{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2009-07-06","aktenzeichen":"AnwZ (B) 52/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 5 Der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO wegen Ernennung zum (Fach-) Hochschulprofessor unter Berufung in das Beamten- verhältnis auf Lebenszeit verstößt weder gegen die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG, Art. 1 ZP 1 EMRK) noch gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und ist auch nicht deswegen zu beanstanden, weil für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer andere Re- gelungen getroffen worden sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Juli 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nAnwZ (B) 52/08 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBRAO § 14 Abs. 2 Nr. 5 \n\nDer Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO \n\nwegen Ernennung zum (Fach-) Hochschulprofessor unter Berufung in das Beamten-\n\nverhältnis auf Lebenszeit verstößt weder gegen die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG, \n\nArt. 1 ZP 1 EMRK) noch gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und ist auch nicht \n\ndeswegen zu beanstanden, weil für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer andere Re-\n\ngelungen getroffen worden sind. \n\nBGH, Beschluss vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 52/08 - AGH Frankfurt/Main \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch, die \n\nRichterin Lohmann, die Rechtsanwälte Dr. Martini, Prof. Dr. Quaas und \n\nDr. Braeuer nach mündlicher Verhandlung \n\nam 6. Juli 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 4. Febru-\n\nar 2008 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu \n\ntragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren \n\nentstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-\n\nten. \n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller ist seit 1996 als Rechtsanwalt zugelassen. Am \n\n12. März 2002 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebens-\n\nzeit zum Professor für lnformationsrecht an der (Fach-) Hochschule D. \n\nernannt, was er weder der Rechtsanwaltskammer K. , in deren Bezirk er \n\nseinerzeit zugelassen war, noch der Antragsgegnerin, in deren Bezirk er seit \n\ndem 14. August 2006 zugelassen ist, anzeigte. Im Hinblick auf die Berufung in \n\ndas Beamtenverhältnis auf Lebenszeit widerrief die Antragsgegnerin mit Be-\n\nscheid vom 14. Februar 2007 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-\n\nwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO. Der Antragsteller meint, bei der Er-\n\nnennung zum Professor verstoße ein Widerruf der Zulassung zur Rechtsan-\n\nwaltschaft gegen die Berufs- und die Eigentumsfreiheit sowie den Gleichheits-\n\nsatz nach Art. 3 Abs. 1, 12 und 14 Abs. 1 GG sowie gegen das Diskriminie-\n\nrungsverbot nach Art. 14 EMRK und den Eigentumsschutz nach Art. 1 des \n\n1. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention (ZP 1 EMRK). \n\nSeinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zu-\n\nrückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Be-\n\nschwerde, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\nDie nach § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO unabhängig von einer Zulas-\n\nsung durch den Anwaltsgerichtshof statthafte und auch sonst zulässige soforti-\n\nge Beschwerde ist unbegründet. Der Widerruf der Zulassung ist rechtmäßig und \n\nverletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. \n\n1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-\n\nschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt zum Beamten auf Lebenszeit er-\n\nnannt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nverzichtet. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Antragsteller vor. Er ist am \n\n12. März 2002 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden. Auf die Rechte \n\naus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat der Antragsteller nicht verzichtet. \n\n4 \n\n2. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats zwingt § 14 Abs. 2 Nr. 5 \n\nBRAO auch dann zu einem Widerruf, wenn dem Rechtsanwalt bei der Berufung \n\nin das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit das Amt eines Hochschullehrers über-\n\ntragen wird. Der Gesetzgeber stellt in § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO aus Gründen der \n\nKlarheit und Rechtssicherheit auf den Status als Beamter oder Richter auf Le-\n\nbenszeit oder als Berufssoldat ab und nicht auf das dem Rechtsanwalt dabei \n\nübertragene Amt und seine inhaltliche Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit mit \n\ndem Beruf des Rechtsanwalts (Senat, BGHZ 92, 1, 4 f.; Beschl. v. 13. Februar \n\n1995, AnwZ (B) 77/94, NJW-RR 1995, 888; Beschl. v. 19. Juni 1995, AnwZ (B) \n\n82/94, BRAK-Mitt. 1995, 214; Beschl. v. 18. Oktober 1999, AnwZ (B) 99/98, \n\nNJW-RR 2000, 438; vgl. auch Senat, Beschl. v. 26. Januar 1998, AnwZ (B) \n\n62/97, NJW-RR 1998, 1440 f.). \n\n5 \n\n3. Gegen die dem Widerruf zugrunde liegende Vorschrift des § 14 Abs. 2 \n\nNr. 5 BRAO als solche und gegen ihre Anwendung auf Rechtsanwälte, die zum \n\nUniversitäts- oder Fachhochschulprofessor oder (Fach-) Hochschulassistenten \n\nernannt werden, sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfassungs-\n\nrechtliche Bedenken nicht zu erheben (BGHZ 71, 23, 27 f.; 92, 1, 5; Beschl. v. \n\n25. März 1991, AnwZ (B) 86/90, BRAK-Mitt 1991, 165; Beschl. v. 13. Februar \n\n1995, AnwZ (B) 77/94, NJW-RR 1995, 888; Beschl. v. 19. Juni 1995, AnwZ (B) \n\n82/94, BRAK-Mitt. 1995, 214; Beschl. v. 18. Juni 2001, AnwZ (B) 10/00, \n\nBGH-Report 2001, 748, 750; Beschl. v. 22. April 2002, AnwZ (B) 31/01, \n\nMittdtschPatAnw 2002, 382). Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfas-\n\nsungsgericht bestätigt (JZ 1984, 1042; Beschl. v. 14. September 2001, 1 BvR \n\n1462/01 zu Senat, Beschl. v. 18. Juni 2001, AnwZ (B) 10/00, NJW 2007, 2317; \n\nvgl. auch BVerfG NJW 1988, 2535, 2536). Sie steht auch mit dem europäischen \n\nGemeinschaftsrecht (Senat, Beschl. v. 18. Oktober 1999, AnwZ (B) 99/98, \n\nNJW-RR 2000, 438, 439; Beschl. v. 22. April 2002, AnwZ (B) 31/01, \n\n6 \n\n7 \n\naaO) und Art. 14 EMRK und Art. 1 ZP 1 EMRK in Einklang (EGMR NJW 2007, \n\n3049, 3050 f. - Rechtssache Lederer). \n\n4. Die von dem Antragsteller vorgebrachten grund- und konventions-\n\nrechtlichen Bedenken geben keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzu-\n\nweichen. \n\na) In der Literatur wird gegen die Rechtsprechung des Senats teilweise \n\neingewendet, dass die Aufgabe eines Hochschullehrers inhaltlich mit dem Beruf \n\ndes Rechtsanwalts vereinbar sei (Kleine-Cosack, BRAO, 5. Aufl., § 7 Rdn. 95 f.; \n\nBender, NJW 1986, 409, 410 f.; Michalski/Römermann, MDR 1996, 433, 434; \n\nGruber, MDR 1997, 18; Haller, DÖD 1998, 59, 65 f.; Nachbaur, Festschrift Gül-\n\nzow [1999] S. 93, 99; a. M. Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 14 Rdn. 52; \n\nHenssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl., § 7 Rdn. 126). Hochschullehrern, so wird \n\ngeltend gemacht, komme die in Art. 5 Abs. 3 GG grundrechtlich garantierte \n\nFreiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre zu. Sie könnten deshalb nicht \n\nmit den für andere Beamten geltenden Maßstäben gemessen werden. Sie üb-\n\nten ihren Beruf in persönlicher und sachlicher Unabhängigkeit aus, seien wei-\n\nsungsfrei und an Dienstzeiten nicht gebunden (Kleine-Cosack aaO). Dieser \n\nEinwand verfehlt das eigentliche Anliegen des Widerrufsgrunds nach § 14 \n\nAbs. 2 Nr. 5 BRAO. Das zeigt sich schon darin, dass eine vergleichbare \n\nRechtsstellung nicht nur Hochschullehrern, sondern auch anderen Beam-\n\ntengruppen, wie etwa den Mitgliedern der Rechnungshöfe oder den Beamten \n\nder Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung nach § 12 Abs. 2 und 3 SUG, und \n\ninsbesondere den Richtern zukommt. \n\n8 \n\nb) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist bei der Berufung in ein Be-\n\namten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit oder in ein Dienstverhältnis als \n\nBerufsoldat nicht wegen der inhaltlichen Ausrichtung der konkreten Aufgabe zu \n\nwiderrufen, die dem Rechtsanwalt in seinem Dienstverhältnis übertragen ist. \n\nIhren Grund hat die Regelung vielmehr in der Unvereinbarkeit der Rechtsstel-\n\nlung eines Beamten oder Richters auf Lebenszeit oder eines Berufssoldaten mit \n\nder Stellung als Rechtsanwalt. Das Berufsbild des Rechtsanwalts ist nach § 1 \n\nBRAO entsprechend dem Leitbild der freien Advokatur durch die äußere und \n\ninnere Unabhängigkeit des Rechtsanwalts vom Staat geprägt (BVerfG NJW \n\n2007, 2317, 2318). Demgegenüber stehen Beamte und Richter auf Lebenszeit \n\nund Berufssoldaten in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis \n\nzum Staat, das ihnen besondere Pflichten auferlegt. Diese enge Bindung \n\nkommt insbesondere in der Verpflichtung zu vollem persönlichen Einsatz (§§ 34 \n\nBeamtStG, 61 BBG) für den Staat, den Dienstherrn und seine öffentlichen Auf-\n\ngaben (§§ 33 BeamtStG, 61 BBG) und im Nebentätigkeitsrecht zum Ausdruck. \n\nDie Übernahme und der Umfang anderer Tätigkeiten sind grundsätzlich von der \n\nGenehmigung des Dienstherrn abhängig. Eine derartige Bindung an den \n\nDienstherrn steht nicht in Einklang mit der Stellung eines Rechtsanwalts, was \n\nder Senat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat (BGHZ 71, \n\n23, 24 f. und 92, 1, 2 f.; Beschl. v. 25. März 1991, AnwZ (B) 86/90, BRAK-Mitt. \n\n1991, 165; Beschl. v. 13. September 1993, AnwZ (B) 22/93, juris; Beschl. v. 19. \n\nJuni 1995, AnwZ (B) 82/94, BRAK-Mitt. 1995, 214; Beschl. v. 18. Juni 2001, \n\nAnwZ (B) 10/00, BGH-Report 2001, 748, 749 f.). Ist allein entscheidend die \n\nRechtsstellung als Lebenszeitbeamter als solche, so unterscheidet sich ein ver-\n\nbeamteter Hochschullehrer nicht von anderen Beamten (AGH München BRAK-\n\nMitt. 2001, 239). Deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass die Hochschule \n\nselbst Wissenschaftsfreiheit genießt (Art. 5 Abs. 3 GG). Sie ist, anders als z.B. \n\ndie Kirchen (BVerfG NJW 2007, 2317, 2318), Teil der mittelbaren Staatsverwal-\n\ntung. \n\n9 \n\nc) Anders als der Antragsteller meint, steht dem Widerruf der Zulassung \n\nnach § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO nicht entgegen, dass er nach dem Widerruf sei-\n\nner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft keine Erfahrung in der anwaltlichen Pra-\n\nxis mehr sammeln könnte. Ob es darauf ankommt, kann offen bleiben. Jeden-\n\nfalls könnte der Antragsteller im Rahmen seiner Hochschullehrertätigkeit eine \n\nfür seine Forschung und Lehre inhaltlich gleichwertige praktische Erfahrung \n\ndurch die Nutzung der Vertretungsmöglichkeiten nach dem Rechtsdienstleis-\n\ntungsgesetz sammeln (AGH München BRAK-Mitt. 2001, 239). Er hat ferner die \n\nMöglichkeit, seine Stellung als Beamter auf Lebenszeit aufzugeben und seine \n\nHochschullehrertätigkeit als Lehrbeauftragter oder Honorarprofessor oder im \n\nAngestelltenverhältnis fortzusetzen (zu diesem Gesichtspunkt: BGH, Beschl. v. \n\n22. April 2002, AnwZ (B) 31/01, MittdtschPatAnw 2002, 382; AGH München \n\nBRAK-Mitt. 2001, 239), was § 70 Abs. 3 und 4 hess. HochschulG ausdrücklich \n\nerlaubt. Ein solches Lehrverhältnis verlangt von dem Hochschullehrer zwar \n\nauch die getreuliche Erfüllung seiner Lehr- und Forschungsverpflichtung. Es \n\nbindet ihn aber nicht so eng an den Staat, wie dies bei den Lebenszeitbeamten \n\nder Fall ist (dazu BVerfG NJW 2007, 2317, 2318; AGH München BRAK-Mitt. \n\n2001, 239) und wird von § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO nicht erfasst (Feuerich/ \n\nWeyland, aaO, § 14 Rdn. 51; Henssler/Prütting, aaO, § 14 Rdn. 23). Es wäre \n\nallein an § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO zu messen und in diesem Rahmen, von hier \n\nnicht gegebenen Sonderfällen abgesehen, nicht zu beanstanden (BVerfGE 87, \n\n287, 324 f.; NJW 1995, 951, 952), wenn die Lehr- und Forschungstätigkeit in \n\ntatsächlicher Hinsicht den nötigen Freiraum für die Ausübung des Rechtsan-\n\nwaltsberufs bietet. \n\n10 \n\nd) Der Widerruf der Zulassung führt auch nicht deswegen zu einem un-\n\nverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte des Antragstellers oder seine \n\nRechte nach der Europäischen Menschenrechtskonvention, weil das österrei-\n\nchische Recht (§ 20 Nr. 1 RAO) eine Lehrtätigkeit auch im Beamtenverhältnis \n\nnach dem österreichischen Beamten-Dienstrechtsgesetz für mit dem Rechts-\n\nanwaltsberuf vereinbar erklärt. Das deutsche Recht verschließt einem Rechts-\n\nanwalt die Wahl eines Zweitberufs als Hochschullehrer nicht. Es lässt dies zur \n\nSicherung der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängigem Organ der \n\nRechtspflege nur nicht im Beamten-, Richter- oder Berufssoldatenverhältnis zu, \n\ndas den Rechtsanwalt zu besonderer Treue gegenüber dem Staat verpflichtet \n\nund damit seine Unabhängigkeit gefährden würde. Diese Entscheidung aber ist \n\nvon dem Ermessensspielraum der Vertragsstaaten der Europäischen Men-\n\nschenrechtskonvention gedeckt \n\n(EGMR NJW 2007, 3049, 3050 f. \n\n- Rechtssache Lederer). \n\n11 \n\ne) Weder grundrechtlich (Senat, Beschl. v. 22. April 2002, AnwZ (B) \n\n31/01, MittdtschPatAnw 2002, 382; ebenso AGH München BRAK-Mitt. 2001, \n\n239) noch konventionsrechtlich (EGMR NJW 2007, 3049, 3050 f. - Rechtssache \n\nLederer) zu beanstanden ist schließlich die unterschiedliche Behandlung ge-\n\ngenüber Steuerberatern (§ 46 Abs. 2 StBerG) und Wirtschaftsprüfern (§ 20 \n\nWiPrO), bei denen die Ernennung zum Professor unter Berufung in ein Beam-\n\ntenverhältnis auf Lebenszeit nicht zu einem Widerruf der Zulassung oder zu \n\neiner Tätigkeitsbeschränkung führt (§ 57 StBerG, § 43a Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 \n\nNr. 2 WiPrO). Dieser Unterschied findet seinen sachlichen Grund darin, dass \n\nnur Rechtsanwälte umfassend zur Rechtsberatung befugt sind und diese im \n\nInteresse \n\nder \n\nRechtsuchenden \n\nals \n\nstaatsfreie \n\nunabhängige \n\nOrgane der Rechtspflege zu erbringen haben (EGMR NJW 2007, 3049, 3050 f. \n\n- Rechtssache Lederer). \n\nGanter \n\nErnemann \n\nSchmidt-Räntsch \n\nLohmann \n\nMartini \n\nQuaas \n\nBraeuer \n\nVorinstanz: \n\nAGH Frankfurt, Entscheidung vom 04.02.2008 - 2 AGH 10/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-06/anwz-b-52-08","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":10},{"jurabk":"EMRK-ZP1","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"WiPrO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-06/anwz-b-52-08","retrieved":"2026-07-10 19:40:38.434997+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-07-06/anwz-b-52-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Anwaltssachen","date":"2009-07-06","dockets":["AnwZ (B) 52/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 06.07.2009 – AnwZ (B) 52/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-06/anwz-b-52-08","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 5 Der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO wegen Ernennung zum (Fach-) Hochschulprofessor unter Berufung in das Beamten- verhältnis auf Lebenszeit verstößt weder gegen die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG, Art. 1 ZP 1 EMRK) noch gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und ist auch nicht deswegen zu beanstanden, weil für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer andere Re- gelungen getroffen worden sind.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss\n\ndes 2. 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