{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-07-02","aktenzeichen":"4 StR 209/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 209/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Juli 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des \n\nGeneralbundesanwalts \n\n- zu 3. auf dessen Antrag hin \n\n- und des \n\nBeschwerdeführers am 2. Juli 2009 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4 StPO \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Saarbrücken vom 2. März 2009 \n\nim Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der für die \n\nTaten II. 1. bis 4. verhängten Einzelstrafen und der \n\nGesamtstrafe aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kos-\n\nten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird \n\nverworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fäl-\n\nlen, wegen sexueller Nötigung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen \n\ndas Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. \n\nDas Rechtsmittel hat zum Rechtsfolgenausspruch den aus dem Tenor ersichtli-\n\nchen Erfolg. \n\n2 \n\n1. Die Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil hält der rechtlichen \n\nÜberprüfung stand. Dass das Landgericht trotz der Auffälligkeiten in der Aussa-\n\ngeentstehung und der Aussage der Nebenklägerin die Überzeugung von den \n\nTaten und der Tatbegehung durch den Angeklagten gewonnen hat, ist vom Re-\n\nvisionsgericht hinzunehmen. Ein Rechtsfehler liegt hierin nicht, zumal die Aus-\n\nsage der Nebenklägerin in Teilbereichen durch zwei weitere Zeuginnen, die \n\nselbst tatrelevante Äußerungen des Angeklagten wahrgenommen haben, be-\n\nstätigt wurde. \n\n3 \n\n4 \n\n2. Dagegen hat die Revision des Angeklagten hinsichtlich der wegen der \n\ndrei Vergewaltigungen und der sexuellen Nötigung verhängten Einzelstrafen \n\nErfolg. \n\nBezüglich der Vergewaltigungen sah die Strafkammer keinen Anlass, \n\nvon der Regelwirkung, also vom Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB, abzuwei-\n\nchen, weil „der erzwungene Beischlaf … nach der gesetzlichen Systematik stets \n\nals besonders erniedrigend einzustufen“ sei (UA 21). Dies lässt besorgen, dass \n\ndie Strafkammer fehlerhaft das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals „beson-\n\nders erniedrigen“ in § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB als ausreichend erachtet \n\nhat, um in dessen Strafrahmen zu verharren. Auch bei einer \"klassischen Ver-\n\ngewaltigung\" sind jedoch die Entscheidungen über das Absehen von der Re-\n\ngelwirkung des § 177 Abs. 2 StGB und die Annahme eines minder schweren \n\nFalles auf Grund einer Gesamtbetrachtung zu treffen, die alle Umstände einzu-\n\nbeziehen hat, die für die Wertung der Tat und des Täters bedeutsam sind, \n\ngleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen \n\noder nachfolgen; eine Bewertung nur des engeren Tatgeschehens ist mithin \n\nnicht ausreichend (vgl. BGH Beschluss vom 10. Oktober 2007 - 5 StR 249/07 \n\nund Urteil vom 25. Februar 2009 - 2 StR 554/08). \n\n5 \n\nEine solche umfassende Würdigung lässt das Urteil vermissen; sie lässt \n\nsich diesem auch nicht aufgrund einer Gesamtschau entnehmen. Zwar erwähnt \n\ndie Strafkammer in der konkreten Strafzumessung - neben dem Fehlen von \n\nVorstrafen wegen Sexualstraftaten - zu Gunsten des Angeklagten, dass er in-\n\nfolge der Verurteilung seinen Beamtenstatus verlieren werde. Nicht berücksich-\n\ntigt sind dagegen das geringe Maß der angewendeten Gewalt und die Tatvor-\n\ngeschichte, nämlich dass die Eheschließung der Nebenklägerin mit dem Ange-\n\nklagten für sie „keine reine Liebesheirat“ war, sie vielmehr sich und ihre drei \n\nKinder versorgt wissen wollte, dies beim Angeklagten - einem Beamten mit ge-\n\nsichertem Einkommen - als gewährleistet ansah und sie „in der Anfangszeit \n\n[den Geschlechtsverkehr] über sich ergehen“ ließ, ab einem nicht mehr genau \n\nfeststellbaren Zeitpunkt zu „einvernehmlichem Geschlechtsverkehr“ - zumindest \n\nweitgehend - aber nicht mehr bereit war. \n\n6 \n\nAus diesem Grund hält auch die Ablehnung minder schwerer Fälle der \n\nVergewaltigungen und der sexuellen Nötigung der Überprüfung nicht stand. \n\nSoweit die Strafkammer hierbei zusätzlich darauf abstellt, dass die Nebenkläge-\n\nrin ihrem Ehemann jeweils hinreichend verdeutlicht habe, dass sie sexuelle \n\nKontakte ablehne, lastet sie ihm zudem die Begehung einer strafbaren sexuel-\n\nlen Nötigung bzw. der Vergewaltigungen an, da das Einvernehmen mit den se-\n\nxuellen Handlungen oder ein Irrtum des Täters hierüber diese Strafbarkeit aus-\n\nschließen würde. \n\n7 \n\n3. Die Aufhebung der wegen der Vergewaltigungen und der sexuellen \n\nNötigung verhängten Einzelstrafen zieht die Aufhebung des Ausspruchs über \n\ndie Gesamtstrafe nach sich. Die wegen der vorsätzlichen Körperverletzung ver-\n\nhängte Geldstrafe wird von den Rechtsfehlern dagegen nicht beeinflusst; sie \n\nkann daher bestehen bleiben. Auch bedarf es der Aufhebung der fehlerfrei ge-\n\ntroffenen Feststellungen nicht. \n\nMaatz Solin-Stojanović Ernemann \n Roggenbuck Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-02/4-str-209-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-02/4-str-209-09","retrieved":"2026-07-10 19:44:38.278422+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-07-02/4-str-209-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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