{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-07-03","aktenzeichen":"V ZR 58/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 58/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n3. Juli 2009 \nLangendörfer-Kunz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 3. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter \n\nDr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den \n\nRichter Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Celle vom 27. Februar 2008 im Kostenpunkt \n\nund insoweit aufgehoben, als dem ersten Hilfsantrag nicht stattge-\n\ngeben worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Beklagte half dem Kläger über mehrere Jahre hinweg bei der Bewäl-\n\ntigung wirtschaftlicher Schwierigkeiten und bei der Abwendung von Zwangsvoll-\n\nstreckungsmaßnahmen. Anfang 1991 gewährte er dem Kläger ein mit 9,75 % \n\nzu verzinsendes Darlehen von 231.000 DM, dessen Valuta er durch Aufnahme \n\neines Kredits in Höhe von 260.000 DM aufbrachte. Mit notariell beurkundetem \n\nVertrag vom 15. Mai 1991 verkaufte der Kläger dem Beklagten landwirtschaft-\n\nlich genutzte Flächen nebst Inventar, Zubehör und Milchquote für 231.000 DM; \n\ndie Kaufpreisforderung erlosch dadurch, dass der Beklagte vereinbarungsge-\n\nmäß mit seinem Anspruch auf Darlehensrückzahlung die Aufrechnung erklärte. \n\n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nAn demselben Tag verpachtete der Beklagte dem Kläger die Flächen, das In-\n\nventar und Zubehör sowie die Milchquote für 2.100 DM pro Monat. Später ge-\n\nwährte der Beklagte dem Kläger zwei weitere Darlehen von insgesamt \n\n100.000 DM. \n\nIm Juni 1997 gab der Kläger zu Gunsten des Beklagten ein notariell be-\n\nurkundetes Schuldanerkenntnis über 193.826,42 DM ab. Der Kläger zahlte im \n\nOktober 2000 an den Beklagten 147.320 DM. \n\nDa der Kläger keine Pachtzahlungen mehr leistete, wurde er nach fristlo-\n\nser Kündigung des Pachtvertrags durch den Beklagten zur Räumung und Her-\n\nausgabe der Flächen einschließlich Zubehör und Milchquote verurteilt. \n\nDer Kläger hat von dem Beklagten, gestützt auf eine behauptete Rück-\n\nübertragungsvereinbarung, die Herausgabe und Rückübereignung der im Mai \n\n1991 verkauften Flächen nebst Inventar und Zubehör sowie die Rückübertra-\n\ngung der Milchquote und die Rückzahlung einer behaupteten Überzahlung ver-\n\nlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung, mit welcher \n\nder Kläger hilfsweise die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Her-\n\nausgabe und Rückübereignung der Flächen und Gegenstände sowie zur Rück-\n\nübertragung der Milchquote nach der Befriedigung sämtlicher Aufwendungser-\n\nsatzansprüche des Beklagten und weiter hilfsweise die Feststellung der Unwirk-\n\nsamkeit des Kaufvertrags und des Pachtvertrags beantragt hat, ist ohne Erfolg \n\ngeblieben. \n\n5 \n\nMit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den \n\nersten Hilfsantrag weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des \n\nRechtsmittels. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n6 \n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts ist der noch im Streit befindliche \n\nHilfsantrag unzulässig; ein alsbaldiges Feststellungsinteresse des Klägers sei \n\nnicht ersichtlich, weil seinem Recht keine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit \n\ndrohe. Er habe weder geltend gemacht, dass alsbald die Gefahr eines Verkaufs \n\ndurch den Beklagten an einen Dritten drohe, noch sei erkennbar, dass der Klä-\n\nger die finanziellen Mittel zum Rückkauf der in Rede stehenden Flurstücke und \n\nGegenstände aufbringen könne. Im Übrigen sei dieser Feststellungsantrag un-\n\nbegründet, weil der Kläger den Abschluss einer Rückübertragungsvereinbarung \n\n\"nicht mit Substanz dargestellt\" habe. \n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nII. \n\n1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Hilfsantrag als unzulässig \n\nangesehen; das notwendige Feststellungsinteresse kann dem Kläger nicht ab-\n\ngesprochen werden. \n\na) Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Beste-\n\nhens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem \n\nRecht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsi-\n\ncherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu be-\n\nseitigen; bei einer behauptenden Feststellungsklage liegt eine solche Gefähr-\n\ndung in der Regel schon darin, dass der Beklagte das Recht des Klägers ernst-\n\nlich bestreitet (Senat, Urt. v. 7. Februar 1986, V ZR 201/84, NJW 1986, 2507). \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDas ist hier der Fall, weil der Beklagte die von dem Kläger behauptete Rück-\n\nübertragungsvereinbarung - und nicht bloß die vollständige Begleichung seiner \n\nAufwendungen - leugnet. Mit der von dem Kläger beantragten Feststellung wä-\n\nre dieser Streitpunkt abschließend geklärt. \n\n10 \n\nb) Somit ist es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts unerheblich, \n\ndass der Kläger die Gefahr eines Verkaufs der Flächen und Gegenstände an \n\nDritte nicht geltend gemacht hat. Die weitere Überlegung des Berufungsge-\n\nrichts, es sei nicht erkennbar, dass der Kläger die finanziellen Mittel zum Rück-\n\nkauf aufbringen könne, spielt für die Beurteilung seines Feststellungsinteresses \n\nkeine Rolle. \n\n11 \n\n2. Ebenfalls zu Unrecht hat das Berufungsgericht in einer Hilfserwägung \n\nangenommen, der Feststellungsantrag sei unbegründet. Denn wenn das Ge-\n\nricht - wie hier - eine Klage als unzulässig ansieht, darf es sie nicht daneben \n\noder stattdessen als unbegründet abweisen; die Ausführungen zur fehlenden \n\nBegründetheit gelten in einem solchen Fall als nicht geschrieben (BGH, Urt. v. \n\n26. Januar 2006, IX ZR 282/03, ZInsO 2006, 260, 261 m.w.N.). Dies gilt auch, \n\nwenn - wie hier - eine Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen wird. \n\n12 \n\n3. Das Berufungsurteil ist somit in dem angefochtenen Umfang aufzuhe-\n\nben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Insoweit ist die Sache zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 \n\nZPO), damit es über die Begründetheit des zulässigen Hilfsantrags befinden \n\nkann. Hierzu weist der Senat auf folgendes hin: \n\n13 \n\na) Die rechtskräftige Abweisung des Hauptantrags präjudiziert nicht die \n\nEntscheidung über den Hilfsantrag, denn dieser hat einen anderen Streitge-\n\ngenstand. Der Kläger will nicht, wie mit dem Hauptantrag, die unbedingte, son-\n\ndern die von der Befriedigung der Aufwendungsersatzansprüche des Beklagten \n\nabhängige Rückübertragung der Flächen und Gegenstände einschließlich der \n\nMilchquote erreichen. \n\n14 \n\nb) Als Rechtsgrundlage hierfür kommt ein Anspruch nach § 667 BGB in \n\nBetracht. Dies hat das Berufungsgericht übersehen. Obwohl es in seinem in der \n\nangefochtenen Entscheidung in Bezug genommenen Urteil vom 20. September \n\n2006 (7 U 15/06) davon ausgegangen ist, dass zwischen den Parteien ein Auf-\n\ntragsverhältnis bestanden habe, hat es hier zu dessen Inhalt und den sich dar-\n\naus eventuell ergebenden Rechtsfolgen für die Klage keine Feststellungen ge-\n\ntroffen. Dies wird es nachzuholen haben. \n\n15 \n\nc) Ein Anspruch aus der nach der Behauptung des Klägers zustande ge-\n\nkommenen Rückübertragungsvereinbarung kommt ebenfalls in Betracht. Dies \n\nbedarf ggf. der Klärung durch Vernehmung der Ehefrau des Klägers als Zeugin. \n\nDenn das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft diese Vernehmung abgelehnt. \n\n16 \n\naa) Der Tatrichter darf von der Erhebung zulässiger und rechtzeitig ange-\n\ntretener Beweise nur absehen, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder \n\ndie Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache bereits erwiesen oder zu \n\nGunsten des Antragstellers zu unterstellen ist; dabei ist größte Zurückhaltung \n\ngeboten (BGH, Urt. v. 19. Juni 2000, II ZR 319/98, WM 2000, 2315, 2316). Dies \n\nhat das Berufungsgericht nicht beachtet. \n\n17 \n\nbb) Der Kläger hat in seiner Berufungsbegründungschrift vorgetragen, \n\ndass die an den Beklagten verkauften Flächen und Gegenstände nebst Milch-\n\nquote an ihn zurück zu übertragen seien, wenn er dem Beklagten dessen Auf-\n\nwendungen - nämlich den Betrag von 232.000 DM, den der Beklagte zur Ent-\n\nschuldung des Klägers verwendet habe, sowie die von dem Beklagten zu zah-\n\nlenden Kreditzinsen - ersetzt habe; diese Zusage habe der Beklagte dem Klä-\n\nger unmittelbar vor dem Abschluss des Kaufvertrags und des Pachtvertrags \n\ngegeben. Zum Beweis für die Richtigkeit seines Vortrags hat sich der Kläger auf \n\ndas Zeugnis seiner Ehefrau berufen. Diese ist - entgegen der in dem erstin-\n\nstanzlichen Urteil vertretenen Ansicht - ein geeignetes Beweismittel, obwohl der \n\nKläger nicht vorgetragen hat, wann und unter welchen Umständen die Zeugin \n\nKenntnis von der behaupteten mündlichen Vereinbarung erlangt haben soll. \n\nDenn der Beweisantrag ist so zu verstehen, dass die Zeugin bei dem von dem \n\nKläger geschilderten Gespräch zwischen den Parteien anwesend war. Das er-\n\ngibt sich insbesondere aus der Schilderung der übrigen Gespräche in der Replik \n\ndes Klägers auf die Berufungserwiderung des Beklagten; danach wurde jeweils \n\nim Beisein der Zeugin das Tätigwerden des Beklagten für den Kläger bespro-\n\nchen. \n\n18 \n\ncc) Die fehlende Beurkundung der behaupteten Rückübertragungsver-\n\neinbarung steht einem eventuellen Anspruch des Klägers nicht von vornherein \n\nentgegen. Denn wenn die Vereinbarung ein Teil der zwischen den Parteien am \n\n15. Mai 1991 getroffenen Gesamtabrede ist, ist sie mit der Auflassung des \n\nGrundstücks an den Beklagten und seiner Eintragung als Eigentümer in das \n\nGrundbuch wirksam geworden. Die Heilung einer formnichtigen Wiederkaufsab-\n\nrede (§ 313 Satz 2 BGB a.F.) tritt nämlich schon mit der Auflassung und Eintra-\n\ngung des Eigentumswechsels in das Grundbuch zugunsten des Käufers und \n\nnicht erst mit der Rückauflassung an den Verkäufer und seiner Eintragung als \n\nEigentümer ein (Senat, Urt. v. 15. November 1974, V ZR 78/73, NJW 1975, \n\n205). \n\nKrüger \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Verden, Entscheidung vom 14.08.2007 - 4 O 3/03 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 27.02.2008 - 7 U 156/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-03/v-zr-58-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-03/v-zr-58-08","retrieved":"2026-07-10 19:43:24.733413+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-07-03/v-zr-58-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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