeuge ohne Anmeldung und Abführung portugiesischer Umsatzsteuer an \n\nEndverbraucher in Portugal weiterzuverkaufen. Ziel der Manipulationen war \n\nsomit, weder in Deutschland noch in Portugal Umsatzsteuer zu bezahlen. Ver-\n\nkäufer und Käufer bereicherten sich also auf Kosten des Steuerfiskus. \n\n4 \n\n5 \n\nZu diesem Zweck entwickelte der Angeklagte ein aufwändiges Täu-\n\nschungssystem, um die tatsächlichen Käufer der Fahrzeuge zu verschleiern: \n\nEr manipulierte sein Rechnungswesen durch Scheinrechnungen. Diese \n\nverschleierten die tatsächlichen Vertrags- und Lieferbeziehungen. Die Verkaufs-\n\nrechnungen stellte er auf Scheinkäufer aus. Dabei enthielten die - in die Buch-\n\nhaltung der P. GmbH aufgenommenen Rechnungen - jeweils die Firma des \n\nScheinkäufers \n\nals Rechnungsadressat, \n\ndessen Umsatzsteuer-Identi-\n\nfikationsnummer, die Bezeichnung des - tatsächlich an einen anderen Erwerber \n\ngelieferten - Fahrzeugs, den Kaufpreis sowie den Zusatz „steuerfreie innerge-\n\nmeinschaftliche Lieferung nach § 6a UStG“. Dadurch sollte der Eindruck er-\n\nweckt werden, dass der Scheinkäufer den Umsatz in Portugal der Erwerbsbe-\n\nsteuerung unterwerfen würde. Bei den Scheinkäufern handelte es sich um tat-\n\nsächlich existierende Unternehmen in Portugal. Teilweise waren die Scheinkäu-\n\nfer mit der Verwendung ihrer Firma für die Zwecke des Angeklagten einver-\n\nstanden, teilweise hatten sie davon keine Kenntnis. \n\n6 \n\nDie tatsächlichen Käufer - also nicht die Scheinkäufer - verkauften die \n\nFahrzeuge an private Endabnehmer in Portugal. Plangemäß verschwiegen sie \n\nden portugiesischen Finanzbehörden den wahren Sachverhalt: den innerge-\n\nmeinschaftlichen Erwerb vom Unternehmen des Angeklagten. So vermieden sie \n\ndie bei Erwerb angefallene Umsatzsteuer. Die tatsächlichen Geschäftsbezie-\n\nhungen wurden durch weitere Maßnahmen zusätzlich verschleiert. Der Ange-\n\nklagte ließ - soweit die privaten Endabnehmer in Portugal zur Zeit der Lieferung \n\nbereits bekannt waren - bereits die CMR-Frachtbriefe auf diese Personen aus-\n\nstellen. In diesen Fällen erstellte der Angeklagte eine weitere Scheinrechnung \n\nmit den Endabnehmern als Adressaten und dem unzutreffenden Zusatz „Diffe-\n\nrenz-Besteuerung nach § 25a UStG“. \n\n7 \n\nAuf diese Weise verkaufte und lieferte die P. GmbH im Jahr 2002 \n\n407 Fahrzeuge für 7.720.391,-- Euro. Im Jahr 2003 wurden 720 Fahrzeuge für \n\n11.169.460,-- Euro verkauft und geliefert. Diese Umsätze erklärte der Angeklag-\n\nte in den Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre 2002 und 2003 der P. \n\nGmbH als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. In den neben den \n\nSteuererklärungen abzugebenden Meldungen an das deutsche Bundeszentral-\n\namt für Steuern benannte der Angeklagte die in den Rechnungen aufgeführten \n\nScheinkäufer als Vertragspartner, um eine Ermittlung der tatsächlichen Käufer \n\nin Portugal über das Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem zu verhin-\n\ndern. \n\n8 \n\n2. Nach Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei den verschlei-\n\nerten Lieferungen nach Portugal nicht um steuerfreie innergemeinschaftliche \n\nLieferungen. Durch die Manipulation der beleg- und buchmäßigen Nachweise \n\nsei eine den innergemeinschaftlichen Wettbewerb verzerrende Steuerverkür-\n\nzung in Portugal herbeigeführt worden. Das sei ein gezielter Missbrauch ge-\n\nmeinschaftsrechtlicher Regeln, der die Versagung der Steuerbefreiung in \n\nDeutschland rechtfertige. Die Deklaration der betroffenen Umsätze als steuer-\n\nfreie innergemeinschaftliche Lieferungen sei daher falsch gewesen. Vielmehr \n\nhätte die P. GmbH die deutsche Umsatzsteuer auf diese Lieferungen erhe-\n\nben, an die Finanzverwaltung abführen und in ihren Umsatzsteuerjahreserklä-\n\nrungen angeben müssen. Wegen des Verstoßes gegen diese Pflichten habe \n\nsich der Angeklagte als vertretungsberechtigtes Organ der Gesellschaft der \n\nSteuerhinterziehung strafbar gemacht; er habe im Jahr 2002 Umsatzsteuer von \n\nmehr als 1 Mio. Euro und im Jahr 2003 von mehr als 1,5 Mio. Euro verkürzt. \n\n9 \n\n3. Der Angeklagte wendet sich gegen seine Verurteilung mit der Revision \n\nzum Bundesgerichtshof. Er beanstandet insbesondere, dass das Landgericht \n\numsatzsteuerpflichtige Lieferungen angenommen habe. Da die Fahrzeuge tat-\n\nsächlich an gewerblich tätige Erwerber in Portugal geliefert worden seien, habe \n\nes sich um steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen gehandelt. Dass der \n\nAngeklagte durch Verschleierungsmaßnahmen die Erwerbsbesteuerung in Por-\n\ntugal verhindern wollte und verhinderte, stünde dem nicht entgegen. Eine Ge-\n\nfährdung des deutschen Umsatzsteueraufkommens liege nicht vor, da die Um-\n\nsatzsteuer dem Bestimmungsland Portugal zustehe. \n\nII. \n\n10 \n\nDer Senat hält die Beantwortung der Vorlagefrage für den Erlass seiner \n\nEntscheidung über die Revision für erforderlich. Er legt diese deshalb dem Ge-\n\nrichtshof der Europäischen Gemeinschaften (nachfolgend: Gerichtshof) gemäß \n\nArt. 234 Abs. 3 EG zur Vorabentscheidung vor. Dem liegen folgende Erwägun-\n\ngen zugrunde: \n\n11 \n\n1. Die Frage, ob im Ausgangsfall die Lieferungen von Deutschland in ei-\n\nnen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften (hier: Portugal) \n\nvon der Umsatzsteuer befreit sind, betrifft die Auslegung der Sechsten Richtlinie \n\n77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Mitgliedstaa-\n\nten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitli-\n\nche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. EG Nr. L 145, S. 1). \n\n12 \n\nNach Art. 2 der Sechsten Richtlinie unterliegen Lieferungen von Gegen-\n\nständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland \n\ngegen Entgelt ausführt, der Mehrwertsteuer. Von diesem Grundsatz sieht \n\nArt. 28c Teil A Buchstabe a der Sechsten Richtlinie eine Ausnahme vor. Dort ist \n\ndie Befreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen von der Mehrwertsteuer vor-\n\ngesehen. \n\n13 \n\n2. Der Gerichtshof hat nach Kenntnis des Senats bisher keine ausdrück-\n\nliche Entscheidung zur Auslegung des Art. 28c der Sechsten Richtlinie für Fall-\n\n \n \n \n \n \n\n14 \n\n15 \n\nkonstellationen der vorliegenden Art getroffen. Er hat aber in den Rechtssachen \n\nC-409/04 (Urteil vom 27. September 2007 - Teleos u.a.) und C-146/05 (Urteil \n\nvom 27. September 2007 - Collée) zu Fragen Stellung genommen, die die \n\nBefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen von der Mehrwertsteuer betref-\n\nfen (nachfolgend a); bei missbräuchlicher Praxis hat er das Recht auf Vorsteue-\n\nrabzug ausgeschlossen (nachfolgend b). Der Senat versteht die Rechtspre-\n\nchung des Gerichtshofs wie folgt: \n\na) Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Befreiung von der Mehr-\n\nwertsteuer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen \n\nDie Einstufung einer innergemeinschaftlichen Lieferung hat unabhängig \n\nvon Zweck und Ergebnis der betreffenden Umsätze anhand objektiver Kriterien \n\nzu erfolgen (EuGH, Urteil vom 27. September 2007, Rechtssache C-409/04 - \n\nTeleos u.a. - Tenor 1, Rdn. 40, 42). Art. 28c Teil A Buchstabe a Unterabs. 1 der \n\nSechsten Richtlinie ist zudem dahin auszulegen, dass die zuständigen Behör-\n\nden des Mitgliedstaats, in dem die Lieferung begonnen wurde, nicht befugt sind, \n\neinen gutgläubigen Lieferanten zu verpflichten, später Mehrwertsteuer auf die \n\ngelieferten Gegenstände zu entrichten, wenn der Lieferant Beweise vorgelegt \n\nhat, die dem ersten Anschein nach sein Recht auf Befreiung einer innergemein-\n\nschaftlichen Lieferung belegen und sich später diese Beweise als falsch her-\n\nausstellen, jedoch nicht erwiesen ist, dass der Lieferant an der Steuerhinterzie-\n\nhung beteiligt war und er alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maß-\n\nnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass die von ihm vorgenommene in-\n\nnergemeinschaftliche Lieferung nicht zu seiner Beteiligung an einer solchen \n\nSteuerhinterziehung führt (EuGH, Urteil vom 27. September 2007, Rechtssache \n\nC-409/04 - Teleos u.a. - Tenor 2, Rdn. 44 bis 68). Die Entscheidung des Ge-\n\nrichtshofs in der Rechtssache Collée versteht der Senat dahin, dass Art. 28c \n\nTeil A Buchstabe a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie in dem Sinn auszulegen \n\nist, dass er der Finanzverwaltung eines Mitgliedstaats verwehrt, die Befreiung \n\neiner tatsächlich ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferung von der Mehr-\n\nwertsteuer allein mit der Begründung zu versagen, der Nachweis einer solchen \n\nLieferung sei nicht rechtzeitig erbracht worden (EuGH, Urteil vom 27. Septem-\n\nber 2007, Rechtssache C-146/05 - Collée - Tenor 1, Rdn. 29 bis 33). Er ent-\n\nnimmt derselben Entscheidung des Gerichtshofs aber auch, dass eine betrüge-\n\nrische oder missbräuchliche Berufung auf das Gemeinschaftsrecht nicht erlaubt \n\nist und die Anwendung des Gemeinschaftsrechts nicht so weit gehen kann, \n\ndass Umsätze gedeckt werden, die zu dem Zweck getätigt wurden, missbräuch-\n\nlich in den Genuss von im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Vorteilen zu \n\nkommen (EuGH, Urteil vom 27. September 2007, Rechtssache C-146/05 - Col-\n\nlée, Rdn. 38). \n\nb) Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Recht auf Vorsteuerabzug \n\nHinsichtlich des Rechts auf Vorsteuerabzug nach Artikel 17 Absatz 1 \n\nund 2 der Sechsten Richtlinie versteht der Senat die Rechtsprechung des Ge-\n\nrichtshofs dahin, dass derjenige Unternehmer das Recht auf Vorsteuerabzug \n\nverliert, der mit dem Umsatz selbst eine Steuerhinterziehung begeht (EuGH, \n\nUrteil vom 21. Februar 2006, Rechtssache C-255/02 - Halifax u.a., Rdn. 84). Er \n\nentnimmt der Entscheidung in der Rechtssache Halifax weiter, dass die Sechs-\n\nte Richtlinie dahin auszulegen ist, dass sie dem Recht des Steuerpflichtigen auf \n\nVorsteuerabzug entgegensteht, wenn die Umsätze, die dieses Recht begrün-\n\nden, eine missbräuchliche Praxis darstellen. Die Feststellung einer missbräuch-\n\nlichen Praxis erfordert dabei zum einen, dass die fraglichen Umsätze trotz for-\n\nmaler Anwendung der Bedingungen der einschlägigen Bestimmungen der \n\nSechsten Richtlinie und des ihrer Umsetzung dienenden nationalen Rechts ei-\n\n16 \n\n17 \n\nnen Steuervorteil zum Ergebnis haben, dessen Gewährung dem mit diesen Be-\n\nstimmungen verfolgten Ziel zuwiderlaufen würde. Zum anderen muss auch aus \n\neiner Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich sein, dass mit den fraglichen \n\nUmsätzen im Wesentlichen ein Steuervorteil bezweckt werde (EuGH, Urteil \n\nvom 21. Februar 2006, Rechtssache C-255/02 - Halifax u.a. - Tenor 2 und Rdn. \n\n85 f.). \n\n18 \n\nEine weitere Entscheidung des Gerichtshofs, die Umsätze zum Gegen-\n\nstand hatte, die in ein auf Steuerhinterziehung angelegtes Betrugssystem ein-\n\nbezogen waren, versteht der Senat dahin, dass ein Steuerpflichtiger, der wuss-\n\nte oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz \n\nbeteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist, für die Zwe-\n\ncke der Sechsten Richtlinie als an dieser Hinterziehung Beteiligter anzusehen \n\nist, unabhängig davon, ob er aus dem Weiterverkauf der Gegenstände einen \n\nGewinn erzielt. Denn in einer solchen Situation geht der Steuerpflichtige den \n\nUrhebern der Hinterziehung zur Hand und macht sich ihrer mitschuldig. Im Üb-\n\nrigen wirkt eine solche Auslegung betrügerischen Umsätzen entgegen, indem \n\nsie ihre Durchführung erschwere (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2006, Rechtssache \n\nC-439/04 - Kittel u.a. - Tenor 2, Rdn. 56 ff.). Der Vorteil des Rechts auf Vor-\n\nsteuerabzug ist daher dann zu verweigern, wenn aufgrund objektiver Umstände \n\nfeststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er \n\nsich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteu-\n\nerhinterziehung einbezogen war. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Ge-\n\nrichtshofs auch dann, wenn der fragliche Umsatz den objektiven Kriterien ge-\n\nnügt, auf denen der Begriff der Lieferungen von Gegenständen, die ein Steuer-\n\npflichtiger als solcher ausführt, und der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit be-\n\nruhten (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2006, Rechtssache C-439/04 - Kittel u.a. - Te-\n\nnor 2, Rdn. 59). \n\n19 \n\nDemgegenüber kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine \n\nnationale Rechtsvorschrift dem Steuerpflichtigen das Recht auf Abzug der von \n\nihm entrichteten Vorsteuer dann nicht absprechen, wenn eine Lieferung an ihn \n\nvorgenommen wird, von der er weder wusste noch wissen konnte, dass der \n\nbetreffende Umsatz in einen vom Verkäufer begangenen Betrug einbezogen \n\nwar (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2006, Rechtssache C-439/04 - Kittel u.a. - Te-\n\nnor 1, Rdn. 60; vgl. auch EuGH, Urteil vom 12. Januar 2006, Rechtssache \n\nC-354/03 - Optigen Ltd. u.a., Rdn. 52). \n\n20 \n\n3. Auf der Grundlage der so verstandenen Rechtsprechung des Ge-\n\nrichtshofs hat der anfragende Senat des Bundesgerichtshofs bereits in zwei \n\nähnlichen Fallgestaltungen einer behaupteten „innergemeinschaftlichen Liefe-\n\nrung“ die Steuerbefreiung versagt, weil der deutsche Unternehmer kollusiv mit \n\ndem ausländischen Abnehmer zusammenwirkte, um diesem die Hinterziehung \n\nvon Steuern zu ermöglichen. \n\n21 \n\na) Im Beschluss vom 20. November 2008 (Aktenzeichen: 1 StR 354/08) \n\nging es um die Täuschung über den Lieferanten: Das deutsche Unternehmen \n\nlieferte tatsächlich Fahrzeuge, und zwar direkt an den wirklichen Abnehmer in \n\nItalien. Allerdings wurden Scheinrechnungen an italienische Zwischenhändler \n\n(missing trader) als angebliche Käufer ausgestellt. Die Zwischenhändler ermög-\n\nlichten dem Abnehmer die Hinterziehung von Steuern, indem sie an ihn Schein-\n\nrechnungen für den angeblichen Weiterverkauf ausstellten. \n\n22 \n\nb) Im Beschluss vom 19. Februar 2009 (Aktenzeichen: 1 StR 633/08) \n\nging es um fingierte Lieferungen: Das italienische Unternehmen verkaufte Mo-\n\nbiltelefone tatsächlich an ein anderes italienisches Unternehmen. Um dem Ver-\n\nkäufer einen unberechtigten Vorsteuerabzug zu ermöglichen und die Mobiltele-\n\nfone dann zu einem günstigeren Preis verkaufen zu können, wurden diese zum \n\nSchein an ein deutsches Unternehmen - als innergemeinschaftliche Lieferung - \n\nverkauft. Das deutsche Unternehmen „verkaufte“ die Mobiltelefone sodann \n\nüber italienische Zwischenhändler an den ursprünglichen \"Verkäufer\" zurück. \n\n23 \n\nc) Die Strafbarkeit des Lieferanten wegen Steuerhinterziehung hing in \n\nbeiden Fällen davon ab, ob die in Art. 28c der Sechsten Richtlinie für innerge-\n\nmeinschaftliche Lieferungen vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer \n\nwegen missbräuchlichen Verhaltens ausgeschlossen war. \n\n24 \n\n4. Zur vorliegenden Fallgestaltung vertritt der Senat die folgende Rechts-\n\nansicht: Art. 28c Teil A Buchstabe a der Sechsten Richtlinie ist dahingehend \n\nauszulegen, dass für alle Beteiligten eines oder mehrerer Umsatzgeschäfte, die \n\nauf die Hinterziehung von Steuern gerichtet sind, die für die einzelnen Geschäf-\n\nte grundsätzlich vorgesehenen Steuervorteile zu versagen sind, wenn der je-\n\nweilige Steuerpflichtige die missbräuchliche oder betrügerische Praktik kennt \n\nund sich daran beteiligt. \n\n25 \n\nDies folgt nach Auffassung des Senats einerseits aus dem im Gemein-\n\nschaftsrecht verankerten Verbot missbräuchlicher Praktiken, das auch für die \n\nMehrwertsteuer gilt. Darüber hinaus gebieten nach Auffassung des Senats \n\nauch Sinn und Zweck des Artikel 28c der Sechsten Richtlinie und die Ziele, die \n\nmit dieser Richtlinie verfolgt werden, eine entsprechende Auslegung dieser Vor-\n\nschrift. \n\n26 \n\nDenn Art. 28c der Sechsten Richtlinie stellt, wie seine systematische \n\nStellung in Abschnitt XVI a der Sechsten Richtlinie belegt, eine Übergangsrege-\n\nlung für die Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten dar. Mit der \n\nVorschrift soll - zusammen mit der Erwerbsbesteuerung nach Art. 28a der \n\nSechsten Richtlinie - folgendem Umstand Rechnung getragen werden: Die Be-\n\ndingungen sind noch nicht erfüllt, die die Durchführung des Prinzips der Be-\n\nsteuerung der gelieferten Gegenstände im Ursprungsmitgliedstaat erlauben, \n\nohne dass der Grundsatz, dass die Steuereinnahmen dem Mitgliedstaat zuste-\n\nhen, in dem der Endverbrauch erfolgt, angetastet wird. Art. 28c der Sechsten \n\nRichtlinie stellt daher eine Ausnahmevorschrift dar. Ziel der Sechsten Richtlinie \n\nist die Verwirklichung eines gemeinsamen Markts, auf dem ein gesunder Wett-\n\nbewerb herrscht und der mit einem echten Binnenmarkt vergleichbare Merkma-\n\nle aufweist. \n\n27 \n\nFälle der vorliegenden Art zielen aber darauf ab, die ordnungsgemäße \n\nBesteuerung sowohl im Bestimmungsland als auch im Ursprungsland zu ver-\n\nhindern. Die Absicht der Beteiligten ist darauf gerichtet, sich durch Ausnutzung \n\ndes Mehrwertsteuersystems - und entgegen seiner Zielsetzung - Wettbewerbs-\n\nvorteile zu verschaffen. Durch die systemwidrige Ausnutzung der Steuerbefrei-\n\nung \n\nfür \n\ninnergemeinschaftliche Lieferungen, die Zwischenschaltung von \n\nScheinunternehmen und die Verschleierung der tatsächlichen Erwerber kann \n\nder Lieferant die Waren zu einem höheren Preis als seine steuerehrlichen Mit-\n\nbewerber verkaufen. Er verdrängt damit redliche Mitbewerber aus dem Markt. \n\nFür den Erwerber wird entweder die Möglichkeit geschaffen, den Gegenstand \n\nohne Ausweis von Mehrwertsteuer zu verkaufen, da seine Einbindung in die \n\nKette der Lieferanten - wie im vorliegenden Fall - verschleiert wurde. Oder er \n\nkann einen Teil des tatsächlich gezahlten Kaufpreises durch die unberechtigte \n\nGeltendmachung der Vorsteuer aus einem Scheingeschäft mit einem missing \n\ntrader zu Lasten des Staates, in den die Lieferung erfolgte, erstattet erhalten. \n\nAuch er erlangt dann - zum Nachteil seiner steuerehrlichen Mitbewerber im Be-\n\nstimmungsland - Wettbewerbsvorteile. \n\n28 \n\nNach Auffassung des Senats ist daher einer innergemeinschaftlichen \n\nLieferung die Befreiung von der Mehrwertsteuer auch dann zu versagen, wenn \n\ndie Lieferung zwar ausgeführt wurde und diese selbst nicht unmittelbar Gegen-\n\nstand einer Mehrwertsteuerhinterziehung war, aber aufgrund objektiver Um-\n\nstände bewiesen ist, dass der steuerpflichtige Verkäufer wusste, dass er sich \n\nmit der Lieferung an einem Warenumsatz des Empfängers beteiligt, der darauf \n\nangelegt ist, durch systematischen Steuerbetrug Mehrwertsteuer zu hinterzie-\n\nhen. Eine solche Auslegung von Art. 28c hält der Senat für geboten, um die \n\nZiele der Sechsten Richtlinie effektiv durchzusetzen. \n\n29 \n\nDer Senat sieht nicht nur das Recht auf Vorsteuerabzug im Sinne von \n\nArt. 17 der Sechsten Richtlinie, sondern auch die Befreiung der innergemein-\n\nschaftlichen Lieferung von der Mehrwertsteuer nach Art. 28c der Sechsten \n\nRichtlinie als Steuervorteil an (EuGH, Urteil vom 21. Februar 2006, Rechtssa-\n\nche C-255/02 - Halifax u.a.). Er stützt diese Auffassung auch auf die Entschei-\n\ndung des Gerichtshofs in der Rechtssache Collée, die allein den Vorteil der \n\nSteuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung nach Art. 28c der \n\nSechsten Richtlinie zum Gegenstand hatte. In dieser Entscheidung erachtete \n\nder Gerichtshof in Bezug auf die Steuerbefreiung nach Art. 28c der Sechsten \n\nRichtlinie eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Gemein-\n\nschaftsrecht für unzulässig (EuGH, Urteil vom 27. September 2007, Rechtssa-\n\nche C-146/05 - Collée, Rdn. 38). \n\n30 \n\n5. Wendet man diese Rechtsauffassung auf den Ausgangsfall an, ist das \n\nLandgericht zurecht davon ausgegangen, dass dem Unternehmen des Ange-\n\nklagten für die Lieferungen nach Portugal die Steuerbefreiung zu versagen war. \n\nEr hätte sich danach wegen Steuerhinterziehung strafbar gemacht. Die Ausle-\n\ngung des Art. 28c Teil A Buchstabe a der Sechsten Richtlinie ist daher für den \n\nvorlegenden Senat entscheidungserheblich. Dies ergibt sich aus Folgendem: \n\n31 \n\na) Nach der Strafvorschrift des § 370 Abs. 1 Nr. 1 der deutschen Abga-\n\nbenordnung (nachfolgend: AO, siehe auch Anlage 1) macht sich strafbar, wer \n\ngegenüber den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichti-\n\nge Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt. § 370 AO ist ein Blankett-\n\nstraftatbestand, der nicht alle Tatbestandsmerkmale selbst enthält. Er wird \n\ndurch die Vorschriften des materiellen Steuerrechts ausgefüllt. Diese bestim-\n\nmen, welche Tatsachen steuerlich erheblich sind und unter welchen Vorausset-\n\nzungen eine Steuer entsteht. Damit ist die Steuerentstehung Tatbestandsvor-\n\naussetzung einer strafbaren Steuerhinterziehung. \n\n32 \n\nb) Für die Steuerentstehung bestimmt das deutsche Steuerrecht: Nach \n\nden Vorgaben des Art. 2 der Sechsten Richtlinie unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 \n\nNr. 1 des deutschen Umsatzsteuergesetzes (nachfolgend: UStG, siehe auch \n\nAnlage 2) Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuer-\n\npflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt, im Grundsatz der deut-\n\nschen Umsatzsteuer. Davon sieht § 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG (siehe Anlage 3) \n\neine Ausnahme vor: Die unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fallenden Umsätze sind \n\nbei einer innergemeinschaftlichen Lieferung steuerfrei. Damit setzt § 4 Nr. 1 \n\nBuchstabe b UStG Art. 28c Teil A Buchstabe a der Sechsten Richtlinie in natio-\n\nnales Recht um. \n\n33 \n\n§ 6a Abs. 1 UStG (siehe Anlage 4) definiert, wann eine innergemein-\n\nschaftliche Lieferung vorliegt: Diese setzt u.a. voraus, dass der Unternehmer \n\noder Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsge-\n\nbiet befördert oder versendet. Zudem ist gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 3 UStG erfor-\n\nderlich, dass der Erwerb des Gegenstands der Lieferung beim Abnehmer in \n\neinem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unter-\n\nliegt. Nach § 6a Abs. 3 UStG müssen die Voraussetzungen der Absätze 1 und \n\n2 vom Unternehmer nachgewiesen werden. Die Nachweispflichten sind in § 17a \n\nder deutschen Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (nachfolgend: UStDV; \n\nsiehe auch Anlage 5) und § 17c UStDV (Anlage 6) konkretisiert. Nach § 17a \n\nUStDV muss der Unternehmer durch geeignete Belege nachweisen, dass der \n\nGegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder \n\nversendet wurde (sogenannter Belegnachweis). § 17c UStDV konkretisiert die \n\nPflichten des Unternehmers betreffend die Buchführung bei innergemeinschaft-\n\nlichen Lieferungen. Nach dieser Vorschrift müssen die Voraussetzungen der \n\nSteuerbefreiung, die sich aus § 6a UStG ergeben, insbesondere Name und An-\n\nschrift des Abnehmers sowie dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, \n\nbuchmäßig nachgewiesen sein (sogenannter Buchnachweis). \n\n34 \n\nNach § 18a Abs. 1 Satz 1 UStG (Anlage 7) muss der inländische Unter-\n\nnehmer, der steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen durchgeführt hat, \n\ndem Bundeszentralamt für Steuern eine Meldung erstatten, in der u.a. die Um-\n\nsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers mitzuteilen ist. § 18a UStG \n\nsetzt daher Art. 22 Abs. 6 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie um. Die Mel-\n\ndung stellt die Grundlage für die Überwachung des innergemeinschaftlichen \n\nWarenverkehrs dar, da die Daten erfasst und dann anfragenden Steuerbehör-\n\nden im Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (vgl. Verordnung der \n\nEWG Nr. 218/92 vom 27. Januar 1992 und Verordnung 1798/2003/EG vom \n\n7. Oktober 2003) übermittelt werden. \n\n35 \n\nNach § 18b Satz 1 UStG (Anlage 8) hat der Unternehmer die Bemes-\n\nsungsgrundlagen seiner innergemeinschaftlichen Lieferungen gegenüber dem \n\nfür das Unternehmen zuständigen Finanzamt zu erklären. Bemessungsgrund-\n\nlage der innergemeinschaftlichen Lieferung ist dabei regelmäßig nach § 10 \n\nAbs. 1 Satz 2 UStG (Anlage 9) das Nettoentgelt, das der Leistungsempfänger \n\nan den Unternehmer zahlt. Mit der Erklärung nach § 18b Satz 1 UStG bringt der \n\nUnternehmer gegenüber den Finanzbehörden zum Ausdruck, dass die vorge-\n\nnommenen Lieferungen nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a UStG umsatzsteuer-\n\nfrei sind, der Unternehmer mithin keine Umsatzsteuer für diese Lieferungen \n\nschuldet. \n\n36 \n\nc) Da die Steuerbefreiung nach Auffassung des vorlegenden Senats in \n\nFällen des Rechts- bzw. Systemmissbrauchs zu versagen ist, war im vorliegen-\n\nden Fall von einer steuerpflichtigen Lieferung auszugehen. Die Steuerhinterzie-\n\nhung sieht der Senat darin, dass der Angeklagte die Umsätze in den Steuerer-\n\nklärungen nach § 18b UStG, die er gegenüber der nationalen Finanzverwaltung \n\nabzugeben hatte, bewusst falsch als steuerfreie innergemeinschaftliche Liefe-\n\nrung deklarierte. Tatsächlich waren sie aber steuerpflichtig, weil der Ausnahme-\n\ntatbestand des § 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG (bzw. des Art. 28c Teil A Buchsta-\n\nbe a der Sechsten Richtlinie) nicht eingriff. Es verbleibt daher bei dem Grund-\n\nsatz der Steuerpflicht. \n\n37 \n\nd) Die dem Gerichtshof vorgelegte Frage ist für den vorlegenden Senat \n\nentscheidungserheblich. Wären die Lieferungen als steuerbefreit anzusehen, \n\nkäme eine in Deutschland strafbare Steuerhinterziehung des Angeklagten nicht \n\nin Betracht. Zum einen wären dann die von dem Angeklagten nach § 18b UStG \n\nabgegebenen Erklärungen inhaltlich richtig; zum anderen würde die Lieferung \n\nkeine deutsche Umsatzsteuer auslösen, die verkürzt werden könnte. Die Betei-\n\nligung des deutschen Unternehmers an einer Umsatzsteuerhinterziehung in \n\nPortugal ist nach deutschem Steuerstrafrecht nicht strafbar, da es insoweit an \n\nder Verbürgung der gegenseitigen Strafverfolgung fehlt (vgl. § 370 Abs. 6 Satz \n\n3 AO). Die unrichtigen Angaben über den Erwerber gegenüber dem deutschen \n\nBundeszentralamt für Steuern in den Meldungen nach § 18a Abs. 1 Satz 1 \n\nUStG sind keine Straftat, sondern lediglich eine Ordnungswidrigkeit nach § 26a \n\nAbs. 1 Nr. 5 UStG, die mit einer Geldbuße von bis zu fünftausend Euro geahn-\n\ndet werden können (§ 26a Abs. 2 UStG, vgl. auch Anlage 10). \n\n38 \n\n6. Da in den vom Bundesgerichtshof bisher entschiedenen Fällen ange-\n\nsichts der geschilderten Rechtsprechung des Gerichtshofs die von ihm vorge-\n\nnommene Auslegung des Gemeinschaftsrechts aus Sicht des Senats nicht \n\nzweifelhaft war, bestand bislang keine Veranlassung, ein Vorabentscheidungs-\n\nersuchen nach Art. 234 Abs. 3 EG an den Gerichtshof zu richten (vgl. EuGH, \n\nUrt. vom 6. Oktober 1982 - Rechtssache 283/81 - Cilfit = NJW 1983, 1257, \n\n1258). Allerdings hat nun das Finanzgericht Baden-Württemberg im Besteue-\n\nrungsverfahren zum selben Sachverhalt ausdrücklich Zweifel geäußert, ob der \n\nAuffassung des Bundesgerichtshofs zur Versagung der Steuerbefreiung zu fol-\n\ngen sei (Beschluss vom 11. März 2009 - 1 V 4305/08). Es ist der Auffassung, \n\ndas gemeinschaftsrechtliche Missbrauchsverbot greife nicht ein, da die fragli-\n\nchen Umsätze eine andere Erklärung hätten als nur die Erlangung von Steuer-\n\nvorteilen. Zudem stünden der Auffassung des Bundesgerichtshofs die gemein-\n\nschaftsrechtlichen Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Terri-\n\ntorialität entgegen. \n\n39 \n\nDer Senat hält die Bedenken des Finanzgerichts Baden-Württemberg \n\nnicht für überzeugend: \n\n40 \n\na) Selbst wenn die getätigten Umsätze - was der Senat im vorliegenden \n\nFall aufgrund der durch objektive Beweise bestätigten Feststellungen des \n\nLandgerichts freilich ausschließt - in Einzelfällen auch eine andere (zusätzliche) \n\nErklärung haben können als primär die Erlangung von Steuervorteilen, schließt \n\ndies nach Ansicht des vorlegenden Senats die Anwendung des gemeinschafts-\n\nrechtlichen Missbrauchsverbots nicht aus. Zwar hat der Gerichtshof in der \n\nRechtssache Halifax entschieden, dass die Feststellung einer missbräuchlichen \n\nPraxis erfordert, es müsse anhand objektiver Anhaltspunkte ersichtlich sein, \n\ndass mit dem fraglichen Umsatz im Wesentlichen ein Steuervorteil bezweckt \n\nwird (EuGH, Urteil vom 21. Februar 2006, Rechtssache C-255/02 - Halifax u.a., \n\nTenor 2, Rdn. 75). Der Rechtssache Halifax lag indes ein Sachverhalt zu Grun-\n\nde, bei dem die für die steuerrechtliche Beurteilung des Sachverhaltes bedeut-\n\nsamen zivilrechtlichen Verträge allesamt wirksam waren. Zudem waren die be-\n\nteiligten Unternehmen ihren Pflichten gegenüber der Finanzverwaltung ord-\n\nnungsgemäß nachgekommen. Dort handelte es sich - anders als hier - somit \n\nnicht um ein betrügerisches System, das durch Verschleierung und unrichtige \n\nbzw. unterlassene Erklärungen auf Steuerhinterziehung ausgerichtet war. Viel-\n\nmehr war in dieser Rechtssache lediglich zu klären, welche Schranken den \n\nGestaltungsrechten der Beteiligten eines oder mehrerer Umsatzgeschäfte zu \n\nsetzen sind. Ausgehend von dem Grundsatz, dass ein Unternehmer das Recht \n\nauf eine ihm steuerlich günstige Gestaltung der Geschäftsbeziehungen hat \n\n(EuGH, Urteil vom 21. Februar 2006, Rechtssache C-255/02 - Halifax u.a., Rdn. \n\n73 f.), stellt der Gerichtshof unmittelbar daran anschließend die qualifizierten \n\nAnforderungen an die Feststellung einer missbräuchlichen Praxis fest. \n\n41 \n\nFolgt der Missbrauch des Mehrwertsteuersystems indes - wie in den Fäl-\n\nlen der vorliegenden Art - bereits aus dem Umstand, dass die Lieferbeziehun-\n\ngen bewusst verschleiert werden, um mit unrichtigen oder unterlassenen Erklä-\n\nrungen gegenüber den Finanzbehörden vorsätzlich Steuern zu verkürzen, sind \n\nnach Ansicht des Senats die grundsätzlich vorgesehenen Steuervorteile auf-\n\ngrund eines Erst-Recht-Schlusses zu versagen, auch wenn ein tatsächlich ge-\n\nwolltes - freilich in betrügerischer Absicht verschleiertes - innergemeinschaftli-\n\nches Handelsgeschäft zu Grunde liegt. Denn dann liegt nicht lediglich ein Fall \n\ndes Gestaltungsmissbrauchs, sondern vielmehr ein Fall des systematischen \n\nSteuerbetrugs mit speziell für diesen Zweck hergestellten Scheinrechnungen \n\nvor. Für diesen Fall lässt sich aber der Rechtsprechung des Gerichtshofs ent-\n\nnehmen, dass ein Steuerpflichtiger, der wusste oder hätte wissen müssen, dass \n\ner sich an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung ein-\n\nbezogen ist, für die Zwecke der Sechsten Richtlinie als an dieser Hinterziehung \n\nBeteiligter anzusehen ist. Der Steuerpflichtige geht in einer solchen Situation \n\nden Urhebern der Hinterziehung zur Hand und macht sich ihrer mitschuldig. Der \n\nGerichtshof hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine solche Auslegung \n\nbetrügerischen Umsätzen entgegenwirkt, indem sie ihre Durchführung er-\n\nschwert \n\n(EuGH, Urteil vom 6. Juli 2006, Rechtssache C-439/04 \n\n- \n\nKittel u.a. - Tenor 2, Rdn. 56 ff.). \n\n42 \n\nb) Auch der Umstand, dass es bei Versagung der Befreiung einer inner-\n\ngemeinschaftlichen Lieferung von der Umsatzsteuer zu einer Doppelbesteue-\n\nrung des Umsatzes im Ursprungs- und Bestimmungsland kommen kann, wenn \n\ntrotz der Verschleierungsmaßnahmen der wahre Sachverhalt im Empfänger-\n\nstaat aufgedeckt und der innergemeinschaftliche Erwerb noch nachträglich be-\n\nsteuert wird, rechtfertigt nach Auffassung des Senats kein anderes Ergebnis. \n\nDenn darin ist keine Verletzung des dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem \n\nimmanenten Grundsatzes der steuerlichen Neutralität zu sehen. \n\n43 \n\naa) Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität verbietet insbesondere, \n\ngleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Leistungen hin-\n\nsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (EuGH, Urteil vom \n\n27. September 2007, Rechtssache C-409/04 - Teleos u.a., Rdn. 59). Ein sol-\n\nches Wettbewerbsverhältnis besteht aber zwischen steuerehrlichen und steuer-\n\nunehrlichen Unternehmen, die durch systematische Verschleierungsmaßnah-\n\nmen Steuern hinterziehen, gerade nicht. Würde das Prinzip der steuerlichen \n\nNeutralität in Fällen der vorliegenden Art zur Begründung der Steuerfreiheit he-\n\nrangezogen, würde vielmehr - wie dargelegt - das gemeinschaftsrechtliche \n\nMehrwertsteuersystem zu Gunsten einzelner, steuerunehrlicher Wettbewerber \n\nin ein Ungleichgewicht gebracht. \n\n44 \n\nbb) Die nach Auffassung des Senats gebotene Auslegung des Art. 28c \n\nder Sechsten Richtlinie führt auch nicht zu einer Ungleichbehandlung zwischen \n\ninländischen und innergemeinschaftlichen Umsätzen und zu Formalitäten, die \n\nden Grenzübertritt erschweren (vgl. insoweit auch Art. 22 Abs. 8 der Sechsten \n\nRichtlinie). Vielmehr wird der fragliche innergemeinschaftliche Umsatz dem in-\n\nländischen Umsatz gleichgestellt. Er wird dem Ursprungslandgrundsatz, wie er \n\nin Art. 2 der Sechsten Richtlinie festgeschrieben ist, unterworfen, um so dem \n\nWettbewerbsungleichgewicht entgegen zu wirken. \n\n45 \n\ncc) In der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist zudem anerkannt, dass \n\nes der Grundsatz der Neutralität einem Mitgliedstaat nicht verbietet, Mehr-\n\nwertsteuer von einem Steuerpflichtigen nachzufordern, wenn dieser zu Unrecht \n\neine Rechnung unter Anwendung der Mehrwertsteuerbefreiung für eine Liefe-\n\nrung von Gegenständen ausgestellt hat. Dabei ist nach der Rechtsprechung \n\ndes Gerichtshofs ohne Bedeutung, ob die Mehrwertsteuer auf den späteren \n\nVerkauf der betreffenden Gegenstände an den Endverbraucher an den Fiskus \n\nentrichtet wurde (EuGH, Beschluss vom 3. März 2004, Rechtssache C-395/02 \n\n- Transport Service NV, Rdn. 31; siehe auch EuGH, Urteil vom 27. September \n\n2007, Rechtssache C-409/04, Teleos u.a., Rdn. 66). \n\n46 \n\ndd) Schließlich käme grundsätzlich auch in Betracht, eine tatsächlich \n\neingetretene Doppelbesteuerung, wenn die Erwerbsbesteuerung im Ursprungs-\n\nland doch noch durchgeführt wurde, durch eine nachträgliche Erstattung der \n\nzunächst vom inländischen Unternehmer geschuldeten Umsatzsteuer zu besei-\n\ntigen. § 227 AO (siehe Anlage 11) sieht eine entsprechende Erstattungsmög-\n\nlichkeit vor. Er könnte dann zur Anwendung kommen, wenn die Gefährdung des \n\nSteueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt ist, mit der Folge, dass \n\ndie Umsatzsteuer zu erstatten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2000, \n\nRechtssache C-454/98, Schmeink & Cofreth u.a., Tenor 1, Rdn. 60 ff.) \n\n47 \n\nc) Der Grundsatz der Territorialität steht nach Auffassung des vorlegen-\n\nden Senats in Fällen der vorliegenden Art der Versagung der Umsatzsteuerbe-\n\nfreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ebenfalls nicht entgegen. Denn \n\nder Grundsatz der Territorialität ist Ausfluss des Prinzips der steuerlichen Neut-\n\nralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems \n\n(EuGH, Urteil vom \n\n27. September 2007, Rechtssache C-146/05 - Collée, Rdn. 22 f.). Die Neutrali-\n\ntät der Mehrwertsteuer ist aber nicht durch die Versagung der Steuerbefreiung \n\ngefährdet, sondern vielmehr - wie dargelegt - durch die von den Beteiligten vor-\n\ngenommenen Verschleierungsmaßnahmen, mit denen die Erwerbsbesteuerung \n\nim Empfängerstaat vermieden werden soll. Gerade diese Gefährdung rechtfer-\n\ntigt nach Ansicht des vorlegenden Senats die Versagung der Befreiung von der \n\nUmsatzsteuer bei der vorgenommenen innergemeinschaftlichen Lieferung. \n\n48 \n\nIn der Rechtssache Collée führte der Gerichtshof zudem aus, dass dem \n\nnationalen Gericht die Prüfung obliegt, „ob die Verschleierung des Vorliegens \n\neiner innergemeinschaftlichen Lieferung und die daraus folgende Verzögerung \n\nbei der Korrektur der jeweiligen Buchungen Züge einer Mehrwertsteuerhinter-\n\nziehung hat. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine betrügerische oder miss-\n\nbräuchliche Berufung auf das Gemeinschaftsrecht nicht erlaubt. …… Ebenso \n\nkann die Anwendung des Gemeinschaftsrechts nicht so weit gehen, dass Um-\n\nsätze gedeckt werden, die zu dem Zweck getätigt werden, missbräuchlich in \n\nden Genuss von im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Vorteile zu kommen“ \n\n(EuGH, Urteil vom 27. September 2007 - Rechtssache C-146/05 - Collée, \n\nRdn. 38). Diese Aussage des Gerichtshofs impliziert aus Sicht des Senats, \n\ndass das Besteuerungsrecht des anderen Mitgliedstaats nicht ausschließt, dass \n\nbei innergemeinschaftlichen Lieferungen auch für das Steueraufkommen im \n\nLieferstaat eine rechtlich relevante Gefährdung des Steueraufkommens be-\n\nsteht. Denn ohne die Gefährdung des Steueraufkommens ist eine Mehr-\n\nwertsteuerhinterziehung nicht denkbar. Tatsächlich soll es nach dem Tatplan \n\nder Beteiligten von Umsatzgeschäften der vorliegenden Art auch gerade nicht \n\nzu einer ordnungsgemäßen Besteuerung im Bestimmungsland kommen. \n\n49 \n\nd) Schließlich gebieten auch die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze \n\nder Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit keine abweichende Ausle-\n\ngung. Nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit, der in besonderem Maße gilt, \n\nwenn eine Regelung betroffen ist, die sich finanziell belastend auswirken kann, \n\nmüssen die Betroffenen in der Lage sein, den Umfang der ihnen auferlegten \n\nsteuerlichen Verpflichtungen genau zu erkennen, bevor sie ein Geschäft ab-\n\nschließen (EuGH, Urteil vom 27. September 2007, Rechtssache C-409/04 \n\n- Teleos u.a., Rdn. 48). Demgegenüber besagt der Grundsatz der Verhältnis-\n\nmäßigkeit, dass sich die Mitgliedstaaten solcher Mittel bedienen müssen, die es \n\nzwar erlauben, das vom innerstaatlichen Recht verfolgte Ziel wirksam zu errei-\n\nchen, die jedoch andererseits die Ziele und Grundsätze des einschlägigen Ge-\n\nmeinschaftsrechts möglichst wenig beeinträchtigen (EuGH, Urteil vom 27. Sep-\n\ntember 2007, Rechtssache C-409/04 - Teleos u.a., Rdn. 52). Auf beide Grund-\n\nsätze kann sich indes nur der gutgläubige Unternehmer berufen, der alle Maß-\n\nnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, \n\num sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht zu einer Lieferkette gehören, die \n\neinen mit einem Mehrwertsteuerbetrug behafteten Umsatz einschließt (EuGH, \n\nUrteil vom 11. Mai 2006, Rechtssache C-384/04 - Federation of Technological \n\nIndustries u.a., Rdn. 33), und der von dem begangenen Betrug weder Kenntnis \n\nhatte, noch haben konnte (EuGH, Urteil vom 27. September 2007, Rechtssache \n\nC-409/04 - Teleos u.a., Rdn. 50). Um solche gutgläubigen Unternehmer handelt \n\nes sich bei Lieferanten, die die wahren Empfänger verschleiern, um ihnen die \n\nHinterziehung der Erwerbssteuer zu ermöglichen, jedoch gerade nicht. \n\n50 \n\ne) Auch wenn der Senat die Rechtsauffassung des Finanzgerichts Ba-\n\nden-Württemberg nicht für zutreffend erachtet, legt er die entscheidungserhebli-\n\nche Rechtsfrage dem Gerichtshof gemäß Art. 234 Abs. 3 EG zur Vorabent-\n\nscheidung vor. Angesichts der vom Finanzgericht Baden-Württemberg geäu-\n\nßerten Rechtsbedenken kann nicht mehr ohne weiteres angenommen werden, \n\ndass für die Gerichte der anderen Mitgliedstaaten keine Zweifel hinsichtlich der \n\nAuslegung von Art. 28c der Sechsten Richtlinie in Fällen der Verschleierung des \n\nEmpfängers innergemeinschaftlicher Lieferungen bestehen (vgl. EuGH, Urteil \n\nvom 6. 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