{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-07-02","aktenzeichen":"V ZB 40/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 511 Abs. 2 Nr. 2, 767 Das erstinstanzliche Gericht kann die Zulassung der Berufung gegen sein Urteil auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschrän- ken, der Gegenstand eines Teil- oder Grundurteils sein kann und auf den der Beru- fungskläger selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte; dies gilt auch für die Ent- scheidung über eine Vollstreckungsabwehrklage.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 40/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Juli 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nZPO §§ 511 Abs. 2 Nr. 2, 767 \n\nDas erstinstanzliche Gericht kann die Zulassung der Berufung gegen sein Urteil auf \n\neinen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschrän-\n\nken, der Gegenstand eines Teil- oder Grundurteils sein kann und auf den der Beru-\n\nfungskläger selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte; dies gilt auch für die Ent-\n\nscheidung über eine Vollstreckungsabwehrklage. \n\nBGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - V ZB 40/09 - OLG Schleswig \n\n LG Lübeck \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2009 durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats \n\ndes Schleswig-Hosteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig \n\nvom 19. Februar 2009 wird auf Kosten der Beklagten als unzuläs-\n\nsig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n294,41 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Beklagte erwarb im Jahr 2000 von der Klägerin, die seinerzeit unter \n\nder Bezeichnung \"K. GmbH\" firmierte, ein Hausgrundstück. Ein Teil \n\ndes Kaufpreises wurde durch eine Restkaufpreishypothek in Höhe von \n\n50.000 DM gesichert, die zu Gunsten der Verkäuferin in das Grundbuch einge-\n\ntragen wurde. \n\n2 \n\nAm 18. Mai 2005 änderte die Klägerin ihre Firma in \"R. GmbH\". \n\nDies wurde in das Handelsregister eingetragen. \n\n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nIm Januar 2007 verklagte die Beklagte die Klägerin unter der neuen Fir-\n\nma und verlangte u.a. deren Bewilligung zur Löschung der Hypothek. Im Laufe \n\ndes Rechtsstreits schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, in wel-\n\nchem sie u.a. die Löschung der Hypothek beantragten und bewilligten. \n\nDie Löschung scheiterte zunächst daran, dass die R. GmbH nicht \n\nim Grundbuch eingetragen war. Der mit der Herbeiführung der Löschung beauf-\n\ntragte Notar bat deshalb die Klägerin um die Übersendung einer beglaubigten \n\nAblichtung eines Handelsregisterauszugs zur Vorlage bei dem Grundbuchamt. \n\nDieser Bitte kam die Klägerin nicht nach. Mit Anwaltsschreiben vom 7. März \n\n2008 ließ die Beklagte die Klägerin vergeblich auffordern, zur Vermeidung der \n\nZwangsvollstreckung den Handelsregisterauszug bis zum 20. März 2008 vorzu-\n\nlegen und die Rechtsanwaltskosten von 294,41 € gemäß der beigefügten Kos-\n\ntenrechnung zu begleichen. \n\nDie Beklagte beschaffte sich später den Handelsregisterauszug selbst. \n\nWegen der Rechtsanwaltskosten von 294,41 € und der Kosten für den Handels-\n\nregisterauszug in Höhe von 18 € betrieb sie gegen die Klägerin die Zwangsvoll-\n\nstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich. \n\nDie Klägerin hat beantragt, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu \n\nerklären, weil sie weder die Rechtsanwaltskosten noch die Kosten für den Han-\n\ndelsregisterauszug schulde. Das Landgericht hat die Zwangsvollstreckung für \n\nunzulässig erklärt, soweit sie wegen eines 18 € übersteigenden Betrags betrie-\n\nben wurde, und die Berufung zugelassen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte \n\nBerufung und die Klägerin unselbständige Anschlussberufung eingelegt. Das \n\nOberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet \n\nsich die Rechtsbeschwerde, mit der die Beklagte die Aufhebung des Verwer-\n\nfungsbeschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht erreichen will. \n\nII. \n\n7 \n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts ist das Rechtsmittel der Beklagten \n\nnicht statthaft, weil es in dem erstinstanzlichen Urteil nicht zugelassen worden \n\nsei. Die Zulassung beschränke sich auf die Frage, ob die Kosten der Handels-\n\nregisteranfrage Vollstreckungskosten aus dem Vergleich seien. Diese Frage sei \n\nzu Gunsten der Beklagten entschieden worden. Deshalb habe nur die Klägerin \n\neine zulässige Berufung einlegen können. \n\nIII. \n\n8 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§§ 522 Abs. 1, 574 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig, weil die Sache keine grundsätzli-\n\nche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur \n\nFortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\nnicht erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\n9 \n\n1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine Entscheidung des \n\nSenats nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 \n\nNr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich. Das Berufungsgericht hat der Beklagten nicht den \n\nverfassungsrechtlich gewährleisteten Zugang zu der Berufungsinstanz in un-\n\nzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise verwehrt. \n\nRechtsfehlerfrei hat es nämlich angenommen, dass das Landgericht die Beru-\n\nfung nicht - wie die Beklagte meint - unbeschränkt, sondern nur beschränkt zu-\n\ngelassen hat. \n\n10 \n\na) Die generelle Zulässigkeit der teilweisen Berufungszulassung stellt die \n\nBeklagte nicht in Frage. Das ist richtig. Zwar wird vereinzelt - unter Hinweis auf \n\ndie Gesetzesmaterialien - vertreten, dass die Berufung gegen das anfechtbare \n\nUrteil als Ganzes, nicht gegen die Entscheidung über einzelne Streitgegenstän-\n\nde zuzulassen und eine Beschränkung der Zulassung in sachlicher oder perso-\n\nneller Hinsicht unzulässig sei (MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 3. Aufl., \n\n§ 511 Rdn. 62 f.). Aber abgesehen davon, dass dem Regierungsentwurf eines \n\nGesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 24. November 2000 (BT-\n\nDrs. 14/4722, S. 93) nicht mit letzter Klarheit zu entnehmen ist, ob die teilweise \n\nZulassung der Berufung immer oder nur in dem unmittelbar davor angespro-\n\nchenen Fall, dass der Beschwerdewert überschritten und damit der Zugang zur \n\nBerufungsinstanz ohnehin eröffnet ist (§ 511 Abs. 4 Nr. 2 ZPO), unzulässig sein \n\nsoll, enthält das Gesetz keinen Ausschluss der teilweisen Berufungszulassung. \n\nSie wird deshalb allgemein unter denselben Voraussetzungen wie die be-\n\nschränkte Revisionszulassung als zulässig angesehen (B/L/A/H, ZPO, 67. Aufl., \n\n§ 511 Rdn. 25; Hk-ZPO/Woestmann, 2. Aufl., § 511 Rdn. 31; Thomas/Putzo/ \n\nReichold, ZPO, 29. Aufl., § 511 Rdn. 23; Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, \n\n3. Aufl., § 511 Rdn. 109; Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 511 Rdn. 40; Altham-\n\nmer, NJW 2003, 1079 f.). \n\n11 \n\nb) Wenn - wie hier - das Rechtsmittel in dem Tenor der erstinstanzlichen \n\nEntscheidung uneingeschränkt zugelassen wurde, kann sich nach ständiger \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs gleichwohl eine beschränkte Zulas-\n\nsung aus den Entscheidungsgründen ergeben; diese Beschränkung setzt aller-\n\ndings voraus, dass das Gericht die Möglichkeit einer Nachprüfung in einem \n\nRechtsmittelverfahren hinreichend klar auf einen abtrennbaren Teil seiner Ent-\n\nscheidung begrenzt hat (vgl. BGHZ 155, 392, 394 m.w.N.; BGH, Urt. v. 27. Mai \n\n2009, XII ZR 111/08, Rdn. 9 m.w.N., zur Veröffentlichung bestimmt - jeweils zur \n\nbeschränkten Revisionszulassung). \n\n12 \n\nDas ist hier der Fall. Am Ende der Entscheidungsgründe des landgericht-\n\nlichen Urteils heißt es: \n\n\"Die Berufung war nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil die Frage, \nob die Kosten einer Handelsregisteranfrage nach § 788 ZPO Vollstre-\nckungskosten aus einem Vergleich sind, grundsätzliche Bedeutung hat \nund - soweit ersichtlich - noch nicht obergerichtlich geklärt ist.\" \n\n13 \n\nDem ist zu entnehmen, dass das erstinstanzliche Gericht seine Zulas-\n\nsungsentscheidung nicht nur begründen, sondern die Berufung auf die Überprü-\n\nfung der Entscheidung zu den Kosten der Beschaffung des Handelsregister-\n\nauszugs beschränken wollte. Die grundsätzlich zu klärende Rechtsfrage wirkt \n\nsich nur auf diesen Teil der Entscheidung aus, nicht aber auf den Teil, der die \n\nErstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten betrifft. Bezieht sich aber bei ei-\n\nner Vollstreckungsabwehrklage die Zulassungsfrage nur auf einen Teil der zu \n\nvollstreckenden Forderung, liegt regelmäßig die Annahme nahe, das erstin-\n\nstanzliche Gericht habe die Berufung nur hinsichtlich des von der Zulassungs-\n\nfrage betroffenen Teils zulassen wollen. Dieses Verständnis des Zulassungs-\n\nausspruchs trägt im Übrigen dem mit der Einführung der Zulassungsberufung \n\nverfolgten Zweck Rechnung, die Klärung wichtiger Rechtsfragen oder die Her-\n\nstellung der Rechtseinheit auch im Streitwertbereich bis 600 € zu ermöglichen; \n\nes verhindert zugleich, dass durch eine formal uneingeschränkte Zulassung \n\nabtrennbare Teile des Streitstoffs ohne ersichtlichen Grund einer Prüfung durch \n\ndas Berufungsgericht unterzogen werden müssen. \n\n14 \n\nc) Der vorstehenden Auslegung der Zulassungsentscheidung steht, an-\n\nders als die Beklagte meint, nicht entgegen, dass die auf eine bestimmte \n\nRechtsfrage beschränkte Rechtsmittelzulassung nach der Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs (siehe nur Urt. v. 30. Juli 2008, XII ZR 126/06, NJW 2008, \n\n3635; Beschl. v. 14. Januar 2008, II ZR 85/07, NJW-RR 2008, 1119 - jeweils \n\nzur Revisionszulassung) grundsätzlich nicht zulässig ist. Denn dieser Grundsatz \n\ngilt nur in den Fällen, in denen die Rechtsfrage einen nicht abgrenzbaren Teil \n\ndes Streitstoffs betrifft. Bezieht sie sich jedoch auf einen tatsächlich und recht-\n\nlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs, der Gegenstand eines Teil- oder \n\nGrundurteils sein oder auf den der Rechtsmittelkläger selbst sein Rechtsmittel \n\nbeschränken könnte, ist die darauf beschränkte Rechtsmittelzulassung zulässig \n\n(siehe nur BGHZ 161, 15, 18 m.w.N. - zur beschränkten Revisionszulassung). \n\n15 \n\nDies ist hier der Fall. Streitgegenstand der Vollstreckungsabwehrklage \n\nnach § 767 ZPO ist die gänzliche oder teilweise, endgültige oder zeitweilige \n\nVernichtung der Vollstreckbarkeit, nicht dagegen die Aufhebung des Titels oder \n\ndie Feststellung, dass der Anspruch nicht oder nicht mehr bestehe (BGH, Urt. v. \n\n20. September 1995, XII ZR 220/94, NJW 1995, 3318). Danach kann die Klage \n\nvon vornherein auf einen selbständigen Teil einer zu vollstreckenden Geldforde-\n\nrung beschränkt werden; macht der Kläger von dieser Möglichkeit keinen \n\nGebrauch und unterliegt er vollständig, kann er sein Rechtsmittel ebenfalls auf \n\neinen Teil der Vollstreckungsforderung beschränken. Ebenso kann das Gericht \n\ndie Zwangsvollstreckung in Höhe eines Teils der zu vollstreckenden Forderung \n\nfür unzulässig erklären; den Ausspruch hierüber kann es, wenn die weiteren \n\nVoraussetzungen dafür vorliegen, in einem Teilurteil treffen. Das gilt erst recht, \n\nwenn - wie hier - zwei Forderungen Gegenstand der Vollstreckungsabwehrkla-\n\nge sind. \n\n16 \n\n2. Die von der Beklagten als rechtsgrundsätzlich angesehene und des-\n\nhalb vermeintlich von dem Senat zu klärende Frage (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), \n\nob es sich bei der Vollstreckungsabwehrklage \"um einen teilbaren Anspruch \n\nvon mehreren Ansprüchen\" handelt, stellt sich nach den vorstehenden Ausfüh-\n\nrungen nicht. Sie bedarf deshalb keiner Klärung durch den Senat. \n\n17 \n\n3. Schließlich hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass der \n\nWert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteige und die Berufung \n\ndeshalb nur bei einer Zulassung durch das Landgericht zulässig sei. Die Be-\n\nklagte berücksichtigt bei ihrer gegenteiligen Ansicht nicht, dass die Klägerin die \n\nVollstreckungsabwehrklage von vornherein darauf beschränkt hat, die Zwangs-\n\nvollstreckung aus dem Vergleich wegen der Rechtsanwaltskosten und der Kos-\n\nten für den Handelsregisterauszug für unzulässig zu erklären. \n\n18 \n\na) Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich nach dem \n\nUmfang der erstrebten Beseitigung der Vollstreckbarkeit des Titels. Entspre-\n\nchend richtet sich die Beschwer des unterlegenen Beklagten danach, inwieweit \n\ndie Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt worden, er durch den rechts-\n\nkraftfähigen Inhalt der Entscheidung mithin materiell belastet ist (BGH, Urt. v. \n\n20. September 1995, XII ZR 220/94, aaO). \n\n19 \n\nb) Gegenstand der vorliegenden Klage sind ausschließlich die Rechts-\n\nanwaltskosten in Höhe von 294,41 € und die Kosten für die Beschaffung des \n\nHandelsregisterauszugs in Höhe von 18 €; die übrigen Ansprüche der Beklag-\n\nten gegen die Klägerin aus dem Vergleich sind nicht streitbefangen. Dies hat \n\ndie Klägerin zwar nicht in ihrem Klageantrag, aber in der Klagebegründung \n\ndeutlich zum Ausdruck gebracht. Auch die Parteien und die Vorinstanzen sind \n\nhiervon ausgegangen. \n\nIV. \n\n20 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Lübeck, Entscheidung vom 11.09.2008 - 12 O 173/08 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 19.02.2009 - 1 U 123/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-02/v-zb-40-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 788","ref_norm":"788","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-02/v-zb-40-09","retrieved":"2026-07-10 19:45:04.603263+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-07-02/v-zb-40-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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