{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2009-07-06","aktenzeichen":"AnwZ (B) 81/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BRAO § 16 Abs. 3a Satz 1 a) Ein ordnungsgemäß berufenes richterliches Mitglied des Anwaltsgerichtshofs ver- liert sein richterliches Nebenamt nicht schon durch den Wechsel in ein anderes richterliches Hauptamt bei seinem Dienstherrn. b) Der Rechtsanwalt kann die Nichtvorlage des Gutachtens nicht mit fehlendem An- lass für die Gutachtenanordnung verweigern, wenn die Anordnung bestandskräftig geworden ist. c) In der Gutachtenanordnung müssen die zu untersuchenden Fragen nicht im Ein- zelnen benannt werden, wenn sie sich auf tatsächliche Vorkommnisse bezieht, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, welche Fragen untersucht werden sollen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Juli 2009 \n\nin dem Verfahren \n\nAnwZ (B) 81/08 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBRAO § 16 Abs. 3a Satz 1 \n\na) Ein ordnungsgemäß berufenes richterliches Mitglied des Anwaltsgerichtshofs ver-\n\nliert sein richterliches Nebenamt nicht schon durch den Wechsel in ein anderes \n\nrichterliches Hauptamt bei seinem Dienstherrn. \n\nb) Der Rechtsanwalt kann die Nichtvorlage des Gutachtens nicht mit fehlendem An-\n\nlass für die Gutachtenanordnung verweigern, wenn die Anordnung bestandskräftig \n\ngeworden ist. \n\nc) In der Gutachtenanordnung müssen die zu untersuchenden Fragen nicht im Ein-\n\nzelnen benannt werden, wenn sie sich auf tatsächliche Vorkommnisse bezieht, \n\naus denen sich zweifelsfrei ergibt, welche Fragen untersucht werden sollen. \n\nBGH, Beschluss vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 81/08 AGH Naumburg \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch, die \n\nRichterin Lohmann und die Rechtsanwälte Dr. Martini, Prof. Dr. Quaas und \n\nDr. Braeuer nach mündlicher Verhandlung \n\nam 6. Juli 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-\n\nAnhalt vom 30. Mai 2008 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu \n\ntragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren \n\nentstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-\n\nten. \n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller ist nach Tätigkeit im Bezirk der Rechtsanwaltskammer \n\nD. seit dem 9. Juli 2007 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsan-\n\nwalt zugelassen. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 1. November \n\n2007 gab diese dem Antragsteller auf, ein ärztliches Gutachten der Amtsärztin \n\ndes Landkreises S. Dipl. med. M. darüber vorzulegen, ob er nach \n\nden in einem Vermerk des Polizeipräsidiums M. vom 26. Februar 2007 \n\nfestgehaltenen Vorkommnissen gesundheitlich in der Lage sei, den Beruf des \n\nRechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Sie setzte ihm ein Frist zur Vorlage \n\ndes Gutachtens bis zum 14. Dezember 2007 und, nach Abschluss des gegen \n\ndiese Anordnung geführten Gerichtsverfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof, mit \n\nSchreiben vom 31. Januar 2008 eine neue Frist bis zum 3. März 2008. Das an-\n\ngeforderte Gutachten legte der Antragsteller nicht vor. Mit Bescheid vom \n\n20. März 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers \n\nzur Rechtsanwaltschaft, weil er aus gesundheitlichen Gründen nicht imstande \n\nsei, den Beruf des Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Das werde nach \n\nVersäumung der Frist zur Vorlage des Gutachtens vermutet. \n\n2 \n\nDen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zu-\n\nrückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-\n\nlers, mit welcher dieser die Aufhebung des Widerrufs erreichen will. Die An-\n\ntragsgegnerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. \n\n3 \n\n4 \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. \n\n1. Der Senat kann in der Sache entscheiden. An der Entscheidung des \n\nAnwaltsgerichtshofs hat zwar ein berufsrichterliches Mitglied mitgewirkt, das \n\nnicht mehr ständiges Mitglied des Oberlandesgerichts N. ist. Das än-\n\ndert aber an der ordnungsgemäßen Besetzung des Anwaltsgerichtshofs nichts. \n\n5 \n\na) Der Anwaltsgerichtshof ist nach § 101 Abs. 1 BRAO mit dem Präsi-\n\ndenten, weiteren Vorsitzenden und Rechtsanwälten und Berufsrichtern besetzt. \n\nDiese Besetzung wäre nicht eingehalten, wenn das berufsrichterliche Mitglied \n\nden für die Mitwirkung im Anwaltsgerichtshof erforderlichen Status als Berufs-\n\nrichter verloren hätte. Das ist für ein anwaltliches Mitglied des Anwaltsgerichts \n\nentschieden, das infolge Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sei-\n\nnen Status als Rechtsanwalt verloren hat (AGH Koblenz, BRAK-Mitt. 1996, 209, \n\n210; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 94 Rdn. 1). In der Sache genauso \n\nliegt es bei dem Beamtenbeisitzer einer Disziplinarkammer nach Eintritt in den \n\nRuhestand (OVG Münster, NJW 1992, 1124). Ein solcher Fall liegt hier indes-\n\nsen nicht vor. Das berufsrichterliche Mitglied des Anwaltsgerichtshofs ist Be-\n\nrufsrichter geblieben; geändert hat sich nur sein Amt, nicht sein Status. \n\n6 \n\nb) Dieses Ergebnis wird durch den inzwischen ausgelaufenen § 3 Abs. 3 \n\nRPflAnpG bestätigt. Diese durch Gesetz vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I \n\nS. 1590) mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft gesetzte Norm erlaubte es, in \n\nden neuen Ländern bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 für vier Jahre auch \n\nBerufsrichter aus anderen Gerichten zu berufsrichterlichen Mitgliedern der An-\n\nwaltsgerichtshöfe zu bestellen. Diese Norm ging davon aus, dass die so bestell-\n\nten Mitglieder der Anwaltsgerichtshöfe über den 31. Dezember 1996 hinaus bis \n\nzum Ablauf des Bestellungszeitraums Mitglieder der Anwaltsgerichtshöfe blie-\n\nben. Danach mussten die Bestellungsvoraussetzungen nur bei der Bestellung, \n\nnicht aber während des gesamten Bestellungszeitraums gegeben sein. \n\n7 \n\nc) Bei den anwaltlichen Beisitzern ist das nach §§ 95 Abs. 1a, 103 Abs. 3 \n\nBRAO allerdings anders. Ihr Amt endet vorzeitig, wenn bei fortbestehendem \n\nStatus bestimmte, dort näher bezeichnete Berufungsvoraussetzungen wegfal-\n\nlen. Vergleichbare Vorschriften für die berufsrichterlichen Mitglieder gibt es \n\nnicht. Diese Vorschriften können auf die berufsrichterlichen Mitglieder auch \n\nnicht entsprechend angewendet werden. Die Beendigungsgründe der §§ 95 \n\nAbs. 1a, 103 Abs. 3 BRAO stellen nämlich sicher, dass dem Anwaltsgericht und \n\ndem Anwaltsgerichtshof kein anwaltliches Mitglied angehört, dessen Mitwirkung \n\nden gesetzlichen Inkompatibilitätsregelungen widerspricht. Solche Regelungen \n\ngibt es für die berufsrichterlichen Mitglieder nicht. Sie können die danach mit \n\ndem Richteramt im Anwaltsgericht(shof) nicht vereinbaren Ämter und Funktio-\n\nnen nicht innehaben, weil diese nur Rechtsanwälten offen stehen. \n\n8 \n\nd) An diesem Ergebnis ändert es nichts, dass die berufsrichterlichen Mit-\n\nglieder des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs ebenso wie die \n\nMitglieder der Notarsenate des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte \n\n(zu diesen: Schippel/Bracker/Lemke, BNotO, 8. Aufl., § 102 Rdn. 2 am Ende) \n\naus diesem Amt ausscheiden, wenn sie nicht mehr ständige Mitglieder des \n\nBundesgerichtshofs (der Oberlandesgerichte) sind. Dieser Unterschied beruht \n\nauf dem unterschiedlichen Charakter dieser Richterämter. Die Mitwirkung der \n\nberufsrichterlichen Mitglieder in dem Senat für Anwaltssachen des Bundesge-\n\nrichtshofs ist ebenso wie die in den Notarsenaten des Bundesgerichtshofs und \n\nder Oberlandesgerichte Teil des richterlichen Hauptamts der dort eingesetzten \n\nRichter. Diese Senate sind nämlich Senate des Bundesgerichtshofs bzw. der \n\nOberlandesgerichte. Demgegenüber ist der Anwaltsgerichtshof ein eigenständi-\n\nges, wenngleich \"bei dem Oberlandesgericht\" eingerichtetes (§ 100 Abs. 1 Satz \n\n1 BRAO), Gericht. Die Mitwirkung dort kann deshalb nicht Teil des richterlichen \n\nHauptamts der dort eingesetzten Richter sein. Es ist ein richterliches Nebenamt \n\n(Feuerich/Weyland, aaO § 102 Rdn. 4), dessen Bestand nach erfolgter Bestel-\n\nlung von dem Bestand des Hauptamts unabhängig ist. \n\n9 \n\n2. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-\n\nschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen \n\nnicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungs-\n\ngemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwalt-\n\nschaft die Rechtspflege nicht gefährdet. Wenn es zur Entscheidung über den \n\nWiderruf der Zulassung nach dieser Vorschrift erforderlich ist, gibt die Rechts-\n\nanwaltskammer nach § 16 Abs. 3a Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 BRAO dem Be-\n\nwerber auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist das \n\nGutachten eines von ihr bestimmten Arztes über seinen Gesundheitszustand \n\nvorzulegen. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der \n\nvon der Rechtsanwaltskammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird nach § 16 \n\nAbs. 3a Satz 2 BRAO gesetzlich vermutet, dass der Rechtsanwalt aus dem ge-\n\nsundheitlichen Grund gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO, der durch das Gutachten \n\ngeklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ord-\n\nnungsgemäß auszuüben. \n\n3. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids vor. \n\na) Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller mit Bescheid vom 1. No-\n\nvember 2007 aufgefordert, ein ärztliches Gutachten über seinen Gesundheits-\n\nzustand vorzulegen. Diese Anordnung war, was nach dem Beschluss des An-\n\nwaltsgerichtshofes über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diese \n\nAnordnung nach § 16 Abs. 3a Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAO feststeht, recht-\n\nmäßig, weil eine Untersuchung des Gesundheitszustands des Antragstellers \n\nnach den in dem Bericht des Polizeipräsidiums M. vom 26. Februar 2007 \n\ngeschilderten Vorkommnissen sachlich geboten und eine ärztliche Untersu-\n\nchung des Antragstellers zur Feststellung der Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 \n\nNr. 3 BRAO erforderlich war. \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\nb) Diese Gutachtenanordnung genügte auch den Bestimmtheitsanforde-\n\nrungen des § 16 Abs. 3a Satz 1, § 8 Abs. 1 BRAO. \n\n13 \n\naa) Die Antragsgegnerin hat darin, wie geboten (dazu Senat, Beschl. v. \n\n23. September 2002, AnwZ (B) 56/01, NJW 2003, 215) die mit der Untersu-\n\nchung zu beauftragende Ärztin namentlich bezeichnet. Ihre Anordnung war \n\nauch inhaltlich ausreichend bestimmt. Eine Gutachtenanordnung muss erken-\n\nnen lassen, mit welchen Fragen zum Gesundheitszustand des Rechtanwalts \n\nsich der Gutachter befassen soll (EGH München, BRAK-Mitt. 1992, 221). Diese \n\nFragen hat die Antragsgegnerin in der Gutachtenanordnung zwar nicht im Ein-\n\nzelnen benannt. Das nimmt ihr aber nicht die erforderliche Bestimmtheit. \n\n14 \n\nDie Formulierung solcher Fragen ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn \n\ndie Begutachtung an ein konkretes tatsächliches Geschehen anknüpft, das sich \n\nselbst erklärt und die anstehenden Fragen auch ohne zusätzliche Verbalisie-\n\nrung klar zutage treten lässt. Dieser Sonderfall liegt hier vor. \n\n15 \n\nDie Gutachtenanordnung knüpft an die in dem Bericht des Polizeipräsidi-\n\nums geschilderten Vorkommnisse an. Diese Vorkommnisse lassen den Ge-\n\ngenstand der Untersuchung auf den ersten Blick erkennen, ohne dass die zu \n\nbeantwortenden Fragen zusätzlich in Worte gefasst oder erläutert werden \n\nmüssten. Danach besteht der dringende Verdacht, dass der Antragsteller unter \n\neinem nicht mehr tolerablen, durch eine Depression, depressive Verstimmung \n\noder andere Erkrankung bedingten Realitäts- und/oder Antriebsverlust leidet. \n\nDass die Antragsgegnerin dieser Frage nachgehen will, kommt in der Anord-\n\nnung hinreichend deutlich zum Ausdruck. \n\n16 \n\nbb) Die Antragsgegnerin hatte den Antragsteller vor Erlass der Gut-\n\nachtenanordnung angehört und ihm dazu den Vermerk des Polizeipräsidiums \n\nM. vom 26. Februar 2007 mit der Aufforderung zugeleitet, sich zu den dar-\n\nin sehr plastisch beschriebenen Vorkommnissen zu äußern. Zur Begründung \n\nihrer Gutachtenanordnung hatte sie hierauf sowie ergänzend darauf Bezug ge-\n\nnommen, dass sich die Aufnahme des Antragstellers in die Rechtsanwalts-\n\nkammer des Landes Sachsen-Anhalt wegen dessen mangelnder Mitwirkung \n\nverzögert habe. Aus diesen Vorkommnissen leitet die Antragsgegnerin in dem \n\nBescheid die Besorgnis ab, der Antragsteller könne nicht mehr imstande sein, \n\nden Beruf des Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Sie verweist dazu \n\nausdrücklich auch auf § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO, aus dem sich der Maßstab für \n\ndie anzustellende Prüfung ergibt. Damit war für die zu beauftragende Ärztin \n\nklar, dass sie sich mit diesen Vorkommnissen befassen und feststellen sollte, \n\nob sich aus den in dem Bericht geschilderten Vorgängen ein Realitäts- und/oder \n\nAntriebsverlust mit Krankheitswert ergibt, die den Antragsteller nicht nur vorü-\n\nbergehend außer Stande setzt, seinen Beruf als Rechtsanwalt ordnungsgemäß \n\nauszuüben. Die Antragsgegnerin brauchte sich dazu nicht auf einen bestimm-\n\nten Erkrankungsverdacht festzulegen. Sie war auch nicht gehalten, Fragen \n\nnach konkret bezeichneten Krankheitsbildern zu stellen. Die ärztliche Einord-\n\nnung und Bewertung der Verdachtsumstände ist Aufgabe des zu beauftragen-\n\nden Arztes, nicht der Rechtsanwaltskammer. \n\n17 \n\nc) Gegen den Antragsteller stritt bei Erlass des Widerrufsbescheids nach \n\n§ 16 Abs. 3a Satz 2 BRAO die gesetzliche Vermutung, dass er aus den in dem \n\nGutachten beschriebenen gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend \n\naußer Stande ist, den Beruf des Rechtanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Der \n\nAntragsteller hat das ihm aufgegebene Gutachten ohne zureichenden Grund \n\nnicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt. \n\n18 \n\naa) Der Antragsteller verteidigt die Nichtvorlage des Gutachtens damit, \n\ndass die zugrunde gelegten Tatsachen nicht zuträfen und die zu beauftragende \n\nAmtsärztin für ihn nicht zuständig sei. Das sind keine zureichenden Gründe. \n\n19 \n\nbb) Dem ersten Einwand steht die Bestandskraft der Gutachten-\n\nanordnung entgegen. Eine Gutachtenanordnung darf zwar nicht ergehen, wenn \n\ndie Rechtsanwaltskammer keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür hat, den \n\nGesundheitszustand des Rechtsanwalts überprüfen zu lassen. Eine gleichwohl \n\nergangene Gutachtenanordnung kann der Rechtanwalt aber nach § 16 Abs. 3a \n\nSatz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAO zur gerichtlichen Überprüfung stellen. Unter-\n\nlässt er das oder hat ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, wie hier, keinen \n\nErfolg, muss er der Gutachtenanordnung Folge leisten. Mit einem Angriff gegen \n\ndie Tatsachengrundlage der Anordnung kann er nicht mehr die Nichtvorlage \n\ndes Gutachtens entschuldigen und das Eingreifen der Vermutung verhindern. \n\n20 \n\ncc) Der zweite Einwand ist unbegründet. Die Amtsärzte im Land Sach-\n\nsen-Anhalt nehmen nach § 17 des Gesundheitsdienstgesetzes des Landes \n\n(GDG LSA - vom 21. November 1997, GVBl. LSA S. 1023, zuletzt geändert \n\ndurch Gesetz vom 20. Februar 2008, GVBl. LSA S. 68, 153) in den durch \n\nRechtsvorschriften geregelten Fällen Untersuchungen vor und erstellen unter \n\nanderem Gutachten auf Grund solcher Untersuchungen. Nach § 19 Abs. 2 \n\nSatz 3 GDG LSA wird diese Aufgabe vorbehaltlich hier nicht gegebener Son-\n\nderzuständigkeiten von den Amtsärzten der Gesundheitsämter der Landkreise \n\nwahrgenommen. Diese sind nach §§ 2 Abs. 1 und 5 Abs. 1 der Landkreisord-\n\nnung von Sachsen-Anhalt jeweils für ihr Gebiet zuständig. Daher kommt es bei \n\neiner Gutachtenanordnung nicht darauf an, wo der Rechtsanwalt melderechtlich \n\nseinen Wohnsitz hat. Maßgeblich ist vielmehr, wo er seine Kanzlei hat. Das a-\n\nber ist das Gebiet des S. kreises, dessen Amtsärztin das Gutachten erstellen \n\nsollte. \n\n21 \n\nd) Die gegen ihn streitende Vermutung hatte der Antragsteller bei Erlass \n\ndes Widerrufsbescheids nicht widerlegt. \n\n22 \n\n4. Die Voraussetzungen des Widerrufs sind auch nicht, was zu berück-\n\nsichtigen wäre (Senat, BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150 für Widerruf wegen \n\nVermögensverfalls), im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens entfallen. Der An-\n\ntragsteller hat die gegen ihn streitende Vermutung nach wie vor nicht widerlegt. \n\n23 \n\na) Der Antragsteller hat auch im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens ein \n\nGutachten über seinen Gesundheitszustand nicht vorgelegt. Er hat sich viel-\n\nmehr darauf beschränkt, die in dem der Gutachtenanordnung zugrunde liegen-\n\nden Bericht des Polizeipräsidiums geschilderten Anknüpfungstatsachen zu \n\nbestreiten. Das genügt nicht. \n\n24 \n\nb) Eine der Anknüpfungstatsachen ist der Bericht über die durch das \n\nStrafgericht angeordnete Durchsuchung der Kanzleiräume des Antragstellers. \n\nDie Durchsuchung war angeordnet worden, weil der Antragsteller eine Strafver-\n\nfahrensakte nicht zurückgereicht hatte, obwohl ihn das Strafgericht nachhaltig \n\ndazu angehalten hatte. Die Strafakte wurde bei der Durchsuchung in einer \n\nKammer in einem ungeöffneten Paket gefunden. Dieses will der Antragsteller \n\nzwar nicht entgegengenommen haben. Wie es aber anders in seine Kanzlei \n\ngekommen sein könnte und weshalb der Antragsteller weder die Nachfragen \n\ndes Gerichts noch die Durchsuchungsanordnung zum Anlass genommen hat, \n\nnach der Akte zu forschen, dafür gibt der Antragsteller keine Erklärung. Eine \n\nErklärung dafür ist auch sonst nicht ersichtlich. Das Bestreiten des Antragstel-\n\nlers steht zudem im Widerspruch zu seinem Vortrag vor dem Anwaltsgerichts-\n\nhof. Dort hatte der Antragsteller vorgetragen, sein Bruder habe ihn während der \n\nDurchsuchung zweimal angerufen und nach der Akte gefragt. Beim ersten An-\n\nruf habe er ihm gesagt, er habe die Akte zurückgeschickt. Beim zweiten Anruf \n\nhabe er seinem Bruder den Wunsch verwehrt, ein großes Paket zu öffnen, um \n\nzu sehen, ob sich die Akte darin befinde. Darüber habe sich sein Bruder hin-\n\nweggesetzt und die Akte in diesem Paket gefunden. \n\n25 \n\nc) Dieser Vorgang belegt eine weitere Anknüpfungstatsache. Der Bruder \n\ndes Antragstellers hatte nach dem Polizeibericht dessen Verfasser gegenüber \n\ndie Einschätzung geäußert, sein Bruder werde mauern, wenn der Berichtsver-\n\nfasser ihn nach der Akte frage; deshalb empfehle sich, dass er, der Bruder, dies \n\nübernehme. Das Verhalten des Antragstellers bestätigt diese Einschätzung und \n\ndamit auch den bei dem Antragsteller eingetretenen Realitäts- und/oder An-\n\ntriebsverlust. \n\n26 \n\nd) Dem entspricht die Feststellung des Berichtsverfassers, der An-\n\ntragsteller schotte sich nach den Angaben von (nicht namentlich genannten) \n\nNachbarn und ehemaligen Geschäftspartnern von der gesamten Umgebung \n\naußerhalb seiner Familie in nahezu krankhafter Weise ab. Das bestreitet der \n\nAntragsteller und beruft sich darauf, ihm seien die Namen der Nachbarn und \n\nehemaligen Geschäftspartner nicht genannt worden. Das war indessen nicht \n\ngeboten, weil der Berichtsverfasser auch den Bruder des Antragstellers zu die-\n\nsen Feststellungen befragt und dieser nach dem Bericht diese Feststellungen in \n\nvollem Umfang bestätigt hat. Dazu gehört auch die Feststellung, dass seine \n\nFamilie seit langer Zeit vergeblich versuche, den Antragsteller dazu zu bewe-\n\ngen, sich in ärztliche Behandlung zu begeben. \n\n27 \n\ne) Eine letzte Anknüpfungstatsache ist schließlich der Umstand, dass der \n\nVerfasser des Berichts in den Kanzleiräumen des Antragstellers ungeordnete \n\nAkten, teilweise seit Monaten ungeöffnete Anwalts- und Gerichtspost und ande-\n\nre Korrespondenz vorgefunden und die Strafakte, deren Auffinden die Durchsu-\n\nchung galt, erst nach langem Suchen in einer Kammer unausgepackt entdeckt \n\nhat. Diesen Befund erklärt der Antragsteller zwar mit dem Umzug seiner Kanzlei \n\nvon M. nach B. . Das überzeugt schon im Ansatz \n\nnicht. Die früheren Kanzleiräume stehen nicht leer und werden auch nicht von \n\nunbekannten Dritten, sondern von dem Bruder des Antragstellers genutzt. Die \n\nvorgefundene Post ist deshalb nur damit zu erklären, dass der Antragsteller \n\nsich zumindest nicht um ein Nachsenden der Post gekümmert hat. Hinzu \n\nkommt, dass die Post teilweise schon seit Monaten ungeöffnet war, was durch \n\neine umzugsbedingte Störung und einen versäumten Nachsendeauftrag nicht \n\nzu erklären ist. Dies wiederum bestätigt die in dem Bericht festgehaltenen Aus-\n\nsagen der Nachbarn und Geschäftspartner, denen zufolge der Antragsteller \n\nseine frühere Kanzlei schon seit langer Zeit nicht mehr aufgesucht und Post in \n\nähnlicher Weise schon früher ignoriert hat. Auch das hat der Bruder des An-\n\ntragstellers dem Verfasser des Polizeiberichts bestätigt. \n\n28 \n\n5. Anhaltspunkte dafür, dass ein Verbleiben des Antragstellers in der \n\nRechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet, bestanden und bestehen \n\nnicht. Der Anlass des Verfahrens, nämlich die Notwendigkeit einer Durchsu-\n\nchungsanordnung, um die Strafakten wiederzuerlangen, die ungeöffnete Post \n\nund die dem Antragsteller zuzuschreibenden Verzögerungen bei der Bearbei-\n\ntung seines Zulassungsantrags an die Antragsgegnerin belegen das Gegenteil. \n\nDaher können sich weder die Organe der Rechtspflege noch die Rechtsuchen-\n\nden darauf verlassen, dass der Antragsteller ihre Schreiben und Anliegen ge-\n\nwissenhaft betreut. Das kann nicht hingenommen werden. \n\n29 \n\n6. Der Senat konnte mündlich verhandeln und in der Sache entscheiden, \n\nweil der ordnungsgemäß geladene Antragsteller seine Abwesenheit nicht hin-\n\nreichend entschuldigt hat. \n\nGanter Ernemann Schmidt-Räntsch Lohmann \n\n Martini Quaas Braeuer \n\nVorinstanzen: \n\nAGH Naumburg, Entscheidung vom 30.05.2008 - 1 AGH 6/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-06/anwz-b-81-08","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-06/anwz-b-81-08","retrieved":"2026-07-10 19:41:51.724720+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-07-06/anwz-b-81-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Anwaltssachen","date":"2009-07-06","dockets":["AnwZ (B) 81/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 06.07.2009 – AnwZ (B) 81/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-06/anwz-b-81-08","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BRAO § 16 Abs. 3a Satz 1 a) Ein ordnungsgemäß berufenes richterliches Mitglied des Anwaltsgerichtshofs ver- liert sein richterliches Nebenamt nicht schon durch den Wechsel in ein anderes richterliches Hauptamt bei seinem Dienstherrn. b) Der Rechtsanwalt kann die Nichtvorlage des Gutachtens nicht mit fehlendem An- lass für die Gutachtenanordnung verweigern, wenn die Anordnung bestandskräftig geworden ist. c) In der Gutachtenanordnung müssen die zu untersuchenden Fragen nicht im Ein- zelnen benannt werden, wenn sie sich auf tatsächliche Vorkommnisse bezieht, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, welche Fragen untersucht werden sollen.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss\n\ndes 1. 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