{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-07-02","aktenzeichen":"V ZR 251/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZR 251/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Juli 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2009 durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom \n\n26. November 2008 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig \n\nverworfen. \n\nDer Gegenstandswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren beträgt \n\n15.000 €. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da die mit der Revision \n\ngeltend zu machende Beschwer 20.000 € nicht übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO. \n\nDer Kläger nimmt die Beklagten auf Unterlassung der Zuführung von Ge-\n\nrüchen aus einem Viehstall in Anspruch. Den Wert des Streitgegenstands, der \n\nvorliegend zugleich die Beschwer des unterlegenen Klägers bestimmt, hat die-\n\nser erstinstanzlich mit - vorläufig - 7.500 € angegeben. Das Landgericht hat den \n\nStreitwert zunächst in dieser Höhe festgesetzt und ihn dann - auf eine Be-\n\nschwerde der Beklagten hin - auf 15.000 € heraufgesetzt. Auf diesen Betrag hat \n\nihn auch das Oberlandesgericht, vom Kläger unbeanstandet, festgesetzt. \n\n3 \n\n4 \n\nDer Streitwert ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. \n\nEinen Anhaltspunkt bietet, von den Vorinstanzen zu Recht zugrunde gelegt, die \n\nWertminderung, die das Grundstück des Klägers infolge der behaupteten Im-\n\nmissionen erleidet. \n\nDass die Festsetzung des Streitwerts durch die Vorinstanzen ermes-\n\nsensfehlerhaft wäre, macht der Kläger nicht geltend und ist auch nicht ersicht-\n\nlich. Er behauptet vielmehr, in Wahrheit sei mit weit höheren Abschlägen ge-\n\ngenüber dem Verkehrswert eines nicht durch Geruchsimmissionen beeinträch-\n\ntigten Grundstücks zu rechnen. Dazu beruft er sich auf ein Wertgutachten, das \n\nein Sachverständiger über ein anderes in der Nähe gelegenes Grundstück des \n\nKlägers erstellt hat. Der Verkehrswert dieses Grundstücks sei mit 210.000 € \n\nermittelt worden. Gleichwohl habe er, der Kläger, es nur für 120.000 € verkau-\n\nfen können, wobei nur 90.000 € auf den Grund und Boden entfalle. Der Ab-\n\nschlag vom Verkehrswert betrage also rund 57 %, womit die Grenze des § 26 \n\nNr. 8 EGZPO überschritten sei. Zur Glaubhaftmachung hat er Kopien des Gut-\n\nachtens und des Kaufvertrages vorgelegt. \n\n5 \n\nDamit ist eine Beschwer von über 20.000 € weder dargelegt noch glaub-\n\nhaft gemacht. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Wertangaben hinsicht-\n\nlich des anderen Grundstücks des Klägers zutreffen, ist nicht gesagt, dass die \n\nDifferenz zwischen gutachtlich ermitteltem Verkehrswert und erzieltem Kauf-\n\npreis seinen Grund in den behaupteten Geruchsimmissionen hat. Ausdrücklich \n\nbehauptet hat es nicht einmal der Kläger. Wie es zu der Einigung über den kon-\n\nkreten Kaufpreis gekommen ist, legt er nicht dar. Die Gründe können vielfältig \n\nsein. Auffallend ist ohnehin, dass der Sachverständige den Wert der mitverkauf-\n\nten Gebäude mit über 170.000 € und den Bodenwert mit nur rd. 35.000 € ange-\n\ngeben hat, während im Kaufvertrag für Gebäude und Grund und Boden zu-\n\nsammen 90.000 € veranschlagt werden. Dass die Gebäude, etwa der im Gut-\n\nachten mit 134.800 € bewertete und mitverkaufte Kuhstall, infolge der Geruchs-\n\nbeeinträchtigung an Wert, zumal in dieser exorbitanten Größenordnung, verlo-\n\nren haben könnte, liegt fern und wird von dem Kläger nicht plausibel dargelegt. \n\n6 \n\nEs ist daher davon auszugehen, dass die Beschwer, entsprechend den \n\nAngaben von Kläger und Beklagten in den Tatsacheninstanzen zum Streitwert, \n\nnur 15.000 € beträgt. \n\nKrüger \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Lüneburg, Entscheidung vom 02.05.2008 - 6 O 159/06 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 26.11.2008 - 4 U 91/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-02/v-zr-251-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-02/v-zr-251-08","retrieved":"2026-07-10 19:45:44.838740+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-07-02/v-zr-251-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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